Niedersächsisches Hochschulgesetz
(NHG)
in der Fassung vom 26. Februar 2007
§ 15 Selbstverwaltung
1 Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. 2 Sie regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen.
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