Hinweise zur Gewährung von Reisekostenvergütung,
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamtinnen
und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
RdErl. d. MF v. 17. 3. 2006 – 26 16 80 –
– VORIS 20444 –
– Im Einvernehmen mit der StK,
den übr. Min. sowie dem LRH –
Fundstelle: Nds. MBl. 2006 Nr. 14, S. 228
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2007 (Nds. MBl. 2007 Nr. 5, S. 100)
Bezug: | a) RdErl. v. 15. 11. 2001 (Nds. MBl. 2002 S. 41) – VORIS 20444 00 00 31 047 – |
| b) RdErl. v. 5. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 794), geändert durch RdErl. v. 15. 3. 2006 (Nds. MBl. S. 225) – VORIS 20444 – |
| c) RdErl. v. 16. 3. 2006 (Nds. MBl. S. 225) – VORIS 20444 – |
1. § 98 NBG i. d. F. des Artikels 1 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 15. 12. 2005 (Nds. GVBl. S. 426) ist durch Artikel 6 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 15. 12. 2006 (Nds. GVBl. S. 597) mit Wirkung vom 1. 1. 2007 geändert worden. Die Änderungen gelten für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (BaWiVD) der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.2. Nach § 98 Abs. 2 Halbsatz 1 NBG gelten die Regelungen der Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen (= Regelvorschriften) bei BaWiVD entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Regelvorschriften sind z. B. uneingeschränkt anwendbar, wenn BaWiVD ein auswärtiges Dienstgeschäft erledigen, das sonst von einer oder einem nicht in der Ausbildung befindlichen Bediensteten erledigt werden müsste.
3. Sonderregelungen bestehen nach § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 NBG allein in Fällen der Zuweisung zur Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung (Ausbildungsreise). Hierzu werden nachfolgende Hinweise gegeben:
- 3.1
Reisekostenvergütung
3.1.1 BaWiVD erhalten Reisekostenvergütung (RKV) allein an den Hin- und Rückreisetagen. Die RKV wird auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 NBG nach den für die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen geltenden Rechtsvorschriften und den Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht (AB-Reisekosten) in der jeweils geltenden Fassung (derzeit in der Fassung des Bezugserlasses zu c) entsprechend gewährt.
3.1.2 BaWiVD, die ein privates Kraftfahrzeug einsetzen, erhalten Wegstreckenentschädigung in Höhe von 75 v. H. der Beträge nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 NBG, wenn nicht mehrere Personen mit Anspruch auf Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld eine Fahrgemeinschaft bilden. Das Recht der zuständigen Behörden, aus Gründen der Fürsorgepflicht oder der Sparsamkeit die Erstattung der Fahrtauslagen auf die Fahrtkosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu begrenzen oder die Benutzung bestimmter Beförderungsmittel anzuordnen, bleibt unberührt.3.1.3 Aus den abschließenden Regelungen für die Erstattung von Auslagen für eine Unterkunft ergibt sich, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG nicht anzuwenden ist.
- 3.2
Umzugskostenvergütung
3.2.1 Für die Abfindung mit Umzugskostenvergütung (UKV) sind die für die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen geltenden Rechtsvorschriften und die Ausführungsbestimmungen zum BUKG (AB-Umzugskosten) in der jeweils geltenden Fassung (derzeit i. d. F. des RdErl. v. 20. 11. 2006, Nds. MBl. S. 1409, VORIS 20444) entsprechend anzuwenden; Nummer 3.2.2 bleibt unberührt. 3.2.2 Aus Anlass des Wechsels des Ausbildungsortes oder der Überweisung (Zuweisung) zu den Fachstudien an einer Fachhochschule, zu Ausbildungslehrgängen, Laufbahnprüfungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen ist unverheirateten BaWiVD ohne Wohnung UKV sofort zuzusagen. Auf diese Zusage kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Wechsel oder die Überweisung die Dauer von einem Monat nicht überschreitet und die oder der BaWiVD anschließend an ihren oder seinen bisherigen Ausbildungsort zurückkehren soll. Für andere BaWiVD gilt Satz 1 nur, wenn der Betrag des sonst voraussichtlich zu zahlenden Trennungsgeldes die Gesamtkosten bei Zusage der UKV überstiege.
- 3.3
Trennungsgeld
3.3.1 Trennungsgeld (TG) wird auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 NBG entsprechend den für die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen geltenden Rechtsvorschriften und den Ausführungsbestimmungen zur Trennungsgeldverordnung (AB-TGV) in der jeweils geltenden Fassung (derzeit in der Fassung des Bezugserlasses zu b) gewährt.
3.3.2 Bei der Gewährung von Fahrtkostenersatz oder Wegstreckenentschädigung oder des Verpflegungszuschusses ist § 6 Abs. 4 TGV zu beachten; als Höchstsatz gilt hierbei das TG nach Maßgabe des § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 NBG.
3.3.3 Als erheblich höhere Kosten i. S. des § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 Nr. 2 NBG sind nachgewiesene, unabweisbare Aufwendungen nur anzuerkennen, soweit sie die zustehende Entschädigung um mehr als 25 v. H. übersteigen.
- 3.4
Allgemeines zu 3.1 bis 3.3
3.4.1 Waren für die Bestimmung des Ausbildungs- oder Prüfungsortes persönliche Gründe maßgebend, so sind RKV, UKV sowie TG nur zu gewähren, wenn und soweit dies auch ohne Berücksichtigung der persönlichen Gründe in Betracht gekommen wäre.
3.4.2 Fachstudien und Ausbildungslehrgänge sind die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen fachtheoretischen Studienabschnitte bzw. Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgänge zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfungen sowie andere der Ausbildung von Nachwuchskräften dienende Lehrgänge (z. B. Ausbildungssemester an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer). Zu den sonstigen Ausbildungsveranstaltungen gehören insbesondere der Unterricht an einem anderen Ort als dem jeweiligen Ausbildungsort (z. B. begleitende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften) und die der Ausbildung dienenden Reisen zu Besichtigungen, auswärtigen Besprechungen und Außenarbeiten (z. B. im Betriebsprüfungs- und Vollstreckungsdienst bei den Finanzämtern) sowie eine angeordnete Teilnahme an Exkursionen und Lehrwanderungen.
3.4.3 Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen BaWiVD Verpflegung und/oder Unterkunft des Amtes wegen (entgeltlich oder unentgeltlich) gewährt werden, entscheidet die Personal- bzw. die für die Ausbildung zuständige Stelle nach Maßgabe der hierzu ergangenen Regelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.
4. Soldatinnen und Soldaten, die in einem Soldatenverhältnis auf Zeit stehen und im Rahmen der Berufsförderung als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Reise- und Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes wie andere BaWiVD des Landes zu behandeln.
5. Der mittelbaren Landesverwaltung wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts