Die Arbeit in der öffentlichen
Ganztagsschule
RdErl. d. MK v. 16.3.2004 - 201 - 81 005 - VORIS 22410
Fundstelle: SVBl. 2004 Nr. 5, S. 219
Bezug: | a) Erlass "Die Arbeit in der Grundschule" vom 3.2.2004 (SVBl. S. 85) VORIS 22410 |
| b) Erlass "Die Arbeit in der Hauptschule" vom 3.2.2004 (SVBl. S. 94) VORIS 22410 |
| c) Erlass "Die Arbeit in der Realschule" vom 3.2.2004 (SVBl. S. 100) VORIS 22410 |
| d) Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5-10 des Gymnasiums" vom 3.2.2004 (SVBl. S. 107) VORIS 22410 |
| e) Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5-10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" vom 3.2.2004 (SVBl. S. 115) VORIS 22410 |
| f) Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5-10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" vom 3.2.2004 (SVBl. S. 122) VORIS 22410 |
| g) Erlass "Die Arbeit in der Schule für Lernbehinderte" vom 30.7.1980 (SVBl. S. 314), geändert durch Erlass vom 21.6.1995 (SVBl. S. 181 - VORIS 22410 01 00 46 006; ber. S. 206) |
| Erlass "Die Arbeit in der Schule für Gehörlose" vom 18.2.1987 (SVBl. S. 57 - VORIS 22410 01 00 46 012) |
| Erlass "Die Arbeit in der Schule für Schwerhörige" vom 18.5.1988 (SVBl. S. 199 - VORIS 22410 01 00 46 013) |
| Erlass "Die Arbeit in der Schule für geistig Behinderte" vom 18.4.1989 (SVBl. S. 103), geändert durch Erlass vom 12.9.1996 (SVBl. S. 424 - VORIS 22410 01 00 46 015) (Hinweis: Diese Erlasse werden gegenwärtig mit dem Ziel der Zusammenfassung für alle Formen der Förderschule überarbeitet) |
| h) Erlass "Unterrichtszeiten und Schülerbeförderung" vom 5.4.1983 (SVBl. S. 120 - VORIS 22410 01 00 35 041) |
| i) Erlass "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" vom 9.2.2004 (SVBl. S. 128) VORIS 22410 |
| j) Erlass "Verkauf von Getränken und Esswaren in Schulen" vom 9.9.1991 (SVBl. S. 288) VORIS 22410 01 00 35 066 |
| k) Erlass "Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen" vom 27.1.1997 (SVBl. S. 66) VORIS 22410 00 00 00 061 |
| l) Erlass "Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens" vom 26.6.1979 (SVBl. S. 182) VORIS 22410 01 00 40 004 |
| m) Erlass "Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeitern an Ganztagsschulen" vom 11.11.1983 (SVBl. S. 238 - VORIS 22410 01 00 30 022) |
| n) Erlass "Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeitern und von Betreuungspersonal an Sonderschulen" vom 28.9.1982 (SVBl. S. 297 - VORIS 22410 01 00 46 007), geändert durch Erlass vom 19.7.1990 (SVBl. S. 314 - VORIS 22410 01 00 46 018 |
- 1.
1.1 Allgemein bildende Schulen können gemäß § 23 Abs.1 NSchG als Ganztagsschulen geführt werden. Bei der Einrichtung von zusätzlichen Ganztagsangeboten sind Hauptschulen gem. § 23 Abs. 5 NSchG besonders zu berücksichtigen.
1.2 Die Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ganztägige unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote. Im Rahmen ihres Bildungsauftrags gemäß § 2 NSchG hat die Schule zum Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler, ihre Fähigkeit zu einem eigenverantwortlich geführten Leben, ihre sozialen Fähigkeiten und ein aktives Freizeitverhalten zu fördern. Dazu gehört insbesondere, auf den Übergang von der Schule in eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
Dies geschieht vor allem durch
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eine pädagogische Gestaltung der Unterrichtswoche und des Tagesablaufs,
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eine Öffnung von Schule und Unterricht zum außerschulischen sozialen, kulturellen und betrieblichen Umfeld,
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die Mitwirkung und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung des Schullebens und der Ganztagsangebote.
Dabei ist die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten im Rahmen der ganztagsschulspezifischen Arbeit besonders erwünscht und zu unterstützen. Ganztagsschulen sollen mit außerschulischen Kooperationspartnern zusammenarbeiten; hierfür kommen insbesondere die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die freie und kirchliche Jugendarbeit, Sportvereine, Musik- bzw. Kunstschulen, andere im Kultur- und Bildungsbereich tätige Einrichtungen, Betriebe und mit der Ausbildung befasste Organisationen sowie die Hilfs- und Rettungsdienste in Betracht.
1.3 Besonders Ganztagsschulen sind aufgrund ihres Angebotes und ihres zeitlichen Rahmens geeignet,
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Kontakte und Beziehungen zwischen Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen sozialen Gruppen zu ermöglichen und zu verstärken,
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die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt,
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ein gemeinsames Lernen und Leben von Menschen verschiedener Nationen und Kulturkreise zu praktizieren und dadurch die Schülerinnen und Schüler im Sinne von guten Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen und Kulturkreise zu erziehen,
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das gemeinsame Lernen und Leben von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen zu praktizieren und zu fördern und
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Bezüge zwischen Unterricht und außerschulischen berufsorientierenden Maßnahmen herzustellen und dadurch die Berufsreife und Ausbildungsfähigkeit zu erhöhen.
Die Angebote der Ganztagsschule sind unter Berücksichtigung des individuellen Entwicklungsstands der Kinder und Jugendlichen zu gestalten; ihre Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und ihre Bewegungsbedürfnisse sind zu beachten.
1.4 Jede Ganztagsschule arbeitet auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts, in dem
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insbesondere die Aufgaben und Ziele gemäß den Nrn. 1.2 und 1.3 im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit außerschulischen Anbietern und Trägern konkretisiert werden,
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die zentralen pädagogischen Leitlinien, Strukturen und Angebote der Schule beschrieben werden,
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die sozialpädagogische Arbeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dargestellt wird,
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das Modell von Ganztagsschule gemäß Beschluss nach Nr. 2.6 erläutert wird.
Soweit das pädagogische Konzept Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung des Schulträgers oder des Trägers der Schülerbeförderung hat, bedarf es deren Zustimmung. Beide sollen deshalb frühzeitig in die Planungen einbezogen werden. Gleiches gilt bei Änderungen des pädagogischen Konzepts.
Der grundsätzliche Zustimmungsvorbehalt bzw. das Antragsrecht des Schulträgers gemäß § 23 Abs. 4 NSchG bleiben hiervon unberührt.
- 2.
2.1 Ganztagsschulen werden gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 NSchG als "besondere Organisation allgemein bildender Schulen" geführt.
2.2 An Ganztagsschulen sind die Sonnabende unterrichtsfrei.
2.3 Zum Ganztagsbetrieb gehören an mindestens vier Tagen einer vollen Unterrichtswoche der Unterricht entsprechend den Bezugserlassen zu a) - g), das Mittagessen, die Mittagspause und Angebote nach den Nrn. 3.1 bis 3.7 ("Ganztagsangebote") im Umfang von zwei Unterrichtsstunden; im Regelfall ist im Primarbereich eine Zeitdauer von 7 bis 7½, im Sekundarbereich I von 7½ bis 8 Zeitstunden vorzusehen.
Offener Schulanfang und offener Schulschluss können insgesamt pro Tag im zeitlichen Umfang einer Unterrichtsstunde angeboten werden. Dabei ist der Bezugserlass zu h) zu beachten.
2.4 Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den ganztagsspezifischen Angeboten erfolgt freiwillig. Die Anmeldung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme.
2.4.1 In der offenen Ganztagsschule melden sich die Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Ganztagsangeboten für die Dauer eines Schulhalbjahres oder für ein Schuljahr an.
Die Ganztagsangebote offener Ganztagsschulen können nach Nr. 8.2 auch allein in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe oder anderen Kooperationspartnern angeboten werden.
2.4.2 In der teilweise offenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler mit der Anmeldung an der Schule verpflichtet, an den dort verbindlich eingerichteten Ganztagsangeboten einzelner oder mehrerer Nachmittage teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränkt werden. Die Möglichkeit, nach § 63 Abs. 4 NSchG eine andere Schule zu besuchen, bleibt unberührt.
2.5 An Halbtagsschulen können gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 4 NSchG Ganztagsschulzüge geführt werden, soweit der Schulträger zustimmt und der Träger der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht widerspricht. Für Ganztagsschulzüge an Halbtagsschulen gelten die Bestimmungen für Ganztagsschulen entsprechend.
Ein Ganztagsschulzug umfasst in jedem Jahrgang mindestens eine Klasse. Er kann auch als Profilangebot zur besonderen Schwerpunktbildung eingerichtet werden, indem Teile des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts sowie bestimmte Ganztagsangebote miteinander verbunden und den Schülerinnen und Schülern insgesamt zur Wahl gestellt werden.
Auch bei der Einrichtung eines Ganztagsschulzuges muss die Klassenbildung nach den Bestimmungen des Bezugserlasses zu i) in seiner jeweils gültigen Fassung erfolgen. Die Bildung einer zusätzlichen Klasse aus diesem Grund ist nicht zulässig.
2.6 Die Gesamtkonferenz entscheidet mit Zustimmung des Schulelternrates, des Schülerrates und des Schulträgers über das zu wählende Modell nach Nr. 2.4 oder 2.5. Sofern das Konzept in einem bestimmten Umfang oder für Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen bzw. Schuljahrgänge verbindliche ganztagsspezifische Angebote vorsieht oder zur Auswahl stellt, müssen Gesamtkonferenz und Schulelternrat mit Drei-Viertel-Mehrheit zustimmen.
2.7 An Ganztagsschulen soll der Tagesablauf für die Schülerinnen und Schüler nach pädagogischen Gesichtspunkten rhythmisiert werden. Der für die jeweilige Schulform vorgesehene Pflicht- und Wahlpflichtunterricht kann je nach pädagogischem Konzept der Schule z. T. auf die Zeit nach der Mittagspause gelegt werden.
2.8 Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei der Planung des Ganztagsbetriebes Rücksicht zu nehmen. Schülerinnen und Schüler einer teilweise offenen Ganztagsschule nach Nr. 2.4.2, die den kirchlichen Unterricht besuchen, werden für diesen Zeitraum von der Teilnahmeverpflichtung an Ganztagsangeboten nach Nr. 3 befreit.
- 3.
Zu den Angeboten, die Ganztagsschulen zusätzlich zum Unterricht der Halbtagsschule machen, gehören
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Verfügungsstunden der Klassen bei ihrer Klassenlehrerin oder ihrem Klassenlehrer,
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Arbeitsgemeinschaften,
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Arbeits- und Übungsstunden,
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Fördermaßnahmen,
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Projekte an außerschulischen Lernorten,
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die Mittagspause und das Mittagessen,
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außerunterrichtliche Angebote.
Alle Angebote gemäß Nr. 3.2 bis 3.7 können klassen-, jahrgangs- und ggf. schul- und schulformübergreifend eingerichtet werden.
Mit den Angeboten soll sich die Schule je nach örtlichen Gegebenheiten zu ihrem Umfeld (z. B. zu kommunalen Einrichtungen, der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Kirchen, Vereinen, Betrieben) öffnen. Sie soll mit außerschulischen Trägern kooperieren und deren Angebote in ihre Arbeit einbeziehen.
3.1 Verfügungsstunden
Die Verfügungsstunden geben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Möglichkeit, im Rahmen der Arbeit in der Klasse, ggf. im Rahmen des Klassenrates, insbesondere erzieherische und organisatorische Aufgaben (z. B. Gespräche über Beziehungen und Konflikte, besondere Vorhaben und ganztagsschulspezifische Fragen) wahrzunehmen. Sie können auch als Wochenanfangs- bzw. Wochenschlussstunde angesetzt werden.
Jede Klasse soll wöchentlich - sowiet nicht schon im Rahmen der Halbtagsangebote vorgesehen - eine Verfügungsstunde bei ihrer Klassenlehrerin oder ihrem Klassenlehrer haben.
3.2 Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen auch für die Freizeitgestaltung. Die Schule stellt - unter Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Angebote der außerschulischen Träger - ein ausgewogenes Angebot an fachgebundenen, fächerübergreifenden und fachunabhängigen Arbeitsgemeinschaften zusammen.
3.3 Arbeits- und Übungsstunden
Arbeits- und Übungsstunden dienen der Sicherung, Anwendung, Weiterführung und Vertiefung des Gelernten und der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Dabei sind insbesondere Formen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit zu berücksichtigen. Eine Ganztagsschule kann abweichend von dem Bezugserlass zu k) entsprechend ihrem pädagogischen Konzept teilweise oder überwiegend auf Hausaufgaben verzichten. Insbesondere in diesem Fall ist eine pädagogische Konzeption für die Arbeits- und Übungsstunden notwendig, um den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Arbeits- und Übungsstunden können bestimmte Arbeiten wie z. B. Vokabellernen, Lektüre von Ganzschriften, Erledigung weiterer zeitaufwändiger Aufgaben und die Vorbereitung von Referaten nicht voll ersetzen.
3.4 Fördermaßnahmen
Zur Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen können Förderstunden eingerichtet werden. Diese können parallel zu den Arbeits- und Übungsstunden liegen.
Die entsprechenden Fördermaßnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im fächerspezifischen, persönlichen oder sozialen Bereich gleichermaßen wie an Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen und Interessen. Sie sollen nach Möglichkeit von Lehrkräften - insbesondere den zuständigen Fachlehrkräften - und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden, die die Schülerinnen und Schüler kennen. Dabei kann es sich auch um Fördermaßnahmen nach Bezugserlass zu l) handeln. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Organisationen wird auch im Rahmen der Fördermaßnahmen angestrebt.
3.5 Projekte an außerschulischen Lernorten
Ganztagsspezifische Projekte sind Schulveranstaltungen und können außerhalb der Schule stattfinden. In Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und Trägern sowie Betrieben und Verbänden ist es sinnvoll, die soziale, kulturelle und berufliche Lebenswirklichkeit in Ganztagsangebote einzubeziehen.
Sofern erforderlich, können die zeitliche Lage dieser Angebote gem. Nr. 2.3 verändert und ihre Dauer überschritten werden; die Teilnahme erfolgt in diesem Falle grundsätzlich freiwillig nach besonderer Information der Erziehungsberechtigten.
3.6 Mittagspause und Mittagessen
Zwischen den schulischen Veranstaltungen am Vormittag und denen am Nachmittag müssen die Schülerinnen und Schüler eine Mittagspause haben. In dieser Zeit sollen sie in der Schule ein Mittagessen einnehmen können sowie Gelegenheit zur Ruhepause oder Teilnahme an Freizeitangeboten haben. Beim gemeinsamen Mittagessen sollen Regeln der Tisch- und Esskultur vermittelt und eingehalten werden.
Das Mittagsessen und sonstige in der Schule angebotene Getränke und Esswaren sollen eine ausgewogene Ernährung gemäß Bezugserlass zu j) sicherstellen.
- 3.7
Außerunterrichtliche Angebote sollen es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, nach eigener Wahl und Schwerpunktsetzung ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten - z. B. in künstlerisch-musischen, sportlich-spielerischen, sozialen und kommunikativen oder handwerklichen und technischen Bereichen - zu entwickeln und sie dadurch zu einer sinnvollen und kreativen Freizeitgestaltung befähigen. Im Rahmen eines rhythmisiert gestalteten Ganztagsbetriebs bieten sie daneben Gelegenheit zu Entspannung und Erholung.
Außerunterrichtliche Angebote werden regelmäßig oder auch gelegentlich von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter Einbeziehung von Erziehungsberechtigten und in Kooperation mit außerschulischen Trägern unterbreitet.
- 4.
4.1 Zur Erstellung der ganztagsspezifischen Angebote werden vor Beginn eines Schuljahres Vorschläge von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und außerschulischen Anbietern eingeholt.
4.2 Die Schule legt fest, wie die Ganztagsangebote im Hinblick auf das beschlossene Konzept regelmäßig ausgewertet und ggf. Vorschläge zur Weiterentwicklung erarbeitet werden. Dem Schulträger und Vertreterinnen oder Vertretern der außerschulischen Anbieter von Ganztagsangeboten soll Gelegenheit zur Beteiligung gegeben werden.
- 5.
Lehrkräfte übernehmen in Ganztagsschulen zusätzlich zu ihren Unterrichts- und Erziehungsaufgaben im Rahmen der Halbtagsschule Aufgaben im Rahmen ganztagsspezifischer Angebote nach Nr. 3. Zeiten, in denen eine Lehrkraft während des offenen Schulanfangs, des offenen Schulschlusses oder der Mittagspause Schülerinnen und Schüler über eine reine Aufsichtsführung hinaus betreut, sind zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Lehrkräfte können im Umfang von bis zu sechs Unterrichtsstunden für außerunterrichtliche Angebote nach Nr. 3.7 eingesetzt werden.
- 6.
6.1 Für die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Bezugserlasse zu m) oder n).
6.2 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter machen im Rahmen des Ganztagskonzepts der Schule ganztagsspezifische Angebote oder wirken daran mit. Im Übrigen unterstützen sie die Erziehungstätigkeit der Lehrkräfte.
6.3 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben sowie der Anzahl der am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des Haushalts von der Schulbehörde eingestellt und können für mehrere Ganztagsschulen eines Standorts eingesetzt werden.
Darüber hinaus können unter Nutzung des zugewiesenen Budgets nach Nr. 7 auch weitere pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden; die haushalts- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
- 7.
Die Schule erhält für Tage, an denen die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden an ganztagsspezifischen Angeboten teilnehmen, einen Zuschlag zur Lehrerversorgung.
An die Stelle eines Teils der zusätzlichen Lehrerstunden und deren Wert entsprechend tritt auf Vorschlag der Schule ein Mittelkontingent ("Budget") zur Finanzierung ganztagsspezifischer Angebote in Kooperation mit außerschulischen Anbietern oder zum Einsatz weiterer Fachkräfte.
Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu i) in der jeweils geltenden Fassung.
- 8.
8.1 Ganztagsschulen eines Standorts sollen zusammenarbeiten, um personelle, sächliche und räumliche Ressourcen schulübergreifend zu nutzen, die Vielfalt und Qualität der ganztagsspezifischen Angebote zu erhöhen und sie nach Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler aller Schulformen zu öffnen. Dazu schließen sie eine Vereinbarung gemäß § 25 NSchG, in die ggf. auch Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe einbezogen werden können. Sie sollen das gemäß Nr. 7 zur Verfügung gestellte Budget ganz oder teilweise gemeinsam verwalten und benennen hierfür einen Budgetverantwortlichen.
8.2 Schulen können im Einvernehmen mit ihrem Schulträger eine ständige Kooperation mit Trägern der Jugendhilfe oder anderen Kooperationspartnern vereinbaren, um auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts eine offene Ganztagsschule gem. Nr. 2.4.1 einzurichten. Die Genehmigung wird erteilt, sofern für die Schülerinnen und Schüler an mindestens drei Tagen einer vollen Unterrichtswoche ganztagsspezifische Nachmittagsangebote eingerichtet sind, Zielsetzung und Organisationsform des Ganztagsangebots den sonstigen Rahmenvorgaben dieses Erlasses entsprechen und auch die nachmittäglichen Angebote für die Schülerinnen und Schüler unter Verantwortung der Schulleitung organisiert sowie in enger Kooperation mit ihr durchgeführt werden.
Ein Zuschlag zur Personalversorgung kann abweichend von Nr. 6.3 und Nr. 7 gewährt werden, sofern hierfür die sächlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
8.3 Sofern Kooperationspartner Ganztagsschulen ihre Zusammenarbeit überregional anbieten, können Rahmenverträge mit der obersten Schulbehörde vereinbart werden, die von den Schulen und ihren Partnern zu beachten sind.
- 9.
9.1 Für Förderschulen, deren Unterrichtsangebote auf Grund der Zielsetzung der Schulform ganztägig organisiert sind, gelten die Nrn. 1.1 bis 1.3. Die Nrn. 1.4 bis 8.3 sind unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der jeweiligen Förderschule entsprechend anzuwenden.
9.2 Schulen in freier Trägerschaft, die als Ganztagsschulen entsprechend § 23 Abs.1 und 2 NSchG arbeiten, orientieren sich an den Rahmenbedingungen dieses Erlasses.
9.3 Dieser Erlass tritt am 1.8.2004 in Kraft, gleichzeitig tritt der RdErl. d. MK v. 8.3.2002 - 304-81005 - VORIS 22410 (SVBl. S. 170) außer Kraft.
9.4 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bestehenden Ganztagsschulen arbeiten weiter auf Grundlage des genehmigten Konzepts, sofern sie nicht eine Änderung gem. Nr. 2.6 beantragen.