Anlage 6
(zu § 18 Abs. 1 und § 19)
Anforderungen an Personen, die Heilmittel anwenden
Aufwendungen für ein Heilmittel sind nur beihilfefähig, wenn es von einer der folgenden Personen angewendet wird:
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Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
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Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
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Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
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Krankengymnastin oder Krankengymnast,
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Logopädin oder Logopäde,
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klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
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staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
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Masseurin oder Masseur,
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medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
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Podologin oder Podologe oder Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
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Behandlerin oder Behandler, die oder der nach § 124 SGB V zur Abgabe von Leistungen der Sprachtherapie zugelassen ist oder zugelassen werden kann,
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Diätassistentin oder Diätassistent,
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Ökotrophologin oder Ökothrophologe mit dem Abschluss Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung), Bachelor of Science oder Master of Science,
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Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss Diplom, Bachelor of Science oder Master of Science.