§ 7
Eintritt in den Dienst, Probezeit
(1) Mit dem Eintritt in den Dienst als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr beginnt die Probezeit; sie dauert ein Jahr.
(2) 1 Innerhalb der Probezeit hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) teilzunehmen. 2 Der Grundausbildungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab; die Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. 3 Bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung aus wichtigen persönlichen Gründen kann die Probezeit auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. 4 Die verlängerte Probezeit endet nach erfolgreicher Teilnahme am Grundausbildungslehrgang. 5 Mitglieder, die die Wiederholungsprüfung des Grundausbildungslehrgangs nicht bestehen oder sich in der Probezeit nicht bewähren, sind aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen.
(3) Für Feuerwehrmitglieder, die vor der Übernahme in die aktive Abteilung mindestens zwei Jahre der Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört haben, endet die Probezeit nach erfolgreicher Teilnahme am Grundausbildungslehrgang.
(4) 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Grundausbildungslehrgangs hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 2 teilzunehmen und im Rahmen dieser Ausbildung durch Teilnahme an einer Prüfung einen Leistungsnachweis zu erbringen. 2 Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. 3 Wer die Wiederholungsprüfung der Truppmannausbildung Teil 2 nicht besteht oder ohne wichtigen Grund die Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich ablegt, ist aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr zu entlassen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung in den Dienst der Feuerwehr als Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater eintreten.
Fußnoten
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