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Amtliche Abkürzung:NSchG
Fassung vom:03.03.1998
Gültig ab:28.07.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2241001
Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998

§ 53

Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1 Die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. 2 Das Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen kann auch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich vertraglich verpflichtet hat, Betreuungsleistungen an diesen Schulen zu erbringen. 3 Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.

(2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend.

(3) Sowohl der Schulträger als auch das Land können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für erwerbsfähige Hilfebedürftige schaffen.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+53&psml=bsvorisprod.psml&max=true


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