§ 53
Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1
Die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. 2
Das Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen kann auch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich vertraglich verpflichtet hat, Betreuungsleistungen an diesen Schulen zu erbringen. 3
Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.
(2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend.
(3) Sowohl der Schulträger als auch das Land können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16
Abs. 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für erwerbsfähige Hilfebedürftige schaffen.
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