§ 111
Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule
(1) 1
Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. 2
Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(2) 1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. 2
Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.
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