§ 3
Mindeststärke
(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der
- 1.
Grundausstattungsfeuerwehr:
eine Gruppe,
- 2.
Stützpunktfeuerwehr:
- a)
eine Gruppe und ein Selbständiger Trupp oder
- b)
zwei Staffeln,
- 3.
Schwerpunktfeuerwehr:
ein Zug.
(2) 1 Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst
- 1.
die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister,
- 2.
die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister,
- 3.
die Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen Einheiten gemäß Absatz 1 und
- 4.
eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen.
2 Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.
(3) 1 Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z. B. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach § 2 Abs. 1 zu gliedern. 2 Für diese ist eine Personalreserve von 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen, vorzusehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.
Fußnoten
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