§ 4
Kennzeichnung
1 Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. 2 Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radio-frequency identification of animals - Code structure“, Ausgabe August 1996) entsprechen. 3 Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency identification of animals - Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. 4 Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fußnoten
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