§ 4
(1) 1 Die Gemeindewahl und die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister für die Wahlperiode ab dem 1. November 2011 ist in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 2 Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium, bestehend aus den Mitgliedern des Rates der Bergstadt Sankt Andreasberg und den Mitgliedern des Rates der Stadt Braunlage, wahrgenommen; das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(2) 1 Das Gremium nach Absatz 1 Satz 2 beruft die Wahlleitung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; es kann eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter berufen. 2 Die Bergstadt Sankt Andreasberg und die Stadt Braunlage machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.
(3) Abweichend von § 61 Abs. 4 Satz 3
NGO wird das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor dem Beginn der Wahlperiode des Rates der neuen Stadt Braunlage.
(4) Über die in § 21 Abs. 10
NKWG genannten Fälle hinaus sind Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 und § 45 d Abs. 3 Satz 2
NKWG für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen auch nicht erforderlich für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe, die am 30. Juli 2010 im Rat der Stadt Sankt Andreasberg oder im Rat der Stadt Braunlage mit mindestens einer Person vertreten war, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden war.
(5) 1 § 24 Abs. 1
NKWG ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in der Bergstadt Sankt Andreasberg und in der Stadt Braunlage über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber oder über die Wahl der Delegierten für die Bewerberbestimmung in einer gemeinsamen Versammlung entscheiden. 2 Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
NKWG) entsprechend.