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Vorschrift
Normgeber:Kultusministerium
Aktenzeichen:11-11 174
Erlassdatum:01.08.2006
Fassung vom:01.08.2006
Gültig ab:16.08.2006
Gültig bis:31.12.2011
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:22410
Fundstelle:Nds. MBl. 2006, 815
 

Nachträgliche Ausstellung von Prüfungs- und
Abschlusszeugnissen (Zweitausfertigung)
bei besonders geschützten Namensänderungen
oder aufgrund von Rekonstruktionen


RdErl. d. MK v. 1. 8. 2006 – 11-11 174 –
– VORIS 22410 –


– Im Einvernehmen mit dem MF –


Fundstelle: Nds. MBl. 2006 Nr. 28, S. 815



1. Personen, deren Namen durch Adoption oder aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert wurden, sind vor einer Offenbarung oder Ausforschung ihrer früheren Namen zu schützen. Ihnen ist deshalb auf Antrag eine Zweitausfertigung ihrer Prüfungs- oder Abschlusszeugnisse auszustellen.

Dabei sind die neuen Vornamen oder Namen, das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Zeugnisses sowie die Angaben "Siegel der ..." (Schule oder Behörde) und "gezeichnet ..." (anstelle der Unterschrift) einzusetzen und folgender Zusatz aufzunehmen:

"Diese Ausfertigung tritt an die Stelle des ...-Zeugnisses vom ..."

Der Zusatz ist mit Unterschrift und Siegel der Schule oder Behörde, die die Zweitausfertigung ausstellt, und mit dem Datum der Ausstellung der Zweitausfertigung zu versehen.

2. Eine Zweitausfertigung eines Prüfungs- oder Abschlusszeugnisses kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen eine Urschrift oder ein Zeugnisentwurf nicht mehr vorhanden, eine Rekonstruktion des Inhalts aber möglich ist. Ein der Regelung in Nummer 1 entsprechender Zusatz soll möglichst genau bezeichnen, welche – nicht mehr vorhandene – Urkunde durch die Zweitausfertigung ersetzt wird.

3. Für die Zweitausfertigung eines Zeugnisses ist eine Gebühr nach dem Kostentarif der AllGO in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die Gebühr ergibt sich aus der Tarifnummer, die für Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse gilt.

Zur Vermeidung unangemessenen Verwaltungsaufwands ist das MK damit einverstanden, dass die von Schulen erhobenen Gebühren dem jeweiligen Schulträger zufließen.


An die
Schulen
Landesschulbehörde
Schulträger



 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-224100-MK-20060801-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true