- 2.3
Nicht zuwendungsfähig sind
- –
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
- –
aktive Netzkomponenten,
- –
Mehrausgaben aufgrund nachträglicher Planänderungen und -fehler,
- –
Reparaturausgaben,
- –
Anwalts- und Gerichtskosten,
- –
unentgeltliche Leistungen Dritter,
- –
alle Ausgaben, die auch unabhängig von der geförderten Maßnahme entstehen würden,
- –
laufende Personalausgaben, die über die in Nummer 5.6 genannten einmaligen Ausgaben hinausgehen sowie
- –
Grunderwerb.
- 3.
- 3.1
Zuwendungsempfänger können kommunale Gebietskörperschaften, Samtgemeinden und kommunale Zusammenschlüsse sein (Erstempfänger).
- 3.2
Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an ein gewerbliches Unternehmen (Letztempfänger) zur Durchführung der Infrastrukturmaßnahmen weiterleiten.
- 3.3
Ausgenommen sind:
- 3.3.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden,
- 3.3.2
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. 7. 2014 S. 1) sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- 4.
- 4.1
Gefördert werden nur Vorhaben, deren Projektgebiet nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren marktgetrieben ausgebaut wird. Vor Antragstellung hat der Erstempfänger entsprechend § 4 NGA-RR Bund ein Markterkundungsverfahren durchzuführen und für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf dem Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de einzustellen sowie das Ergebnis auf dem Portal zu veröffentlichen.
- 4.2
Die Förderung soll zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung (keine weißen Flecken) führen. Dabei sind die Regelungen des § 2 NGA-RR Bund zu beachten.
- 4.3
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die sämtliche Voraussetzungen der NGA-RR Bund einhalten. Dies gilt auch für die Weiterleitung der Zuwendung nach Nummer 3.2.
- 4.4
Projekte, deren Förderung die Realisierung einer übergeordneten Netzstrukturplanung auf Landkreisebene erschweren oder wesentlich verteuern würde, erhalten keine Zuwendung nach dieser Richtlinie. Mit Beantragung der Fördermittel hat der Erstempfänger eine entsprechende Stellungnahme des Breitband Kompetenz Zentrums Niedersachsen (b | z | n) vorzulegen.
- 4.5
Der Erstempfänger ist verpflichtet, bei der Antragsstellung zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel beantragt oder vorgesehen worden sind. Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen vollständigen Finanzierungsplan vorlegen.
- 5.
- 5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
- 5.2
Die Förderung beträgt maximal 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.3
Vorhaben unter einer Fördersumme von 500 000 EUR werden nicht gefördert. Die maximale Fördersumme für Maßnahmen darf 7 Mio. EUR nicht überschreiten.
- 5.4
Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen Bundes- oder Landesprogrammen ist möglich, soweit dort nichts anderes geregelt ist.
- 5.5
Bei allen Fördermaßnahmen hat der Antragsteller einen Eigenmittelbeitrag in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten. Im Ausnahmefall kann auf den Eigenmittelbeitrag verzichtet werden, wenn die Gebietskörperschaft ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, eine Zins- und Tilgungshilfe nach den §§ 13 ff. NFAG erhält oder sich aufgrund der Maßnahmen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen in einer prekären Haushaltssituation befindet. Kommunen, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen wollen, müssen dies in ihrem Antrag zum Ausdruck bringen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde nachweisen.
- 5.6
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Maßnahmen nach Nummer 2.1. Der aus dem geförderten Gegenstand nach Nummer 2.1 entstehende Barwert der Einnahmen, die über die gesamte Dauer des Pachtvertrages erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers.
- 5.7
Nummer 2.3 gilt auch für verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen des Zuwendungsempfängers und des Letztempfängers gemäß Nummer 3.2 sowie für alle anderen Unternehmen, zu denen direkte oder indirekte Beteiligungsverhältnisse bestehen. Als verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen gelten solche gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/31/EG der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
- 5.8
Nummer 8.7 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
- 6.
- 6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene i. S. des § 7 NGA-RR Bund zu gewähren.
- 6.2
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist für die Dauer der Laufzeit des Pachtvertrages (mindestens sieben Jahre) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck mit den in Nummer 4.2 benannten Bandbreiten betriebsbereit vorzuhalten (Zweckbindungsfrist).
- 6.3
Sollte die geförderte Breitbandinfrastruktur nicht während der Zweckbindungsfrist betriebsbereit zur Verfügung stehen oder kein diskriminierungsfreier Zugang nach Nummer 6.4 für andere Telekommunikationsunternehmen gewährt werden, kann der Zuschuss ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
- 6.4
Überträgt der Zuwendungsempfänger einem ausführenden Netzbetreiber rechtliche Pflichten, haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht.
- 6.5
Der Zuwendungsempfänger soll stets und über die Zweckbindungsfrist hinaus den Netzbetrieb dauerhaft über einen Netzbetreiber sicherstellen.
- 6.6
Die ANBest-Gk sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
- 6.7
Neben den Prüfrechten aus Nummer 6 ANBest-Gk ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, an der notwendigen Datenerhebung für die Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist, sowie bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
- 6.8
Der Zuwendungsempfänger hat Informationen über ein geplantes Fördervorhaben durch frühzeitige Kontaktaufnahme dem b | z | n mitzuteilen. Diese Informationen dienen der Überwachung und Koordinierung der Fördermaßnahmen durch das b | z | n i. S. des § 10 NGA-RR Bund.
- 7.
- 7.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 7.2
Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
- 7.3
Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Das elektronische Antrags- und Abwicklungsverfahren der NBank (Kundenportal) ist zu benutzen.