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Niedersächsisches Mediengesetz
(NMedienG)
Vom 1. November 2001 *
**Zum 03.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Gültig ab | | Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG) vom 1. November 2001 | 10.11.2001 | | Inhaltsverzeichnis | 10.11.2001 | | Erster Teil - Allgemeine Vorschriften | 10.11.2001 | | § 1 - Regelungsgegenstand | 01.07.2007 | | § 2 - Begriffsbestimmungen | 10.11.2001 | | § 3 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten | 01.07.2007 | | Zweiter Teil - Veranstaltung von Rundfunk | 10.11.2001 | | Erster Abschnitt - Zulassung von Rundfunkveranstaltern | 10.11.2001 | | § 4 - Zulassungsvorbehalt | 10.11.2001 | | § 5 - Ausschreibung, Zuweisung von Übertragungskapazitäten | 01.07.2007 | | § 6 - Persönliche Zulassungsvoraussetzungen | 01.01.2004 | | § 7 - Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt | 10.11.2001 | | § 8 - Zulassungsverfahren | 01.07.2007 | | § 9 - Mitwirkungspflichten | 01.01.2004 | | § 10 - Inhalt der Zulassung | 26.06.2002 | | § 11 - Änderung des Programmschemas und des Sendeumfangs | 10.11.2001 | | § 12 - Aufsichtsmaßnahmen | 10.11.2001 | | § 13 - Rücknahme und Widerruf der Zulassung | 10.11.2001 | | Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Programme | 10.11.2001 | | § 14 - Verbreitung, Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen | 01.01.2004 | | § 15 - Vollprogramme | 20.05.2009 | | § 16 - Meinungsvielfalt | 10.11.2001 | | § 17 - Redaktionell Beschäftigte | 10.11.2001 | | § 18 - Lokale und regionale Sendungen und Beiträge | 10.11.2001 | | Dritter Abschnitt - Pflichten der Veranstalter | 10.11.2001 | | § 19 - Programmverantwortung | 10.11.2001 | | § 20 - Aufzeichnungspflicht | 10.11.2001 | | § 21 - Gegendarstellung | 10.11.2001 | | § 22 - Auskunftspflicht | 10.11.2001 | | § 23 - Verlautbarungsrecht | 10.11.2001 | | § 24 - Besondere Sendezeiten | 10.11.2001 | | § 25 - Versorgungspflicht | 10.11.2001 | | § 26 - Finanzierung von Programmen, Werbung | 10.11.2001 | | Vierter Abschnitt - Bürgerrundfunk | 10.11.2001 | | § 27 - Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks | 01.01.2004 | | § 28 - Verbreitungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten | 10.11.2001 | | § 29 - Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk | 01.01.2004 | | § 30 - Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten | 10.11.2001 | | § 31 - Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk | 10.11.2001 | | § 32 - Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht | 10.11.2001 | | Fünfter Abschnitt - Vereinfachtes Zulassungsverfahren | 10.11.2001 | | § 33 - Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk | 01.07.2007 | | Dritter Teil - Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten | 10.11.2001 | | § 34 - Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften | 01.07.2007 | | Vierter Teil - Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen | 01.07.2007 | | § 35 - Grundsätze | 01.07.2007 | | § 36 - Beanstandung und Untersagung | 10.11.2001 | | § 37 - Kanalbelegung mit Rundfunkprogrammen und Telemedien | 01.07.2007 | | Fünfter Teil - Niedersächsische Landesmedienanstalt | 27.11.2002 | | § 38 - Rechtsform, Organe, Beteiligungen | 01.01.2004 | | § 39 - Aufgaben der Landesmedienanstalt | 01.07.2007 | | § 40 - Zusammensetzung der Versammlung | 01.01.2004 | | § 41 - Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft | 01.01.2004 | | § 42 - Rechte und Pflichten der Mitglieder | 10.11.2001 | | § 43 - Versammlungsvorstand | 10.11.2001 | | § 44 - Aufgaben der Versammlung | 20.05.2009 | | § 45 - Sitzungen der Versammlung | 10.11.2001 | | § 46 - Fachausschüsse | 10.11.2001 | | § 47 - Beschlüsse der Versammlung | 10.11.2001 | | § 48 - Direktorin oder Direktor | 10.11.2001 | | § 49 - Bedienstete der Landesmedienanstalt | 01.07.2007 | | § 50 - Haushalts- und Rechnungswesen | 10.11.2001 | | § 51 - Finanzierung der Landesmedienanstalt | 01.01.2004 | | § 52 - Veröffentlichungen | 10.11.2001 | | § 53 - Rechtsaufsicht | 10.11.2001 | | Sechster Teil - Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften | 10.11.2001 | | § 54 - Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke | 10.11.2001 | | § 55 - Datenschutzkontrolle | 10.11.2001 | | § 56 - Ordnungswidrigkeiten | 01.07.2007 | | § 57 - Übergangsregelungen | 20.05.2009 |
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 15, 44 und 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. 170) |
| Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften |
| § 1 |
Regelungsgegenstand |
| § 2 |
Begriffsbestimmungen |
| § 3 |
Zuordnung von Übertragungskapazitäten |
Zweiter Teil
Veranstaltung von Rundfunk |
Erster Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern |
| § 4 |
Zulassungsvorbehalt |
| § 5 |
Ausschreibung, Zuweisung von Übertragungskapazitäten |
| § 6 |
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen |
| § 7 |
Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt |
| § 8 |
Zulassungsverfahren |
| § 9 |
Mitwirkungspflichten |
| § 10 |
Inhalt der Zulassung |
| § 11 |
Änderung des Programmschemas und des Sendeumfangs |
| § 12 |
Aufsichtsmaßnahmen |
| § 13 |
Rücknahme und Widerruf der Zulassung |
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Programme |
| § 14 |
Verbreitung, Programmgrundsätze |
| § 15 |
Vollprogramme |
| § 16 |
Meinungsvielfalt |
| § 17 |
Redaktionell Beschäftigte |
| § 18 |
Lokale und regionale Sendungen und Beiträge |
Dritter Abschnitt
Pflichten der Veranstalter |
| § 19 |
Programmverantwortung |
| § 20 |
Aufzeichnungspflicht |
| § 21 |
Gegendarstellung |
| § 22 |
Auskunftspflicht |
| § 23 |
Verlautbarungsrecht |
| § 24 |
Besondere Sendezeiten |
| § 25 |
Versorgungspflicht |
| § 26 |
Finanzierung von Programmen, Werbung |
Vierter Abschnitt
Bürgerrundfunk |
| § 27 |
Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks |
| § 28 |
Verbreitungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten |
| § 29 |
Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk |
| § 30 |
Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten |
| § 31 |
Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk |
| § 32 |
Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht |
Fünfter Abschnitt
Vereinfachtes Zulassungsverfahren |
| § 33 |
Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk |
Dritter Teil
Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken,
neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten |
| § 34 |
Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften |
Vierter Teil
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und
Mediendiensten in Kabelanlagen |
| § 35 |
Grundsätze |
| § 36 |
Beanstandung und Untersagung |
| § 37 |
Kanalbelegung mit Rundfunkprogrammen und Mediendiensten |
Fünfter Teil
Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk |
| § 38 |
Rechtsform, Organe |
| § 39 |
Aufgaben der Landesmedienanstalt |
| § 40 |
Zusammensetzung der Versammlung |
| § 41 |
Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft |
| § 42 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| § 43 |
Versammlungsvorstand |
| § 44 |
Aufgaben der Versammlung |
| § 45 |
Sitzungen der Versammlung |
| § 46 |
Fachausschüsse |
| § 47 |
Beschlüsse der Versammlung |
| § 48 |
Direktorin oder Direktor |
| § 49 |
Bedienstete der Landesmedienanstalt |
| § 50 |
Haushalts- und Rechnungswesen |
| § 51 |
Finanzierung der Landesmedienanstalt |
| § 52 |
Veröffentlichungen |
| § 53 |
Rechtsaufsicht |
Sechster Teil
Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften |
| § 54 |
Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke |
| § 55 |
Datenschutzkontrolle |
| § 56 |
Ordnungswidrigkeiten |
| § 57 |
Übergangsregelungen |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1
Regelungsgegenstand
1
Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli/7. August 2000 (Nds. GVBl. S. 327), in der jeweils geltenden Fassung, das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. 2
Es findet keine Anwendung auf das Veranstalten und das Weiterverbreiten von Rundfunksendungen und das Weiterverbreiten von Telemedien
- 1.
in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt, oder
- 2.
über Kabelanlagen, die zur Versorgung von höchstens 100 Wohneinheiten dienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung (Gestaltung und Verbreitung) von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters, auch wenn die Darbietungen verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen besonderes Entgelt empfangen werden können,
- 2.
Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm oder eine Rundfunksendung unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet,
- 3.
Rundfunkprogramm: eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Veranstalters,
- 4.
Programmkategorie: Vollprogramm oder Spartenprogramm,
- 5.
Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
- 6.
Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
- 7.
Fensterprogramm: ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Land Niedersachsen verbreitet wird,
- 8.
Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug,
- 9.
Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der auch aus miteinander verbundenen Beiträgen bestehen kann,
- 10.
Beitrag: ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung,
- 11.
Übertragungskapazität: Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk,
- 12.
Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern,
- 13.
Sponsoring: jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,
- 14.
Teleshopping: die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.
§ 3
Zuordnung von Übertragungskapazitäten
(1) Freie Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und die nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 34 verwendet werden sollen, werden den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die aufgrund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen Programme veranstalten, oder der Landesmedienanstalt zugeordnet.
(2) Für das Fernsehen soll die Zuordnung gewährleisten, dass
- 1.
die Vollversorgung des Landes durch
- a)
den Norddeutschen Rundfunk (NDR) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) mit den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Programmen sowie
- b)
private Veranstalter mit zwei landesweiten Vollprogrammen
technisch gesichert ist,
- 2.
der NDR und das ZDF an der weiteren Entwicklung von Programmen und Sendetechnik teilhaben können und
- 3.
nachrangig die Versorgung des Landes mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.
(3) Für den Hörfunk soll die Zuordnung gewährleisten, dass
- 1.
die Vollversorgung des Landes durch
- a)
den NDR mit den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Programmen sowie
- b)
private Veranstalter mit zwei landesweiten Vollprogrammen und einem landesweiten Spartenprogramm
technisch gesichert ist,
- 2.
die Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk ermöglicht wird,
- 3.
nachrangig die technische Vollversorgung des Landes mit einem Programm des Deutschlandradios erreicht wird,
- 4.
weiter nachrangig
- a)
der NDR an der weiteren Entwicklung von Programmen und der NDR und das Deutschlandradio an der weiteren Entwicklung der Sendetechnik teilhaben können sowie
- b)
die Versorgung des Landes mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.
(4) 1
Die Staatskanzlei wirkt auf eine sachgerechte Verständigung der nach Absatz 1 Beteiligten hin. 2
Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.
(5) 1
Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zustande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. 2
Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. 3
Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 4
Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied gemäß Satz 3 gewählt worden, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt.
(6) 1
Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. 2
Die Sitzungen sind öffentlich. 3
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. 4
Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung des-selben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(7) 1
Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 2 oder 3. 2
Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4
Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu.
(8) 1
Zur Verbesserung der Nutzung von Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarungen mit anderen Ländern Frequenzen verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. 2
Die Landesmedienanstalt und die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
(9) 1
Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. 2
Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. 3
Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Zweiter Teil Veranstaltung von Rundfunk
Erster Abschnitt Zulassung von Rundfunkveranstaltern
§ 4
Zulassungsvorbehalt
Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich (§ 20 Abs. 1
RStV), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird.
§ 5
Ausschreibung, Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) 1
Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für den der Zuordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 zugrunde liegenden Zweck aus. 2
Sie bestimmt eine Ausschlussfrist, in der die Anträge auf Erteilung der Zulassung bei ihr schriftlich einzureichen sind. 3
Genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung auszuschreiben, es sei denn, die Zulassung soll nach § 10 Abs. 2 Satz 2 verlängert werden.
(2) 1
Sind der Landesmedienanstalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b Übertragungskapazitäten zugeordnet worden, so sind diese einzeln oder zusammengefasst zur Nutzung durch einen bereits zugelassenen Veranstalter bundes- oder landesweiten Rundfunks auszuschreiben und einem Veranstalter zuzuweisen. 2
Unter mehreren Antragstellern hat derjenige den Vorrang, dessen Programm den größten Beitrag zur Vielfalt des Programmangebots des privaten Rundfunks im Verbreitungsgebiet erwarten lässt.
(3) Sind der Landesmedienanstalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Übertragungskapazitäten zugeordnet worden, so sind diese abweichend von Absatz 1 ohne Ausschreibung den zugelassenen Veranstaltern zur Versorgung bisher unversorgter Gebiete zuzuweisen.
§ 6
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1
Die Zulassung als privater Veranstalter darf nur erteilt werden
- 1.
einer juristischen Person des Privatrechts,
- 2.
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft,
- 3.
einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist, oder
- 4.
einer unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Person, für die keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt ist.
2
Der Veranstalter muss seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 3
Er muss wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn der Veranstalter oder eine seiner gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreterinnen oder einer seiner gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter
- 1.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat,
- 2.
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18
des Grundgesetzes verwirkt hat oder
- 3.
gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann
oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter oder eine seiner Vertreterinnen oder einer seiner Vertreter bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
(3) 1
Die Zulassung darf nicht erteilt werden
- 1.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn daran Personen oder Vereinigungen mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss (§ 7 Abs. 4) ausüben, die
- a)
nach den Nummern 2 bis 4 keine Zulassung erhalten dürfen oder
- b)
eine leitende Stellung in juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften, innehaben,
- 2.
einem Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung oder Regierung eines Landes,
- 3.
einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einer von ihr abhängigen Person,
- 4.
einem Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters,
- 5.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn daran beteiligt ist
- a)
eine politische Partei,
- b)
eine Wählergruppe,
- c)
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Genannten, oder
- d)
ein Unternehmen oder eine Vereinigung, das oder die von den in den Buchstaben a bis c Genannten im Sinne des § 17
des Aktiengesetzes abhängig ist,
- 6.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn daran öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
- 7.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn einer oder einem ihrer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreterinnen oder Vertreter nach den Nummern 2, 4 oder 8 keine Zulassung erteilt werden darf, oder
- 8.
einer Person, die im öffentlichen Dienst, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften, eine leitende Stellung innehat und nicht nur ehrenamtlich beschäftigt ist.
2
Die Zulassung darf auch nicht einer juristischen Person oder einer Vereinigung erteilt werden, an der eine politische Partei oder eine Wählergruppe still, durch ein Treuhandverhältnis oder mittelbar in gleich welcher Form beteiligt ist. 3
Satz 2 gilt für mittelbare Beteiligungen nicht, wenn die politische Partei oder Wählergruppe mindestens in einer Beteiligungsstufe an einer juristischen Person oder Vereinigung zu weniger als zehn vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt ist. 4
Satz 2 gilt für mittelbare Beteiligungen außerdem nicht, wenn die von Satz 3 nicht erfassten Beteiligungen beim Veranstalter insgesamt weniger als zehn vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile erreichen und ein maßgeblicher Einfluss einer politischen Partei oder Wählergruppe auf die Geschäftsführung oder Programmgestaltung des Veranstalters weder unmittelbar noch mittelbar ausgeübt werden kann.*
§ 7
Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bei dem Antragsteller die Beteiligungsverhältnisse und sonstigen Einflüsse den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Für Hörfunk oder landesweites Fernsehen darf ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information nicht zugelassen werden,
- 1.
der bereits für Niedersachsen mit einem entsprechenden Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist,
- 2.
an dem ein Beteiligter 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt oder
- 3.
an dem ein Beteiligter, der in Niedersachsen im Verbreitungsgebiet dieses Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung innehat, 25 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt.
(3) Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer
- 1.
zu diesem oder zu einem an diesem Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Absatzes 5 steht,
- 2.
sonst auf dessen Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen vergleichbar einwirken kann oder
- 3.
unter einem vergleichbaren Einfluss dieses Veranstalters oder eines an diesem Veranstalter Beteiligten steht.
(4) Als vergleichbarer Einfluss im Sinne des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 sowie des Absatzes 3 Nr. 3 gilt es auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 zurechenbare Person
- 1.
regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
- 2.
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung inne hat, die wesentliche Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.
(5) 1
Stellen die Absätze 2 und 3 auf die Beteiligung an einem Veranstalter oder auf die Beteiligung eines Veranstalters ab und ist der Veranstalter oder der Beteiligte ein abhängiges oder beherrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, so sind die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters zusammenzurechnen. 2
Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen.
§ 8
Zulassungsverfahren
(1) 1
Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die die Auswahlgrundsätze des Absatzes 2 beachtet. 2
Kommt eine solche Einigung unter den Antragstellern nicht zustande, so trifft die Landesmedienanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen des Absatzes 2. 3
Die Landesmedienanstalt wirkt darauf hin, dass der Antragsteller auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt.
(2) 1
Unter mehreren Antragstellern hat derjenige den Vorrang, der die größere Vielfalt der Meinungen und des Angebots im Programm erwarten lässt. 2
Als Bewertungskriterien sind insbesondere heranzuziehen:
- 1.
die Zusammensetzung des Antragstellers,
- 2.
der Umfang des Angebots an Information, Bildung, Beratung, Unterhaltung und Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen,
- 3.
der Umfang der Berichterstattung in regionalen und lokalen Fensterprogrammen oder nach § 15 Abs. 2 Satz 4,
- 4.
der Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell Beschäftigten Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt, insbesondere durch organisatorische und rechtliche Regelungen der Beteiligung der redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas, sowie durch die Gewähr der eigenen journalistischen Verantwortung der redaktionell Beschäftigten (§ 17),
- 5.
der Anteil von Eigenproduktionen des Antragstellers am Programm und
- 6.
die regionale Authentizität bei der auf Niedersachsen bezogenen Programmgestaltung.
§ 9
Mitwirkungspflichten
(1) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Tatsachen anzugeben und alle Beweismittel vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen sowie für die Auswahl erforderlich sind.
(2) Insbesondere hat der Antragsteller vorzulegen:
- 1.
eine Übersicht über die Beteiligungen an dem Antragsteller und über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
- 2.
ihn betreffende Gesellschaftsverträge und satzungsrechtliche Bestimmungen,
- 3.
Vereinbarungen zwischen den an dem Antragsteller Beteiligten, die die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk betreffen,
- 4.
Angaben über bestehende Treuhandverhältnisse und über die nach § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 sowie § 7 Abs. 2 bis 5 erheblichen Beziehungen,
- 5.
Führungszeugnisse für die Vertretungsberechtigten des Antragstellers und, soweit der Antragsteller aus natürlichen Personen besteht, für diese,
- 6.
ein Programmschema mit Erläuterungen über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, der Beiträge zum Geschehen im Land Niedersachsen und der Anteile von Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug,
- 7.
ein Plan über die dauerhafte Finanzierung des vorgesehenen Programms und
- 8.
eine Erklärung des Antragstellers und der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die 5 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben, dass die zu den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind und Zulassungshindernisse nach § 6 Abs. 3 nicht bestehen.
(3) 1
Auf Verlangen der Landesmedienanstalt ist die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 und der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 8 eidesstattlich zu versichern. 2
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass Rechtsvorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. 3
Er hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden und die Landesmedienanstalt über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
(4) 1
Ändern sich die für die Erteilung der Zulassung maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach der Erteilung der Zulassung, so ist die Landesmedienanstalt unter Angabe der Einzelheiten zu unterrichten. 2
Ist die Zulassung bereits erteilt worden, so sind auch geplante Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Nrn. 1, 5 und 6 und des § 7 bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug von dem Veranstalter anzumelden; anmeldepflichtig sind auch die an der Änderung Beteiligten. 3
Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. 4
Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt worden wäre.
§ 10
Inhalt der Zulassung
(1) 1
In der Zulassung werden die Programmkategorie, das Programmschema und der Sendeumfang geregelt. 2
Wird das Programm zur Verbreitung über terrestrische Frequenzen oder in Kabelanlagen zugelassen, so werden in der Zulassung auch die zu nutzenden Übertragungskapazitäten und das Verbreitungsgebiet festgelegt. 3
Die Zulassung eines Programms zur Verbreitung über terrestrische Frequenzen oder in Kabelanlagen schließt die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung über Satellit oder Internet ein. 4
Dem Veranstalter steht auch die Nutzung der Austastlücke seines Fernsehsignals zur Veranstaltung von Fernsehtext und der Datenkanäle seines Hörfunksignals zur Veranstaltung von Datendiensten zu.
(2) 1
Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen. 2
Sie kann um jeweils bis zu sieben Jahre verlängert werden; die Bestimmungen für das Antragsverfahren gelten entsprechend.
(3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die bei der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 zu seinen Gunsten berücksichtigten Bewertungskriterien erfüllt.
(4) 1
Die Zulassung ist nicht übertragbar. 2
Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.
§ 11
Änderung des Programmschemas und des Sendeumfangs
1
Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat. 2
Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht in gleicher Weise gewährleistet ist wie durch das Programmschema und den Sendeumfang in der Zulassung; § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 12
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Wird Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet, so ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.
(2) 1
Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat der Rundfunkveranstalter oder die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Programmaufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. 2
Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 383
Abs. 1
Nrn. 1
bis
3
der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) 1
Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung oder durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so wird sie rechtsaufsichtlich tätig. 2
Wird eine Beanstandung ausgesprochen, so fordert die Landesmedienanstalt den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen (Anordnung).
(4) Handelt der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 3 Satz 2 zuwider, so kann die Landesmedienanstalt
- 1.
die weitere Verbreitung des betroffenen Beitrages oder der betroffenen Sendung auf Dauer oder befristet,
- 2.
in schweren Fällen die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum von bis zu einem Monat
untersagen.
(5) 1
Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen und rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. 2
Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe legt die Landesmedienanstalt fest. 3
§ 56 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 kann unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
§ 13
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder
- 2.
sie entgegen § 6 oder 7 erteilt worden ist und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
sie im Hinblick auf § 6 oder 7 nicht mehr erteilt werden könnte und die dortigen Erfordernisse nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden,
- 2.
eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder Einflüsse im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1, 5 oder 6 oder § 7 vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat, oder
- 3.
der Veranstalter das Programmschema oder den Sendeumfang geändert hat, ohne dies gemäß § 11 anzuzeigen oder den Widerspruch der Landesmedienanstalt gemäß § 11 Satz 2 zu beachten.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
der Veranstalter entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 einen Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwerwiegender Weise gegen das Recht verstößt,
- 2.
der Veranstalter fortlaufend gegen Programmgrundsätze nach § 14 oder eine vollziehbare Anordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 verstößt,
- 3.
ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird,
- 4.
innerhalb des Erlaubniszeitraums mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an dem Veranstalter an andere Beteiligte oder an Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt oder
- 5.
der Veranstalter gegen Nebenbestimmungen der Zulassung verstößt.
(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, ist der Veranstalter nicht zu entschädigen.
(5) § 12 Abs 6 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Programme
§ 14
Verbreitung, Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen
(1) Das Programm muss inhaltlich auf eine mindestens landesweite Verbreitung ausgerichtet sein.
(2) 1
Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 2
Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
(3) Sendungen, die Menschen gleich welchen Geschlechts diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.
§ 15
Vollprogramme
(1) 1
Vollprogramme haben die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen tagesaktuell und authentisch darzustellen. 2
Sie müssen einen angemessenen Anteil an Sendungen für Kinder und Jugendliche enthalten.
(2) 1
Der Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat die Übertragungskapazitäten für lokale und regionale Bereiche werktäglich außer an Sonnabenden auseinander zu schalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten, in denen das jeweilige politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben tagesaktuell und authentisch dargestellt wird. 2
Dabei sollen auch die kulturelle Vielfalt der Regionen und die regionalen Sprachen zur Geltung kommen. 3
Der Anteil der Sendungen nach Satz 1 darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit und nicht weniger als zehn Minuten werktäglich und 75 Minuten wöchentlich betragen. 4
Ist eine Auseinanderschaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in den lokalen und regionalen Bereichen innerhalb des Gesamtprogramms tagesaktuell und authentisch darzustellen; Satz 2 gilt entsprechend. 5
Der Anteil der Sendungen nach Satz 4 darf nicht weniger als 20 Minuten werktäglich betragen. 6
Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 oder 4 erteilen.
(3) 1
Die Veranstalter der zwei reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme im Fernsehen, die in Niedersachsen über terrestrische Frequenzen verbreitet werden, haben zur tagesaktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen werktäglich außer an Sonnabenden jeweils ein landesweites Fensterprogramm mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten einzurichten und dessen Finanzierung sicherzustellen. 2
Stehen der Veranstalter des Vollprogramms und der Fensterprogrammveranstalter zueinander im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28
RStV, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters (§ 25 Abs. 4 Satz 2
RStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen. 3
Die Landesmedienanstalt stimmt die Organisation des Fensterprogramms in zeitlicher und technischer Hinsicht mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei sind die Interessen der betroffenen Veranstalter zu berücksichtigen. 4
Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 5
Soll eine Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3
RStV nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt für die Erteilung der Zulassung die Veranstaltung des Fensterprogramms nach Anhörung des Veranstalters des Vollprogramms aus. 6
Die Landesmedienanstalt teilt dem Veranstalter des Vollprogramms mit, auf welche Bewerbungen eine Zulassung erteilt werden kann. 7
Sie erörtert mit ihm die Bewerbungen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. 8
Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt sie den Bewerber aus, dessen Programm erwarten lässt, dass es die Anforderungen nach Satz 1 am besten erfüllt.
(4) 1
Die Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3
RStV ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens fünf Jahre, zu befristen. 2
Sie kann um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. 3
Die Zulassung erlischt, wenn die Zulassung des Veranstalters des Vollprogramms endet. 4
Vor der Entscheidung über eine Verlängerung der Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3
RStV hat die Landesmedienanstalt den Veranstalter des Vollprogramms anzuhören.
§ 16
Meinungsvielfalt
(1) Für Hörfunk und landesweites Fernsehen gelten die Anforderungen des § 25 Abs. 1 und 2
RStV entsprechend.
(2) Wer in Niedersachsen im Verbreitungsgebiet eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Information Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf höchstens einen Sendeanteil von 25 vom Hundert des jeweiligen Programms übernehmen.
§ 17
Redaktionell Beschäftigte
1
Redaktionell Beschäftigte wirken im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14, 15 und 16 mit. 2
Sie erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 18
Lokale und regionale Sendungen und Beiträge
1
In einem Programm dürfen Sendungen und Beiträge mit lokalem oder regionalem Bezug zu insgesamt höchstens einem Viertel von einem Unternehmen zugeliefert werden, das
- 1.
in dem Verbreitungsgebiet des Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat oder
- 2.
von einem solchen Unternehmen abhängig ist, beherrscht wird oder im Verhältnis zu einem solchen Unternehmen ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts ist.
2
Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen. 3
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die an dem Veranstalter beteiligt sind.
Dritter Abschnitt Pflichten der Veranstalter
§ 19
Programmverantwortung
(1) 1
Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. 2
Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, für welchen Teil des Programms jede Person einzeln verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wem nach § 6 Abs. 2 eine Zulassung als Veranstalter nicht erteilt werden kann.
§ 20
Aufzeichnungspflicht
(1) 1
Der Veranstalter hat alle Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sechs Wochen verfügbar zu halten. 2
Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, ist diese sechs Wochen verfügbar zu halten. 3
Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem letzten Tag der Bereitstellung. 4
Liegt dem Veranstalter eine Beanstandung der Landesmedienanstalt vor, so hat er die Aufzeichnung bis zur Freigabe durch die Landesmedienanstalt verfügbar zu halten; nach Ablauf von zwei Jahren gilt die Freigabe als erteilt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, die Aufzeichnung weiter verfügbar zu halten. 5
Hat eine Person nach Absatz 4 Einsicht verlangt, so gilt Satz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Person über die Freigabe entscheidet.
(2) 1
Die Landesmedienanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 zulassen. 2
Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.
(3) Die Landesmedienanstalt ordnet auf Antrag eines Mitglieds ihrer Versammlung an, eine Aufzeichnung bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten.
(4) 1
Der Veranstalter hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. 2
Die Person kann auch verlangen, dass ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung gegen Erstattung der Kosten der Vervielfältigung zu übersenden sind.
§ 21
Gegendarstellung
(1) 1
Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 2
Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. 3
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen.
(2) 1
Das Gegendarstellungsverlangen muss unverzüglich schriftlich erhoben werden und unterzeichnet sein. 2
Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) 1
Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. 2
Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. 3
Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch für einen Monat.
(4) 1
Die Gegendarstellung muss unentgeltlich sowie ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. 2
Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) 1
Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. 2
Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 3
Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
§ 22
Auskunftspflicht
(1) Die Landesmedienanstalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Beitrags verantwortlichen Redakteurin oder des insoweit verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
§ 23
Verlautbarungsrecht
1
Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. 2
Für Inhalt und Gestaltung der Verlautbarung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt ist. 3
Dem Veranstalter steht auf Verlangen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich aus einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Veranstalters ergibt.
§ 24
Besondere Sendezeiten
(1) 1
Veranstalter von Vollprogrammen haben Parteien und Vereinigungen, für die in Niedersachsen ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmanteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Niedersachsen liegt, angemessene Sendezeiten zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen. 2
Kann ein Veranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang entsprechend § 5 Abs. 1
des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146), aufzuteilen. 3
Bei Kommunalwahlen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zugelassen worden sind.
(2) Veranstalter von drahtlos verbreiteten Vollprogrammen haben den Kirchen und den anderen in Niedersachsen bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(3) 1
Wer Sendezeit nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist für den Inhalt und die Gestaltung seiner Sendungen verantwortlich. 2
Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 25
Versorgungspflicht
(1) Jeder Rundfunkveranstalter hat die ihm zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten für die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung des Landes mit den Programmen zu nutzen.
(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine angemessene Übergangsfrist einräumen.
§ 26
Finanzierung von Programmen, Werbung
(1) 1
Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer jeweils vor Beginn des Empfangs anzukündigen. 2
Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Werbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.
(2) 1
Werbung, die nicht im gesamten Verbreitungsgebiet eines Programms und nicht unter Nutzung aller zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreitet wird, ist nicht zulässig. 2
Solange das Programm nicht von mehr als 2,5 Millionen Einwohnern in Niedersachsen empfangen werden kann, ist nur Werbung zulässig, die Tatsachen, Ereignisse oder Angebote mit mindestens landesweitem Bezug zum Gegenstand hat.
(3) Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 3 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von den in § 46 a
RStV genannten Vorschriften (§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, §§ 45 und 45 a
RStV) zulassen.
Vierter Abschnitt Bürgerrundfunk
§ 27
Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks
(1) Die Landesmedienanstalt lässt die Veranstaltung von lokal oder regional begrenztem nichtkommerziellem Bürgerrundfunk zu.
(2) Bürgerrundfunk wird verbreitet
- 1.
als Hörfunk über terrestrische Frequenzen und
- 2.
als Fernsehen in Kabelanlagen.
(3) 1
Bürgerrundfunk muss
- 1.
die lokale und regionale Berichterstattung sowie das kulturelle Angebot im Verbreitungsgebiet des Programms publizistisch ergänzen,
- 2.
den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk gewähren und
- 3.
Medienkompetenz vermitteln.
2
Zum publizistisch zu ergänzenden kulturellen Angebot nach Satz 1 Nr. 1 gehören auch die im Verbreitungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen.
(4) 1
Von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sind § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c sowie Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 8, § 14 Abs. 1 sowie die §§ 15, 16 und 18 nicht anzuwenden; die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. 2
§ 10 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Satz 1 höchstens sieben Jahre und die Frist nach Satz 2 bis zu fünf Jahre beträgt.
§ 28
Verbreitungsgebiete, Frequenznutzungen,
Mindestsendezeiten
(1) 1
Die Landesmedienanstalt legt die Gebiete fest, in denen Bürgerrundfunk verbreitet werden kann. 2
Sie berücksichtigt dabei, inwieweit es technisch möglich ist, einen zusammenhängenden Kommunikations- und Kulturraum über terrestrische Frequenzen oder mittels einer Kabelanlage zu versorgen.
(2) 1
Mit Genehmigung der Landesmedienanstalt darf ein Veranstalter von Bürgerrundfunk die von ihm genutzten terrestrischen Übertragungskapazitäten außerhalb der von ihm vorgesehenen Sendezeiten dem Veranstalter eines aufgrund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen veranstalteten werbefreien Programms zur Nutzung überlassen, soweit hierdurch die Aufgaben des Bürgerrundfunks nicht beeinträchtigt werden. 2
Die Übernahme von Programmteilen anderer niedersächsischer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig.
(3) Die Landesmedienanstalt legt Mindestsendezeiten für die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Programmteile fest.
§ 29
Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk
(1) 1
Die Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
mit der Veranstaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezweckt wird,
- 2.
ein dauerhafter Betrieb des Bürgerrundfunks organisatorisch und finanziell gewährleistet erscheint,
- 3.
das Finanzaufkommen in angemessenem Umfang aus dem Verbreitungsgebiet stammt,
- 4.
erwartet werden kann, dass sich die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Verbreitungsgebietes im Programm widerspiegelt, und
- 5.
ein Programm verbreitet werden soll, in dem von dem Bewerber redaktionell selbst gestaltete Beiträge zur publizistischen Ergänzung enthalten sind und in dem den Nutzungsberechtigten die Gelegenheit gegeben wird, eigene Beiträge zu verbreiten.
2
Bei der Veranstaltung von Fernsehen sollen lokale oder regionale Einrichtungen der Aus- und Fortbildung einbezogen werden.
(2) 1
Die Zulassung darf einem Bewerber nicht erteilt werden, an dem
- 1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt,
- 2.
Verleger mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben oder
- 3.
juristische Personen des öffentlichen Rechts und Verleger mit insgesamt mehr als 33 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben.
2
Sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften beteiligt, so darf die Beteiligungsgrenze des Satzes 1 Nr. 3 durch Anteile oder vergleichbaren Einfluss dieser Gemeinschaften überschritten werden; dabei dürfen die Anteile und der Einfluss dieser Gemeinschaften zusammen mit den nach Satz 1 Nr. 3 zulässigen Beteiligungen und Einflüssen einen Anteil von 49,9 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) Die Zulassung eines Bewerbers, an dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Verleger einer im Verbreitungsgebiet des Programms erscheinenden Tageszeitung beteiligt ist, setzt weiter voraus, dass die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 5 in redaktioneller Unabhängigkeit erstellt werden.
§ 30
Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten
Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten nach § 17 sichert.
§ 31
Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk
(1) 1
Bürgerrundfunk kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nutzen, wer im Verbreitungsgebiet seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2
Nicht nutzungsberechtigt sind
- 1.
Personen, denen wegen § 6 Abs. 2 eine Zulassung nicht erteilt werden könnte,
- 2.
Rundfunkveranstalter,
- 3.
Personen, die innerhalb des Verbreitungsgebietes Tageszeitungen verlegen,
- 4.
staatliche und kommunale Behörden mit Ausnahme von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung,
- 5.
Parteien und an allgemeinen Wahlen beteiligte Vereinigungen sowie
- 6.
Personen, die sich für eine allgemeine Wahl haben aufstellen lassen, bis zum Zeitpunkt der Wahl.
3
§ 23 und § 27 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) 1
Die Verantwortung für die Beiträge trägt ausschließlich der jeweilige Nutzer. 2
Dieser sorgt insbesondere dafür, dass seine Beiträge Rechte Dritter nicht verletzen.
(3) 1
Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. 2
Der Name des Nutzers ist am Anfang und am Schluss des Beitrages anzugeben. 3
Der Veranstalter hat auf Verlangen jedermann den Namen und die Anschrift des Nutzers mitzuteilen.
(4) 1
Einzelheiten des Zugangs regelt der Veranstalter durch Nutzungsordnung. 2
Diese muss
- 1.
die Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten gewährleisten,
- 2.
das Verfahren und Rechtsfolgen für den Fall regeln, dass Nutzer gegen Rechtsvorschriften verstoßen,
- 3.
regeln, dass die Beiträge der Nutzungsberechtigten zu einer im Voraus festgelegten Sendezeit verbreitet werden, und dass einzelnen Personen oder Gruppen feste Sendezeiten einzuräumen sind.
3
Die Nutzungsordnung bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt.
§ 32
Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bürgerrundfunk einschließlich der angemessenen Ausstattung werden aus dem Finanzaufkommen des Veranstalters, durch Spenden, durch ein angemessenes Finanzaufkommen aus dem Verbreitungsgebiet sowie durch Zuschüsse der Landesmedienanstalt finanziert.
(2) Die Zuschüsse werden nach den Förderrichtlinien der Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der ihr sonst zugewiesenen Aufgaben gewährt; diese können auch eine Projektförderung vorsehen.
(3) Werbung, Sponsoring und Teleshopping im Programm sind unzulässig.
(4) 1
Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt bis zum 1. April eines jeden Jahres über seine mit dem Betrieb des Bürgerrundfunks zusammenhängenden Einnahmen im vorausgegangenen Kalenderjahr und über deren Herkunft schriftlich zu berichten. 2
Erhält der Veranstalter von einzelnen Personen oder Vereinigungen insgesamt mehr als 2500 Euro in einem Kalenderjahr, so hat er deren Namen und Anschrift sowie den von diesen gezahlten Jahresbetrag anzugeben.
Fünfter Abschnitt Vereinfachtes Zulassungsverfahren
§ 33
Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk
(1) 1
Die Landesmedienanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Rundfunksendungen durch, die
- 1.
gleichzeitig oder zeitversetzt in einer Mehrzahl von Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 1, die für gleiche Zwecke genutzt werden, verbreitet werden sollen, nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder
- 2.
im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung in deren örtlichem Bereich veranstaltet werden.
2
Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts sind § 6 Abs. 1 und 3, die §§ 7, 8, 9 Abs. 2 bis 4 und § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Zulassung kann für drahtlos verbreitete Sendungen nicht erteilt werden, wenn die Übertragungskapazitäten für landes- oder bundesweiten Rundfunk oder für Rundfunk im Sinne des Vierten Abschnitts oder des Dritten Teils benötigt werden.
(3) 1
Gibt es mehrere Antragsteller für die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung und reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern eine Zulassung zu erteilen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin. 2
Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt die Landesmedienanstalt nach Anhörung des für die Durchführung der öffentlichen Veranstaltung Verantwortlichen den Antragsteller aus, dessen inhaltliche Programmplanung die nach Art und Umfang am besten geeignete Berichterstattung über die Veranstaltung erwarten lässt.
(4) 1
Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag zu befristen
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 auf längstens drei Jahre und
- 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung.
2
Für mehrtägige Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erteilt werden. 3
Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen kann die Zulassung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden.
(5) 1
Für die Anforderungen an Programme, die Pflichten der Veranstalter, die Finanzierung von Programmen und die Werbung gelten §§ 14 Abs. 2 sowie die §§ 18, 19 bis 23, 26 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 54 bis 56 entsprechend. 2
Die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zu europäischen Produktionen sowie Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden keine Anwendung.
Dritter Teil Modellversuche mit neuartigen
Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen
oder multimedialen
Angeboten
§ 34
Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen,
anwendbare Vorschriften
(1) 1
Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten sollen der Vorbereitung von Entscheidungen über ihre künftige Nutzung dienen. 2
Modellversuche nach Satz 1 sind zulässig. 3
Sie sind so durchzuführen, dass eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der nach Satz 1 erprobten Techniken, Programmformen oder Angebote möglich ist.
(2) 1
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, durch Verordnung das Versuchsgebiet, die Versuchsdauer und die Versuchsbedingungen entsprechend dem Versuchszweck festzulegen. 2
Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(3) Die Staatskanzlei kann die Landesmedienanstalt und die für das Land zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter mit deren Zustimmung mit der Steuerung des Versuchs betrauen.
(4) 1
Die Staatskanzlei ordnet die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten jeweils einem der am Modellversuch Beteiligten (Landesmedienanstalt, für das Land zuständige öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter) zu. 2
Sie wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten auf eine sachgerechte Verteilung der Übertragungskapazitäten verständigen.
(5) 1
Soll im Rahmen des Modellversuchs privater Rundfunk verbreitet werden, hinsichtlich dessen im Inland bisher keine Zulassung vorliegt, so finden auf die Zulassung des Veranstalters nur die §§ 6, 9, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11 bis 13 Anwendung. 2
Im Übrigen sind auf einen nach Satz 1 zugelassenen Veranstalter nur § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, die §§ 16, 17, 19 bis 24, 26 und die §§ 54 bis 56 dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages über Vollprogramme, Finanzierung von Programmen, Werbung und Sponsoring, unzulässige Sendungen und Jugendschutz sowie über den Datenschutz anzuwenden. 3
Die Landesmedienanstalt weist einem oder mehreren Versuchsteilnehmern die erforderlichen Übertragungskapazitäten für den Versuch zu; die Versuchsteilnehmer müssen keine Rundfunkveranstalter sein. 4
Für die Entscheidung nach Satz 3 ist maßgeblich, wie der Versuchszweck im Rahmen der festgelegten Versuchsbedingungen (Absatz 2 Satz 1) bestmöglich erreicht werden kann.
Vierter Teil Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen
und Telemedien in Kabelanlagen
§ 35
Grundsätze
(1) In einer Kabelanlage dürfen weiterverbreitet werden
- 1.
im Inland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme,
- 2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete Fernsehprogramme,
- 3.
in Europa rechtmäßig und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltete Fernsehprogramme,
- 4.
sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 und 3 und den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Werbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 21 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen, und
- 5.
Telemedien.
(2) Die Programme sind inhaltlich unverändert, vollständig und in Niedersachsen zeitgleich weiterzuverbreiten.
(3) 1
Veranstalter, deren Angebot nach Absatz 1 weiterverbreitet werden soll, haben dies der Landesmedienanstalt einen Monat vorher anzuzeigen. 2
Dies gilt nicht für Angebote, die im überwiegenden Teil des Bereichs der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangen werden können (ortsübliche Rundfunkprogramme).
(4) 1
Veranstalter und Betreiber der Kabelanlagen haben der Landesmedienanstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen. 2
Der Veranstalter hat Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Angebote seit dem Tag ihrer Weiterverbreitung sechs Wochen verfügbar zu halten und diese Aufzeichnungen der Landesmedienanstalt auf deren Anforderung unverzüglich kostenfrei zu übermitteln.
(5) Eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms gilt als Veranstaltung eines neuen Rundfunkprogramms.
§ 36
Beanstandung und Untersagung
(1) 1
Verstößt ein im Inland veranstaltetes Rundfunkprogramm, das in Niedersachsen weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, so beanstandet die Landesmedienanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle. 2
Sie untersagt dem Betreiber der Kabelanlage die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
- 1.
der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist,
- 2.
das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird oder
- 3.
das Programm wiederholt gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstößt.
(2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die in § 35 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bestimmungen, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gegenüber dem Rundfunkveranstalter und unterrichtet die nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen.
(3) 1
Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann nur nach den Bestimmungen des europäischen Rechts und den zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften untersagt werden. 2
Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus anderen Staaten, die das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert haben, kann nur nach diesem Übereinkommen und den zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften untersagt werden. 3
Die Weiterverbreitung nicht unter Satz 1 oder 2 fallender ausländischer Rundfunkprogramme untersagt die Landesmedienanstalt dem Betreiber der Kabelanlage, wenn sie gegen die Anforderungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 verstößt oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
(4) 1
Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. 2
Sie ist auch dem Veranstalter des Programms bekannt zu geben. 3
§ 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 37
Kanalbelegung mit Rundfunkprogrammen und Telemedien
(1) 1
Die Kabelanlagen, über die Fernsehprogramme analog empfangen werden sollen, sind so einzurichten, dass zumindest die Fernsehprogramme empfangen werden können, die nach diesem Gesetz zur terrestrischen Verbreitung oder zur Verbreitung in Kabelanlagen zugelassen worden sind oder nach einem anderen niedersächsischen Gesetz für Niedersachsen veranstaltet werden. 2
Haben die Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche technische Reichweiten, so sind die in Satz 1 genannten Programme den Kanälen mit der größten Reichweite zuzuführen. 3
Auf die Verbreitung von Bürgerrundfunk sind die Sätze 1 und 2 nur in dem nach § 28 Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiet anzuwenden. 4
Für Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk (§ 33) gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
(2) 1
Stehen für weitere Fernsehprogramme Kabelkanäle nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so legt die Landesmedienanstalt die Rangfolge fest, nach der die nicht nach Absatz 1 berücksichtigten Fernsehprogramme einen Kabelkanal erhalten. 2
Sie bezieht dabei auch Telemedien angemessen ein. 3
Für diese Festlegung ist der Beitrag des jeweiligen Programms oder Dienstes zur Vielfalt des Angebots in der Kabelanlage maßgeblich; regionale und länderübergreifende Informationsbedürfnisse sind zu berücksichtigen.
(3) Die Auswahlentscheidung nach Absatz 2 kann zum Nachteil eines bereits berücksichtigten Programms oder Telemedienangebots geändert werden, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
(4) Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Vorschriften des Absatzes 1 oder gegen eine Entscheidung der Landesmedienanstalt nach Absatz 2, so ordnet die Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters die Weiterverbreitung des Programms zu den für vergleichbare Programme anzuwendenden Nutzungsbedingungen des Betreibers an.
(5) Für Kabelanlagen, über die Hörfunkprogramme empfangen werden sollen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für den Betrieb einer digitalisierten Kabelanlage entscheidet die Landesmedienanstalt in den Fällen des § 52 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6
RStV über die Belegung der Kanäle nach den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4.
(7) Betreiber von Kabelanlagen in einem nach § 28 Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiet sind verpflichtet, zur Verbreitung der Sendungen dort zugelassener Veranstalter von Bürgerrundfunk auf deren Verlangen bis zu einen Kanal für Fernsehen und einen Kanal für Hörfunk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Fünfter Teil Niedersächsische Landesmedienanstalt
§ 38
Rechtsform, Organe, Beteiligungen
(1) 1
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Landesmedienanstalt - NLM -) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2
Sie hat ihren Sitz in Hannover und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. 3
Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Landesmedienanstalt nicht übertragen werden. 4
Die Landesmedienanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel. 5
Sie gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) Die Organe der Landesmedienanstalt sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor.
(3) 1
Die Landesmedienanstalt kann sich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach § 39 an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen. 2
Bei der Beteiligung hat die Landesmedienanstalt eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318
des Handelsgesetzbuchs sicherzustellen.
§ 39
Aufgaben der Landesmedienanstalt
Die Landesmedienanstalt hat folgende Aufgaben:
- 1.
Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter (§ 4),
- 2.
Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter (§§ 12 und 13) und die privaten Anbieter von Telemedien (§ 20
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages - JMStV ),
- 3.
Entscheidung im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen (§§ 35 bis 37),
- 4.
Beratung der privaten Rundfunkveranstalter,
- 5.
Förderung des Bürgerrundfunks einschließlich seiner Verbreitung,
- 6.
Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
- 7.
Förderung der rundfunktechnischen Infrastruktur für digitalisierte Übertragungstechniken und Förderung neuartiger Übertragungstechniken nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages,
- 8.
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Gewinnung zusätzlicher und zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Übertragungskapazitäten,
- 9.
Förderung von Projekten zur Entwicklung und Stärkung der Medienkompetenz beim Umgang mit Rundfunk und Telemedien,
- 10.
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 9 und 11 und
- 11.
Wahrnehmung von sonstigen den privaten Rundfunk betreffenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
§ 40
Zusammensetzung der Versammlung
(1) In die Versammlung entsenden
- 1.
je ein Mitglied die Parteien, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten sind, und zusätzlich ein Mitglied die Partei, die mit der stärksten Fraktion vertreten ist,
- 2.
ein Mitglied die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,
- 3.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
- 4.
ein Mitglied gemeinsam der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,
- 5.
zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,
- 6.
ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
- 7.
zwei Mitglieder die Unternehmerverbände,
- 8.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
- 9.
ein Mitglied das Landvolk,
- 10.
ein Mitglied der Landesfrauenrat,
- 11.
ein Mitglied der Landesjugendring,
- 12.
ein Mitglied der Landessportbund,
- 13.
ein Mitglied der Landesmusikrat,
- 14.
ein Mitglied das Film- und Medienbüro,
- 15.
ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband,
- 16.
ein Mitglied gemeinsam der Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und der Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen,
- 17.
ein Mitglied der Verband der Freien Berufe,
- 18.
ein Mitglied der Deutsche Lehrerverband,
- 19.
ein Mitglied der Deutsche Familienverband, Landesverband Niedersachsen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Versammlung fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in dem Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auf, die für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder zu benennen.
(3) Soweit die in dem Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auch in anderen Ländern bestehen, ist die Entscheidung über die Entsendung durch in Niedersachsen bestehende Teile der Organisationen und Gruppen zu treffen.
(4) 1
Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, sollen bei einem geplanten Personenwechsel abwechselnd eine Frau und einen Mann benennen. 2
Organisationen und Gruppen, die zwei Mitglieder entsenden, müssen jeweils eine Frau und einen Mann benennen. 3
Die Gründe für die Nichterfüllung sind der oder dem Vorsitzenden der Versammlung mit der Benennung schriftlich mitzuteilen. 4
Die entsendenden Organisationen sind aufgerufen, Mitglieder zu benennen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit die Wertvorstellungen der sie entsendenden Organisation oder Gruppe in die Arbeit der Versammlung einbringen können.
(5) 1
Die oder der Vorsitzende der Versammlung stellt fest, ob die Entsendung ordnungsgemäß ist, insbesondere ob ihr Hinderungsgründe nach § 41 entgegenstehen. 2
Soweit die Ordnungsmäßigkeit bis zum nächsten Zusammentritt der Versammlung noch nicht festgestellt worden ist, bleiben diese Sitze in der Versammlung frei. 3
Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Bestimmungen zu entsenden.
(6) 1
Die Amtszeit der Versammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. 2
Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
§ 41
Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Versammlung darf nicht sein, wer
- 1.
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist,
- 2.
Mitglied des Landtages ist, ausgenommen Fälle der Entsendung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1,
- 3.
in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter steht oder für diesen als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a
des Tarifvertragsgesetzes tätig ist oder Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist,
- 4.
privater Rundfunkveranstalter, Träger einer technischen Übertragungseinrichtung oder Verantwortlicher für die Weiterverbreitung eines Programms nach § 35 Abs. 1 ist, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem solchen Rundfunkveranstalter, Träger oder Verantwortlichen steht, von diesem abhängig ist oder an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist oder
- 5.
nicht zum Landtag wählbar ist.
(2) Tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung der Versammlung.
§ 42
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) 1
Die Mitglieder der Versammlung nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr. 2
Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) 1
Die Mitglieder der Versammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Landesmedienanstalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. 2
Die Satzung kann bestimmen, dass neben der Gewährung der Aufwandsentschädigung ein nachgewiesener Verdienstausfall pauschal abgegolten wird. 3
Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei.
§ 43
Versammlungsvorstand
Die Versammlung wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und die Vorsitzenden der Fachausschüsse nach § 46 (Versammlungsvorstand).
§ 44
Aufgaben der Versammlung
(1) Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
- 1.
Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
- 2.
Zustimmung zu der Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, zu ihrer Versetzung in den Ruhestand sowie zu der Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren übrigen Beschäftigten der Landesmedienanstalt,
- 3.
Erlass der Satzungen, der Richtlinien und der Geschäftsordnung der Versammlung,
- 4.
Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5, soweit sie nicht Verstöße gegen Regelungen zur Werbung oder zum Sponsoring betreffen und soweit nicht die Kommission für Jugendmedienschutz zuständig ist (§ 16
JMStV), sowie Stellung von Anträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 3
und § 17 Abs. 1 Satz 1
JMStV,
- 5.
Entscheidung über die Erteilung sowie über Rücknahme oder Widerruf
- a)
einer Zulassung, ausgenommen die Fälle des § 33, und
- b)
einer Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 5 Satz 3,
- 6.
Entscheidung über die Unbedenklichkeitsbestätigung nach § 9 Abs. 4 Satz 4,
- 7.
Entscheidung über Befreiungen nach § 15 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 4,
- 8.
Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für Bürgerrundfunk,
- 9.
Entscheidung über die Beanstandung sowie über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen nach § 36,
- 10.
Entscheidung über die Kanalbelegung mit Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen sowie Anordnungen nach § 37 Abs. 4 bis 6,
- 11.
Entscheidung über die Eingehung von Verbindlichkeiten im Wert von mehr als 50000 Euro,
- 12.
Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
- 13.
Entscheidung über die Beteiligung an Unternehmen nach § 38 Abs. 3.
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Landesmedienanstalt.
§ 45
Sitzungen der Versammlung
(1) 1
Die Sitzungen der Versammlung werden nach Anhörung des Versammlungsvorstandes von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 2
Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Versammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Versammlungsvorstandes oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss die Versammlung einberufen werden. 3
Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. 4
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.
(2) 1
Den Veranstaltern von privatem Rundfunk und den für den Inhalt des Programms Verantwortlichen kann die Versammlung die Teilnahme an Sitzungen gestatten, soweit ihre Programme betroffen sind. 2
Andere Vertreterinnen oder Vertreter des Veranstalters können zugelassen werden. 3
Auf Verlangen der Versammlung sind Personen nach Satz 1 zur Teilnahme verpflichtet.
(3) 1
Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen. 2
Ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen.
(4) 1
Die Staatskanzlei kann zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. 2
Diese oder dieser ist jederzeit zu hören.
§ 46
Fachausschüsse
1
Die Versammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse. 2
Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Veranstaltern ist unzulässig. 3
§ 45 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 47
Beschlüsse der Versammlung
(1) 1
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen der §§ 43 und 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 12 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder und in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 mit der Mehrheit der Mitglieder, die nicht wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus einem sonstigen gesetzlichen Grund ausgeschlossen sind.
§ 48
Direktorin oder Direktor
(1) 1
Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2
§ 41 gilt entsprechend. 3
Wiederwahl ist zulässig. 4
Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) 1
Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. 2
Sie oder er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Landesmedienanstalt. 3
Bei Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor vertritt die oder der Vorsitzende der Versammlung die Landesmedienanstalt.
(3) 1
Die Direktorin oder der Direktor kann in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 und des § 36 sowie des § 37 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Versammlung oder bei deren oder dessen Verhinderung mit einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden unaufschiebbare Entscheidungen anstelle der Versammlung treffen. 2
Die Versammlung ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 49
Bedienstete der Landesmedienanstalt
(1) 1
Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landesmedienanstalt bestimmen sich nach den für Beschäftigte im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. 2
Die Eingruppierung und die Vergütung muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen; die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen. 3
Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar von der Landesmedienanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beschäftigten einen eigenen Beitrag leisten.
(2) 1
Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Besoldungs- und Entgeltgruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. 2
Der Stellenplan ist einzuhalten. 3
Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
§ 50
Haushalts- und Rechnungswesen
1
Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Landesmedienanstalt sind die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden. 2
Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können.
§ 51
Finanzierung der Landesmedienanstalt
(1) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1
RStV, der ihr zu 65 vom Hundert zusteht, und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
(2) 1
Die Landesmedienanstalt erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz. 2
Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. 3
Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung.
(3) 1
Der NDR verwendet 30 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1
RStV sowie den ihm zustehenden Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote, soweit sich diese Produktionen und Angebote innerhalb seines Programmauftrags halten. 2
Fünf vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr verwendet der NDR im Rahmen seines Programmauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfestivals, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.
§ 52
Veröffentlichungen
Die Staatskanzlei bestimmt, welches Amtsblatt die Landesmedienanstalt für ihre Veröffentlichungen verwendet.
§ 53
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Staatskanzlei.
(2) Die Landesmedienanstalt hat der Staatskanzlei auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) 1
Die Staatskanzlei ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich darauf hinzuweisen, wenn deren Maßnahmen oder Unterlassungen Rechtsvorschriften verletzen. 2
Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Staatskanzlei die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3
Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Staatskanzlei die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen. 4
In Programmangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.
Sechster Teil Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten,
Schlussvorschriften
§ 54
Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
(1) Soweit personenbezogene Daten durch Rundfunkveranstalter privaten Rechts oder deren Hilfsunternehmen ausschließlich zu eigenen journalistischen Zwecken verarbeitet werden, gelten die §§ 5 und 7
des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes über das Datengeheimnis und über die Datensicherung.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind die Gegendarstellungen, Unterlassungsverpflichtungen und Widerrufe
- 1.
zu den gespeicherten Daten zu nehmen,
- 2.
dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und
- 3.
bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) 1
Wer durch eine Berichterstattung in einem schutzwürdigen Interesse beeinträchtigt ist, kann vom Rundfunkveranstalter Auskunft über seine der Berichterstattung zugrunde liegenden gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. 2
Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- 1.
aus den Daten auf Personen, die an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch beteiligt sind, geschlossen werden kann,
- 2.
aus den Daten auf die Person der Einsenderin oder des Einsenders oder der Gewährträgerin oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
- 3.
die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die Ausforschung des Informationsbestandes zulassen und dadurch die journalistische Aufgabe des Veranstalters beeinträchtigen würde
und das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. 3
Die oder der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 55
Datenschutzkontrolle
1
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den Rundfunkveranstaltern privaten Rechts die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag. 2
Die Befugnisse bestimmen sich nach den §§ 22 und 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. 3
Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt.
§ 56
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk
- 1.
ein Großereignis entgegen § 4 Abs. 1 oder 3
RStV verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
- 2.
Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2
RStV nicht eindeutig von anderen Programmteilen trennt,
- 3.
in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3
RStV unterschwellige Techniken einsetzt,
- 4.
eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung nach § 7 Abs. 4
RStV vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
- 5.
eine Dauerwerbesendung nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2
RStV ankündigt oder während ihres ganzen Verlaufs kennzeichnet,
- 6.
entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1
RStV Schleichwerbung verbreitet oder entsprechende Praktiken anwendet,
- 7.
entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2
RStV RStV virtuelle Werbung in eine Sendung einfügt,
- 8.
entgegen § 7 Abs. 8
RStV Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
- 9.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1
RStV nicht zu Beginn oder am Ende einer gesponserten Sendung deutlich auf die Finanzierung durch den Sponsor hinweist,
- 10.
eine Sendung verbreitet, die entgegen § 8 Abs. 4, 5 oder 6
RStV gesponsert ist oder nach § 8 Abs. 3
RStV unzulässige Anregungen oder Hinweise enthält,
- 11.
als privater Fernsehveranstalter der Informationspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2
RStV in Verbindung mit dessen Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,
- 12.
entgegen § 23 Abs. 2
RStV die Aufstellung der Programmbezugsquellen nicht fristgemäß der Landesmedienanstalt vorlegt,
- 13.
entgegen § 34 Satz 2
RStV die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich nicht zur Verfügung stellt,
- 14.
entgegen § 44 Abs. 1
RStV einen Gottesdienst oder eine Sendung für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
- 15.
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1
RStV, auch in Verbindung mit dessen Absatz 5 Satz 2, Werbung oder Teleshopping-Spots
- a)
in einen eigenständigen Teil einer Fernsehsendung oder
- b)
in eine Sportsendung oder eine Sendung über ähnlich gegliederte Ereignisse oder Darbietungen, die Pausen enthalten, außerhalb einer Pause
einfügt,
- 16.
eine Sendung öfter durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, als dies nach § 44 Abs. 4
RStV, auch in Verbindung mit dessen Absatz 5 Satz 2, zugelassen ist,
- 17.
eine Nachrichtensendung, eine Sendung zum politischen Zeitgeschehen, einen Dokumentarfilm oder eine Sendung religiösen Inhalts entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1
RStV durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
- 18.
die nach § 45
RStV zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
- 19.
entgegen § 45 a Abs. 1
RStV ein Teleshopping-Fenster ausstrahlt, das nicht mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauert,
- 20.
entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 1
RStV mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
- 21.
entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 2
RStV länger als insgesamt drei Stunden pro Tag Teleshopping-Fenster sendet,
- 22.
ein Teleshopping-Fenster ausstrahlt, das entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 3
RStV RStV nicht optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet ist,
- 23.
entgegen § 12 Abs. 3
des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1
RStV die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers in eine Verarbeitung ihrer oder seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
- 24.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2
des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1
RStV eine Nutzerin oder einen Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht allgemein verständlich oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 25.
entgegen § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 5
des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1
RStV einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
- 26.
entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1
des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1
RStV personenbezogene Daten verarbeitet oder entgegen § 15 Abs. 8 Sätze 1 und 2
des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1
RStV nicht löscht,
- 27.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3
des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1
RStV ein Nutzungsprofil mit Daten über die Trägerin oder den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
- 28.
entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4
RStV Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz sperrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Rundfunk ohne die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
RStV erforderliche Zulassung veranstaltet,
- 2.
die Landesmedienanstalt entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht über eine Änderung der für die Erteilung der Zulassung maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unterrichtet,
- 3.
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 geplante Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse vor ihrem Vollzug nicht bei der Landesmedienanstalt anmeldet,
- 4.
entgegen § 14 Abs. 3 eine Sendung verbreitet, die Menschen diskriminierend oder verachtend darstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.
(4) 1
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. 2
Über die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Veranstalter, dessen Programm bundesweit verbreitet wird, hat die Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten. 3
Soweit ein Verfahren wegen eines Sachverhalts im Sinne des Absatzes 1 in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmt sich die Landesmedienanstalt mit den anderen Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 57
Übergangsregelungen
(1) 1
Spätestens ab dem 1. Januar 2010 wird Fernsehen terrestrisch ausschließlich in digitaler Technik übertragen.2
Bei der erstmaligen Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in einem Verbreitungsgebiet ordnet die Staatskanzlei
- 1.
dem NDR und dem ZDF zusammen die Übertragungskapazitäten, die zwei analogen Fernsehfrequenzen entsprechen, und2. der Landesmedienanstalt die Übertragungskapazitäten, die zwei analogen Fernsehfrequenzen entsprechen,
- 2.
der Landesmedienanstalt die Übertragungskapazitäten, die zwei analogen Fernsehfrequenzen entsprechen,
zur Bündelung digitaler Angebote (technischer Multiplex) und deren digitaler Verbreitung zu. 3
Die Übertragungskapazitäten nach Satz 2 Nr. 2 müssen denen nach Satz 2 Nr. 1 gleichwertig sein. 4
Überschreiten die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten den Umfang der Zuordnung nach Satz 2, so ordnet die Staatskanzlei in einer Einführungsphase von fünf Jahren den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern einerseits und der Landesmedienanstalt andererseits zusätzliche Übertragungskapazitäten zu jeweils gleichen Teilen zu; entsprechend verständigen sich öffentlich-rechtliche und private Fernsehveranstalter über den Betrieb des technischen Multiplex zu jeweils gleichen Teilen.
(2) 1
Die Veranstalter, die Fernsehen in analoger Technik terrestrisch übertragen, und die Landesmedienanstalt sollen eine das jeweilige Verbreitungsgebiet betreffende Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen terrestrischen Übertragungstechnik im Benehmen mit der Staatskanzlei treffen. 2
Die Landesmedienanstalt soll den betroffenen Netzbetreibern und den Fernsehveranstaltern, die ihr gegenüber ein Interesse an der terrestrischen Verbreitung ausdrücklich bekundet haben, vor Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 3
In der Vereinbarung soll berücksichtigt werden, inwieweit
- 1.
die betroffenen Programme auch über Kabel und Satellit empfangen werden können,
- 2.
terrestrische Empfangsmöglichkeiten befristet oder auf Dauer nicht gegeben sind und
- 3.
Empfangs- oder Zusatzgeräte für den digitalen Empfang zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen.
4
Spätestens sechs Monate vor der Einstellung der Übertragung in analoger Technik haben die Landesmedienanstalt und die betroffenen Veranstalter den Zeitpunkt der Einstellung öffentlich bekannt zu machen. 5
Bis zur Einstellung der Übertragung in analoger Technik kann für längstens sechs Monate die Übertragung gleichzeitig in analoger und in digitaler Technik erfolgen; die Staatskanzlei kann in Ausnahmefällen einen längeren Zeitraum für die Übertragung gleichzeitig in analoger und digitaler Technik zulassen.
(3) Werden terrestrische Übertragungskapazitäten erstmals für die Übertragung von Fernsehen in digitaler Technik zugewiesen, so kann die Landesmedienanstalt von einer Ausschreibung nach § 5 Abs. 1 absehen.
(4) Die Landesmedienanstalt regelt durch Satzung den Betrieb des technischen Multiplex durch private Veranstalter.
(5) Wer bis zum Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 Telemedien als lineare Informations- und Kommunikationsdienste (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RStV) verbreitet hat, die ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Rundfunk sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 als Rundfunkveranstalter, der mit seinem bisherigen Angebot zugelassen ist.
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