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Amtliche Abkürzung:NSchG
Fassung vom:03.03.1998
Gültig ab:01.08.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2241001
Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998

§ 38

Zeitpunkt der Konferenzsitzungen

1 Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. 2 Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, daß auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+38&psml=bsvorisprod.psml&max=true