|
|
| | Amtliche Abkürzung: | AVO-GOFAK | | Ausfertigungsdatum: | 19.05.2005 | | Gültig ab: | 01.08.2005 | |
Dokumenttyp:
| Verordnung |
| | Quelle: |  | | Fundstelle: | Nds. GVBl. 2005, 169 | | Gliederungs-Nr: | 22410 |
|
|
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOFAK)
Vom 19. Mai 2005 *Zum 30.07.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 13.06.2008 (Nds. GVBl. S. 218) |
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6
des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:
§ 1
Arten der Abschlüsse
(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen
- 1.
in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und
- 2.
in der Abiturprüfung.
(3) Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs, und zwar der schulische Teil nach Maßgabe des § 17 und der berufsbezogene Teil durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
§ 2
Gegenstand der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung wird in fünf Prüfungsfächern abgenommen, die nach § 11
der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), nach § 7 der Anlage 9 zu § 36
der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) oder nach § 13
der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) zu wählen sind.
(2) 1 Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben durchgeführt; nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 findet auch eine mündliche Prüfung statt. 2 An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung nach § 11 treten. 3 Im fünften Prüfungsfach wird nur eine mündliche Prüfung durchgeführt.
(3) 1 Die Abiturprüfung im Fach Sport umfasst als erstes Prüfungsfach einen schriftlichen und einen sportpraktischen Teil sowie nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auch einen mündlichen Teil, als fünftes Prüfungsfach einen sportpraktischen und einen mündlichen Teil. 2 In den Prüfungsfächern Musik und Kunst können die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten.
§ 3
Zeitpunkt der Abiturprüfung
1 Die Abiturprüfung findet am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2 Praktische Prüfungsteile im Fach Sport können auch im dritten Schulhalbjahr durchgeführt werden.
§ 4
Leistungsbewertung
(1) Die Benotung und deren Umsetzung in Punktzahlen richtet sich in der gymnasialen Oberstufe nach § 7
VO-GO, im Fachgymnasium nach § 6
der Anlage 9 zu § 36
BbS-VO und im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 8
VO-AK.
(2) 1 In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie im Fach Sport wird das Gesamtergebnis des Fachs in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium nach der Berechnung in der Anlage 1 a, im Abendgymnasium und im Kolleg nach der Berechnung in der Anlage 1 b gebildet. 2 Im Fach Sport kann das Gesamtergebnis die Note "mangelhaft" (3 Punkte) nicht überschreiten, wenn der schriftliche, sportpraktische oder mündliche Teil der Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) beurteilt worden ist.
§ 5
Prüfungskommission für die Abiturprüfung
(1) 1 An der Schule wird eine Prüfungskommission für die Abiturprüfung gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht. 2 Die Mitglieder müssen die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen. 3 Sie dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.
(2) 1 Wird die Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule gebildet, so hat grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. 2 Besitzt die Leiterin oder der Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe nicht die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes, so hat die Leiterin oder der Leiter der gymnasialen Oberstufe oder des Gymnasialzweiges den Vorsitz. 3 Die Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. 4 Wird die Prüfungskommission an einer anerkannten Ersatzschule gebildet, so wird das vorsitzende Mitglied von der Schulbehörde bestellt.
(3) 1 Das vorsitzende Mitglied beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. 2 Die Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 zulassen.
(4) Der Schulträger kann eine Person benennen, die vom vorsitzenden Mitglied als nicht stimmberechtigtes Mitglied in die Prüfungskommission berufen wird.
(5) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) 1 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es diesen für fehlerhaft hält. 2 Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3 Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen der Fachprüfungsausschüsse nach § 6 einschließlich der Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen.
§ 6
Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung
(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
- 1.
für ein Fach der schriftlichen Prüfung und für die Bewertung der schriftlichen Dokumentation einer besonderen Lernleistung nach § 11 aus
- a)
einer Fachprüfungsleiterin oder einem Fachprüfungsleiter als vorsitzendem Mitglied,
- b)
einer Referentin oder einem Referenten und
- c)
einer Korreferentin oder einem Korreferenten;
- 2.
für ein Fach der mündlichen Prüfung, für das Kolloquium einer besonderen Lernleistung nach § 11 und für den praktischen Teil einer Prüfung im Fach Sport aus
- a)
einer Fachprüfungsleiterin oder einem Fachprüfungsleiter als vorsitzendem Mitglied,
- b)
einer Prüferin oder einem Prüfer und
- c)
einer Protokollführerin oder einem Protokollführer
als stimmberechtigten Mitgliedern sowie bis zu fünf weiteren Lehrkräften als nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
(3) 1 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. 2 Angehörige eines Prüflings dürfen nicht zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden. 3 Die drei stimmberechtigten Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen besitzen.
(4) 1 Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses besitzt ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse seines Fachprüfungsausschusses entsprechend § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2. 2 Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
§ 7
Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende
des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase
Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Schulhalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen kann; anderenfalls ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
§ 8
Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten
(1) 1 Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden. 2 Dabei ist anzugeben, welche Schulhalbjahresergebnisse in Block I der Gesamtqualifikation nach § 15 eingehen sollen.
(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler
- 1.
die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen sowie
- 2.
die Voraussetzungen nach § 15 in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium für den Block I der Gesamtqualifikation, im Abendgymnasium und im Kolleg für die Blöcke I und II der Gesamtqualifikation
erfüllt.
(3) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen worden ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstzeit nach § 3
VO-GO, § 2
der Anlage 9
zu § 36
BbS-VO oder § 3
VO-AK abgelegt werden kann.
§ 9
Schriftliche Abiturprüfung
(1) Die schriftliche Abiturprüfung muss sich auf Sachgebiete aus mindestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase beziehen.
(2) 1 Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten bewertet. 2 Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls, indem sie oder er den vorliegenden Bewertungen zustimmt oder eine abweichende Auffassung vermerkt. 3 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
(3) 1 Bei einem praktischen Prüfungsteil in Musik müssen die Referentin oder der Referent und die Korreferentin oder der Korreferent anwesend sein. 2 Wird dieser Prüfungsteil nicht vollständig auf Tonträger aufgenommen, so müssen auch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission und die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter anwesend sein.
(4) Der praktische Prüfungsteil im Fach Sport wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt.
§ 10
Mündliche Abiturprüfung
(1) 1 Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. 2 Als solche kann sie auch in einer Gruppe durchgeführt werden; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen. 3 Die mündliche Abiturprüfung muss sich mindestens auf Sachgebiete zweier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase beziehen und darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung als Gegenstand haben.
(2) Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) 1 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. 2 Es kann vor Beginn der Prüfung den Vorsitz übernehmen. 3 Übernimmt das vorsitzende Mitglied den Vorsitz, so besteht der Fachprüfungsausschuss aus vier stimmberechtigten Mitgliedern; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission den Ausschlag.
(4) 1 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. 2 Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3 Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
§ 11
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung
(1) Die besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2) 1 Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhalts oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist. 2 Für die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. 3 Waren mehrere Prüflinge an der Erstellung der Dokumentation beteiligt, so muss die individuelle Prüfungsleistung erkennbar und bewertbar sein.
(3) 1 Der mündliche Prüfungsteil wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation durchgeführt. 2 Das Kolloquium ist eine Gruppenprüfung, sofern mehrere Prüflinge an der schriftlichen Dokumentation beteiligt waren; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen.
(4) Für die Leistungen des Prüflings in der schriftlichen Dokumentation und im Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote nach der Anlage 1
gebildet.
§ 12
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) 1 Bei einer mündlichen Prüfung dürfen zuhören:
- 1.
ein Mitglied des Schulelternrats,
- 2.
ein Mitglied des Schülerrats,
- 3.
bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahrgangs der Qualifikationsphase,
- 4.
bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
2 Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilnehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Prüfungsteils erforderlich ist.
§ 13
Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung
(1) 1 Die Prüfungskommission beschließt aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. 2 Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zu gebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat.
(2) Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungen oder eines mündlichen Prüfungsteils nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen.
§ 14
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Benotungen durch die Fachprüfungsausschüsse die Punktzahlen fest, die der Prüfling in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erworben hat.
(2) 1 Sind die in § 15 genannten Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium nach der Anlage 2 a, die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote im Abendgymnasium und im Kolleg nach der Anlage 2 b fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. 2 Andernfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(3) Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, das Ergebnis einer besonderen Lernleistung sowie die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote der Prüfung sind dem Prüfling bekannt zu geben.
§ 15
Gesamtqualifikation
(1) Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.
(2) 1 Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs wiederholt, so darf kein Schulhalbjahresergebnis aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 2 Unter den Schulhalbjahresergebnissen, die nach den Absätzen 3 bis 10 einzubringen sind, dürfen keine Unterrichtsergebnisse aus Schulhalbjahren sein, in denen themengleich unterrichtet worden ist, und kein Schulhalbjahresergebnis darf 0 Punkte betragen. 3 Aus einem Fach dürfen nicht mehr als fünf Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) 1 Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und des Fachgymnasiums sind 36 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2 Darunter müssen sich die Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie weiteren Fächern befinden, die sich für die gymnasiale Oberstufe aus der Anlage 3 und für das Fachgymnasium aus der Anlage 4 ergeben. 3 Die 36 Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
- 1.
in Block I
28 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung,
- 2.
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 treten kann.
(4) 1 In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der Anlage 2 a erreicht werden; dabei müssen unter den 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 24 und unter den 8 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 5 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2 Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.
(5) 1 Aus der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums sind 19 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen, darunter Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie die Ergebnisse in weiteren Fächern nach der Anlage 5. 2 Unter den Schulhalbjahresergebnissen in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dürfen keine Ergebnisse aus anderen Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau sein. 3 Die 19 Schulhalbjahresergebnisse sind wie folgt einzubringen:
- 1.
in Block I
neun Schulhalbjahresergebnisse in zweifacher Wertung, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten Prüfungsfachs aus dem ersten oder zweiten sowie dritten und vierten Schulhalbjahr und des vierten und fünften Prüfungsfachs aus dem ersten oder zweiten und dritten Schulhalbjahr, wobei mit Ausnahme des dritten Prüfungsfachs in Block I Schulhalbjahresergebnisse, die in Block II oder Block III eingebracht werden, nicht berücksichtigt werden dürfen,
- 2.
in Block II
jeweils das Schulhalbjahresergebnis des ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfachs in dreifacher Wertung aus dem ersten bis dritten Schulhalbjahr und
- 3.
in Block III
- a)
ohne besondere Lernleistung nach § 11
jeweils das Schulhalbjahresergebnis der fünf Prüfungsfächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in dreifacher Wertung oder
- b)
mit besonderer Lernleistung nach § 11
jeweils das Schulhalbjahresergebnis des ersten bis dritten und fünften Prüfungsfachs aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung, die Prüfungsergebnisse in diesen Prüfungsfächern in dreifacher Wertung und das Ergebnis der besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 in vierfacher Wertung.
(6) 1 Im Abendgymnasium müssen im Block I mindestens 90 Punkte erreicht werden; dabei müssen sieben Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2 Im Block II müssen mindestens 90 Punkte erreicht werden; dabei müssen vier Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 3 Im Block III müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.
(7) 1 Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind 30 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen, darunter die Ergebnisse aus den fünf Prüfungsfächern sowie die Ergebnisse in den Fächern der Anlage 6. 2 Die 30 Schulhalbjahresergebnisse sind wie folgt einzubringen:
- 1.
in Block I
22 Schulhalbjahresergebnisse in einfacher Wertung, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr,
- 2.
in Block II
jeweils die drei Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfachs in zweifacher Wertung aus dem ersten bis dritten Schulhalbjahr und das Schulhalbjahresergebnis dieser Fächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und
- 3.
in Block III
- a)
ohne besondere Lernleistung nach § 11
jeweils das Schulhalbjahresergebnis der fünf Prüfungsfächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und die Prüfungsergebnisse in diesen Prüfungsfächern in dreifacher Wertung oder
- b)
mit einer besonderen Lernleistung nach § 11
jeweils das Schulhalbjahresergebnis des ersten bis dritten und fünften Prüfungsfachs aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung, die Prüfungsergebnisse in diesen Prüfungsfächern in dreifacher Wertung und das Ergebnis der besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 in vierfacher Wertung.
(8) 1 Im Kolleg müssen in Block I mindestens 110 Punkte erreicht werden; dabei müssen 16 Schulhalbjahresergebnisse, ohne Berücksichtigung der drei Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach aus dem vierten Schulhalbjahr, mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2 Im Block II müssen mindestens 70 Punkte erreicht werden; dabei müssen vier Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 3 Im Block III müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.
(9) 1 Im Seminarfach nach § 12
Abs. 2
Satz 2
VO-AK dürfen in Block I des Absatzes 7 nicht mehr als zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2 Sollen Ergebnisse des Seminarfachs eingebracht werden, so ist zunächst das Ergebnis des Schulhalbjahres einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.
(10) 1 Ist Sport Prüfungsfach, so müssen die vier Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase eingebracht werden. 2 Ist Sport nicht Prüfungsfach, so dürfen höchstens drei Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 3 Wird mehr als ein Schulhalbjahresergebnis in die Gesamtqualifikation eingebracht, so müssen die Ergebnisse in mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter in mindestens einer Individualsportart, erreicht worden sein.
§ 16
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen.
(3) Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder dem Abgangszeugnis bescheinigt.
§ 17
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Fachgymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 9 erfüllt, erhält eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
(2) In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium müssen in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren
- 1.
im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens je 10 Punkte und
- 2.
in weiteren elf Schulhalbjahresergebnissen, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger, im Fachgymnasium auch dreistündiger, und höchstens fünf zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und davon in neun dieser Schulhalbjahresergebnisse mindestens jeweils 5 Punkte
erreicht worden sein.
(3) Im Abendgymnasium müssen in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
- 1.
im ersten und zweiten Prüfungsfach in insgesamt drei Schulhalbjahresergebnissen, darunter den Ergebnissen des zweiten der zu berücksichtigenden Schulhalbjahre, insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung und dabei in zweien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 15 Punkte und
- 2.
in weiteren fünf Schulhalbjahresergebnissen in mindestens drei vierstündigen und höchstens zwei zweistündigen Fächern insgesamt mindestens 50 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in drei dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte
erreicht worden sein.
(4) Im Kolleg müssen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren
- 1.
im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach in je zwei Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte und
- 2.
in weiteren zehn Schulhalbjahresergebnissen, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger und höchstens vier Ergebnissen zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte aus neun Ergebnissen in einfacher Wertung sowie einem Schulhalbjahresergebnis in zweifacher Wertung, sowie in acht dieser zehn Ergebnisse jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung
erreicht worden sein.
(5) 1 Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Fachgymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein. 2 § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1 Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein. 2 Das dritte Prüfungsfach muss mit zwei Ergebnissen, im Abendgymnasium mit nur einem Ergebnis berücksichtigt werden.
(7) § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.
(9) Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten Durchgang und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden.
§ 18
Zeugnis der Fachhochschulreife
Auf Antrag stellt die Schule ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen wird.
§ 19
Wiederholung der Abiturprüfung
(1) 1 Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Schulhalbjahr und die Abiturprüfung einmal wiederholen. 2 Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet.
(2) Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Schule die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ein besonderer Grund nach § 3
Abs. 1
Satz 4
VO-GO oder § 3
Abs. 1
Satz 4
VO-AK vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.
(3) Wer die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe oder im Fachgymnasium endgültig nicht bestanden hat, kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren eine Abiturprüfung am Abendgymnasium oder am Kolleg ablegen; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 20
Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung
(1) 1 Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 0 Punkten bewertet. 2 Der Grund ist der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 3 Bei Erkrankung ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) 1 Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 2 Wird der Grund anerkannt, so regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.
(3) 1 Kann ein Prüfling, der Sport als Prüfungsfach gewählt hat, aufgrund einer Sportunfähigkeit, die nach Abschluss des zweiten Schulhalbjahres eingetreten und durch ein amtsärztliches Zeugnis belegt ist, am praktischen Sportunterricht und an sportpraktischen Prüfungen nicht teilnehmen, so wird er in den weiteren Schulhalbjahren und in der Abiturprüfung nur nach seinen sporttheoretischen Leistungen beurteilt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfling im Rahmen der Abiturprüfung in einer vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmten Frist die sportpraktische Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ablegen kann.
§ 21
Täuschungsversuch in der Abiturprüfung
(1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der Prüfungsteil in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. 2 In schweren Fällen ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3 In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsteile aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. 4 Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife eine Täuschung bekannt, so kann die Schulbehörde nur innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 22
Störungen der Abiturprüfung
Stört ein Prüfling die Abiturprüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 23
Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen
1 Für Prüflinge mit Behinderungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen. 2 Für einen Prüfling mit Sinnesbeeinträchtigung kann die oberste Schulbehörde nach Vorlage eines begründeten Antrags der Schule eine von § 2 Abs. 2 Satz 1 abweichende Aufgabenstellung zulassen.
§ 24
Niederschriften
Über den Verlauf der Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.
§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten
Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakten einsehen.
§ 26
Anrechnung von Leistungen aus anderen Ländern
in der Abiturprüfung
Über die Anrechnung von Leistungen von Prüflingen, die eine mit der Abiturprüfung abschließende Schule in einem anderen Land, eine zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führende deutsche Auslandsschule oder eine Europäische Schule besucht haben, entscheidet die Schulbehörde.
§ 27
Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch
(1) Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums können auf Antrag
- 1.
von Inhaberinnen und Inhabern eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife mit Hauptwohnung in Niedersachsen als externe Bewerberinnen und Bewerber sowie
- 2.
von Schülerinnen und Schülern einer Schule in Niedersachsen, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind, als interne Bewerberinnen und Bewerber
abgelegt werden.
(2) 1 Die Schulbehörde beruft an einer Schule einen Prüfungsausschuss zur Abnahme der Ergänzungsprüfung für externe Bewerberinnen und Bewerber. 2 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. 3 Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für das Gymnasium besitzen. 4 Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Für die internen Bewerberinnen und Bewerber sind die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung der Schule zuständig, der sie angehören.
(4) 1 Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer eine entsprechende Vorbereitung nachweist. 2 Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission.
(5) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(6) 1 Die schriftliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet. 2 Wer die schriftliche Prüfung mit 0 Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
(7) Die mündliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet.
(8) 1 Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die §§ 4, 8, 21, 24 und 25 gelten entsprechend.
(9) 1 Abweichend von den Absätzen 5 bis 7 legen interne Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2 nach ihrer Wahl die Ergänzungsprüfung für ein Latinum oder das Graecum im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung nach den §§ 9 und 13
oder für das Kleine Latinum im Rahmen der mündlichen Abiturprüfung nach § 10 ab, sofern sie in der Qualifikationsphase durchgehend am Latein- oder Griechischunterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau teilgenommen haben. 2 Die Prüfungskommission stellt das Prüfungsergebnis nach § 14 Abs. 1 fest. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums erfüllt werden. 4 Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, so gehen die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 im Verhältnis 2:1 in das Gesamtergebnis ein; treten bei der Berechnung des Ergebnisses Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
(10) 1 Haben interne Bewerberinnen und Bewerber in der Qualifikationsphase nicht durchgehend am Latein- oder Griechischunterricht teilgenommen, so gelten für sie dieselben Prüfungsbedingungen wie für externe Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1. 2 Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Durchschnitt mit mindestens ‚ausreichend’ (5 Punkte) bewertet worden ist. 3 Dabei darf kein Prüfungsteil mit der Note ‚ungenügend’ (0 Punkte) bewertet worden sein.
(12) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt.
(13) 1 Wird die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann sie zweimal wiederholt werden. 2 Auf Antrag bescheinigt der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission, ob und wie oft an einer Ergänzungsprüfung teilgenommen wurde.
§ 28
Übergangsregelungen
1 Für Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums sind für die Abiturprüfungen 2009 und 2010 § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Anlagen 1 b, 2 b und 4 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2011 und 2012 für die Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums, die vor dem 1. August 2009 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung abzulegen oder zu wiederholen haben.
§ 29
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 26. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds. GVBl. S. 406), und
- 2.
die Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch vom 13. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 297, 327), geändert durch Verordnung vom 13. August 1987 (Nds. GVBl. S. 156).
Hannover, den 19. Mai 2005
Niedersächsisches Kultusministerium
Busemann
Minister
Anlage 1 a
(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium
- 1.
Alle Fächer, ausgenommen Sport
Berechnungsformel: E = (8 s + 4 m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
- 2.
Sport als erstes Prüfungsfach
- a)
Berechnungsformel 1 (ohne mündliche Prüfung):
E = (p + s) x 2
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung.
- b)
Berechnungsformel 2 (mit mündlicher Prüfung):
E = (6 p + 4 s + 2 m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
- 3.
Sport als fünftes Prüfungsfach
Berechnungsformel: E = (8 p + 4 m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
- 4.
Besondere Lernleistung
Berechnungsformel: E = (2 s + m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Dokumentation; m = Punktzahl des Kolloquiums.
Treten bei der Berechnung der Ergebnisse nach einer der Berechnungsformeln in den Nummern 1 bis 4 Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
Anlage 1 b
(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen im Abendgymnasium und im Kolleg
- 1.
Alle Fächer, ausgenommen Sport
Berechnungsformel: E = 2 x s + m
E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
- 2.
Sport als erstes Prüfungsfach
- a)
Berechnungsformel 1 (ohne mündliche Prüfung):
E = (3 x p + 3 x s) ÷ 2
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung.
- b)
Berechnungsformel 2 (mit mündlicher Prüfung):
E = (3 x p + 2 x s + m) ÷ 2
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
- 3.
Sport als fünftes Prüfungsfach
Berechnungsformel: E = 2 x p + m
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
- 4.
Besondere Lernleistung
Berechnungsformel: E = (2 x s + m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Dokumentation; m = Punktzahl des Kolloquiums.
Treten bei der Berechnung der Ergebnisse nach einer der Berechnungsformeln in den Nummern 2 und 4 Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
Anlage 2 a
(zu § 14 Abs. 2 Satz 1)
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1
in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala
und Berechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium
| Punkte
|
Durchschnittsnote
|
| 300
|
4,0
|
| 301 bis 318
|
3,9
|
| 319 bis 336
|
3,8
|
| 337 bis 354
|
3,7
|
| 355 bis 372
|
3,6
|
| 373 bis 390
|
3,5
|
| 391 bis 408
|
3,4
|
| 409 bis 426
|
3,3
|
| 427 bis 444
|
3,2
|
| 445 bis 462
|
3,1
|
| 463 bis 480
|
3,0
|
| 481 bis 498
|
2,9
|
| 499 bis 516
|
2,8
|
| 517 bis 534
|
2,7
|
| 535 bis 552
|
2,6
|
| 553 bis 570
|
2,5
|
| 571 bis 588
|
2,4
|
| 589 bis 606
|
2,3
|
| 607 bis 624
|
2,2
|
| 625 bis 642
|
2,1
|
| 643 bis 660
|
2,0
|
| 661 bis 678
|
1,9
|
| 679 bis 696
|
1,8
|
| 697 bis 714
|
1,7
|
| 715 bis 732
|
1,6
|
| 733 bis 750
|
1,5
|
| 751 bis 768
|
1,4
|
| 769 bis 786
|
1,3
|
| 787 bis 804
|
1,2
|
| 805 bis 822
|
1,1
|
| 823 bis 900
|
1,0
|
Die Punktzahl der Gesamtqualifikation wird wie folgt berechnet:
- 1.
Block I
| E I
|
=
|
40 P ÷ 44
|
| E I
|
=
|
Ergebnis Block I
|
| P
|
=
|
Punktsumme durch Addition der 36 Schulhalbjahresergebnisse unter Berücksichtigung der zweifachen Gewichtung der 8 Ergebnisse des ersten und des zweiten Prüfungsfachs und der einfachen Gewichtung der übrigen 28 Schulhalbjahresergebnisse
|
- 2.
Block II
E II = 4 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4 + PF 5)
E II = Ergebnis Block II
PF 1 bis PF 5 = Ergebnisse der Abiturprüfung in den fünf Prüfungsfächern
- 3.
Gesamtpunktzahl
E = E I+E II
E = Ergebnis Gesamtpunktzahl.
Treten bei der Berechnung der Ergebnisse nach der Berechnungsformel in Nummer 1 Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
Anlage 2 b
(zu § 14 Abs. 2 Satz 1)
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1
in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala im Abendgymnasium
und im Kolleg
| Punkte
|
Durchschnittsnote
|
| 280
|
4,0
|
| 281 bis 296
|
3,9
|
| 297 bis 313
|
3,8
|
| 314 bis 330
|
3,7
|
| 331 bis 347
|
3,6
|
| 348 bis 364
|
3,5
|
| 365 bis 380
|
3,4
|
| 381 bis 397
|
3,3
|
| 398 bis 414
|
3,2
|
| 415 bis 431
|
3,1
|
| 432 bis 448
|
3,0
|
| 449 bis 464
|
2,9
|
| 465 bis 481
|
2,8
|
| 482 bis 498
|
2,7
|
| 499 bis 515
|
2,6
|
| 516 bis 532
|
2,5
|
| 533 bis 548
|
2,4
|
| 549 bis 565
|
2,3
|
| 566 bis 582
|
2,2
|
| 583 bis 599
|
2,1
|
| 600 bis 616
|
2,0
|
| 617 bis 632
|
1,9
|
| 633 bis 649
|
1,8
|
| 650 bis 666
|
1,7
|
| 667 bis 683
|
1,6
|
| 684 bis 700
|
1,5
|
| 701 bis 716
|
1,4
|
| 717 bis 733
|
1,3
|
| 734 bis 750
|
1,2
|
| 751 bis 767
|
1,1
|
| 768 bis 840
|
1,0
|
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)
Gymnasiale Oberstufe: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
| Fächer
|
Anzahl der
Schulhalbjahresergebnisse
|
| Deutsch
|
4
|
| Fremdsprache1)
2)
|
4
|
| weitere Fremdsprache1)
3)
|
4
|
| Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel4)
|
2
|
| Politik-Wirtschaft
|
2
|
| Geschichte
|
2
|
| Religion oder Werte und Normen oder Philosophie5)
|
2
|
| Mathematik
|
4
|
| Naturwissenschaft1)
|
4
|
| weitere Naturwissenschaft1)
6)
|
4
|
Seminarfach7)
|
2
|
weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft8)
|
2
|
Anlage 4
(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)
Fachgymnasium:
Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation
| Fächer
|
Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse
|
|
|
|
|
|
| Fachgymnasium Wirtschaft
|
Fachgymnasium Technik
|
Fachgymnasium Gesundheit und Soziales
|
|
|
|
|
| Schwerpunkt Agrarwirtschaft
|
Schwerpunkt Ökotrophologie
|
Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
|
Schwerpunkt Sozialpädagogik
|
|
|
|
| Deutsch
|
4
|
|
|
|
|
|
| Fremdsprache1)
|
42)
|
|
|
|
|
|
| Mathematik
|
4
|
|
|
|
|
|
| Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling
|
4
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
| Pädagogik-Psychologie
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
4
|
| Betriebs- und Volkswirtschaft
|
42)
|
|
|
|
|
|
| Volkswirtschaft
|
42)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
| Agrar- und Umwelttechnologie
|
-
|
-
|
4
|
-
|
-
|
-
|
| Ernährung
|
-
|
-
|
-
|
4
|
-
|
-
|
| Gesundheit-Pflege
|
-
|
-
|
-
|
-
|
4
|
-
|
| Technik (schwerpunktbezogen)
|
-
|
4
|
-
|
-
|
-
|
-
|
| Informationsverarbeitung
|
42)
|
|
|
|
|
|
| Geschichte
|
2
|
|
|
|
|
|
| Religion oder Werte und Normen3)
|
2
|
|
|
|
|
|
| Naturwissenschaft1)
|
4
|
|
|
|
|
|
| Praxis
|
24)
|
|
|
|
|
|
| Praxis oder weitere Fremdsprache oder Sport
|
25)
|
|
|
|
|
|
Anlage 5
(zu § 15 Abs. 5 Satz 1)
Abendgymnasium: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
| Fächer
|
Anzahl der
Schulhalbjahresergebnisse
|
| Deutsch
|
21)
|
| Fremdsprache2)
3)
|
21)
|
| Geschichte4)
|
1
|
| Mathematik
|
21)
|
| Naturwissenschaft5)
|
1
|
Anlage 6
(zu § 15 Abs. 7 Satz 1)
Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
| Fächer
|
Anzahl der
Schulhalbjahresergebnisse
|
| Deutsch
|
4
|
| Fremdsprache1)
2)
|
4
|
| weitere Fremdsprache1)
3)
|
4
|
| Kunst oder Musik
|
2
|
| Geschichte4)
|
2
|
| Religion oder Philosophie oder Werte und Normen5)
|
2
|
| Mathematik
|
4
|
| Naturwissenschaft1)
|
4
|
| weitere Naturwissenschaft1)
6)
|
4
|
Anlage 7
(zu § 17 Abs. 5)
Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
| Fächer
|
Anzahl der
Schulhalbjahresergebnisse
|
| Deutsch
|
2
|
| Fremdsprache 1)
|
2
|
| Geschichte2)
|
2
|
| Mathematik
|
2
|
| Naturwissenschaft1)
|
2
|
Anlage 8
(zu § 17 Abs. 5)
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
| Fächer
|
Anzahl der
Schulhalbjahresergebnisse
|
| Deutsch
|
21)
|
| Fremdsprache2)
|
2
|
| Mathematik
|
2
|
| Geschichte oder eine Naturwissenschaft2)
3)
|
2
|
Anlage 9
(zu § 17 Abs. 8)
Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 17 Abs. 8 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala
| Punkte
|
Durchschnittsnote
|
| 95
|
4,0
|
| 96 bis 100
|
3,9
|
| 101 bis 106
|
3,8
|
| 107 bis 112
|
3,7
|
| 113 bis 117
|
3,6
|
| 118 bis 123
|
3,5
|
| 124 bis 129
|
3,4
|
| 130 bis 134
|
3,3
|
| 135 bis 140
|
3,2
|
| 141 bis 146
|
3,1
|
| 147 bis 152
|
3,0
|
| 153 bis 157
|
2,9
|
| 158 bis 163
|
2,8
|
| 164 bis 169
|
2,7
|
| 170 bis 174
|
2,6
|
| 175 bis 180
|
2,5
|
| 181 bis 186
|
2,4
|
| 187 bis 191
|
2,3
|
| 192 bis 197
|
2,2
|
| 198 bis 203
|
2,1
|
| 204 bis 209
|
2,0
|
| 210 bis 214
|
1,9
|
| 215 bis 220
|
1,8
|
| 221 bis 226
|
1,7
|
| 227 bis 231
|
1,6
|
| 232 bis 237
|
1,5
|
| 238 bis 243
|
1,4
|
| 244 bis 248
|
1,3
|
| 249 bis 254
|
1,2
|
| 255 bis 260
|
1,1
|
| 261 bis 285
|
1,0
|
|
|
|
|
|