Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt Dokumenttext
Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Änderungshistorie
juris-Abkürzung:StörfallG ND
Ausfertigungsdatum:20.11.2001
Gültig ab:30.11.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Fundstelle:Nds. GVBl. 2001, 700
Gliederungs-Nr:2850001
Niedersächsisches Störfallgesetz*)
Vom 20. November 2001
Zum 30.07.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 08.06.2010 (Nds. GVBl. S. 235)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Satz 1 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

§ 2

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. 2 Die Begriffsbestimmungen in § 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) mit den späteren Änderungen gelten entsprechend.

§ 3

Betreiberpflichten

§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12, 19 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 20 Abs. 1 a, 2 a, 3 a und 4 a der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.

§ 4

Pflichten und Befugnisse der Behörden

(1) Die §§ 13 bis 16 und 19 Abs. 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden. 3 Die zuständige Behörde hat die Befugnisse zur Untersagung und Überwachung entsprechend § 20 Abs. 1 a, § 25 Abs. 1 und 1 a sowie § 52 BImSchG.

§ 5

Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

§ 6

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 20. November 2001

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf Wernstedt

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar Gabriel