§ 32
Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
1Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihren Landgerichtsbezirk übertragen. 2Abweichend von Satz 1 ist in Amtsgerichtsbezirken, deren Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts für ihren oder seinen Amtsgerichtsbezirk zuständig.
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