Zum 28.02.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des § 47 Abs. 8 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
§ 1
Für nach dem 1. Dezember 1987 genehmigte bauliche Anlagen von Hochschulen des Landes, ausgenommen Kliniken, Schwesternwohnheime sowie wissenschaftliche Bibliotheken mit überörtlichem Einzugsbereich, ist nur ein Einstellplatz je sechs flächenbezogene Studienplätze erforderlich. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen nach Satz 1, die vor dem 1. Dezember 1987 errichtet oder genehmigt worden sind, soweit die für sie geschaffenen Einstellplätze als notwendige Einstellplätze für künftige bauliche Anlagen nach Satz 1 angerechnet werden.
§ 2
Flächenbezogene Studienplätze sind Studienplätze, die sich nach den Flächenrichtwerten des Planungsausschusses für den Hochschulbau nach § 7 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1556), zuletzt geändert durch die Dreizehnte Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 26. November 1985 (Bundesgesetzbl. S. 2126), bestimmen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.
Hannover, den 12. November 1987.
Der Niedersächsische Sozialminister
Schnipkoweit