§ 1
Allgemeines
(1) 1Bauvorlagen im Sinne dieser Verordnung sind die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung
- 1.
eines Bauantrags ( § 67 Abs. 1 Satz 2 NBauO),
- 2.
einer Anzeige eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO),
- 3.
einer Mitteilung über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO),
- 4.
einer Bauvoranfrage (§ 73 Abs. 1 NBauO) oder
- 5.
eines Antrags auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 NBauO).
2Bautechnische Nachweise sind Bauvorlagen im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie bei der Bauaufsichtsbehörde nicht einzureichen sind.
(2) 1Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder einem gleichwertigen Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. 2§ 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen oder Bestätigungen öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, Nachweise oder ein Modell verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf das Einreichen von Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der Baumaßnahme nicht erforderlich sind.
(6) 1Bauanträge, Bauvoranfragen und Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit diese wegen der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen benötigt werden. 3Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. 4Die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und die nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO zu prüfenden Unterlagen über die Eignung eines Rettungsweges sind stets zweifach einzureichen.
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