Zum 19.02.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 17.12.2001 (Nds. GVBl. S. 821) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel I und IV des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 20. März 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 357), und auf Grund der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 48 Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (Nieders. GVBl. S. 753) wird verordnet:
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Laufbahnbeamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden und Samtgemeinden mit weniger als 20000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
- 1.
als Protokollführer regelmäßig an ganz oder überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit ganz oder überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Rats/Samtgemeinderats, seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses oder der Ortsräte teilnehmen und
- 2.
für diese außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
Satz 1 gilt bei Beamten von Samtgemeinden mit weniger als 20000 Einwohnern auch für die Teilnahme an Sitzungen der Räte, Verwaltungs- und Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden.
(2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll bei mindestens zwei Sitzungen geführt hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen. Die Protokollführung kann je Sitzung nur einem Beamten zugerechnet werden.
(3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Etwaige reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 2
Höhe der Sitzungsvergütung und Zahlungsweise
(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 25,56 Euro, wenn der Beamte in dem Kalendermonat bei zwei oder drei Sitzungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, das Protokoll geführt hat; sie beträgt 38,35 Euro bei vier oder fünf Sitzungen und 51,13 Euro bei mehr als fünf Sitzungen in dem Kalendermonat.
(2) Konnte Dienstbefreiung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) nur für einen Teil der in dem Kalendermonat außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung gewährt werden, so ist die Freizeit mit den Sitzungen in deren zeitlicher Folge zu verrechnen; nur die nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichenen Sitzungen zählen bei Anwendung des Absatzes 1.
(3) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.
§ 3
Einwohnerzahl
Maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinde/Samtgemeinde gemäß § 1 Abs. 1 ist die Einwohnerzahl nach § 12 der Niedersächsischen Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 21. November 1977 (Nieders. GVBl. S. 609).
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Hannover, den 4. Juli 1979.
Der Niedersächsische Minister des Innern
Möcklinghoff