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Amtliche Abkürzung:NSchG
Fassung vom:03.03.1998
Gültig ab:01.08.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2241001
Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998
§ 61
Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen

(1) 1 Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. 2 Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. 3 Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

1.

Überweisung in eine Parallelklasse,

2.

Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform,

3.

Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,

4.

Ausschluß vom Unterricht bis zu drei Monaten,

5.

Androhung der Verweisung von allen Schulen,

6.

Verweisung von allen Schulen.

(4) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, daß die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. 2 Die Verweisung von allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. 3 Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet.

(5) 1 Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. 2 Die Gesamtkonferenz kann sich oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 3

1.

die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder

2.

die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen

allgemein vorbehalten.

(6) 1 Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. 2 Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. 3 Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.

(7) Die Überweisung in eine Parallelklasse bedarf der Zustimmung der Schulleitung, die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform und die Verweisung von allen Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+61&psml=bsvorisprod.psml&max=true


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