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Verordnung über die Gleichwertigkeit von
Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung
(BB-GVO)
Vom 19. Juli 2005 Zum 03.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.01.2008 (Nds. GVBl. S. 2) |
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8
des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:
§ 1
Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen
Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes
- 1.
eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach
- 2.
eine Meisterprüfung oder andere Fortbildungsprüfung
bestanden hat.
§ 2
Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung
über berufsbildende Schulen
(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung
- 1.
den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat,
- 2.
das schulische Berufsgrundbildungsjahr besucht hat und in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des § 26
der Verordnung über berufsbildende Schulen vom 28. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 295) hätte ausgleichen können oder
- 3.
die einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, erfolgreich besucht hat.
(2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung
- 1.
den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Kinderpflege - oder - Kosmetik - oder an der Berufsaufbauschule bestanden hat,
- 3.
die zweijährige Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt, erfolgreich besucht hat oder
- 4.
die Abschlussprüfung an der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgänge zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AK und BG - oder - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten CMa - bestanden hat.
(3) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung
- 1.
die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule in den Fachrichtungen
- a)
Wirtschaftsassistentin/Wirtschaftsassistent,
- b)
Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent,
- c)
Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent,
- d)
Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent,
- e)
Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik,
- f)
Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutztechnischer Assistent oder
- g)
Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent
bestanden hat, oder
- 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt oder eine Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss bei der Aufnahme voraussetzt, erfolgreich besucht hat und
- a)
im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 oder besser erreicht hat und
- b)
im Fach Deutsch, in einer Fremdsprache und in einem berufsspezifischen Fach jeweils mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
(4) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an
- 1.
einer Fachschule, die mit Vollzeitunterricht mindestens zwei Jahre dauert, oder
- 2.
der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AM -, - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker CT - oder - Funktechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses Funktechniker FT -
bestanden hat.
§ 3
Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung
über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe
(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie - bestanden hat.
(2) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung
- 1.
die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - bestanden hat oder
- 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und vor Eintritt in die Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie -
- a)
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat oder
- b)
den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss erreicht, die Berufsschule erfolgreich besucht oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat.
(3) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Fachschule - Altenpflege - oder an der Fachschule - Heilerziehungspflege - bestanden hat, soweit bei der Aufnahme der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsstand erreicht war.
§ 4
Gleichwertigkeit von Abschlüssen aus anderen Ländern
(1) Ein Abschluss, der an einer berufsbildenden Schule eines anderen Landes erworben wurde, gilt auch in Niedersachsen.
(2) 1 Die in einem anderen Land erworbene Fachhochschulreife gilt auch in Niedersachsen. 2 Satz 1 gilt für den schulischen Teil der Fachhochschulreife entsprechend.
(3) Ist in Niedersachsen für einen Abschluss oder eine Berechtigung auch eine Berufsausbildung, eine berufliche Tätigkeit oder ein Praktikum erforderlich, so muss diese Voraussetzung auch von Schülerinnen und Schülern, die ihren Abschluss in einem anderen Land erworben haben, erfüllt sein.
§ 5
Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise
(1) Ein Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), wird auf Antrag einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Niedersächsischen Schulgesetz anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.
(2) Ausbildungsnachweise, die in einem Drittstaat ausgestellt und von einem der in Absatz 1 genannten Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind, werden auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.
(3) Sind die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, so wird ein Ausbildungsnachweis auch anerkannt, wenn
- 1.
in den Fällen des Artikels 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die im Rahmen von Berufspraxis erworben worden sind, oder
- 2.
in den Fällen des Artikels 14 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt worden ist.
(4) Ist für die Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich, so erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine nach Sachgebieten geordnete Aufstellung, aus der sich ersehen lässt, auf welche Kenntnisse und Fertigkeiten es in dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung ankommt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige von Drittstaaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft und Deutschland die entsprechende Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG vereinbart haben.
§ 6
Zuständigkeit
(1) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen und die berufsbildenden Ersatzschulen prüfen im Rahmen der Aufnahme in die Schule, ob die in einem anderen Land oder im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig sind.
(2) 1 Die Schulbehörde trifft die Entscheidung nach § 5 spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und teilt diese unverzüglich der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. 2 Sie kann eine öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule mit der Durchführung des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung beauftragen. 3 Die Eignungsprüfung ist in den in das Verzeichnis aufgenommenen Sachgebieten in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durchzuführen.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung vom 8. November 1996 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 50), außer Kraft.
Hannover, den 19. Juli 2005
Niedersächsisches Kultusministerium
Busemann
Minister
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