Zeugnisse in den
allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 24.5.2004 - 303-83203 - VORIS 22410
Fundstelle: SVBl. 2004 Nr. 7, S. 305; ber. Nr. 11, S. 505; ber. 2007 Nr. 9, S. 314
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8.4.2009 (SVBl. 2009 Nr. 6, S. 171)
Bezug: | - a)
| RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 24.5.2004 (SVBl. S. 305, ber. S. 505) |
| - b)
| Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung v. 19.6.1995 (Nds. GVBl. S. 184 und 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung v. 21.7.2005 (Nds. GVBl. S. 262; SVBl. 487) |
| - c)
| RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung" v. 19.6.1995 (SVBl. S. 185), zuletzt geändert durch RdErl. v. 20.7.2005 (SVBl. 490) |
| - d)
| Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I v. 7.4.1994 (Nds: GVBl. S. 197; SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 21.7.2005 (Nds. GVBl. S. 253; SVBl. 486) |
| - e)
| RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I" v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16) |
| - f)
| Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg v. 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169; SVBl. S. 352) |
| - g)
| RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361) |
| - h)
| RdErl. "Die Arbeit in der Grundschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S. 85), geändert durch RdErl. v. 20.7.2005 (SVBl. S. 490) |
| - i)
| RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S. 94) |
| - j)
| RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S. 100) |
| - k)
| RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 3.2.2004 (SVBl. S. 107), geändert durch RdErl. v. 11.5.2006 (SVBl. S. 247) |
| - l)
| RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S. 115) |
| - m)
| RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S. 122) |
| - n)
| Verordnung über die gymnasiale Oberstufe v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171) |
| - o)
| RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177) |
| - p)
| Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg v. 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 130; SVBl. S. 277) |
| - q)
| RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg" v. 2.5.2005 (SVBl. S. 285) |
| - r)
| RdErl. "Sonderpädagogische Förderung" v. 1.2.2005 (SVBl. S. 49) |
| - s)
| RdErl. "Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" v. 21.7.2005 (SVBl. S. 475) |
| - t)
| RdErl. "Bezeichnung und Siegelführung der Schulen" v. 12.4.2006 (Nds. MBl. S. 249; SVBl. S. 213) |
| - u)
| RdErl. "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen, Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG" v. 10.11.2005 (Nds. MBl. S. 943; SVBl. 2006 S. 7) |
Inhalt:
- 1.
Begriffsbestimmung und Verfahren
- 2.
Zweck der Erteilung von Zeugnissen
- 2.1
Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen
- 2.2
Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen
- 3.
Bewertung
- 4.
Formvorschriften
- 5.
Besondere Bestimmungen für einzelne Schulformen
- 5.1
Grundschule
- 5.2
Hauptschule
- 5.3
Realschule
- 5.4
Gymnasium (Schuljahrgänge 5 - 10)
- 5.5
Kooperative Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 - 10)
- 5.6
Integrierte Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 - 10)
- 5.7
Förderschulen
- 5.7.1
Förderschulen mit den Schwerpunkten Emotionale und Soziale Entwicklung, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sehen und Sprache
- 5.7.2
Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen
- 5.7.3
Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung / mit den Schwerpunkten Hören / Sehen (Taubblinde)
- 6.
Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse
- 7.
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
8 Würdigung der Arbeit von Schülerlotsen.
- 9.
Schlussbestimmungen
- 10.
Inkrafttreten
Anlagen:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10a.
- 11.
- 1.
1.1 Zeugnisse geben den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wieder. Die Lernergebnisse werden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der auf die Leistungsbewertung bezogenen Abschnitte der Bezugserlasse zu h) bis m) und r) und der Rahmenrichtlinien für die Fächer sowie der Konferenzbeschlüsse der Schule bewertet. Zeugnisse enthalten in den Schuljahrgängen 1 bis 10 auch Informationen über den Stand des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte nach Nr. 3.7; in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe können Zeugnisse entsprechende Angaben enthalten.
1.2 Zeugnisse werden, wenn in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, als Notenzeugnisse erteilt. In Notenzeugnissen werden Bewertungen mittels der Notenbezeichnungen oder Notenziffern entsprechend Nr. 3.4.1 vorgenommen. Hinweise zur weiteren Förderung der Schülerin oder des Schülers können unter Bemerkungen nach Nr. 4.3.2 aufgenommen werden.
1.2.1 Berichtszeugnisse (Lernentwicklungsberichte) enthalten für alle Fächer / Fachbereiche und ggf. fachunabhängig eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie Hinweise für die weitere Förderung. In Berichtszeugnissen werden Bewertungen in freier oder standardisierter Form vorgenommen. Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch Berichtszeugnisse ergänzt werden, soweit für die Schulform nichts anderes bestimmt ist.
1.3 Soweit für einzelne Schulformen in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden am Ende jedes Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt.
- 2.
2.1 Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen
2.1.1 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie ggf. über Lernschwierigkeiten. Zeugnisse dienen auch der Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten.
2.1.2 Bei Übergängen zu anderen Schulen oder zu Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen Zeugnisse nicht nur der Information der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten, sondern auch der Unterrichtung der aufnehmenden Einrichtung. Daher können sie den Lebensweg einer Schülerin oder eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Lehrkräfte übernehmen mit ihren Bewertungen Verantwortung sowohl gegenüber der Schülerin oder dem Schüler als auch gegenüber der Öffentlichkeit.
2.1.3 Über die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihren Zusammenhang mit den Rahmenrichtlinien der Fächer ist größtmögliche Transparenz und Klarheit anzustreben. Erörterungen mit den Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen über ihr Arbeits- und Sozialverhalten, ihre Lernfortschritte und ihren Leistungsstand sowie deren Bewertung, insbesondere vor der Zeugniserteilung, geben Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften wichtige und für die Selbstkontrolle notwendige Hinweise.
2.1.4 Im Zusammenhang mit der Erörterung von Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften nach § 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind auch die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihr Zusammenhang mit den Rahmenrichtlinien der Fächer zu erläutern.
2.2 Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen
2.2.1 Zeugnisse und Einzelbewertungen sind rechtlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie Grundlage eines Verwaltungsaktes (Versetzungsentscheidung, Abschlussvergabe u. ä.) sind. In diesen Fällen sind gegen Zeugnisse und Einzelbewertungen auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig. Ergibt sich im Einzelfall, dass ein förmlicher Rechtsbehelf unzulässig ist, so ist die Eingabe als Beschwerde anzusehen und zu bescheiden.
2.2.2 Zeugnisse und Bewertungen gehören zu den persönlichen Angelegenheiten einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 NSchG.
- 3.
3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich über den Unterricht hinaus auch auf das Schulleben erstrecken.
3.2 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muss sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.
3.3 Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.
3.4 Für Notenzeugnisse sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.10.1968 folgende Notenbezeichnungen und Notenziffern zu verwenden:
- 3.4.1
Notenbezeichnung | Notenziffer | Notendefinition gemäß KMK-Beschluss |
sehr gut | 1 | Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. |
gut | 2 | Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. |
befriedigend | 3 | Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
ausreichend | 4 | Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
mangelhaft | 5 | Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. |
ungenügend | 6 | Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
3.4.2 Zwischennoten und so genannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen unzulässig.
3.5 Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann im Zeugnis ein entsprechender Hinweis unter "Bemerkungen" gegeben werden.
3.6 Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.
3.7 Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
3.7.1 Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:
- -
Leistungsbereitschaft und Mitarbeit
- -
Ziel- und Ergebnisorientierung
- -
Kooperationsfähigkeit
- -
Selbstständigkeit
- -
Sorgfalt und Ausdauer
- -
Verlässlichkeit.
3.7.2 Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:
- -
Reflexionsfähigkeit
- -
Konfliktfähigkeit
- -
Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness
- -
Hilfsbereitschaft und Achtung anderer
- -
Übernahme von Verantwortung
- -
Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.
3.7.3 Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:
- -
"verdient besondere Anerkennung",
- -
"entspricht den Erwartungen in vollem Umfang",
- -
"entspricht den Erwartungen",
- -
"entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen",
- -
"entspricht nicht den Erwartungen".
3.7.4 Die Gesamtkonferenz entscheidet im Benehmen mit dem Schulelternrat und dem Schülerrat im Grundsatz, ob die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Nrn. 3.7.1 und 3.7.2 die standardisierte Form nach Nr. 3.7.3 ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu verwenden oder durch freie Formulierungen zu ersetzen hat.
3.7.5 Für Berichtszeugnisse nach Nr. 1.2.1 gilt Nr. 3.7 entsprechend.
- 4.
4.1 Zeugnisse bestehen aus einem Kopfteil, der allgemeine Angaben über die Schülerin oder den Schüler und die Schule enthält, einem Mittelteil, der Informationen über den erteilten Unterricht und die Bewertungen enthält, sowie einem Schlussteil für besondere Informationen, für das Datum der Ausstellung und für Unterschriften. Kopfteil und Schlussteil sind für alle Schulformen gleichartig. Der Mittelteil enthält die den unterschiedlichen Grundsatzerlassen und Rahmenrichtlinien der verschiedenen Schulformen entsprechenden Besonderheiten.
4.2 Kopfteil
4.2.1 Der Kopfteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage auszuführen.
4.2.2 Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann eine Ausgestaltung des Zeugnisses im Kopfteil vorgenommen werden, z. B. mit einem Wappen der Schule, des Schulträgers oder des Landes Niedersachsen.
4.3 Schlussteil
4.3.1 Der Schlussteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 2 der Anlage auszuführen.
4.3.2 Unter "Bemerkungen" sind ggf. einzutragen:
- -
Versetzungs- bzw. Nichtversetzungsvermerke;
- -
Hinweise gemäß §§ 9 Abs. 1 und 2 sowie 10a der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung;
- -
Hinweis nach Nr. 3.5;
- -
Empfehlungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs;
- -
Hinweise zur weiteren Förderung;
- -
Hinweise auf mögliche Gefährdung der Versetzung, der Abschlusserteilung und des Verbleibens in der Schulform;
- -
Hinweise zum herkunftssprachlichen Unterricht;
- -
Teilnahme am Förderunterricht;
- -
Hinweise zum Schulbesuch, zur Lernentwicklung und zur Beteiligung am Unterricht;
- -
Hinweis "Der Unterricht im Fach ...... wurde in ...... Sprache erteilt", falls Unterricht in Sachfächern fremdsprachig erteilt wurde;
- -
besondere Leistungen in Unterrichtsvorhaben;
- -
Mitarbeit in der Schülervertretung;
- -
Teilnahme an Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Projekten, Schülerwettbewerben u. ä.;
- -
ggf. ein Hinweis auf ein zusätzlich erteiltes Berichtszeugnis;
- -
sonstige Hinweise.
4.4 Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Volljährige Schülerinnen und Schüler bestätigen die Kenntnisnahme selbst durch Unterschrift. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vergewissert sich, dass die Kenntnisnahme bestätigt wurde.
4.5 Zeugnisse sind Urkunden. In den Reinschriften darf grundsätzlich weder radiert noch korrigiert werden. Ist bei Verwendung von Zeugnisheften eine Korrektur in einem Zeugnis unvermeidlich, so ist sie durch die Schulleiterin oder den Schulleiter abzuzeichnen. Erfolgt die Zeugnisausstellung per Computer, so ist für ein dokumentenechtes Druckbild zu sorgen.
4.6 Besteht ein Zeugnis aus mehreren Seiten, so ist auf der zweiten und ggf. jeder folgenden Seite zu vermerken:
"Zeugnis für
________________________________________ (Name der Schülerin oder des Schülers) | vom | ____________________ (Datum der Ausstellung) |
4.7 Außer in Abgangs- und Abschlusszeugnissen können Bewertungen als Notenziffern in Notenzeugnisse eingetragen werden. Der Platz für diese Ziffern ist in den Zeugnisformularen mit einem Rasterunterdruck zu versehen.
4.8 Zeugnisse sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hiermit die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein Mitglied der kollegialen Schulleitung beauftragen. Die Verwendung von Namensstempeln ist unzulässig.
4.9 Als Ausstellungsdatum von Zeugnissen ist das Datum des für die Aushändigung vorgesehenen Tages einzutragen.
4.10 Sind im Zeugnisformular Fächer aufgeführt, die gemäß der für die betreffende Klasse gültigen Stundentafel nicht erteilt worden sind oder an denen die Schülerin oder der Schüler nicht teilzunehmen hatte, so ist anstelle der Bewertung ein Strich zu setzen.
4.11 Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist im Zeugnis "nicht erteilt" anstelle der Bewertung zu vermerken.
4.12 Wenn Unterricht in Fachleistungskursen erteilt worden ist, so ist die Anspruchsebene im Zeugnis anzugeben.
4.13 Ist ein Fach planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden, so ist die Note des ersten Halbjahres in das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis aufzunehmen; unter Bemerkungen ist "Note aus dem ersten Schulhalbjahr" einzutragen.
4.14 Fächerübergreifende Anteile im Fachunterricht werden bei den Bewertungen der beteiligten Fächer in angemessenem Umfang berücksichtigt. An Schulen, an denen nach den Vorschriften für die Schulform zwei oder drei Fächer überwiegend fächerübergreifend unterrichtet werden, wird für diese Fächer eine einheitliche Zensur erteilt. Werden diese Fächer im Zeugnisformular getrennt ausgewiesen, so sind im Zeugnis die beteiligten Fächer durch eine Klammer zusammenzufassen und ist unter Bemerkungen darauf hinzuweisen, dass in diesen Fächern fächerübergreifend unterrichtet und zensiert wurde.
4.15 Bei schulzweigübergreifendem Unterricht werden Bewertungen erteilt, die sich auf den Schulzweig beziehen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht eines anderen Schulzweigs teilnimmt, wird die Bewertung in geeigneter Weise gekennzeichnet.
4.16 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht in Förderschulen unterrichtet werden, ist in den Zeugnissen anzugeben, an welchen Rahmenrichtlinien für die Förderschule sich die Anforderungen orientiert haben.
4.17 Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt.
4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahrszeugnis eine Note in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung "kann nicht beurteilt werden" zu vermerken.
4.19 Eine für das erste Schulhalbjahr erteilte Note ist, wenn im zweiten Schulhalbjahr keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, nicht in das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis aufzunehmen. Das gilt nicht für Fächer, die planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden sind (Nr. 4.13), und für die Fälle von Leistungsverweigerung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b).
4.20 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist "befreit" einzutragen.
4.21 Für die Erteilung von Zeugnissen an Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache gelten ergänzend die Bestimmungen des Bezugserlasses zu s) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind sinngemäß auch bei Schülerinnen und Schülern anzuwenden, die Berechtigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen können.
4.22 Liegen besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sowie im Rechnen – letzteres gilt nur für die Grundschule – vor, so ist im Zeugnis unter "Bemerkungen" im Einzelnen darzulegen, wie und auf welche Weise auf Schwierigkeiten bei der Bewertung Rücksicht genommen worden ist.
- 5.
5.1 Grundschule
5.1.1 Am Ende des ersten Schuljahrgangs und im zweiten Schuljahrgang erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse. Diese Zeugnisse werden als Berichtszeugnisse nach dem Muster der Nr. 3.1 der Anlage erteilt. Dieses Muster kann auch durch ein frei gestaltetes Berichtszeugnis ersetzt werden. Es werden die Lernstände in den Lehrgängen, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.7 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben. Bei einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... wird die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen." Im Falle des Aufrückens nach § 10 a der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen "... rückt in den dritten Schuljahrgang auf."
5.1.2 Im dritten und vierten Schuljahrgang werden Notenzeugnisse nach dem Muster der Nr. 3.2 der Anlage erteilt. Die Leistungsbewertung wird durch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.7 und über besondere Interessen und Fähigkeiten ergänzt.
5.1.3 Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht wird im dritten Schuljahrgang ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt; im vierten Schuljahrgang erfolgt eine Bewertung durch eine Note.
5.1.4 Das Zeugnis am Ende der Grundschule wird zusammen mit der Schullaufbahnempfehlung ausgegeben.
5.2 Hauptschule
5.2.1 Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 4 der Anlage auszuführen.
5.3 Realschule
5.3.1 Die Mittellteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 5 der Anlage auszuführen.
5.4 Gymnasium (Schuljahrgänge 5 - 10)
5.4.1 Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 6 der Anlage auszuführen.
5.4.2 Auf Abgangszeugnissen nach dem zehnten Schuljahrgang, die den Erweiterten Sekundarabschluss I bescheinigen, ist zusätzlich unter "Bemerkungen" anzugeben: "Versetzt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe".
5.5 Kooperative Gesamtschule
5.5.1 Für die nach Schulzweigen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2 - 5.4 entsprechend.
5.5.2 Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2 - 5.4.1 entsprechend; auf Abschlusszeugnissen nach Nr. 5.4.2 ist unter Bemerkungen anzugeben: "Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe".
5.6 Integrierte Gesamtschule
5.6.1 Die Gesamtkonferenz beschließt für die fünften bis achten Schuljahrgänge über die Erteilung von Noten- oder Berichtszeugnissen. Wenn Notenzeugnisse erteilt werden, sind die Mittelteile entsprechend Nr. 7 der Anlage zu gestalten.
5.6.2 In den neunten und zehnten Schuljahrgängen werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 7 der Anlage zu gestalten.
5.6.3 Auf den Abschlusszeugnissen nach dem zehnten Schuljahrgang, die den Erweiterten Sekundarabschluss I bescheinigen, ist zusätzlich unter Bemerkungen anzugeben: "Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe".
5.7 Förderschulen
5.7.1 Förderschulen mit den Schwerpunkten Emotionale und Soziale Entwicklung, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sehen und Sprache
5.7.1.1 In den Förderschulen nach Nr. 5.7.1 werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Schulform erteilt, nach deren Kerncurriculum unterrichtet wurde. Unter "Bemerkungen" kann auf besondere Sachverhalte, die sich aus dem sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben, hingewiesen werden.
5.7.1.2 Unter "Bemerkungen" wird angegeben, nach welchem Kerncurriculum die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde.
5.7.1.3 An Förderschulen mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung erteilte Zeugnisse weisen abweichend von Nr. 4.2.1 nur den Namen der Schule ohne weiteren Zusatz aus.
5.7.2 Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen
5.7.2.1 Am Ende des ersten Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler erstmals ein Zeugnis. Dieses Zeugnis und die Zeugnisse des zweiten bis vierten Schuljahrgangs werden als Berichtszeugnisse entsprechend dem Muster der Nr. 8.1 der Anlage erteilt. Dieses Muster kann auch durch ein frei gestaltetes Berichtszeugnis ersetzt werden. Es werden die Lernstände in den Lehrgängen, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.7 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben.
5.7.2.2 Im fünften und sechsten Schuljahrgang werden Zeugnisse entsprechend Nr. 8.2 der Anlage erteilt. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz können mit Zustimmung des Schulelternrates Berichtszeugnisse erteilt werden.
5.7.2.3 Im siebten bis zehnten Schuljahrgang werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile sind entsprechend Nr. 8.3 der Anlage zu gestalten.
5.7.2.4 Zeugnisse, die im zehnten Schuljahrgang der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen erteilt werden, enthalten abweichend von Nr. 4.2.1 nur den Namen der Schule ohne weiteren Zusatz.
5.7.3 Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung / mit den Schwerpunkten Hören / Sehen (Taubblinde)
5.7.3.1 In den Förderschulen nach Nr. 5.7.3 werden am Ende eines Schuljahres, bei Schulwechsel und bei Entlassungen Berichtszeugnisse erteilt. Die Zeugnisse enthalten anstelle der Benotung von Leistungen Aussagen über die Fortschritte in den verschiedenen Lernbereichen sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten. Die erreichten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind möglichst genau zu beschreiben. Beim Verlassen der Schule erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis, das in freier Form den erreichten Leistungsstand beschreibt und angibt, ob die Schulpflicht erfüllt wurde.
- 6.
6.1 Abschlusszeugnisse bescheinigen den Erwerb von Abschlüssen, die nach der Bezugsverordnung zu e) erworben worden sind. Für diese Zeugnisse sind Muster nach Nr. 9 der Anlage zu verwenden.
6.2 Ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Nr. 10 der Anlage erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Beendigung der Pflicht zum Besuch allgemein bildender Schulen verlassen. In den Fällen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 5 AVO – S I wird das Abgangszeugnis nach dem Muster der Nrn. 10 a oder 10 b der Anlage verwendet.
6.3 – aufgehoben -
6.4 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ohne dass nach Nrn. 6.1 oder 6.2 ein Abschluss- oder Abgangszeugnis zu erteilen ist, so erhält sie oder er ein Zeugnis mit Angaben über den gegenwärtigen Leistungsstand und einem Kopfteil nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage. Unter "Bemerkungen" ist einzutragen: "... (Vor- und Zuname) verlässt die Schule, um eine Schule in - (oder: die ...... Schule in ......) zu besuchen." Bei den Zeugnissen, die aus Anlass des Schulformwechsels nach der Grundschule erteilt werden, entfallen diese Angaben. Auf Zeugnissen, die von Integrierten Gesamtschulen beim Schulwechsel erteilt werden, sind die Schulform und der Schuljahrgang anzugeben, zu deren Besuch das Zeugnis berechtigt.
Für Zeugnisse nach Nr. 6.3 sind die Formulare mit einem Kopfteil nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage zu verwenden.
6.5 Abschluss- und Abgangszeugnisse sind als Notenzeugnisse zu erteilen.
6.6 Es ist nicht zulässig, Zensuren davon abhängig zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler eine berufliche Tätigkeit aufnimmt oder eine andere Schule besuchen will.
6.7 Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie Zeugnisse nach Nr. 6.4 dürfen unter "Bemerkungen" keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können. Positive Hinweise sind ebenso zulässig wie Hinweise auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für die Schülervertretung.
6.8 Wird das Abgangszeugnis oder Zeugnis nach Nr. 6.4 am Schuljahresende erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen: "Durch Konferenzbeschluss in den Schuljahrgang ... versetzt."
Ein Vermerk über Nichtversetzung, Entlassung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden. Wird in der betreffenden Schulform am Ende des in Frage kommenden Schuljahres keine Versetzungsentscheidung getroffen, so ist zu vermerken: "... (Vor- und Zuname) ist berechtigt, im Schuljahr ../.. den Schuljahrgang ... einer weiterführenden Schule zu besuchen".
6.9 Die in Zeugnisvordrucken zur Aufnahme von Beurteilungen oder Vermerken vorgesehenen Lücken, die offen bleiben, sind durch Striche auszufüllen. Das gilt auch für den freien Raum unter "Bemerkungen".
6.10 Abgangs- und Abschlusszeugnisse der öffentlichen Schulen und der anerkannten Ersatzschulen sind mit dem kleinen Landessiegel der Schule zu versehen.
- 7.
7.1 Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Mitgestaltung des sozialen Lebens (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Ein entsprechendes Engagement der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit anzuregen, gehört zu den Aufgaben der Schule. Soweit sich ein solches Engagement im Rahmen der Schule entfaltet, kann es nach Nr. 6.7 in Abgangs- und Abschlusszeugnissen gewürdigt werden.
7.2 Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule stattfindet, kann die Würdigung beispielgebender Aktivitäten in einem Beiblatt zum Zeugnis erfolgen. Als ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Einsatz
- -
im sozialen, diakonischen und karitativen Bereich,
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im kulturellen Bereich (z.B. Kunst, Theater, Musik; Gedenkstätten- und Denkmalpflege),
- -
im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
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in der Jugendarbeit und
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im Sport
gewürdigt werden.
7.3 Schülerinnen und Schüler, die eine Würdigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule wünschen, erhalten von der Schule ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 11, das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule bis zum 1. Juni zuzuleiten ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die bescheinigte Tätigkeit den vorstehend genannten Grundsätzen entspricht. Die Bescheinigung wird als Beiblatt zum Zeugnis ausgehändigt. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.
- 8.
8.1 Nach Nr. 6.7 können in Abgangs- und Abschlusszeugnissen unter Bemerkungen positive Hinweise auf das Arbeitsverhalten oder auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für eine Schülervertretung, gegeben werden. Solche Hinweise sind regelmäßig dann zu geben, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler in anerkennenswerter Weise für die Schülerlotsenarbeit zur Verfügung gestellt hat.
- 9.
9.1 Für die Zeugniserteilung in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und im Kolleg gelten die Bestimmungen dieses Erlasses nur insoweit, wie die Bezugsverordnungen und -erlasse zu f) und g) sowie n) bis q) keine Regelungen enthalten.
9.2 Die Schulbehörde kann Schulen auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen dieses Erlasses genehmigen. Der Antrag der Schule bedarf der Zustimmung des Schulelternrates und des Schülerrates.
- 10.
10.1 Der Erlass tritt am 1.8.2004 in Kraft.
10.2 Abweichend von Nr. 10.1 gelten für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1.8.2004 in das Gymnasium oder den Gymnasialzweig einer nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule eingetreten sind und den sechsten Schuljahrgang nicht wiederholen, die Nrn. 5.5.2 und 5.6.1 des Bezugserlasse zu a) in der bis zum 1.8.2004 geltenden Fassung.
Anlage 01: Kopfzeile der Zeugnisse
Anlage 02: Schlussteil der Zeugnisse
Anlage 03: Mittelteil der Grundschulzeugnisse
Anlage 04: Mittelteil der Hauptschulzeugnisse
Anlage 05: Mittelteil der Realschulzeugnisse
Anlage 06: Mittelteil der Zeugnisse des Gymnasiums im fünften bis zehnten Schuljahrgang
Anlage 07: Mittelteil der Zeugnisse der Integrierten Gesamtschule im fünften bis zehnten Schuljahrgang
Anlage 08: Mittelteil der Zeugnisse der Schule für Lernhilfe
Anlage 09: Abschlusszeugnisse
Anlage 10a: Abgangszeugnisse
Anlage 10b: Abgangszeugnisse
Anlage 11: Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit