§ 1
Allgemeines
(1) Zum Bauantrag sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, soweit erforderlich oder soweit nicht eine Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der Prüfungseinschränkungsverordnung entfällt, als Bauvorlagen einzureichen:
- 1.
ein Übersichtsplan,
- 2.
ein einfacher oder qualifizierter Lageplan (§§ 2, 3),
- 3.
die Bauzeichnungen (§ 4),
- 4.
die Baubeschreibung (§ 5),
- 5.
der Standsicherheitsnachweis, die Ausführungszeichnungen und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 6),
- 6.
die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7).
(2) Ein qualifizierter Lageplan braucht nur vorgelegt zu werden, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 2 Abs. 3 erforderlich sind.
(3) Für die Änderung baulicher Anlagen, bei der die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
(4) Für Werbeanlagen oder Warenautomaten sind Lagepläne und Angaben des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster nicht erforderlich, wenn die Werbeanlagen oder Warenautomaten an einem Gebäude angebracht werden sollen, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich sind.
(6) Der Bauantrag muß vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein. Die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein; die von Sachverständigen nach § 58
Abs. 2
NBauO angefertigten Bauvorlagen brauchen nur von diesen unterschrieben zu sein.
(7) Für den Bauantrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(8) Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde, so sind der Bauantrag und die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Sollen durch eine Baumaßnahme mehrere Gebäude errichtet werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde Mehrausfertigungen des Bauantrages und der Bauvorlagen entsprechend der Anzahl der Gebäude verlangen, soweit dies erforderlich ist.
(9) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. Sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand haben und in ihrer Größe DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein.
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