Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG) Vom 1. Dezember 1989
§ 2
Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
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