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Niedersächsisches Hochschulgesetz
(NHG)
in der Fassung vom 26. Februar 2007 Zum 02.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242) |
Inhaltsübersicht
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Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung |
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt
Grundlagen |
| § 1 |
Staatliche Verantwortung
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| § 2 |
Hochschulen
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| § 3 |
Aufgaben der Hochschulen
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| § 4 |
Zusammenwirken der Hochschulen
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| § 5 |
Evaluation von Forschung und Lehre
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Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre |
| § 6 |
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung
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| § 7 |
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen
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| § 8 |
Inländische Grade
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| § 9 |
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden
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| § 9 a |
Habilitation
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| § 10 |
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen
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Dritter Abschnitt
Studienbeiträge und Studiendarlehen; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte |
| § 11 |
Studienbeiträge
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| § 11 a |
Anspruch auf Darlehensgewährung
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| § 12 |
Verwaltungskostenbeitrag
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| § 13 |
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte
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| § 14 |
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen
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Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft |
Erster Abschnitt
Grundlagen |
| § 15 |
Selbstverwaltung
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| § 16 |
Mitgliedschaft und Mitwirkung
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| § 17 |
Verarbeitung personenbezogener Daten
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Zweiter Abschnitt
Mitglieder |
Erster Titel
Studierende |
| § 18 |
Hochschulzugang
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| § 19 |
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation
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| § 20 |
Studierendenschaft
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Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal |
| § 21 |
Personal
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| § 21 a |
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit
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| § 22 |
Forschung mit Mitteln Dritter
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| § 23 |
Nebentätigkeiten
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| § 24 |
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
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| § 25 |
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
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| § 26 |
Berufung von Professorinnen und Professoren
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| § 27 |
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren
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| § 28 |
Professorinnen und Professoren auf Zeit
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| § 29 |
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
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| § 30 |
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
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| § 31 |
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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| § 32 |
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren
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| § 33 |
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte
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| § 34 |
Lehrbeauftragte
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| § 35 |
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
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| § 35 a |
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
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Dritter Abschnitt
Organisation |
| § 36 |
Organe und Organisationseinheiten
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| § 36 a |
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen
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| § 37 |
Präsidium
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| § 38 |
Präsidentinnen und Präsidenten
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| § 39 |
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
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| § 40 |
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums
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| § 41 |
Senat
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| § 42 |
Gleichstellungsbeauftragte
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| § 43 |
Dekanat
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| § 44 |
Fakultätsrat
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| § 45 |
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane
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| § 46 |
Exzellenzklausel
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Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates |
| § 47 |
Staatliche Angelegenheiten
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| § 48 |
Dienstrechtliche Befugnisse
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| § 49 |
Haushalts- und Wirtschaftsführung
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| § 50 |
Körperschaftsvermögen
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| § 51 |
Aufsicht und Zusammenwirken
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| § 52 |
Hochschulrat
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| § 53 |
Niedersächsische Hochschule für Verwaltung und Rechtspflege
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| § 54 |
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta
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| § 54 a |
Besondere Bestimmungen für die Universität Oldenburg und die Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
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Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts |
| § 55 |
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben
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| § 55 a |
Besondere Vorschriften für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts
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| § 56 |
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang
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| § 57 |
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
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| § 57 a |
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen
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| § 58 |
Dienstrechtliche Befugnisse
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| § 59 |
Organe
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| § 60 |
Stiftungsrat
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| § 60 a |
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen
|
| § 60 b |
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen
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| § 61 |
Präsidium
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| § 62 |
Aufsicht und Zusammenwirken
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| § 63 |
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
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Fünftes Kapitel
Humanmedizinische Einrichtungen |
| § 63 a |
Gliederung
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| § 63 b |
Vorstand
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| § 63 c |
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
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| § 63 d |
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
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| § 63 e |
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder
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| § 63 f |
Verfahren im Vorstand
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| § 63 g |
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung
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| § 63 h |
Sonderregelungen für die Universität Göttingen
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Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung |
| § 64 |
Anerkennung von Hochschulen
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| § 64 a |
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen
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| § 65 |
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung |
| § 66 |
Anerkannte Hochschulen
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| § 67 |
- aufgehoben -
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| § 67 a |
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
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Dritter Teil
Studentenwerke |
| § 68 |
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
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| § 69 |
Selbstverwaltung und Organe
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| § 70 |
Finanzierung und Wirtschaftsführung
|
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 71 |
Ordnungswidrigkeiten
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| § 71 a |
Veröffentlichung von Ordnungen
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| § 72 |
Übergangs- und Schlussvorschriften
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Erster Teil Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Grundlagen
§ 1
Staatliche Verantwortung
(1) 1 Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. 2 Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.
(2) 1 Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. 2 Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. 3 Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offenzulegen.
(3) 1 Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen. 2 Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. 3 Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. 4 Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere
- 1.
die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Schließung von Studiengängen,
- 2.
die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben nach § 3,
- 3.
die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation,
- 4.
die Schwerpunkt- und Profilbildung sowie die Internationalisierung in allen Aufgabenbereichen,
- 5.
die Erhebung von Gebühren und Entgelten und
- 6.
die Höhe der laufenden Zuführungen des Landes an die Hochschulen.
5 Die Hochschulen berichten dem Fachministerium auf dessen Aufforderung über den Stand der Verwirklichung der vereinbarten Ziele.
(4) 1 Leistungsverpflichtungen des Landes aus einer Zielvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes und des Bundes sowie eventueller Nachtragshaushalte. 2 Verpflichtet sich das Land zu Leistungen, in die Leistungen Dritter, die unter Vorbehalt stehen, eingerechnet sind, so ist dies bei der Beschreibung und finanziellen Bewertung von Projekten in die Zielvereinbarung aufzunehmen. 3 Tritt ein Vorbehaltsfall ein, so ist die Zielvereinbarung anzupassen.
(5) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staatlicher Verantwortung geboten ist.
§ 2
Hochschulen
(1) 1 Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind
- 1.
die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
- a)
Technische Universität Braunschweig,
- b)
Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,
- c)
Technische Universität Clausthal,
- d)
Universität Göttingen,
- e)
Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover,
- f)
Medizinische Hochschule Hannover,
- g)
Tierärztliche Hochschule Hannover,
- h)
Universität Hannover,
- i)
Universität Hildesheim,
- j)
Universität Lüneburg,
- k)
Universität Oldenburg,
- l)
Universität Osnabrück,
- m)
Universität Vechta;
- 2.
die Fachhochschulen
- a)
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,
- b)
Hochschule Emden/Leer,
- c)
Hochschule Hannover,
- d)
Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen,
- e)
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege,
- f)
Hochschule Osnabrück,
- g)
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.
2 Die Grundordnung kann eine Ergänzung des Namens der Hochschule, insbesondere um einen profilkennzeichnenden Zusatz bestimmen.
(2) 1 Hochschule in staatlicher Verantwortung ist ferner die Niedersächsische Technische Hochschule als Universität mit drei Standorten. 2 Das Nähere regelt ein Gesetz.
§ 3
Aufgaben der Hochschulen
(1) 1 Aufgaben der Hochschulen sind
- 1.
die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat,
- 2.
die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung voraussetzen,
- 3.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- 4.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus,
- 5.
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und des Austauschs zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der Belange ausländischer Studierender,
- 6.
die Weiterbildung ihres Personals,
- 7.
die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und behinderter Studierender, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,
- 8.
die Vergabe von Stipendien an Studierende insbesondere aufgrund besonderer Leistungen, herausgehobener Befähigungen, herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele,
- 9.
die Förderung der kulturellen und musischen Belange sowie des Sports an den Hochschulen und
- 10.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie wirken dabei untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. 3 Sie können andere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) 1 Die Hochschulen entwickeln und betreiben hochschulübergreifend koordinierte Informationsinfrastrukturen im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen. 2 Sie ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information.
(3) 1 Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). 2 Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.
(4) 1 Den Universitäten und den gleichgestellten Hochschulen obliegt die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 2 Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung.
(5) 1 Die Medizinische Hochschule Hannover und die Universitätsmedizin Göttingen (humanmedizinische Einrichtungen) sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover erbringen zusätzlich Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. 2 Die humanmedizinischen Einrichtungen nehmen auch Aufgaben der Krankenversorgung, die Tierärztliche Hochschule Hannover nimmt solche der tiermedizinischen Versorgung wahr. 3 Die humanmedizinischen Einrichtungen und die Tierärztliche Hochschule Hannover beteiligen sich an der Ausbildung von Angehörigen anderer als ärztlicher Heilberufe.
(6) 1 Der Hochschule Emden/Leer obliegt die seemännische Fachschulausbildung als staatliche Aufgabe. 2 Die Organisation der Ausbildung kann abweichend vom Zweiten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgen.
(7) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit den Schulen besonders befähigte Schülerinnen und Schüler ausbilden.
(8) 1 Das Fachministerium wird ermächtigt, nach § 40 Abs. 2 Satz 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung, bei den Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2 In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. 3 Soweit Ämter für Ausbildungsförderung bei Studentenwerken errichtet sind, ist deren örtliche Zuständigkeit durch Verordnung des Fachministeriums zu bestimmen.
(9) 1 Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. 2 Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die nach § 18 Abs. 11 Satz 1 abzulegende Prüfung vor. 3 Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand.
§ 4
Zusammenwirken der Hochschulen
1 Die Hochschulen bilden eine Landeshochschulkonferenz um Aufgaben, die ihr ständiges Zusammenwirken erfordern, besser wahrnehmen zu können; zur Wahrnehmung der Interessen der Universitätsmedizin Göttingen entsendet dessen Vorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2 Die Landeshochschulkonferenz kann in ihre Beratungen die Personalvertretungen der Hochschulen in geeigneter Weise einbeziehen.
§ 5
Evaluation von Forschung und Lehre
(1) 1 Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation). 2 Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. 3 Das Verfahren der internen Evaluation regelt die Hochschule. 4 Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen eine externe Evaluation durch. 5 Die Evaluationsergebnisse sollen veröffentlicht werden.
(2) 1 Den Studierenden ist es zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen mindestens jährlich zu bewerten. 2 Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen und im Rahmen der Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 3 Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.
Zweiter Abschnitt Studium und Lehre
§ 6
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung.
(2) 1 Nach Maßgabe der in den Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3) getroffenen Festlegungen richtet die Hochschule Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen von Studiengängen vor oder schließt sie. 2 Jeder Studiengang und jede wesentliche Änderung eines Studiengangs ist durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). 3 In einer Zielvereinbarung können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Qualitätssicherungsverfahren der Hochschule akkreditiert sind (Systemakkreditierung). 5 Abweichend von Satz 1 wird ein Studiengang durch Verfügung des Fachministeriums geschlossen, wenn er entgegen der Zielvereinbarung angeboten wird.
(3) 1 Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge und des Lehrangebots sowie die Ermittlung und Feststellung, der Ausbildungskapazitäten. 2 Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss
- 1.
Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
- 2.
Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
- 3.
Diplom an Fachhochschulen höchstens vier und an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen höchstens viereinhalb Jahre und
- 4.
Magister höchstens viereinhalb Jahre.
3 Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 4 Andere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompakt- oder Teilzeitstudiengängen für Studierende angeboten werden.
(4) 1 Die Hochschulen unterstützen die Studierenden beim Erwerb einer internationalen Qualifikation insbesondere durch Integration und Vermittlung von Studienzeiten im Ausland. 2 Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden als Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe eines von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein anerkannten Bewertungssystems in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen anerkannt. 3 Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums sind zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums postgraduale Studiengänge anzubieten; postgraduale Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können auch der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen. 4 Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.
(5) 1 Die Studierenden haben einen Anspruch auf umfassende Beratung über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. 2 Die Hochschulen nehmen die Studienberatung als eigene Aufgabe wahr.
§ 7
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen
(1) 1 In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2 Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. 3 Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.
(2) 1 Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2 Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.
(3) 1 Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2 Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass
- 1.
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und
- 2.
die Anerkennung von
- a)
an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und
- b)
beruflich erworbenen Kompetenzen
nach Maßgabe der Gleichwertigkeit
gewährleistet ist. 3 In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. 4 Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. 5 Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.
(4) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht.
(5) 1 Die Hochschulen können studienbegleitende Prüfungen sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen für nicht eingeschriebene Personen (Externenprüfungen) durchführen, wenn das jeweilige Fach und die fachliche Prüfungskompetenz durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren der Hochschule vertreten sind. 2 Sie können diese Prüfungen auch für Studierende durchführen, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind. 3 Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. 4 Die Ordnung kann die Erhebung von Prüfungsgebühren vorsehen.
(6) 1 Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein bestimmtes Hochschulstudium abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten, wenn die Anerkennung nach einer Rechtsvorschrift für eine Berufsausübung erforderlich ist. 2 In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden
- 1.
das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,
- 2.
weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit sowie
- 3.
die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates.
§ 8
Inländische Grade
(1) 1 Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplom- oder Bachelorgrad mit Angabe der Fachrichtung; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz ,,FH" (Fachhochschule). 2 Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. 3 Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule, einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.
(2) 1 Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können die Hochschulen andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. 2 In Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.
(3) Die Hochschulen können Hochschulgrade nach den Absätzen 1 und 2 auch aufgrund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen, wenn der Studiengang mit einer solchen Prüfung abgeschlossen wird.
§ 9
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden
(1) 1 Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen haben das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Master-, Diplom- oder Magisterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. 2 Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3 Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 4 Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden.
(2) 1 Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. 2 Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, können nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 3 Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten. 4 Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben.
(3) 1 Promotionsverfahren werden auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind. 2 Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren.
(4) 1 Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen. 2 Eine Ordnung kann vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt.
§ 9 a
Habilitation
(1) 1 Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. 2 Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. 3 Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.
(2) 1 Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). 2 Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels ,,Privatdozentin" oder ,,Privatdozent"; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. 3 Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4 Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
(3) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.
§ 10
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen
(1) 1 Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2 Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3 Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. 4 Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nicht statt.
(2) 1 Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, durch Verordnung zu treffen.
(5) 1 Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. 2 Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. 3 Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
Dritter Abschnitt Studienbeiträge und Studiendarlehen;
Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte
§ 11
Studienbeiträge
(1) 1 Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. 2 Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3 Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester, wenn nach der Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 im Teilzeitstudium höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs erworben werden können. 4 Ist die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger, so ist die Verlängerung entsprechend kürzer oder länger. 5 Bruchteile werden addiert und anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 6 Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur der die Regelstudienzeit übersteigende Zeitraum nach Satz 2 verlängert und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Prüfungsordnung für den Teilzeitstudiengang tritt. 7 Die Höhe der Studienbeiträge nach Satz 2 vermindert sich für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zugelassen sind und für Studierende in Teilzeitstudiengängen in dem Maß, in dem weniger Leistungspunkte erworben werden können, als in einem Vollzeitstudiengang. 8 § 13 Abs. 8 bleibt unberührt.
(2) 1 Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Vergabe von Stipendien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur einsetzen. 2 Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 3 Die Hochschule kann bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfügung stellen, die die Erträge aus diesen Einnahmen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt. 4 Die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung können stattdessen bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in das Stiftungsvermögen überführen; für die Zweckbindung gilt Satz 3 entsprechend. 5 Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen trifft das Präsidium unter Beteiligung der Studierenden.
(3) 1 Die Einnahmen nach Absatz 1 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zins bringend angelegt werden. 2 Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten. 3 Die Hochschule hat die Erträge aus einer Anlage nach Satz 1 den Einnahmen aus Studienbeiträgen zuzuführen.
(4) 1 Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die
- 1.
ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5
BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
- 3.
das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,
- 4.
gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
- 5.
eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
- 6.
ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
- 7.
das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten oder
- 8.
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.
2 Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 verlängert sich der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum um die Zeit, für die Studienbeiträge nicht erhoben wurden.
(5) 1 Die Studierenden sind verpflichtet, gegenüber der Hochschule auf Verlangen die Angaben zu machen, die für die Erhebung der Studienbeiträge erforderlich sind, und hierfür Unterlagen vorzulegen. 2 Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu entrichten.
(6) 1 Sofern Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen an mehreren Hochschulen eingeschrieben sind, können die Hochschulen nach Maßgabe einer Vereinbarung von der Erhebung des Studienbeitrages, des Verwaltungskostenbeitrages und der Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise absehen. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Beiträge und Gebühren insgesamt mindestens in der Höhe festgesetzt werden, wie sie von den Studierenden der jeweiligen Hochschule im Regelfall zu entrichten sind. 3 Verfügt die oder der Studierende an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes über ein Studienguthaben, so kann dies abweichend von Satz 2 bei der Festsetzung des Studienbeitrages oder der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 entsprechend berücksichtigt werden.
§ 11 a
Anspruch auf Darlehensgewährung
(1) 1 Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die mit ihrer Einschreibung zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind, sowie Studierende, die zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Rahmen eines Erststudiums einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages. 2 Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die mindestens zwei Geschwister haben, wird das Studiendarlehen zinsfrei gewährt. 3 Die Gewährung von Studiendarlehen wird einem Kreditinstitut, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen.
(2) 1 Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind
- 1.
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
- 2.
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35) genießen,
- 4.
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
- 5.
Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.
2 Keinen Anspruch auf ein Studiendarlehen nach Absatz 1 hat, wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat. 3 Satz 2 gilt nicht für Studierende,
- 1.
die aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren, gehindert waren, das Studium zu beginnen,
- 2.
die infolge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind,
- 3.
die die Zugangsvoraussetzungen für das Studium in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben haben, oder
- 4.
die eine Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen.
4 Satz 3 gilt nur, wenn die oder der Studierende das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe nach Satz 3 Nr. 1, dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 2 oder dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 3 Nr. 3 aufnimmt.
(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums sowie eines Masterstudienganges im Rahmen eines konsekutiven Studienganges zuzüglich vier weiterer Semester oder Trimester. 2 Für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 6. 3 Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, sind anzurechnen. 4 Zeiten der Beurlaubung sind nicht anzurechnen. 5 Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 1 einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.
(4) 1 Die Rückzahlung des Studiendarlehens darf frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums, spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit, verlangt werden, sofern die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ein Einkommen erzielt, das die in § 18 a Abs. 1
BAföG genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt. 2 Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1
BAföG 15000 Euro überschreitet.
(5) 1 Zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehen an das Kreditinstitut nach Absatz 1 Satz 2 übernimmt das Land eine Ausfallbürgschaft. 2 Zur Finanzierung dieser Ausfallbürgschaft sowie der sonstigen aus dem Darlehensprogramm erwachsenen Lasten richten die Hochschulen in staatlicher Verantwortung bei dem Kreditinstitut einen für diese Zwecke ausreichend ausgestatteten Fonds ein. 3 Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen Beiträge an den Fonds ab, die nach der Anzahl der Studienbeitragspflichtigen im Sinne von § 11 Abs. 1 zu bemessen sind. 4 Die Höhe der Beiträge an den Fonds, die Voraussetzungen zu dessen Inanspruchnahme sowie das Verfahren regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung.
(6) 1 Das Kreditinstitut verwaltet den nach Absatz 5 Satz 2 eingerichteten Fonds im Auftrag der Hochschulen in staatlicher Verantwortung treuhänderisch auf der Grundlage einer mit dem Fachministerium zu schließenden Vereinbarung. 2 Bei der Einrichtung des Fonds und bei Geschäften zugunsten oder zulasten des Fonds handelt das Fachministerium auch im Namen und in Vertretung der Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 55.
§ 12
Verwaltungskostenbeitrag
(1) 1 Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro. 2 Hiervon ausgenommen sind
- 1.
ausländische Studierende, die eingeschrieben werden
- a)
aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder
- b)
im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden,
- 2.
Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Verwaltungskostenbeitrag entrichten,
- 3.
Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,
- 4.
Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten, und
- 5.
Studierende an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.
(2) 1 Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. 2 Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. 3 Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung.
§ 13
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte
(1) 1 Ist ein Studienbeitrag nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegten Zeitraums nicht mehr zu entrichten, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester oder Trimester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von
- 1.
600 Euro ab dem folgenden ersten Semester,
- 2.
700 Euro ab dem folgenden dritten Semester,
- 3.
800 Euro ab dem folgenden fünften Semester,
- 4.
400 Euro ab dem folgenden ersten Trimester,
- 5.
466 Euro ab dem folgenden vierten Trimester und
- 6.
533 Euro ab dem folgenden siebten Trimester.
2 Hiervon ausgenommen sind Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind. 3 § 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. 4 Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen ist die Langzeitstudiengebühr zu erheben, wenn in dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit der in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegte Zeitraum abgelaufen ist. 5 Für die Höhe der Langzeitstudiengebühren für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, ist § 11 Abs. 1 Satz 7 entsprechend anzuwenden. 6 Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.
(2) 1 Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. 2 Die Aufteilung auf die Hochschulen und bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtaufkommen. 3 Die Verwendung der Mittel ist in der Zielvereinbarung zu regeln.
(3) 1 Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für die Inanspruchnahme anderer als der in § 11 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Studienangebote Gebühren oder Entgelte. 2 Hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 3 Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. 4 Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung können vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden. 5 Für die Inanspruchnahme von berufsbegleitenden Studiengängen kann die Hochschule abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 7 kostendeckende Gebühren erheben.
(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro; § 11 findet keine Anwendung.
(5) 1 Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens
- 1.
50 Euro bei einer Belegung bis vier Semesterwochenstunden,
- 2.
75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und
- 3.
125 Euro bei Einzelunterricht.
2 Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule festzusetzen ist. 3 Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.
(6) 1 Für Angebote des allgemeinen Hochschulsports und für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. 2 Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. 3 Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.
(8) 1 Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. 2 Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. 3 Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.
(9) 1 Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3, 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. 2 Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören.
§ 14
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen
(1) 1 Der Studienbeitrag nach § 11, der Verwaltungskostenbeitrag nach § 12, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 2 Die Gebühr nach § 13 Abs. 5 wird mit der Anmeldung fällig. 3 Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. 4 Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen.
(2) 1 Der Studienbeitrag nach § 11 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. 2 Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich des Studienbeitrages und der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor
- 1.
bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
- 2.
bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
3 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4 Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden.
Zweites Kapitel Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt Grundlagen
§ 15
Selbstverwaltung
1 Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. 2 Sie regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen.
§ 16
Mitgliedschaft und Mitwirkung
(1) 1 Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden. 2 Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. 3 Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. 4 Mitglieder sind auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen.
(2) 1 Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. 2 Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören. 3 Die Mitwirkung muss in der Grundordnung und anderen Ordnungen geregelt werden. 4 Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:
- 1.
die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrergruppe),
- 2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe),
- 3.
die Studierenden (Studierendengruppe) und
- 4.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe).
5 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als Privatdozentinnen und Privatdozenten nach § 9 a oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren nach § 35 a mit der selbständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Hochschullehrergruppe an. 6 Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich (Absatz 1 Satz 2) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, die übrigen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden. 7 Kommissionen sind nur dann nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt, wenn dies im Gesetz oder der Grundordnung so bestimmt ist.
(3) 1 In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien und Organen muss die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen. 2 In Angelegenheiten, die den Bereich der Forschung oder ein Berufungsverfahren unmittelbar betreffen, bedürfen Beschlüsse neben der Mehrheit des Gremiums oder Organs auch der Mehrheit der dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe; in Berufungsverfahren haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. 3 Kommt in den Fällen des Satzes 2 ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so entscheiden die dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe abschließend.
(4) 1 Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. 2 Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. 3 Angehörige haben kein Wahlrecht. 4 Die Grundordnung regelt die Rechte und die Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.
(5) 1 Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. 2 Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.
(6) 1 Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. 2 Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.
(7) Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Geschäfte bis zum Beginn einer neuen Amtszeit fortzuführen.
§ 17
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1 Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Mitgliedern sowie Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind. 2 Durch Ordnungen der Hochschule kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenerfassung oder -verarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.
(2) 1 Die Hochschulen können von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten auch zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung verarbeiten. 2 Hierfür können durch Ordnungen der Hochschule Auskunftspflichten begründet und Erhebungen ohne Einwilligung der Betroffenen zugelassen werden. 3 Dabei sind der Zweck, der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht, die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. 4 Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. 5 Das Fachministerium kann zu hochschulstatistischen Zwecken Maßnahmen nach Satz 1 verlangen und dabei zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen machen.
(3) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 sowie zur Evaluation nach § 5 und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 verarbeiten.
(4) 1 Die Hochschulen können die für die Bewilligung und Abwicklung eines Studiendarlehens nach § 11 a notwendigen personenbezogenen Daten an die an der Durchführung dieser Förderaufgabe beteiligten Kreditinstitute zur Verarbeitung weiterleiten. 2 Zu diesem Zweck kann durch Vereinbarung zwischen dem Land und den an der Durchführung der Förderaufgabe beteiligten Kreditinstituten auch ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden.
Zweiter Abschnitt Mitglieder
§ 18
Hochschulzugang
(1) 1 Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. 2 Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer
- 1.
- a)
die allgemeine Hochschulreife,
- b)
die fachgebundene Hochschulreife,
- c)
die Fachhochschulreife,
- d)
eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung oder
- 2.
eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4
besitzt.
(2) 1 Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer von der Hochschule abzunehmenden Prüfung nachweist. 2 Das Nähere regelt eine Ordnung.
(3) 1 Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. 2 Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. 3 Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.
(4) 1 Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer
- 1.
eine Meisterprüfung abgelegt hat,
- 2.
einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat,
- 3.
einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53
des Berufsbildungsgesetzes oder § 42
der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54
des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 a
der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
- 4.
ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
- 5.
einen Fachschulabschluss entsprechend der ,,Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt, oder
- 6.
einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.
2 Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer
- 1.
nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat,
- 2.
eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung hat oder
- 3.
nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.
3 Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 2 Nr. 2 festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter formaler Vorbildungen allgemein festzustellen. 4 Die Hochschule wird ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, dass die Hochschule aufgrund in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworbener Kompetenzen eine studiengangsbezogene Hochschulzugangsberechtigung feststellen kann. 5 Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. 6 Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt.
(5) 1 Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; das Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 kann durch den Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung ersetzt werden. 2 Das Nähere regelt eine Ordnung.
(6) 1 Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines dem Studiengang fachlich entsprechenden Ausbildungsverhältnisses verlangen; sie kann zulassen, dass einzelne dieser Zugangsvoraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden. 2 Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studienganges erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. 3 Das Nähere regelt eine Ordnung.
(7) Wer an einer deutschen Hochschule eine Vor- oder Zwischenprüfung bestanden hat, ist berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung mit dem gleichen Abschluss an einer anderen Hochschule fortzusetzen.
(8) 1 Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. 2 Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung, insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. 3 Fehlen noch einzelne Prüfungsleistungen des Bachelorabschlusses, so stellt die Hochschule abweichend von Satz 2 die besondere Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote fest; die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 4 Das Nähere regelt eine Ordnung.
(9) 1 Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 bleiben unberührt. 2 Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 nachgewiesen werden.
(10) 1 Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. 2 Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang, nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.
(11) 1 Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg (§ 3 Abs. 9), in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. 2 Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung des Präsidiums die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die Organisation und Benutzung des Studienkollegs sowie die Erhebung von Gebühren. 3 Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren.
(12) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(13) 1 Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Prüfungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 durch Verordnung die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Erhebung von Gebühren zu regeln. 2 Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil. 3 Die Hochschule ist zur Mitwirkung bei der Abnahme des besonderen Teils der Prüfung nach Maßgabe der Verordnung nach Satz 1 verpflichtet. 4 In der Verordnung nach Satz 1 kann die Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person der beruflichen Vorbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gleichgestellt werden.
(14) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung.
§ 19
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation
(1) 1 Hochschulzugangsberechtigte werden auf ihren Antrag in einen oder mehrere Studiengänge und in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben; § 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 2 In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. 3 Bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erfolgt die Einschreibung ohne Antrag durch Feststellung der Hochschule, sofern laufbahnrechtliche Regelungen ein Studium vorsehen.
(2) 1 Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. 2 Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann.
(3) 1 Die Hochschule kann in besonderen Ausnahmefällen in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen. 2 Durch Ordnung kann bestimmt werden, dass die Berechtigung zur nicht befristeten Einschreibung ein erfolgreiches Studium von zwei Semestern voraussetzt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen.
(4) 1 Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. 2 Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. 3 Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. 4 Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.
(5) 1 Der Antrag auf Einschreibung kann abgelehnt werden, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte
- 1.
Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat,
- 2.
an einer Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1
des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt, oder
- 3.
wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.
2 Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen ist oder in dem gewählten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. 3 Die Rückmeldung setzt den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind. 4 Die Beantragung eines Studiendarlehens nach § 11 a gilt bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Kreditvertrages als Nachweis der Zahlung des Studienbeitrages.
(6) 1 Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. 2 Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn
- 1.
die oder der Studierende dies beantragt oder
- 2.
- a)
eine Abschlussprüfung bestanden,
- b)
eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder
- c)
in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen, die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist
und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist.
3 Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert. 4 Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten.
(7) Das Nähere regelt eine Ordnung.
(8) Die hochschulexternen Prüfungsämter übermitteln den Hochschulen die für die Feststellung der Voraussetzungen einer Exmatrikulation erforderlichen personenbezogenen Daten.
§ 20
Studierendenschaft
(1) 1 Die Studierenden wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule, insbesondere in den Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium mit. 2 Sie bilden die Studierendenschaft. 3 Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung. 4 Sie hat insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. 5 Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. 6 In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr.
(2) 1 Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihrer Gliederungen regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft. 2 Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl ausgeübt. 3 Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(3) 1 Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. 2 Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. 3 Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 4 Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(4) 1 Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. 2 Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. 3 Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer nach Maßgabe der §§ 105 bis 112
der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) von ihr zu beschließenden Finanzordnung. 4 Das Präsidium erlässt Rahmenvorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung. 5 Verstößt eine Studierendenschaft in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung gegen die Finanzordnung, so kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.
Zweiter Titel Wissenschaftliches und künstlerisches
Personal
§ 21
Personal
(1) 1 Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus
- 1.
den Professorinnen und Professoren,
- 2.
den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
- 3.
den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
- 4.
den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
2 Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden im Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis, das weitere wissenschaftliche und künstlerische Personal im Angestelltenverhältnis beschäftigt. 3 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitlich befristet an einer Hochschule tätig sein sollen, werden im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. 4 Beamtinnen und Beamte, die zu einer Verwendung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an eine Hochschule versetzt werden, können im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden. 5 Für das nicht hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die Vorschriften dieses Titels sinngemäß.
(2) 1 Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Beamtenverhältnis, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln. 2 Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.
(3) 1 Beschäftigungsmöglichkeiten für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2 Bei der Besetzung und der Beförderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden, solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der Hochschule 50 vom Hundert nicht erreicht hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) trifft die für die Berufung der Beamtin oder des Beamten zuständige Stelle.
(5) 1 Beamtinnen und Beamte, die dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören, treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. 2 Eine beantragte Versetzung in den Ruhestand oder eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des jeweiligen Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden.
§ 21 a
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit
(1) 1 Wird hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, das Beamtenverhältnis auf Antrag zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beamtenverhältnisses
- 1.
nach § 62, 64 oder 69 Abs. 3 und 6
des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) beurlaubt war,
- 2.
für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung beurlaubt war,
- 3.
Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat,
- 4.
Elternzeit in Anspruch genommen hat oder wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht tätig war,
- 5.
nach § 62 oder 69 Abs. 3
NBG teilzeitbeschäftigt war,
- 6.
zur Wahrnehmung von Aufgaben
- a)
in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder
- b)
nach § 3 Abs. 3
freigestellt war.
2 Die Verlängerung nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 setzt voraus, dass die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
(2) 1 Eine Verlängerung darf den Umfang einer Beurlaubung, einer Elternzeit, eines Beschäftigungsverbots, einer Arbeitszeitermäßigung oder einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten, wobei die zeitliche Höchstgrenze mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 jeweils zwei Jahre beträgt. 2 Insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 3 Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit Verlängerungen aus anderem Grund zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend.
§ 22
Forschung, mit Mitteln Dritter
(1) 1 Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2 Solche Vorhaben sind gegenüber dem Präsidium anzuzeigen. 3 In der Anzeige sind der finanzielle Ertrag und der Aufwand darzustellen. 4 Die Vorhaben sind über den Haushalt des Trägers abzuwickeln. 5 Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel des Trägers geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist. 6 Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. 7 Es hat den forschenden Mitgliedern der Hochschule im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. 8 Die Zins bringende Anlage durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe des Satzes 5 zulässig. 9 Bei der Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.
(2) 1 Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst des Trägers der Hochschule zu beschäftigen. 2 In Ausnahmefällen können Mitglieder der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.
(3) 1 Die Drittmittel müssen alle bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen. 2 Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Hochschule vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1. 3 Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.
§ 23
Nebentätigkeiten
(1) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Hochschulbereichs durch Verordnung von den §§ 70 bis 79
NBG abweichende Regelungen für die Nebentätigkeiten des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals zu treffen. 2 Die Verordnung kann insbesondere Regelungen treffen
- 1.
zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt,
- 2.
zu Reichweite und Ausnahmen von der Anzeigepflicht und zur zeitlichen Bemessung von Nebentätigkeiten,
- 3.
zu Umfang und Befreiung von der Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst,
- 4.
zur Ausführung des § 74 Abs. 2
NBG im Rahmen der in § 78 Sätze 1 und 2 Nr. 4
NBG erteilten Ermächtigung und
- 5.
zum Abrechnungsverfahren.
(2) 1 Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1
BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. 2 Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3
NBG keine Anwendung.
§ 24
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
(1) 1 Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. 2 Zu ihren Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung. 3 Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 4 Ihnen können auf Dauer oder befristet überwiegend Aufgaben in der Forschung, der künstlerischen Entwicklung oder in der Lehre übertragen werden. 5 Die Tätigkeit in einer überregionalen oder für eine überregionale Wissenschaftsorganisation, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird, kann auf Antrag zur Dienstaufgabe erklärt werden.
(2) 1 Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Sicherstellung des Lehrangebots verpflichten, in allen Studiengängen und an allen Standorten ihrer Hochschule Lehrveranstaltungen abzuhalten. 2 Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(3) 1 Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag nach Anhörung der Fakultät und der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in angemessenen Abständen für die Dauer von in der Regel einem Semester oder Trimester ganz oder teilweise für Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für Entwicklungsaufgaben in der Lehre von anderen Dienstaufgaben freistellen. 2 Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. 3 Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.
§ 25
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung,
- 3.
die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- 4.
- a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind,
- b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
- c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) 1 Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung nachweist. 2 Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann berufen werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllt. 3 Auf eine Professur mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben kann nur berufen werden, wer zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt, Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünfjähriger Dauer nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung nachweist.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogisch-didaktische Eignung nachweist.
§ 26
Berufung von Professorinnen und Professoren
(1) 1 Professuren sind öffentlich auszuschreiben. 2 Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
- a)
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder
- b)
die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat,
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll,
- 2.
eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll,
- 3.
dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten,
- 4.
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, oder
- 5.
für die Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule zur Verbesserung ihrer Qualität und zur Stärkung ihres Profils ein besonderes Interesse hat.
3 Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4 Für die Fälle, in denen von der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das Berufungsverfahren durch Ordnung abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln.
(2) 1 Der Fakultätsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. 2 Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) zusammenzusetzen ist. 3 Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. 4 Mitglieder der MTV-Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. 5 Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. 6 Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab. 7 Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und ihn einmal zurückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. 8 Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9 Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor.
(3) 1 Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung insgesamt oder in einem wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hierfür die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2 In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 3 Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen. 4 Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) 1 Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2 Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.
(5) 1 Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. 2 Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. 3 Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4 Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. 5 Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. 6 Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 berücksichtigt werden.
(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.
(7) 1 Das Präsidium kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. 2 Die §§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52
BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 80 bis 95 und 104
NBG, die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3 § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Grundordnung unter Beachtung der Absätze 2 und 3.
§ 27
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren
(1) 1 Auf Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit, die Laufbahnen, die Altersteilzeit und den einstweiligen Ruhestand sowie über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung. 2 Das Präsidium kann eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit anordnen.
(2) 1 Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf erstmals nur ernannt werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2 Das Höchstalter nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges, in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Kind betreut worden ist, höchstens jedoch um drei Jahre. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als unmittelbare oder mittelbare niedersächsische Landesbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden. 4 Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Satz 2
NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
(3) 1 Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung an eine andere Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule, an der die betreffende Person tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird. 2 Der Abordnung oder Versetzung nach Satz 1 steht es nicht entgegen, wenn die aufnehmende Hochschule von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes getragen wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten bei der Zusammenlegung von Organisationseinheiten derselben oder mehrerer Hochschulen entsprechend. 4 Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung innerhalb der Hochschule umgesetzt werden, wenn ein Studiengang oder die Organisationseinheit, in der sie tätig sind, im Rahmen der Entwicklungsplanung der Hochschule geschlossen, in seiner Kapazität reduziert oder wesentlich geändert wird. 5 Die Abordnung von Professorinnen und Professoren ist ohne ihre Zustimmung ferner zulässig zur Erfüllung von Lehraufgaben an einer anderen Hochschule aufgrund einer Kooperationsvereinbarung, auch wenn diese Hochschule von einem anderen Dienstherrn getragen wird. 6 In Arbeitsverträge mit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis sind den Sätzen 1 und 2 entsprechende Regelungen aufzunehmen.
(4) 1 Im Beamtenverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit im Dienst des Trägers ihrer Hochschule unter Wegfall der Bezüge in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis beurlaubt werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für beamtete Oberärztinnen und Oberärzte, die keine Professorinnen oder Professoren sind.
(5) 1 Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen einer geänderten Zielvereinbarung und einer gegenwärtigen Entwicklungsplanung. 2 Zusagen können auch wiederholt befristet erteilt werden.
(6) 1 Die Zusage zusätzlicher Mittel nach Absatz 5 in Berufungs- und Bleibevereinbarungen kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. 2 Für den Fall eines von der Professorin oder von dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. 3 Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.
(7) 1 Der akademische Titel ,,Professorin" oder ,,Professor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Professur verliehen. 2 Wer als Professorin oder Professor unbefristet beschäftigt war, darf den Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen. 3 Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben bestehen.
(8) 1 Die Landesregierung kann herausragende Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst in Niedersachsen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Fachministeriums und im Einvernehmen mit der Landeshochschulkonferenz den Titel ,,Professorin ehrenhalber“ oder ,,Professor ehrenhalber“ verleihen. 2 Die Mitgliedschaft in einer Hochschule ist damit nicht verbunden.
§ 28
Professorinnen und Professoren auf Zeit
(1) Professorinnen und Professoren können auf Zeit berufen werden
- 1.
bei erstmaliger Berufung,
- 2.
für zeitlich befristet wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Dienstleistung,
- 3.
zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Künstlerinnen und Künstler oder Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker,
- 4.
zur Wahrnehmung leitender Oberarztfunktionen oder zur selbständigen Vertretung eines Fachs innerhalb einer Abteilung oder eines Zentrums,
- 5.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
- 6.
in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschulen, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.
(2) 1 Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. 2 Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahre sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 zulässig.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden; § 22 Abs. 3
BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37
NBG finden keine Anwendung.
§ 29
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
1 Professorinnen und Professoren können nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden. 2 Die für hauptamtliche Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen dieses Gesetzes sowie des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über Nebentätigkeiten finden mit Ausnahme derer zur Erhebung eines Nutzungsentgelts keine Anwendung. 3 Nebenberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren, bei denen eine selbständige oder abhängige Berufsausübung ganz oder teilweise an die Stelle der Forschung tritt, sollen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.
§ 30
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) 1 Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung für die Berufung zu Professorinnen oder Professoren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2 Die Voraussetzungen hierfür sind bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle zu gewährleisten.
(2) 1 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogisch-didaktische Eignung und
- 3.
die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu selbständiger künstlerischer Arbeit.
2 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 3 § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) 1 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. 2 Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlags wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. 3 Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4 Der Vorschlag soll zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 5 § 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.
(4) 1 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. 2 Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. 3 Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. 4 Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 und 3 bleiben bei der Anwendung des § 21 a Abs. 2 unberücksichtigt. 5 § 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.
(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses den akademischen Titel ,,Professorin" oder ,,Professor".
§ 31
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen, indem sie weisungsgebunden an der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung mitwirken. 2 Ihnen kann auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. 3 Einstellungsvoraussetzung ist im Regelfall ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(2) 1 Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen Lehrveranstaltungen zur selbständigen Wahrnehmung nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 2 Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung soll nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 3 Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.
(3) 1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. 2 Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. 3 Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Verlängerung bleibt bei der Anwendung des § 21 a Abs. 2 unberücksichtigt. 4 Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akademische Rätinnen und Räte entlassen.
(4) Soll das Beschäftigungsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, ist befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Dienstaufgaben Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Hochschullehrergruppe sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, wenn sie zugleich Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 zu erfüllen haben.
§ 32
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren
(1) 1 Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; sie üben ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbständige Lehre aus. 2 Zur selbständigen Wahrnehmung dürfen ihnen Lehraufgaben nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 3 Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein. 4 Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin oder Professor vorausgesetzt werden.
(2) 1 Lektorinnen und Lektoren sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die selbständig Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen. 2 Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Sprache als Muttersprache sprechen.
§ 33
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte
(1) 1 Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. 2 Sie können auch mit Aufgaben in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.
(2) 1 Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte werden in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigt. 2 Die Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft setzt den Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. 3 Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation.
§ 34
Lehrbeauftragte
(1) 1 Das Präsidium kann auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. 2 Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.
(2) 1 Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen. 2 Die §§ 33, 37, 42 und 48
BeamtStG sowie die §§ 46, 49, 51 und 83
NBG und die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten gelten entsprechend.
(3) 1 Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2, können Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums und in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten. 2 Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 31 Abs. 2 und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Lehraufträge zu erteilen, bleiben unberührt. 3 Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium oder in einem berufsbegleitenden Studiengang nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen.
§ 35
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
(1) 1 Die Hochschule kann wissenschaftlich oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. 2 Diese sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. 3 Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel ,,Honorarprofessorin" oder ,,Honorarprofessor" zu führen. 4 Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.
(2) 1 Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. 2 Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. 3 Ihnen kann nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel ,,Professorin“ oder ,,Professor“ zu führen.
§ 35 a
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
1 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 erfüllen und die nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, sind berechtigt, den Titel ,,außerplanmäßige Professorin" oder ,,außerplanmäßiger Professor" zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. 2 Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann der Titel ,,außerplanmäßige Professorin" oder ,,außerplanmäßiger Professor" für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. 3 Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.
Dritter Abschnitt Organisation
§ 36
Organe und Organisationseinheiten
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Präsidium, der Hochschulrat und der Senat.
(2) 1 Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten oder andere Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Weiterbildung und Dienstleistung erfüllen. 2 Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat. 2 Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, so nehmen Präsidium und Senat zusätzlich die Aufgaben von Dekanat und Fakultätsrat wahr.
§ 36 a
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen
(1) 1 Hochschulen in staatlicher Verantwortung können nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen, insbesondere gemeinsame Fakultäten, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule bilden. 2 Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. 3 Ist eine Forschungseinrichtung beteiligt, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Organe dieser Einrichtung.
(2) 1 In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. 2 Im Fall einer gemeinsamen Fakultät gilt für die Zuständigkeit des Leitungsorgans § 43 Abs. 1 und 2 und für die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans § 44 Abs. 1 entsprechend. 3 Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums und des Hochschulrats, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.
§ 37
Präsidium
(1) 1 Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. 2 Es hat die Entwicklung der Hochschule, zu gestalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. 3 Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über
- 1.
den Abschluss einer Zielvereinbarung,
- 2.
den Wirtschaftsplan,
- 3.
die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,
- 4.
- a)
die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten,
- b)
die Gliederung einer Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats,
- 5.
- a)
die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie
- b)
die Genehmigung von Prüfungsordnungen.
(2) 1 Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2 Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. 3 Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.
(3) 1 Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 2 Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. 3 Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. 4 Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen.
(4) 1 Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zu zwei hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und bis zu vier nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an; es dürfen nicht mehr als fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bestellt werden. 2 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. 3 Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptberuflich wahrzunehmen. 4 Das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9
LHO. 5 Das Nähere regelt die Grundordnung; diese kann insbesondere die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten vorsehen.
§ 38
Präsidentinnen und Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen, führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest.
(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. 2 Zur Vorbereitung des Vorschlags richten der Senat und der Hochschulrat oder der Stiftungsrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 3 Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat oder vom Stiftungsrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats oder des Stiftungsrats. 4 Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung zu. 5 Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung. 6 Bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 7 Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor. 8 Will der Stiftungsrat vom Entscheidungsvorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er einen Einigungsversuch und entscheidet für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, über das weitere Verfahren. 9 Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.
(3) Vorgeschlagen werden kann, wer nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig war.
(4) 1 Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von sechs und bei Wiederwahl von acht Jahren oder in ein entsprechend befristetes Angestelltenverhältnis. 2 Ein Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses während der laufenden Amtszeit ist ausgeschlossen. 3 Die Rechte und Pflichten der beamteten Präsidentinnen und Präsidenten ergeben sich aus den für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 4 Mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats kann die Ernennung oder Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen.
(5) 1 Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 4 gelten unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte einer Stiftung nach § 55 als beurlaubt. 2 § 22 Abs. 3
BeamtStG findet keine Anwendung. 3 Das Fachministerium kann nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören, gegenüber den Hochschulen in staatlicher Verantwortung Anordnungen treffen. 4 Ist eine Verwendung nicht möglich, so kann die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
(6) 1 Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. 2 Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. 3 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dies vor Beginn der Amtszeit vereinbart werden. 4 Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung ist vom Stiftungsrat dazu das Einvernehmen mit dem Fachministerium herzustellen.
(7) 1 Beamtete Präsidentinnen und Präsidenten treten mit Ablauf der Amtszeit, mit Erreichen der Altersgrenze oder im Fall der Entlassung nach Abwahl (§ 40) in den Ruhestand, wenn sie
- 1.
insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder,
- 2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind.
2 Präsidentinnen und Präsidenten erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Satz 2
NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 3 Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder eine beantragte Versetzung in den Ruhestand kann bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. 4 Präsidentinnen und Präsidenten, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung in das Präsidentenamt erfolgt. 5 Wird eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, so gilt eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3
des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), auch in Bezug auf das Präsidentenamt. 6 Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3
BeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2
BeamtVG auch § 67 Abs. 2
BeamtVG anzuwenden. 7 Endet die Amtszeit einer Präsidentin oder eines Präsidenten, die oder der nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gilt, so ruht der Versorgungsanspruch aus dem Präsidentenamt abweichend von § 53
BeamtVG vollständig bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in dem Amt, in dem sie oder er nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gegolten hat.
(8) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen, in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.
§ 39
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von § 38 Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.
(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die an der Hochschule hauptberuflich beschäftigt sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor. 2 Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 4 Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen. 5 Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag. 6 Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. 7 Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
§ 40
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums
1 Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. 2 Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats.
§ 41
Senat
(1) 1 Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. 2 Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. 3 Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4 Die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung.
(2) 1 Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie den Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2 Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. 3 Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. 4 Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von§ 17 Abs. 2 Satz 1.
(3) 1 Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. 2 Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1 Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2 Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat in einer Hochschule
- 1.
mit bis zu 100 Planstellen für Professorenämter bis zu 19,
- 2.
mit 101 bis 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 25,
- 3.
mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 31
Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 3 Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 4 Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 5 Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.
§ 42
Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1 Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. 2 Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt bis zu sechs Jahre und bei Wiederwahl bis zu acht Jahre. 3 Mit Zustimmung des Senats kann die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. 4 Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Regel hauptberuflich zu beschäftigen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. 5 Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
(2) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. 2 Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. 3 Sie kann Versammlungen einberufen. 4 Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 5 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.
(3) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. 3 Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. 4 Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) 1 Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. 3 In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. 4 Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.
(5) 1 An den Fakultäten können Gleichstellungsbeauftragte durch den Fakultätsrat gewählt werden. 2 Für die Universitätsmedizin Göttingen ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. 3 An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten können Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. 4 In der Grundordnung sind für die Gleichstellungsbeauftragten nach den Sätzen 1 bis 3 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse zu regeln.
(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.
§ 43
Dekanat
(1) 1 Das Dekanat leitet die Fakultät. 2 Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Das Dekanat setzt die Entscheidungen des Fakultätsrats um und ist ihm verantwortlich. 4 Es kann in dringenden Fällen den Fakultätsrat einberufen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 5 Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Dekanat die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet Fakultätsrat und Präsidium unverzüglich von der getroffenen Maßnahme.
(2) 1 Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2 Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3 Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Präsidium zu informieren.
(3) 1 Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, mindestens eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und, soweit die Grundordnung dies vorsieht, weitere Mitglieder an. 2 Die Dekanin oder der Dekan sitzt dem Dekanat vor, vertritt die Fakultät innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. 3 Sie oder er wirkt unbeschadet der Zuständigkeiten einer Studiendekanin oder eines Studiendekans darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät ihre Aufgaben erfüllen, und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitglieder der Mitarbeitergruppe und der MTV-Gruppe. 4 Die Grundordnung bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats; sie soll mindestens zwei Jahre betragen. 5 Von den dienstlichen Aufgaben als Professorin oder Professor können nach Maßgabe der Grundordnung ganz oder teilweise freigestellt werden
- 1.
Dekaninnen und Dekane sowie
- 2.
Studiendekaninnen und Studiendekane.
6 Sieht die Grundordnung weitere Mitglieder des Dekanats vor, so können auch diese nach Maßgabe der Grundordnung freigestellt werden; diese Freistellungen und die Freistellungen nach Satz 5 Nr. 1 dürfen den Umfang der Dienstaufgaben einer Person nicht überschreiten.
(4) 1 Der Fakultätsrat beschließt nach Maßgabe der Grundordnung die Zahl der Mitglieder des Dekanats und wählt dessen Mitglieder. 2 Die Wahl der Mitglieder des Dekanats bedarf der Bestätigung des Präsidiums. 3 Als Dekanin oder Dekan ist eine Professorin oder ein Professor der Fakultät wählbar. 4 Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Dekanats abwählen; Satz 2 gilt entsprechend. 5 Eine Ordnung regelt das Nähere zum Verfahren der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Dekanats.
(5) 1 Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, dass das Amt einer Dekanin oder eines Dekans hauptberuflich wahrgenommen wird. 2 Absatz 3 Sätze 4 bis 6 sowie Absatz 4 gelten nicht für hauptberufliche Dekane. 3 Die hauptberufliche Dekanin oder der hauptberufliche Dekan wird auf Vorschlag des Fakultätsrats ernannt oder bestellt; § 38 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. 4 Das Nähere zum Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. 5 Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die hauptberufliche Dekanin oder den hauptberuflichen Dekan abwählen und damit ihre oder seine Entlassung vorschlagen; der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Präsidiums.
§ 44
Fakultätsrat
(1) 1 Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. 2 Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen, und nimmt zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung. 3 Ordnungen der Fakultäten bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.
(2) 1 Dem Fakultätsrat gehören nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2 Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 3 Die Dekanin oder der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 4 Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. 5 Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.
§ 45
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane
(1) 1 Die Hochschule bildet Ständige Kommissionen für Lehre und Studium (Studienkommissionen), deren stimmberechtigte Mitglieder mindestens zur Hälfte Studierende sind. 2 Das Präsidium bestimmt die Zahl und Größe der Studienkommissionen, ihre Zuständigkeit für einzelne Studiengänge und ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten. 3 Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan ohne Stimmrecht. 4 Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das für die Lehre zuständige Präsidiumsmitglied über den Vorsitz.
(2) 1 Die zuständigen Studienkommissionen sind vor Entscheidungen des Fakultätsrats in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. 2 Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen.
(3) 1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des Lehrangebots und der Studienberatung sowie für die Durchführung der Prüfungen. 2 Sie oder er wirkt darauf hin, dass alle Mitglieder und Angehörigen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben in der Lehre und bei Prüfungen erfüllen. 3 Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die Studiendekanin oder der Studiendekan an den Sitzungen der Dekanate von Fakultäten, denen ein Studiengang zugeordnet ist, deren Dekanat sie oder er aber nicht als Mitglied angehört, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
(4) 1 Die Studienkommission schlägt dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vor. 2 Die Studienkommission kann dem Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Abwahl der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 43 Abs. 4 Satz 4 vorschlagen.
§ 46
Exzellenzklausel
1 Der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen gefördert wird, wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat Abweichungen von den §§ 6, 26, 30 und 36 bis 45 zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation in einer Ordnung festzulegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. 2 Dem Präsidium ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. 3 Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium.
Drittes Kapitel Hochschulen in Trägerschaft
des Staates
§ 47
Staatliche Angelegenheiten
1 Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. 2 Staatliche Angelegenheiten sind:
- 1.
die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
- 2.
die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten,
- 3.
die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Vergabe von Studienplätzen,
- 4.
die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
- 5.
die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die tiermedizinische Versorgung,
- 6.
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
- 7.
die Hochschulstatistik,
- 8.
Aufgaben, die von der Hochschule in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden sowie
- 9.
die staatliche Anerkennung nach einer Verordnung nach § 7 Abs. 6.
§ 48
Dienstrechtliche Befugnisse
(1) Das Fachministerium ernennt oder bestellt und entlässt die Mitglieder des Präsidiums.
(2) 1 Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2 Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen vor. 3 Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4 Das Fachministerium kann seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule übertragen. 5 Im Fall der Übertragung nach Satz 4 entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulrat über die Berufung. 6 Sie haben dabei länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten. 7 Die Präsidentin oder der Präsident ernennt oder bestellt und entlässt die Professorinnen und Professoren.
(3) 1 Das an den Hochschulen tätige Personal wird im Landesdienst beschäftigt. 2 Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Fachministerium. 3 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
§ 49
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) 1 Die Hochschulen werden mit folgenden Maßgaben als Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1
LHO geführt:
- 1.
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan gliedert sich nach dem handelsrechtlichen Schema der Gewinn- und Verlustrechnung und umfasst die jeweiligen Ist-, Soll- und Plandaten. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) entsprechend anzuwenden.
- 2.
Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuführungen wird als Rücklage bis zur Dauer von fünf Jahren verwahrt und steht der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.
- 3.
Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal. Die Obergrenzen werden bei tarifvertraglichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben. Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 4
LHO werden im Haushaltsplan, die Stellen des Tarifpersonals nicht erläutert.
- 4.
Die Buchführung richtet sich nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Abweichend von § 79 Abs. 3
LHO errichtet der Landesbetrieb Zahlstellen und Geldannahmestellen in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Jahresprüfung nach Nummer 1 hat die Hochschule nachzuweisen, dass die Zahl- und Geldannahmestellen ordnungsgemäß betrieben worden sind.
- 5.
Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke nach Vorgabe des Fachministeriums ermöglicht.
2 Das Nähere zu den Nummern 1 bis 4 bestimmt das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) 1 Die Einnahmen der Hochschulen mit Ausnahme der Einnahmen der Körperschaft fließen in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen. 2 Die aus Landesmitteln zu beschaffenden Vermögensgegenstände sind für das Land zu erwerben. 3 Sämtliche Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielen, stehen ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(3) Die Höhe der laufenden Zuführungen an die Hochschulen bemisst sich nach den Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4.
§ 50
Körperschaftsvermögen
(1) 1 Die Hochschule kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird. 2 Zuwendungen Dritter fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des § 22 gewährt.
(2) 1 Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. 2 Der Senat beschließt den vom Präsidium eingebrachten Wirtschafts- oder Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens und entlastet das Präsidium hinsichtlich des Körperschaftshaushalts.
(3) 1 Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. 2 Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz ,,Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen.
(4) 1 Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfer, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2 § 65
LHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Hochschule im Fall des Satzes 1 die Einwilligung des Fachministeriums einzuholen hat. 3 Die §§ 66 bis 69
LHO finden keine Anwendung. 4 Die Hochschule hat sicherzustellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3
LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält. 5 Beteiligungen der Hochschule sind im Haushaltsplan darzustellen.
§ 51
Aufsicht und Zusammenwirken
(1) 1 In Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegen die Hochschulen der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2 Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3 Es kann nach Anhörung der Hochschule rechtswidrige Maßnahmen zentraler Organe der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 4 Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5 Erfüllt ein zentrales Organ der Hochschule Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer fachaufsichtlichen Weisung obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 6 Kommt es der Anordnung nicht nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 7 Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahrnehmen.
(2) Die Aufsicht soll zugleich die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Hochschule fördern.
(3) 1 Sind Ordnungen genehmigungsbedürftig, so ist, das Fachministerium zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie staatliche Angelegenheiten betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, versagt werden. 3 Aus diesen Gründen kann das Fachministerium verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4 Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Fachministerium, die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5 Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.
§ 52
Hochschulrat
(1) 1 Der Hochschulrat hat die Aufgabe,
- 1.
das Präsidium und den Senat zu beraten,
- 2.
Stellung zu nehmen zu
- a)
den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen,
- b)
der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen,
- c)
den Entwürfen von Zielvereinbarungen,
- d)
den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern,
- 3.
den Vorschlag des Senats zur Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen,
- 4.
bei Hochschulen, denen nach § 48 Abs. 2 das Berufungsrecht übertragen wurde, das Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen zu erklären.
2 Der Hochschulrat ist berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen.
(2) 1 Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2 Mitglieder sind
- 1.
fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,
- 2.
ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.
3 Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(3) 1 Die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind Angehörige der Hochschulen. 2 Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3 Den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 kann die Hochschule eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Ordnung zahlen. 4 Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre. 5 Das Fachministerium kann ein Mitglied des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund abberufen. 6 Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats, mit beratender Stimme teil; eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder des Personalrats können beratend hinzu gezogen werden.
§ 53
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege
(1) 1 Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege führt die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, 2 und 4
des Rechtspflegergesetzes und justizbezogene Fortbildung durch. 2 Mit Zustimmung des Fachministeriums kann sie weitere Studiengänge einrichten.
(2) Organe der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege sind die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
(3) 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege und vertritt sie nach außen. 2 Sie oder er tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums. 3 An die Stelle der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten tritt als Vertreterin oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors eine Prorektorin oder ein Prorektor. 4 Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Nebenamt wahrgenommen.
(4) 1 Zur Rektorin oder zum Rektor und zur Prorektorin oder zum Prorektor bestellt das Fachministerium Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, die Mitglieder der Hochschule sind. 2 Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats; der Vorschlag zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors bedarf des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors. 3 Der Senat richtet zur Vorbereitung des Vorschlages eine Findungskommission aus fünf Mitgliedern ein, von denen der Senat drei aus seiner Mitte und das Fachministerium zwei benennt. 4 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; für die Prorektorin oder den Prorektor kann die Grundordnung eine kürzere Amtsdauer festlegen. 5 Die §§ 38 und 39 finden keine Anwendung.
(5) 1 Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 1 gehören dem Senat nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2 § 41 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(6) 1 Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bestellt mit Zustimmung des Fachministeriums eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter. 2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter unterstützt die Hochschulleitung und führt die Geschäfte der laufenden Personal- und Finanzverwaltung. 3 Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9
LHO.
(7) § 49 findet für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege keine Anwendung.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erforderlich ist.
(9) Das für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege zuständige Fachministerium ist das Justizministerium.
§ 54
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta
(1) 1 Das in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4
des Konkordats bezeichnete Institut der Universität Vechta nimmt für sein Fachgebiet die Aufgaben einer Fakultät wahr. 2 Die Organe des Instituts werden durch eine Ordnung bestimmt.
(2) Der Hochschulrat der Universität Vechta stimmt der Widmung von Professorenstellen im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c zu.
(3) 1 § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass von den fünf vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Senat zu bestellenden Mitgliedern zwei auf Vorschlag der Katholischen Kirche zu bestellen sind; diese können vom Fachministerium nur im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche abberufen werden. 2 Zu den Mitgliedern des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 3 gehört ein auf Vorschlag der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied.
§ 54 a
Besondere Bestimmungen für die Universität Oldenburg und
die Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
(1) § 36 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an der Universität Oldenburg und an der Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth ein gemeinsamer Lenkungsausschuss als zentrales Organ der Hochschulen gebildet wird.
(2) Zur Beratung gemeinsamer und hochschulübergreifender Angelegenheiten tagen die Hochschulräte der beiden Hochschulen mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Hochschulrat der Hochschule Emden/Leer; die Mitglieder des gemeinsamen Lenkungsausschusses sollen an dieser Sitzung teilnehmen.
(3) 1 Der gemeinsame Lenkungsausschuss wird aus den Präsidien der beiden Hochschulen und einem vom Fachministerium im Einvernehmen mit den Senaten und den Hochschulräten der beiden Hochschulen bestellten Mitglied gebildet. 2 Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3 Eine erneute Bestellung ist zulässig. 4 Das vom Fachministerium bestellte Mitglied führt den Vorsitz. 5 Bei Entscheidungen haben die Hochschulen und die oder der Vorsitzende jeweils eine Stimme. 6 Entscheidungen in Angelegenheiten, die in den Selbstverwaltungsbereich einer Hochschule einwirken und die gegen die Stimme dieser Hochschule getroffen worden sind, bedürfen der Bestätigung durch das Fachministerium. 7 Der gemeinsame Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, eine zukunftsorientierte, aufeinander abgestimmte Entwicklung der beiden Hochschulen zu steuern und legt die Fächergruppen und Fächer fest, in denen die beiden Hochschulen ihre Entwicklungsplanung aufeinander abstimmen. 8 § 41 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entwicklungsplanung des Einvernehmens des gemeinsamen Lenkungsausschusses und der beiden Hochschulräte in einer gemeinsamen Sitzung nach Absatz 2 bedarf. 9 Bei der Besetzung von Professorenstellen, die die auf der Grundlage der abgestimmten Entwicklungsplanung aufeinander abzustimmenden Fächer betreffen, bedarf es der vorherigen Freigabe durch den gemeinsamen Lenkungsausschuss.
Viertes Kapitel Hochschulen in Trägerschaft
von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 55
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben
(1) 1 Eine Hochschule kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. 2 Den Antrag beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Die Verordnung nach Satz 1 muss den Zweck, den Namen, die Vertretung und den Sitz der Stiftung, die Zusammensetzung, Verwendung und Verwaltung ihres Vermögens sowie die Weitergeltung von Vereinbarungen über die Beschäftigungssicherung übernommener Beschäftigter und die Finanzierung der Beamtenversorgung regeln. 4 In der Verordnung sind insbesondere die für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücke im Eigentum des Landes sowie die für den Betrieb der Hochschule benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung im Sinne des § 28
der Grundbuchordnung aufzuführen. 5 Mit der Errichtung der Stiftung gehen das Eigentum an den in der Verordnung aufgeführten Grundstücken und die in der Verordnung aufgeführten dinglichen Rechte unentgeltlich auf die Stiftung über. 6 Durch die Verordnung wird eine Stiftungssatzung erlassen. 7 Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) 1 Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern.
(3) Die Stiftung nimmt die staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 als eigene Aufgaben wahr.
(4) 1 Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Hochschule aus. 2 Die Vorschriften des § 51 über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Hochschule.
(6) 1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung, in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach den Absätzen 2 und 3 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 55 a
Besondere Vorschriften für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt
- 1.
die Versorgungsbezüge nach § 2
des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge erbringt,
- 2.
die Ausgleichszahlungen nach § 107 b
des Beamtenversorgungsgesetzes erbringt,
- 3.
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vornimmt und
- 4.
die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vornimmt.
(2) 1 Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so ist die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage auch die Versorgungsrücklage der Stiftung. 2 Die Stiftung führt die Unterschiedsbeträge nach § 14 a Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des § 6
des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes der Niedersächsischen Landesversorgungsrücklage zu.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land die Beihilfeleistungen nach § 80
NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen namens und im Auftrag der Stiftung erbringt.
(4) 1 Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2 Die Pauschale wird in vier gleichen Raten bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
(5) 1 Erbringt das Land die Beihilfe nach Absatz 3, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Pauschale. 2 Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1 Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2 Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung, zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3 Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zur Übernahme von Schäden durch das Land zu treffen, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2 Die Schadensübernahme darf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1. Januar des betreffenden Jahres nicht überschreiten. 3 Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro je Geschäftsjahr nicht übernommen. 4 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden Dritter.
(8) 1 Die Stiftung übernimmt sämtliche bisher für ihren Bereich vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben und trifft mit dem Land die dazu erforderlichen Vereinbarungen. 2 Mit der Aufgabenverlagerung sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für Hochschulbauaufgaben eingesetzten Beschäftigten einschließlich der ausgebrachten Stellen sowie der veranschlagten Personal- und Sachmittel anteilig vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen auf die Stiftung zu überführen. 3 Beamtinnen und Beamte sind zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung zu versetzen. 4 Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeit- und Ausbildungsverhältnisse ein. 5 Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Personalübergangs durch Verordnung zu regeln, soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande kommt. 6 Das Land ist durch die Stiftung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen freizustellen, die es für Baumaßnahmen der Hochschulen eingegangen ist.
(9) Soweit auf Grundstücken und in Gebäuden, die durch Verordnung nach § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in das Eigentum der Stiftung übergegangen sind, Einrichtungen eines Studentenwerks betrieben werden oder betrieben werden sollen, kann das Fachministerium die Stiftungen verpflichten, dem Studentenwerk auf dessen Antrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Studentenwerks unentgeltlich das Eigentum oder ein Erbbaurecht an den Grundstücken zu übertragen oder ein grundbuch-rechtlich gesichertes Nießbrauchs-, Wege- oder Leitungsrecht zum Betrieb seiner Einrichtungen einzuräumen; § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.
(10) 1 Wird eine Stiftung in einem laufenden Haushaltsjahr errichtet, so bemisst sich abweichend von § 56 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 nach den im Haushaltsplan im entsprechenden Haushaltsplan-Kapitel der übergeführten staatlichen Hochschule veranschlagten Zuführungen. 2 Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die betreffende Hochschule im Einzelplan 06 sowie in anderen Einzelplänen veranschlagten Mittel im Einvernehmen mit den Fachministerien in die Zuführungen nach § 56 Abs. 3 zu überführen.
§ 56
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
und Eigentumsübergang
(1) 1 Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Verordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. 2 Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden.
(2) 1 Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3 Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.
(3) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus
- 1.
der jährlichen Finanzhilfe des Landes,
- 2.
den Erträgen des Stiftungsvermögens und
- 3.
den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.
(4) 1 Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. 2 Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für
- 1.
das Lehrangebot,
- 2.
die Grundausstattung für die Forschung,
- 3.
die Ausstattung für fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,
- 4.
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- 5.
die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und
- 6.
die Bauunterhaltung.
3 Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. 4 Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 5 Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 6 Der Bemessung der Finanzhilfe ist eine Obergrenze für Personalkosten zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan nach Maßgabe der Zielvereinbarungen und unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Änderungen festgesetzt wird. 7 Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Obergrenze sowie der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1
LHO erstellen kann.
(5) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(6) 1 Die von der Hochschule bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie das Körperschaftsvermögen gehen mit der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung in das Eigentum dieser über. 2 Von der Hochschule verwaltete Nutzungsrechte, die das Land für die Hochschule erworben hat, werden mit der Errichtung der Stiftung an diese abgetreten. 3 Das nach den Sätzen 1 und 2 auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Hochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(7) 1 Die Landesregierung kann einer Stiftung auf deren Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücken übertragen. 2 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 63 sind entsprechend anzuwenden.
§ 57
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
(1) 1 Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. 2 Dem Fachministerium ist ein Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vorzulegen, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1
LHO erstellen kann. 3 Die für die Aufstellung des Haushalts erforderlichen Auskünfte sind auf Anforderung des Fachministeriums rechtzeitig im Verlauf des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu erteilen.
(2) 1 Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2 Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3 Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
HGrG entsprechend anzuwenden. 4 Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die auch die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 5 Zum Zweck der Vergleichbarkeit der Hochschulen in staatlicher Verantwortung hat die Stiftung dem Fachministerium die Auskünfte zu geben, die das Fachministerium zu diesem Zweck auch von den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft verlangt. 6 Hinsichtlich des Aufbaus und des Inhalts des Wirtschaftsplans einschließlich der Kontenrahmen, der Bilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnungen finden die für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung.
(3) 1 Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 2 Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) 1 In Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 3 kann das Fachministerium auch vereinbaren, für welche bestimmten Zwecke Zuwendungen insbesondere,
- 1.
aus zentralen Förderprogrammen oder
- 2.
für sonstige Investitionen im Sinne der Landeshaushaltsordnung,
an die Stiftung vergeben werden. 2 Die Stiftung darf eine Zuwendung nur abrufen, soweit dies zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforderlich ist, und nur für den bestimmten Zweck verwenden. 3 Mit dem Jahresabschluss hat die Stiftung nachzuweisen, dass die Zuwendungen für den vereinbarten Zweck verwendet worden sind. 4 Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf den Nachweis. 5 Das Fachministerium kann eine durch Zielvereinbarung gewährte Zuwendung in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 49 a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Verwaltungsakt zurückfordern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine durch Verwaltungsakt gewährte Zuwendung zurückgenommen oder widerrufen werden darf. 6 Das Fachministerium kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jederzeit prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen. 7 Hierzu hat die Stiftung die Unterlagen, die das Fachministerium oder der Beauftragte für erforderlich halten, zu übersenden oder vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 8 Das Nähere über die Prüfung des Nachweises kann das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof regeln. 9 Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. 10 Die Sätze 1 bis 7 finden auch auf die Mittel für Vorhaben nach Artikel 91 b
des Grundgesetzes und für sonstige Bauvorhaben Anwendung, wenn eine Verfahrensvereinbarung zwischen der Stiftung und dem Fachministerium, die der Zustimmung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs bedarf, dies vorsieht. 11 Im Fall der Sätze 1 und 10 findet § 44
LHO keine Anwendung.
(5) Kredite dürfen über eine vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzte Höhe hinaus nur mit deren Einwilligung aufgenommen werden.
(6) Sämtliche Einnahmen, die die Hochschule im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielt, stehen der Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen nicht bei der Bemessung der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden.
(7) 1 Die Mittel nach § 56 Abs. 3 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt werden. 2 Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.
(8) 1 Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der §§ 39, 49 und 55 keine Anwendung. 2 Soweit in diesen Vorschriften der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten sind, ist hierfür der Stiftungsrat zuständig. 3 Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111
LHO.
§ 57 a
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der
Stiftung Universität Göttingen
(1) 1 Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2 Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3 Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4 Die Bilanz, für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. 5 Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. 6 Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.
(2) § 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend.
(3) 1 Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aufzustellen. 2 Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
§ 58
Dienstrechtliche Befugnisse
(1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2
BeamtStG. 2 Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.
(2) 1 Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2 Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen nach Anhörung des Stiftungsrats vor. 3 Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4 Das Fachministerium kann seine Befugnisse auf die Hochschule in der Weise übertragen, dass das Präsidium im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat die Professorinnen und Professoren beruft. 5 In diesen Fällen ist die Zustimmung des Stiftungsrats zu der Ausschreibung erforderlich, wenn die Professur nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht. 6 Die Hochschule hat in den Fällen des Satzes 4 länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten.
(3) 1 Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist der Stiftungsrat. 2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
(4) 1 Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung. 2 Die Stiftung ist verpflichtet,
- 1.
die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie
- 2.
zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
§ 59
Organe
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Hochschule.
(2) Organe der Stiftung Universität Göttingen sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin.
§ 60
Stiftungsrat
(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2 Mitglieder sind
- 1.
fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können,
- 2.
ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, sowie
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.
3 Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4 § 62 Abs. 2 bleibt unberührt. 5 Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) 1 Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule,
- 2.
Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
- 3.
Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,
- 4.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
- 5.
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
- 6.
Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
- 7.
Rechtsaufsicht über die Hochschule,
- 8.
Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.
3 Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.
(3) 1 Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Hochschule durchgeführt. 2 Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 3 Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(4) 1 Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. 2 Der Stiftungsrat kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
§ 60 a
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen
(1) 1 An der Stiftung Universität Göttingen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. 2 § 60 gilt entsprechend.
(2) 1 Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin tritt in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität. 2 Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.
(3) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin besteht aus
- 1.
einem vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmten Mitglied,
- 2.
zwei Personen, die das Fachministerium auf Vorschlag des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät bestellt und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,
- 3.
einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität Göttingen und
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachministeriums.
2 Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin mit beratender Stimme teil. 3 Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
§ 60 b
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen
(1) 1 Dem Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen gehören die Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin nach § 60 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an.
(2) 1 Die Mitglieder des Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2 Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 3 Neben den Mitgliedern des. Präsidiums nehmen die Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin an den Sitzungen des Stiftungsrats teil. 4 Der Stiftungsrat kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin.
§ 61
Präsidium
(1) 1 Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. 2 Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung. 3 In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
(2) Nach außen wird die Stiftung von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.
(3) 1 Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. 2 Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.
§ 62
Aufsicht und Zusammenwirken
(1) 1 Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. 2 Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3 Insbesondere sind dem Fachministerium die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 vorlagen. 4 Es kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 5 Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule an die Weisungen des Fachministeriums gebunden.
(3) 1 Erfüllt ein Organ der Stiftung Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer Weisung gemäß Absatz 2 obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 2 Kommt es der Anordnung nicht in der Frist nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 3 Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen.
(4) 1 Sind Ordnungen der Hochschule genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3 Aus diesen Gründen kann der Stiftungsrat verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4 Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann der Stiftungsrat die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5 Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.
§ 63
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
(1) 1 Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Stiftung übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. 2 Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.
(2) Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftung befreit.
Fünftes Kapitel Humanmedizinische Einrichtungen
§ 63 a
Gliederung
(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen können medizinische Zentren gebildet werden, die in Abteilungen gegliedert sein sollen.
(2) Die Universitätsmedizin Göttingen umfasst alle Organisationseinheiten der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen und des Universitätsklinikums.
(3) 1 Die humanmedizinischen Einrichtungen können Krankenhäuser anderer Träger als akademische Lehrkrankenhäuser zulassen. 2 Über die Zulassung wird mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung getroffen. 3 Ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung können in die Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte einbezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 63 b
Vorstand
1 Die Medizinische Hochschule Hannover wird von einem Vorstand, der zugleich Präsidium nach den §§ 37 bis 39 ist, als zentralem Organ gemäß § 36 geleitet. 2 Die Universitätsmedizin Göttingen wird von einem Vorstand geleitet, der zugleich Organ der Stiftung Universität Göttingen und der Hochschule ist. 3 Der Vorstand tritt in Angelegenheiten der Universitätsmedizin Göttingen an die Stelle des Präsidiums, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 4 Der Vorstand besteht jeweils aus
- 1.
einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Forschung und Lehre, das zugleich Sprecherin oder Sprecher des Vorstands und bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Präsidentin oder Präsident ist,
- 2.
einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist, und
- 3.
einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist.
5 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. 6 Sie werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt und sind hauptberuflich tätig. 7 Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands kann keine Richtlinien für den Vorstand festlegen.
§ 63 c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
(1) 1 Die Vorstandsmitglieder werden durch das Fachministerium bestellt. 2 Wird die Bestellung versagt, so ist eine andere Person vorzuschlagen. 3 Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen.
(2) 1 Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds richtet der Hochschulrat eine Findungskommission ein, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage 1 ergibt; soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2 Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungskommission nicht mitwirken. 3 Die Mitglieder der Findungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Die Findungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) 1 Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats im Einvernehmen mit dem Hochschulrat und die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1. 2 Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen an dem Vorschlag nicht mitwirken.
(4) 1 Auf Vorschlag des Hochschulrats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Auf Vorschlag des Vorstands, zu dem der Hochschulrat sein Einvernehmen erklärt hat, kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1 Das Fachministerium kann das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Hochschulrats entlassen. 2 Der Vorschlag nach Satz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats. 3 Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Vorschlag nach Satz 3 bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben.
(6) 1 Der Senat kann dem Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 vorschlagen. 2 Liegt ein Vorschlag des Senats nach Satz 1 vor, bedarf der Vorschlag des Hochschulrats abweichend von Absatz 5 Satz 2 nur der Mehrheit der Mitglieder.
(7) 1 Ein nach Absatz 5 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2 Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.
§ 63 d
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
(1) 1 Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin bestellt jeweils
- 1.
das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats nach Vorbereitung durch eine Findungskommission und
- 2.
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3 jeweils auf Vorschlag einer Auswahlkommission;
die jeweilige Zusammensetzung der Kommission ergibt sich aus der Anlage 2; soweit für die Mitglieder der Findungs- oder Auswahlkommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2 Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen. 3 Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungs- oder Auswahlkommission nicht mitwirken. 4 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6 § 43 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1 Den Vorschlag der Auswahlkommission leitet die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zu. 2 Die Präsidentin oder der Präsident erläutert den Vorschlag dem Fakultätsrat und der Klinikkonferenz und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin entscheidet über den Vorschlag frühestens nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Beschlussfassung der Auswahlkommission auch dann, wenn ihm eine Stellungnahme des Fakultätsrats oder der Klinikkonferenz nicht vorliegt.
(3) 1 Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 und das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. 2 Dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1 Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats und das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands oder im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Die Beschlüsse des Fakultätsrats nach Satz 1 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die Beschlüsse der Kommission nach Satz 1 von zwei Dritteln der Mitglieder. 3 Vor einer Entscheidung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin über die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3 erhalten die Präsidentin oder der Präsident, der Fakultätsrat und die Klinikkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) 1 Ein nach Absatz 4 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2 Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.
§ 63 e
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder
(1) 1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der humanmedizinischen Einrichtung zuständig und hat die dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal inne. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3 An der Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands die Universität in Angelegenheiten der Universitätsmedizin nach außen. 4 Das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. 5 Das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 der Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät.
(2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 6 einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere
- 1.
die Erteilung des Einvernehmens zu dem jeweiligen Beschluss des Senats bei der Medizinischen Hochschule Hannover oder des Fakultätsrats bei der Universitätsmedizin Göttingen über die Grundzüge der Entwicklungsplanung und den Gleichstellungsplan,
- 2.
die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung,
- 3.
die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,
- 4.
der Abschluss einer Zielvereinbarung,
- 5.
die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
- 6.
die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
- 7.
das strategische Controlling,
- 8.
die Raum-, Investitions- und Geräteplanung,
- 9.
der Abschluss von Pflegesatz- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,
- 10.
die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,
- 11.
die Bereitstellung von Mitteln für einen zentralen Lehr- und einen zentralen Forschungsfonds,
- 12.
die abschließende Entscheidung über Berufungsvorschläge des Fakultätsrats,
- 13.
die Bestellung der Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter der sonstigen Organisationseinheiten,
- 14.
die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit Professorinnen und Professoren, soweit die Sach-, Investitions- und Personalausstattung betroffen ist, einschließlich des Abschlusses von außertariflichen Angestelltenverträgen mit Professorinnen und Professoren, die ärztliche Aufgaben wahrnehmen, sowie die sich daraus ergebenden Vertragsangelegenheiten,
- 15.
die Genehmigung von Ordnungen, soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, und
- 16.
sonstige ressortübergreifende Entscheidungen.
(3) 1 Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 3 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. 2 Der Vorstand gibt vor Abschluss einer Zielvereinbarung bei der Medizinischen Hochschule Hannover dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen dem Fakultätsrat Gelegenheit zur Stellungnahme; über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 informiert er die jeweilige Klinikkonferenz. 3 Vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover der Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen der Fakultätsrat sowie die jeweilige Klinikkonferenz zu hören.
(4) 1 Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 gehören
- 1.
die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre,
- 2.
die Aufteilung der für die Forschung bestimmten Ressourcen,
- 3.
die Evaluation der Forschung,
- 4.
die Aufteilung der für die Lehre bestimmten Ressourcen,
- 5.
die Evaluation der Lehre und
- 6.
die Kooperation mit akademischen Lehrkrankenhäusern.
2 Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der Bildung von Schwerpunkten sowie Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen.
(5) 1 Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 gehören
- 1.
die Organisation der Krankenversorgung einschließlich der Leistungsplanung, der Entscheidungen über die Bettenstruktur und der Qualitätssicherung,
- 2.
die Aufteilung der für die Krankenversorgung vorgesehenen Ressourcen,
- 3.
die Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des in der Krankenversorgung eingesetzten Personals und
- 4.
die Organisation der Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens.
2 Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Benehmen mit der Pflegedienstleitung und der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor der klinischen Abteilung getroffen. 3 Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 werden im Benehmen mit der Klinikkonferenz getroffen.
(6) 1 Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 gehören
- 1.
die Leitung der Verwaltung der humanmedizinischen Einrichtung,
- 2.
die betriebswirtschaftliche Unternehmensplanung und Unternehmensführung,
- 3.
die Geräte-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
- 4.
die Personalverwaltung und Personalentwicklung und
- 5.
die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts sowie das betriebliche Sozialwesen, die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz.
2 Das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, auch in Angelegenheiten der anderen Ressorts.
(7) 1 Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Organe, der Gremien und der Kommissionen der Hochschule beratend teilnehmen, soweit eine Aufgabe der humanmedizinischen Einrichtung betroffen ist. 2 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Prüfungskommissionen.
§ 63 f
Verfahren im Vorstand
(1) 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63 e Abs. 2 einstimmig. 2 Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit. 3 Beschlüsse nach § 63 e Abs. 2 Nr. 12 kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande.
(2) 1 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3 Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.
§ 63 g
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung
(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen werden jeweils eine Klinikkonferenz und eine Krankenhausbetriebsleitung einschließlich einer Pflegedienstleitung eingerichtet.
(2) 1 Die Klinikkonferenz berät das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 in allen wesentlichen das Ressort betreffenden Fragen, insbesondere in Bezug auf
- 1.
den Wirtschaftsplan, soweit die Krankenversorgung betroffen ist,
- 2.
die Einrichtung und Auflösung von Organisationseinheiten, die ganz oder zum Teil der Krankenversorgung dienen,
- 3.
Strukturveränderungen im Bereich der Krankenversorgung sowie
- 4.
die Errichtung von Gesellschaften und die Beteiligung an Gesellschaften, wenn die Krankenversorgung betroffen ist.
2 Die einzelnen Mitglieder der Klinikkonferenz können Auskünfte des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 und die Behandlung ihrer Anträge in der Klinikkonferenz verlangen.
(3) Folgt in der Universitätsmedizin Göttingen das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 einem Vorschlag der Klinikkonferenz nicht, so hat es
- 1.
in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 4 dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und
- 2.
in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dem Vorstand die Auffassung der Klinikkonferenz mitzuteilen.
(4) 1 Der Klinikkonferenz gehören an
- 1.
vier Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,
- 2.
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
- 3.
eine Pflegekraft,
- 4.
eine Ärztin oder ein Arzt,
- 5.
die Gleichstellungsbeauftragte,
- 6.
ein Mitglied des Personalrats und
- 7.
ein Mitglied der MTV-Gruppe.
2 Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren gewählt; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinisch-theoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. 3 Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3, 4 und 7 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 vom Personalrat gewählt. 4 Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 7 beträgt zwei Jahre. 5 Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt.
(5) 1 Die Krankenhausbetriebsleitung einschließlich der Pflegedienstleitung unterstützt das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 im laufenden Betrieb des Krankenhauses. 2 Der Krankenhausbetriebsleitung gehören das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 als vorsitzendes Mitglied, das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3, die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes und nach Entscheidung des Vorstands weitere von ihm bestellte Personen an.
(6) Der Vorstand beschließt im Benehmen mit der Klinikkonferenz eine Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung und die Klinikkonferenz.
§ 63 h
Sonderregelungen für die Universität Göttingen
(1) 1 Das Präsidium und der Vorstand informieren sich regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche. 2 In Angelegenheiten, die
- 1.
den gemeinsamen Einsatz von Personal oder Sachmitteln,
- 2.
die gemeinsame Infrastruktur oder
- 3.
den jeweils anderen Bereich wesentlich berührende Änderungen des Lehr- oder Forschungsprofils der Universität oder der Universitätsmedizin
betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat.
(2) 1 In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. 2 Zu Berufungsvorschlägen und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. 3 Der Vorstand legt dem Senat und dem Fakultätsrat in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Rechenschaft ab und informiert sie über den Abschluss einer Zielvereinbarung.
(3) 1 Entscheidungen über Berufungsvorschläge nach § 63 e Abs. 2 Nr. 12 trifft innerhalb der Stiftung der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2 Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 3 Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so legt die Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstands mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor. 4 Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag des Vorstands zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 5 Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag nicht zu, so legt der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens nach Satz 1 vor oder bricht das Berufungsverfahren ab.
(4) In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Vorstand den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.
(5) 1 Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. 2 Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
(6) Der Präsidentin oder dem Präsidenten verbleiben die dienstrechtlichen Befugnisse
- 1.
für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,
- 2.
für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,
- 3.
für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber angestellten Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte sowie
- 4.
für die Verleihung des Professorentitels an angestellte Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte.
Zweiter Teil Hochschulen in nichtstaatlicher
Verantwortung
§ 64
Anerkennung von Hochschulen
(1) 1 Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. 2 Die Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Fachministerium erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Fachministerium bestimmten Stelle akkreditiert worden ist und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
- 1.
das Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereitet und die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden,
- 2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens angeboten wird oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist, es sei denn, dass innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
- 3.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- 4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an einer staatlichen Hochschule gefordert werden,
- 5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
- 6.
das Lehrangebot überwiegend von hauptberuflich im Dienst der Einrichtung Lehrenden erbracht wird und
- 7.
der Bestand der Einrichtung für die nächsten fünf Jahre finanziell gesichert ist.
3 Neue Studiengänge dürfen nur mit Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle eingerichtet werden. 4 Satz 3 gilt für wesentliche Änderungen eingerichteter Studiengänge entsprechend.
(2) 1 Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. 2 Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen.
§ 64 a
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen
1 Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64 Abs. 2 sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn
- 1.
die ausländische Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates staatlich oder staatlich anerkannt ist,
- 2.
die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat der ausländischen Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist und
- 3.
das Studienangebot der die Hochschulausbildung durchführenden Einrichtung unter Mitwirkung einer inländischen Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist.
2 Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. 3 Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4 § 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. 5 Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 65
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- 1.
nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
- 2.
geschlossen wird oder
- 3.
ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
- 1.
die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihrer Studienangebote durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde oder
- 2.
die Hochschule den Verpflichtungen nach § 66 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) 1 Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach§ 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2 Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. 3 Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64 Abs. 2 untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. 4 Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64 a untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64 a Satz 1 nicht nachgewiesen sind.
§ 66
Anerkannte Hochschulen
(1) 1 Das an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. 2 Wer unbefristet hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer anerkannten Hochschule beschäftigt wird, kann die Bezeichnung ,,Professorin" oder ,,Professor" zugleich als akademischen Titel führen. 3 § 27 Abs. 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Eine anerkannte Hochschule kann nach Maßgabe dieses Gesetzes Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen; die Bestellung berechtigt zum Führen des akademischen Titels ,,Honorarprofessorin" oder ,,Honorarprofessor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz.
(2) 1 Anerkannte Hochschulen und Einrichtungen nach § 64 a unterstehen der Aufsicht des Fachministeriums. 2 Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Fachministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3 Die Aufsicht stellt insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 sicher. 4 § 5 gilt entsprechend.
(3) Das Land kann einer Hochschule frühestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung und Betriebsaufnahme nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zum laufenden Betrieb und zu Investitionsmaßnahmen gewähren.
§ 67 a
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
(1) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung.
(2) 1 Die Einrichtung und wesentliche Änderung von Studiengängen an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen im Rahmen der Anerkennung nach Absatz 1 der Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle. 2 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 6 vorliegen, oder auf andere Weise gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer ähnlichen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst gleichwertig ist.
(3) Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen werden der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen aus Landesmitteln nicht gewährt.
(4) Das für die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen zuständige Fachministerium ist das für Inneres zuständige Ministerium.
Dritter Teil Studentenwerke
§ 68
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) 1 Die Studentenwerke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Osnabrück sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; das Studentenwerk Göttingen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2 Die Errichtung, Zusammenlegung, Änderung der örtlichen Zuständigkeit, Aufhebung oder Umwandlung von Studentenwerken in eine andere Rechtsform bedarf einer Verordnung der Landesregierung.
(2) 1 Die Studentenwerke fördern und beraten die Studierenden wirtschaftlich, gesundheitlich, sozial und kulturell. 2 Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. 3 Das Fachministerium kann den Studentenwerken durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. 4 Die Studentenwerke dürfen Schülerinnen und Schülern sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können. 5 Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Hochschule weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen.
(3) 1 Studentenwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2 § 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1 Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Grundstücken übertragen. 2 § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht und, soweit ihnen staatliche Angelegenheiten übertragen werden, der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2 § 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 69
Selbstverwaltung und Organe
(1) 1 Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. 2 Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. 3 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
(2) Der Verwaltungsrat
- 1.
bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung,
- 2.
beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,
- 3.
beschließt den Wirtschaftsplan,
- 4.
bestellt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer,
- 5.
entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109
LHO),
- 6.
beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
- 7.
beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und
- 8.
nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.
(3) 1 Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. 2 Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. 3 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 4 Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 5 Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.
(4) 1 Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. 2 Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109
LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. 3 § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 4 Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.
(5) 1 Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. 2 Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.
(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. 2 Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.
§ 70
Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke vom Land eine Finanzhilfe. 2 Im Übrigen haben die Studierenden Beiträge zu entrichten, die von den Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke erhoben werden. 3 Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt. 4 Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 5 Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(2) Werden einem Studentenwerk staatliche Angelegenheiten übertragen, so erstattet das Land die damit verbundenen notwendigen Kosten.
(3) 1 Die Finanzhilfe wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. 2 Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus
- 1.
einem Sockelbetrag von 300.000 Euro für jedes Studentenwerk,
- 2.
dem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und
- 3.
dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag.
3 Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Haushaltsmittel verteilen sich in einem Verhältnis von 1 zu 2 auf den Grundbetrag und den Beköstigungsbetrag. 4 Die Zahl der Studierenden, für die der Grundbetrag ermittelt wird, ergibt sich aus der amtlichen Hochschulstatistik. 5 Maßgeblich ist die Zahl der Studierenden für das letzte vor dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnene Wintersemester. 6 Der Beköstigungsbetrag ergibt sich aus der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen und Essensausgabestellen ausgegebenen Essensportionen. 7 Als Essensportion gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Hauptmahlzeiten. 8 Das Fachministerium kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach einer Zusammenlegung von Studentenwerken die Höhe des Sockelbetrages abweichend von Satz 2 Nr. 1 festlegen.
(4) 1 Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 2 Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3 Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ausländische Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gegen Entgelt vermittelt,
- 2.
ohne staatliche Anerkennung als Hochschule
- a)
eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als ,,Universität", ,,Hochschule" oder ,,Fachhochschule" oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt,
- b)
Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht,
- 3.
die Niederlassung einer Hochschule betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 rechtzeitig angezeigt zu haben, oder
- 4.
eine Hochschulausbildung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 64 a anbietet, ohne das Studienangebot gemäß § 64 a Sätze 2 und 3 auch in Verbindung mit Satz 5 rechtzeitig mit dem erforderlichen Nachweis angezeigt zu haben.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
§ 71 a
Veröffentlichungen von Ordnungen
1 Ordnungen der Hochschulen sind, auch soweit sie staatliche Angelegenheiten oder eigene Angelegenheiten einer Stiftung nach § 55 regeln, von der jeweiligen Hochschule in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2 Das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), findet insoweit keine Anwendung.
§ 72
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Studiengänge gelten bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert.*)
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe.*)
(3) 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 2 Spätestens ein halbes Jahr nach der Ernennung der nach diesem Gesetz gewählten Präsidentin oder des nach diesem Gesetz gewählten Präsidenten entscheidet der Senat auf Vorschlag dieser Präsidentin oder dieses Präsidenten, ob die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dieses Amt weiterhin wahrnehmen soll. 3 Auf ihren Antrag können nach Satz 1 übergeleitete Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten als Beamtinnen und Beamte auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übernommen werden. 4 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für den Rest ihrer Amtszeit in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 5 Die Entlassung der nach dieser Vorschrift übernommenen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richtet sich nach § 40. 6 Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleibt unberührt; § 38 Abs. 4 und 6 findet keine Anwendung. 7 Läuft die Amtszeit einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten vor der Ernennung oder Bestellung eines Mitglieds des Präsidiums mit einem entsprechenden Geschäftsbereich ab, so führt sie oder er die Geschäfte bis dahin weiter.*)
(4) 1 Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben; bis dahin sind die §§ 11, 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 14 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend davon sind die Studienbeiträge von Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, erstmals zum Sommersemester 2007 zu erheben.
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 135 NHG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung staatlich anerkannten Hochschulen gelten bis zum 30. Juni 2007 als akkreditiert im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2.*)
(6) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(7) 1 Das Fachministerium evaluiert die in den §§ 11, 11 a, 13, 14 und 17 getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen. 2 Das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2010 vorzulegen. 3 Ziel der Evaluation ist die Überprüfung der Auswirkungen der in Satz 1 genannten Regelungen auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen. 4 Mit der Evaluation sind die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenzen für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen darzulegen.
(8) § 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden.
(9) 1 Beamtinnen und Beamte, die nach dem. 1. September 2002, aber vor dem 24. September 2004 als hauptamtliche Mitglieder eines Präsidiums einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden und damit aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als unmittelbare Landesbeamte entlassen worden sind, sind auf Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen; Entsprechendes gilt für mittelbare Landesbeamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2 § 38 Abs. 6 Satz 2 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.
(10) Lehrkräfte, denen das Führen des akademischen Titels 'Professorin' oder 'Professor' nach § 7 Abs. 2
der Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 29) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung gestattet ist, dürfen diesen Titel für die Zeit ihrer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an dem jeweiligen Studieninstitut oder einem kommunalen Studieninstitut, das durch Vereinigung der bisherigen kommunalen Studieninstitute entsteht, weiterführen.
(11) 1 Aufgabe und Funktion des gemeinsamen Lenkungsausschusses nach § 54 a werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. September 2019 evaluiert. 2 Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen.
§ 73
Übergangsvorschriften zur Auflösung der
Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
(1) 1 Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 finden für die an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege am 30. September 2007 vorhandenen Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis, denen aufgrund des Artikels 9
des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806) ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C verliehen wurde, die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Altersteilzeit sowie den einstweiligen Ruhestand bei der Umbildung oder Auflösung von Behörden Anwendung. 2 Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf der Zustimmung der Professorin oder des Professors und darf nur vor dem 1. Oktober 2009 ausgesprochen werden.
(2) 1 Die Aufgaben der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gehen, soweit sie sich auf die Fakultät Rechtspflege beziehen, am 1. Oktober 2007 auf die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege über. 2 Der Studiengang 'Rechtspflege' an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird ab 1. Oktober 2007 von der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege fortgeführt. 3 Er gilt bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert.
(3) Die am 30. September 2007 an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Mitglieder und Angehörigen dieser Hochschule werden Mitglieder und Angehörige der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege.
(4) 1 Bis zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Dekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors wahr. 2 Bis zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Studiendekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors wahr. 3 Bis zur konstituierenden Sitzung des Senats der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nehmen die Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben des Senats wahr.
(5) 1 Die Studiengänge 'Verwaltung' und 'Verwaltungsbetriebswirtschaft' an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege werden ab 1. Oktober 2007 an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen fortgeführt. 2 Sie gelten bis zum 31. Dezember 2010 als akkreditiert und genehmigt. 3 Das Fachministerium kann für die fortgeführten Studiengänge die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um ein Studium auf Fachhochschulniveau zu gewährleisten.
(6) Die am 30. September 2007 in den Studiengängen “Verwaltung” und “Verwaltungsbetriebswirtschaft” an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Studierenden sind ab 1. Oktober 2007 Studierende an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen in ihrem jeweiligen Studiengang.
Anlage 1
(zu § 63 c Abs. 2 Satz 1)
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
- 1.
Für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1:
- a)
drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)
drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- c)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3,
- d)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- e)
ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und
- f)
die Gleichstellungsbeauftragte.
- 2.
Für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2:
- a)
zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,
- c)
die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,
- d)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
- e)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 3,
- f)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und
- g)
die Gleichstellungsbeauftragte.
- 3.
Für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3:
- a)
zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- c)
zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 2,
- e)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- f)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
- g)
ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und
- h)
die Gleichstellungsbeauftragte.
Anlage 2
(zu § 63 d Abs. 1 Satz 1)
Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
- 1.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1:
- a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
- b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3,
- c)
drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- e)
die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,
- f)
ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- g)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
- 2.
Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2:
- a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
- b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 3,
- c)
ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- d)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,
- e)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- f)
die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,
- g)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
- h)
ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- i)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
- 3.
Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3:
- a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
- b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 2,
- c)
zwei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- e)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- f)
die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,
- g)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- h)
ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- i)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
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