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Vorschrift
Normgeber:Kultusministerium
Aktenzeichen:32-81420
Erlassdatum:10.02.2009
Fassung vom:10.02.2009
Gültig ab:01.08.2009
Gültig bis:31.12.2014
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:22410
Norm:§ 16 ArbZVO-Lehr
Fundstelle:SVBl. 2009, 98
Schulformbezogene Fachberatung an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Schulformbezogene Fachberatung an Grundschulen, Hauptschulen,
Realschulen und Förderschulen


RdErl. d. MK v. 10.2.2009 - 32-81420
- VORIS 22410 –


Fundstelle: SVBl. 2009 Nr. 4, S. 98



1.

Fachberaterinnen und Fachberater sind Lehrkräfte an einer Schule. Hinsichtlich der Fachberatertätigkeit unterstehen sie der Schulbehörde, für die sie bestellt sind, und handeln in ihrem Auftrag. Sie werden von der fachlich zuständigen Organisationseinheit geführt und arbeiten eng mit dieser Stelle zusammen. Sie sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert fortzubilden.

Die Aufgaben der Fachberatung sind in der Regel nur Lehrkräften im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu übertragen; die Beauftragung erfolgt i.d.R. für die Dauer von fünf Jahren. Gemäß §16 ArbZVO-Lehr werden den Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfange gewährt. Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Beratungskräfte in einer Form, die es ihnen ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne größere Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen.


2.
Unterrichtsbezogene Beratung und Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse
Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Vergleichsarbeiten, Abschlussprüfungen sowie der Ergebnisse der Inspektionsberichte
Unterstützung der Schule bei der Entwicklung der Schulprogrammteile, die sich auf die Gestaltung des Unterrichts und seine fachliche Qualität beziehen
Mitwirkung bei Unterrichtsbesichtigungen anlässlich der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften und bei Unterrichtsbesuchen
Mitwirkung bei der Erstellung von thematischen Schwerpunkten und Aufgaben für Vergleichsarbeiten und Abschlussprüfungen bei der obersten Schulbehörde
Mitwirkung bei der Beschwerdebearbeitung durch die Schule
Mitwirkung an und Mitgestaltung der schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung auf der Grundlage des von der Schule festgestellten Fortbildungsbedarfs
Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischer Kooperationspartner und Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen.

Über die Anforderungen der Schulen hinaus nimmt die Fachberatung weitere Aufgaben auf Veranlassung der Landesschulbehörde wahr. Dies gilt sowohl für die Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse (z. B. Umsetzung der Kerncurricula) als auch für ermittelten Handlungsbedarf aufgrund der Ergebnisse von Vergleichsarbeiten, Abschlussprüfungen oder der Schulinspektion. Des Weiteren ist die Mitwirkung bei der Implementierung bildungspolitischer Reformen erforderlich.


3.

Für folgende Fächer und Fachbereiche im Primarbereich der Grundschulen und Förderschulen sowie im Sekundarbereich der Haupt-, Real- und Förderschulen sind durch die Landesschulbehörde Fachberaterinnen oder Fachberater zu bestellen.

Primarbereich (Grundschule / Förderschule)

Fächer: Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Englisch, ev. und kath. Religion, Sport
Fachbereich: Musisch-kulturelle Bildung

Sekundarbereich I (Hauptschule / Realschule / Förderschule)

Fächer: Deutsch, Englisch, 2. Fremdsprache (in der Regel Französisch), Mathematik, ev. und kath. Religion, Sport
Fachbereiche: Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Musisch-kulturelle Bildung, Arbeit/Wirtschaft/ Technik (Berufsorientierung)

Primar- und Sekundarbereich I

Sonderpädagogische Förderung
Interkulturelle Bildung und Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund

4.

Die Anzahl der Fachberaterinnen und Fachberater sowie die Höhe der jeweiligen Anrechnungen werden von der Landesschulbehörde in eigener Zuständigkeit festgelegt. Die im Einzelfall gewährten Anrechnungsstunden sollten drei Wochenstunden nicht unterschreiten und fünf Wochenstunden nicht überschreiten. Die Stundenentlastung sollte so gelegt werden, dass möglichst ein unterrichtsfreier Tag gewährleistet ist.

Insgesamt stehen Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zur Verfügung:


Landesschulbehörde

Anrechnungsstunden

Standort Braunschweig

415

   

Standort Hannover

475


Standort Lüneburg

425


Standort Osnabrück

530


Gesamt

1.845



Die untenstehende Zuordnung der Anrechnungsstunden auf die Fächer / Fachbereiche und Standorte der Landesschulbehörde sind Richtwerte. Die Landesschulbehörde kann in eigener Zuständigkeit Schwerpunkte in der Fachberatung setzen, dabei ist jeweils die Summe der zu vergebenden Anrechnungsstunden im Primarbereich und im Sekundarbereich I einzuhalten. Ausgenommen hiervon sind die Anrechnungsstunden für die Bereiche sonderpädagogische Förderung, Interkulturelle Bildung und Berufsorientierung.

Es ist darüber hinaus sicher zu stellen, dass in den genannten Fächern und Fachbereichen Fachberatung flächendeckend eingerichtet wird.


Primarbereich


Anrechnungsstunden

LSchB

DE

MA

SU

EN

RE/RK1)

SP

MuKuBi

Gesamt

STO BS

15

15

15

15

15

15

15

105

STO H

20

20

20

20

20

20

15

135

STO LG

20

20

20

20

20

20

15

135

STO OS

25

25

25

25

25

25

15

165

Gesamt

80

80

80

80

80

80

60

540



Sekundarbereich I


Anrechnungsstunden

LSchB

DE

MA

EN

2. FS

NTW

GSW

RE/
RK1)

SP

Mu
KuBi

AWT-BO

Gesamt

STO BS

15

15

15

5

15

15

15

15

10

65

185

STO H

20

20

20

5

20

15

20

20

10

60

210

STO LG

20

20

20

5

20

15

20

20

10

50

200

STO OS

25

25

25

5

25

15

25

25

10

65

245

Gesamt

80

80

80

20

80

60

80

80

40

240

840



Primar- und Sekundarbereich I


Anrechnungsstunden

LSchB

Sonderpäd. Förd.

Interk. Bildung

Gesamt

STO BS

65

   

60

   

125

   

STO H

65


65


130


STO LG

50


40


90


STO OS

60


60


120


Gesamt

240


225


465




4.

Der Erlass tritt am 1.8.2009 in Kraft.



 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-224100-MK-20090210-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true