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Amtliche Abkürzung:NSchG
Fassung vom:03.03.1998
Gültig ab:01.10.1998
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2241001
Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998

§ 111

Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule

(1) 1 Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. 2 Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. 2 Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+111&psml=bsvorisprod.psml&max=true