§ 12
Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen
1 Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. 2 Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
Fußnoten
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