§ 8
(1) 1Gegen die Entscheidung des Katasteramts kann binnen zwei Wochen nach Zustellung das für die Führung des Grundbuchs zuständige Amtsgericht angerufen werden. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. 3Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen.
(2) 1Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Eine Versäumnis der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet. 3Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch stattgefunden hat oder seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde an das Landgericht zulässig. 2Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 3Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(4) 1Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des Ersten Buchs des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend.