Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
RdErl. d. MK v. 10. 6. 2009 — 41-80006/5/1 —
— VORIS 22410 —
Fundstelle: Nds. MBl. 2009 Nr. 24, S. 538; SVBl. 2009 Nr. 7, S. 238
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 25.01.2019 (Nds. MBl. 2019 Nr. 6, S. 338; SVBl. 2019 Nr. 3, S. 103)
Bezug: | - a)
| RdErl. v. 24. 7. 2000 (Nds. MBl. S. 367), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1. 8. 2008 (Nds. MBl. S. 810) — VORIS 22410 01 82 50 001 — |
| - b)
| Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 20. 1. 2006 (Nds. MBl. S. 101) — VORIS 20441 — |
Inhaltsübersicht |
Erster Abschnitt Grundlagen der Ausbildung |
1. | Allgemeine Hinweise zur Ausbildung |
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2. | Allgemeine Hinweise zu den Stundentafeln |
2.1. | Unterrichtsstunde |
2.2 | Vollzeit- und Teilzeitunterricht |
2.3 | Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden |
2.4 | Wochenstundenzahl für mehrere Fächer |
2.5 | Verteilung der Unterrichtsstunden |
2.6 | Teilung von Klassen, Demonstrationsunterricht, Versuche, Übungen und Planungsunterricht |
2.7 | Handlungsorientierter Unterricht |
2.8 | Lernfelder, Lerngebiete und Module |
2.9 | Optionale Lernangebote |
2.10 | Förderunterricht |
2.11 | Praktische Ausbildung |
2.12 | Betriebspraktikum |
2.13 | Praktikum |
2.14 | Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen |
2.15 | Selbstlernphasen |
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3. | Berufsschule |
3.1 | Allgemeine Hinweise |
3.2 | Stundentafel für die Berufsschule |
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4. | Berufseinstiegsschule |
4.1 | Berufseinstiegsklasse |
4.2 | Berufsvorbereitungsjahr |
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5. | Berufsfachschule |
5.1 | Allgemeine Hinweise |
5.2 | Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule |
5.3 | Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule |
5.4 | Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule — Sozialpädagogik — |
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6. | Berufsqualifizierende Berufsfachschule |
6.1 | Allgemeine Hinweise |
6.2 | Stundentafel für die Berufsfachschule — Altenpflege — |
6.3 | Stundentafel für die Berufsfachschule — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer — |
6.4 | Stundentafel für die berufsqualifizierende Berufsfachschule der Fachrichtungen |
6.4.1 | Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent |
6.4.2 | Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent |
6.4.3 | Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent |
6.4.4 | Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent |
6.4.5 | Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent |
6.4.6 | Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent |
6.5 | Berufsfachschule — Ergotherapie — |
6.6 | Berufsfachschule — Informatik — |
6.7 | Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz — |
6.8 | Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik — |
6.9 | Berufsfachschule — Kosmetik — |
6.10 | Berufsfachschule — Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent — |
6.11 | Stundentafel für die Berufsfachschule — Pflegeassistenz — |
6.12 | Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent — |
6.13 | Berufsfachschule — Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent — |
6.14 | Stundentafel für die Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent – |
6.15 | Stundentafel für die Berufsfachschule – Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz – |
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7. | Fachoberschule |
7.1 | Allgemeine Hinweise |
7.2 | Stundentafel für die Fachoberschule |
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8. | Stundentafel für die Berufsoberschule |
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9. | Berufliches Gymnasium |
9.1 | Allgemeine Hinweise |
9.2 | Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Wirtschaft — |
9.3 | Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Technik — |
9.4 | Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Gesundheit und Soziales — |
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10. | Fachschule |
10.1 | Allgemeine Hinweise |
10.2 | Stundentafel für die zweijährige Fachschule der Fachrichtungen |
10.2.1 | Bautechnik |
10.2.2 | Bergbautechnik |
10.2.3 | Elektrotechnik |
10.2.4 | Fahrzeugtechnik |
10.2.5 | Farb- und Lacktechnik |
10.2.6 | Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik |
10.2.7 | Holzgestaltung, Schwerpunkt Objektdesign |
10.2.8 | Holztechnik |
10.2.9 | Informatik |
10.2.10 | Maschinentechnik |
10.2.11 | Mechatronik |
10.2.12 | Medizintechnik |
10.2.13 | Metallbautechnik |
10.2.14 | Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik |
10.2.15 | Schiffbautechnik |
10.2.16 | Steintechnik |
10.2.17 | Umweltschutztechnik |
10.3 | Stundentafel für die Fachschule — Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik — |
10.4 | Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Lebensmitteltechnik — |
10.5 | Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Agrartechnik — |
10.6 | Stundentafel für die Fachschule — Agrarwirtschaft — |
10.7 | Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Betriebswirtschaft — |
10.8 | Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Hotel- und Gaststättengewerbe — |
10.9 | Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Hauswirtschaft — |
10.10 | Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Sozialpädagogik — |
10.11 | Stundentafel für die dreijährige Fachschule — Heilerziehungspflege — |
10.12 | Stundentafel für die Fachschule — Heilpädagogik — |
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11. | Fachschule Seefahrt |
11.1 | Stundentafel für die Fachschule — Nautik — |
11.2 | Stundentafel für die Fachschule — Schiffsbetriebstechnik — |
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Zweiter Abschnitt Zeugnisse und Noten |
1. | Begriff |
2. | Inhalt der Zeugnisse |
3. | Arten der Zeugnisse |
4. | Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio) |
5. | Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten |
6. | Nicht benotete Fächer, Lernfelder, Module, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine |
7. | Benachrichtigungen |
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Dritter Abschnitt Klassenbildung |
1. | Fachliche Anforderungen an die Bildung der Klassen |
2. | Quantitative Anforderungen an die Klassenbildung |
3. | Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule |
4. | Ausnahmen |
5. | Planzahlen für die Neueinführung von Bildungsgängen |
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Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler |
Ende der Schulpflicht |
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Fünfter Abschnitt Kosten |
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens |
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Sechster Abschnitt Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen |
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Siebenter Abschnitt Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung |
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Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Erster Abschnitt
Grundlagen der Ausbildung
- 1.
Die Grundlagen der Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen sind die folgenden
- -
Stundentafeln,
- -
Vorschriften über die praktische Ausbildung,
- -
Erläuterungen zu den Stundentafeln.
Außerdem sind die in der Datenbank unter der Internet-Adresse http://www.nibis.de/nibis.phtml?menid=303 aufgeführten Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz (KMK) sowie die Niedersächsischen Richtlinien, Rahmenrichtlinien und Kerncurricula (Ordnungsmittel) für den Unterricht in berufsbildenden Schulen verbindlich.
- 2.
- 2.1
Das rechnerische Zeitmaß einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Die Pausen sind nach Zahl und Dauer ausreichend zu bemessen.
- 2.2
In den Stundentafeln wird die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden grundsätzlich für Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht angegeben. Soweit pädagogisch und schulorganisatorisch möglich, können die Bildungsgänge für ganze Klassen auch mit Teilzeitunterricht angeboten werden. In diesem Fall sind — soweit nicht besonders geregelt — die für den Vollzeitunterricht insgesamt vorgeschriebenen Unterrichtsstunden auf die doppelte Dauer der Teilzeitausbildung umzurechnen. Abweichende Umrechnungen sind nur mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.
- 2.3
Weisen die Stundentafeln für mehrjährige Bildungsgänge Gesamtwochenstunden (durchschnittliche Wochenstunden vervielfacht mit der Dauer der Ausbildung in Schuljahren) oder Gesamtstunden (Unterrichtsstunden, die in dem jeweiligen Zeitraum insgesamt erteilt werden sollen) aus, regelt die Schule die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre in eigener Verantwortung.
- 2.4
Werden Wochenstunden oder Gesamtwochenstunden in der Stundentafel für mehrere Fächer gemeinsam ausgewiesen, so legt die Schule entsprechend den schulfachlichen Erfordernissen und den einschlägigen Rahmenrichtlinien und Richtlinien die Stundenanteile für die einzelnen Fächer fest. Dabei darf jedoch kein Fach vollständig entfallen. Der Anteil des Unterrichts im Fach Religion darf in der
2.4.1 | Berufsschule bei dreijähriger Ausbildungsdauer und in der Berufsfachschule — Altenpflege — | 1,5 Gesamtwochenstunden, |
2.4.2 | Berufsschule bei dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer | 2,0 Gesamtwochenstunden, |
2.4.3 | Berufseinstiegsschule, einjährigen Berufsfachschule und Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule | 1,0 Wochenstunde |
2.4.4 | Fachschulen – Sozialpädagogik –, – Heilerziehungspflege – und – Heilpädagogik – | 2,0 Gesamtwochenstunden |
nicht unterschreiten.
- 2.5
Die in den Stundentafeln ausgewiesene Stundenzahl kann innerhalb eines Schuljahres aus schulorganisatorischen Gründen auf die einzelnen Unterrichtswochen anders verteilt werden. Dabei dürfen jedoch die in einem Schuljahr insgesamt vorgesehenen Unterrichtsstunden nicht verändert werden.
- 2.6
Die Klasse darf geteilt werden bei
- a)
praktischem Unterricht,
- b)
Demonstrationen, Versuchen im fachtheoretischen Unterricht und Übungen,
- c)
optionalen Lernangeboten,
sofern das pädagogisch notwendig, schulorganisatorisch möglich und aufgrund der Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen der Schule vertretbar ist.
- 2.7
Der Unterricht in berufsbildenden Schulen soll nach dem didaktisch-methodischen Konzept der Handlungsorientierung umgesetzt werden. Für alle Bildungsgänge sind kompetenzorientierte schulische Curricula anzulegen, die entsprechend der Leitlinie "Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)" zu erstellen und zu implementieren sind.
- 2.8
Sehen die Stundentafeln vor, dass der Unterricht in einem Lernbereich nach Lernfeldern, Modulen oder Lerngebieten zu erteilen ist, so soll der Unterricht pro Schuljahr in der Regel in vier bis sechs Lernfeldern, Modulen oder Lerngebieten stattfinden. Die in den Ordnungsmitteln vorgesehenen Unterrichtsinhalte sind in den Lernfeldern, Modulen oder Lerngebieten pädagogisch und fachlich sinnvoll zusammenzufassen. Die im jeweiligen Schuljahr unterrichteten Lernfelder, Module und Lerngebiete sind im Zeugnis besonders auszuweisen.
- 2.9
2.9.1 Optionale Lernangebote sind für die Schülerin oder den Schüler verpflichtende Unterrichtsangebote.
2.9.2 Soweit in den Stundentafeln vorgesehen und in den Ordnungsmitteln nicht abweichend geregelt, kann die Schule im Rahmen der vorgegebenen Stundenzahl optionale Lernangebote wie folgt erteilen:
- 2.9.2.1
als besonders benotetes zusätzliches Fach, Lernfeld, Modul oder Lerngebiet;
- 2.9.2.2
zur Verstärkung des Unterrichtsumfangs der in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer, Lernfelder, Module oder Lerngebiete.
- 2.10
2.10.1 Für Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Unterricht nach der Stundentafel nicht hinreichend gefördert werden können und deshalb einer besonderen, individuellen Förderung bedürfen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, ist Förderunterricht als zusätzlicher Pflichtunterricht einzurichten. Der Förderunterricht kann bis zu zwei Wochenstunden betragen. Eine Fördergruppe besteht aus höchstens acht Schülerinnen oder Schülern. Sie soll vier Schülerinnen oder Schüler nicht unterschreiten.
2.10.2 Förderunterricht ist vorrangig in der Berufseinstiegsklasse, in der einjährigen Berufsfachschule und in der Berufsschule zu erteilen.
2.10.3 Förderunterricht ist nur für solche Schülerinnen und Schüler einzurichten, die voraussichtlich das Ausbildungsziel bzw. den angestrebten Abschluss nicht erreichen. Über den Förderbedarf im Einzelfall beschließt die zuständige Konferenz.
2.10.4 Jeder Zuweisung zum Förderunterricht muss eine intensive Beratung der Schülerinnen und Schüler vorausgehen, an der alle beteiligten Lehrkräfte teilnehmen. Gegebenenfalls sind der Ausbildungsbetrieb und bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten hierbei einzubeziehen. Erklärt die oder der Jugendliche sich einverstanden, wird sie oder er einer Fördergruppe zugewiesen oder es wird eine entsprechende Gruppe eingerichtet. Nach erfolgter Zuweisung ist die Teilnahme am Förderunterricht Pflicht.
2.10.5 Förderunterricht kann sich auf alle Inhalte der jeweiligen Stundentafel erstrecken. In den Fachstufen der Berufsschule sind die prüfungsrelevanten Fächer vorrangig anzubieten. Förderunterricht soll darüber hinaus Beiträge leisten zur Verbesserung der Lernfähigkeit sowie zur Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit. An Schulstandorten, an denen die Arbeitsverwaltung für die betreffenden Schülerinnen und Schüler ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) anbietet, sollte sich der Förderunterricht auf berufsbezogene Inhalte konzentrieren. Absprachen zur inhaltlichen Abstimmung mit den abH-Maßnahmeträgern sind durchzuführen.
2.10.6 Im Förderunterricht sind Unterrichtsmethoden zu bevorzugen, die die Schülerselbsttätigkeit anregen. Der Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis ist in Anlehnung an Nummer 3.1.6 möglich. Im Hinblick auf die zulässigen Kleingruppen ist eine Doppelbesetzung nicht erforderlich.
2.10.7 Die Förderung soll zeitlich immer dann beginnen, wenn ein erheblicher Leistungsmangel erkennbar wird. Bei der Beratung (vgl. Nummer 2.10.4) ist zunächst festzulegen, ob eine kontinuierliche, unterrichtsbegleitende Förderung oder eine themenorientierte, zeitlich begrenzte Förderung notwendig ist.
2.10.8 Angesichts der unterschiedlichen Unterrichtsversorgung und des differenzierten Bedarfs an Förderunterrichtsstunden kann eine detaillierte Vorgabe über die zu erteilenden Gesamtstunden pro Schule nicht getroffen werden. An jeder Schule soll jedoch ein Stundenpool für den Förderunterricht eingerichtet werden. Die in diesem Pool vorgehaltenen Stunden können einen Umfang von bis zu 5 v. H. aller in der Berufseinstiegsklasse, der einjährigen Berufsfachschule und der Berufsschule zu erteilenden Stunden der o. g. Schulformen erreichen. Da Förderunterricht nur im Bedarfsfall erteilt werden soll, dürfen auch im laufenden Schuljahr Stundenpläne zugunsten von Fördergruppen umgeschichtet werden.
2.10.9 In einem Förderkurs können auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zusammengefasst werden; daher soll die Organisation des gesamten Förderunterrichts einer Schule einem Koordinationsbereich zugewiesen werden. Aufgrund des besonderen pädagogischen Anspruchs und der beschriebenen Zielgruppe ist — wenn vorhanden — der Koordinationsbereich zu wählen, in dem auch die Berufseinstiegsschule angesiedelt ist.
- 2.11
Ort und Zeitpunkt der in den Stundentafeln vorgesehenen praktischen Ausbildung regelt die Schule. Der Ausbildungsplan wird von dem Betrieb oder der Einrichtung und der Schule gemeinsam erstellt. Die praktische Ausbildung kann geblockt oder unterrichtsbegleitend erfolgen. Die praktische Ausbildung wird durch die Lehrkräfte vor- und nachbereitet. Während der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften der Schule in dem Betrieb oder der Einrichtung besucht, beraten und in ihren Leistungen unter Einbeziehung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter des Betriebes oder der Einrichtung bewertet. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung des Betriebes oder der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften in die Leistungsbewertung für den entsprechenden Lernbereich einbezogen.
- 2.12
Soweit diese Bestimmungen Betriebspraktika vorsehen, hat die Schule die Durchführung zu organisieren und in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß daran teilnehmen und von den Lehrkräften beraten werden. Die Dauer der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betriebspraktika kann in jedem Schuljahr um bis zu sechs Wochen dadurch verlängert werden, dass die Schulferien in diesem Umfang für Betriebspraktika genutzt werden.
- 2.13
Soweit diese Bestimmungen Praktika vorsehen, ist nur die Beratung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte der Schule vorgesehen.
- 2.14
Bei Bildungsgängen, in denen, ggf. i. V. m. einem Ergänzungsbildungsgang, die Fachhochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann, hat die Schule im Rahmen der ihr übertragenen Entscheidungsmöglichkeit den Unterricht so zu erteilen, dass er den Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschl. der KMK vom 5. 6. 1998 i. d. F. vom 9. 3. 2001) entspricht.
- 2.15
Werden Bildungsgänge gemäß Nummer 2.2 mit Teilzeitunterricht angeboten, können in den Rahmenrichtlinien vorgesehene Kompetenzen der berufsbezogenen Lernbereiche von den Schülerinnen und Schülern statt im Unterricht in Selbstlernphasen außerhalb des Lernortes Schule selbständig erworben werden, wenn die Stundentafeln dies vorsehen. Die für die berufsbezogenen Lernbereiche vorgesehenen Lehrerstunden reduzieren sich entsprechend. Die Selbstlernphasen werden von den Lehrkräften im Unterricht vorbereitet, nachbereitet und bewertet.
- 3.
- 3.1
- 3.1.1
Der Unterricht in der Berufsschule findet in den folgenden Organisationsformen statt:
- 3.1.1.1
Berufsschulunterricht an Einzeltagen:
Der Berufsschulunterricht findet regelmäßig wöchentlich an einem Tag oder an zwei Einzeltagen statt.
- 3.1.1.2
Gebündelter Teilzeitunterricht:
Die Berufsschule bündelt die einzelnen Unterrichtstage z. B. in der Weise, dass Berufsschulunterricht mit wöchentlich zwei bis drei Berufsschultagen im Wechsel mit unterrichtsfreien Wochen über einen längeren Zeitraum angesetzt wird.
- 3.1.1.3
Blockunterricht:
Blockunterricht ist Vollzeitunterricht, der in zusammenhängenden Teilabschnitten von mindestens einer Woche mit fünf Werktagen im regelmäßigen Wechsel mit betrieblichen Ausbildungszeiten stattfindet. Die Einrichtung von Blockunterricht ist mit den örtlichen, an der Berufsausbildung beteiligten Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.
- 3.1.1.4
Berufsschulunterricht im Rahmen von dualen Studiengängen:
Bei einer Verknüpfung eines Hochschulstudiums mit einer dualen Berufsausbildung ist es erforderlich, dass die Kompetenzen beider Abschlüsse vermittelt werden. Dabei ist es aber nicht sinnvoll, gemeinsame Schnittmengen aus den Berufsbildern an zwei Bildungsstandorten (doppelt) zu unterrichten. Im Interesse einer effektiven Ausbildung muss deshalb zwischen der Hochschule und der Berufsschule abgestimmt werden, wer welche Kompetenzen, die nach Maßgabe
- —
des Studienplans der Hochschule,
- —
der Ausbildungsverordnung für den dualen Ausbildungsberuf,
- —
der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen und
- —
des einschlägigen Rahmenlehrplanes
erworben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt im Bereich der Theorie vermittelt. Über das Ergebnis dieser Abstimmung soll ein Kooperationsvertrag zwischen der Hochschule und der Berufsschule abgeschlossen werden. Für den betrieblichen Teil der dualen Berufsausbildung tragen die Betriebe und die zuständigen Stellen nach dem BBiG die Verantwortung. Ob auch der betriebliche Teil der Ausbildung in den Kooperationsvertrag einbezogen wird, ist im Einzelfall vor Ort zu entscheiden.
- 3.1.1.5
Anrechnung von Studienleistungen auf den Berufsschulunterricht:
Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Beginn einer dualen Berufsausbildung eine Hochschule besucht haben, können nachgewiesene Studienleistungen im Umfang der Gleichwertigkeit auf den Berufsschulunterricht im berufsbezogenen Lernbereich angerechnet werden. Im zeitlichen Umfang der Anrechnung können diese Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Die Anrechnung ist auf den Berufsschulzeugnissen zu vermerken. Für den Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich ist Nummer 3.1.3 maßgebend.
3.1.2 Ein Unterrichtstag darf für Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9, eine Unterrichtswoche bei Blockunterricht nicht mehr als 37 Unterrichtsstunden umfassen.
3.1.3 Die in der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) für den berufsübergreifenden Lernbereich bei dreijährigen Ausbildungsverhältnissen ausgewiesene Gesamtwochenstundenzahl kann für Auszubildende mit einer Hochschulreife von 14 auf 8 reduziert und für lernschwächere Auszubildende in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb auf 16 erhöht werden. Für Ausbildungsverhältnisse mit einer längeren oder kürzeren Gesamtausbildungsdauer können die ausgewiesenen Gesamtwochenstunden entsprechend reduziert oder erhöht werden. Nummer 3.1.4 Halbsatz 1 und Nummer 2.4 Satz 1 bleiben unberührt.
3.1.4 Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach und kein nach dem Rahmenlehrplan vorgeschriebenes Lernfeld vollständig ersetzt werden.
3.1.5 Die Schule setzt die Stundentafeln in den in Nummer 3.1.1 genannten Organisationsformen nach Maßgabe der vorhandenen räumlichen und personellen Voraussetzungen stundenplanmäßig um und hat dabei sicherzustellen, dass sowohl der Berufsschulunterricht als auch die überbetriebliche Unterweisung ordnungsgemäß erteilt werden können und der Ausfall von Berufsschulunterricht für einen Teil einer Klasse oder die ganze Klasse aufgrund der Teilnahme an der überbetrieblichen Unterweisung ausgeschlossen wird. Die Unterrichtsorganisation soll so gewählt werden, dass sie über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann.
3.1.6 Im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs können Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.
3.1.7 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirt/Fischwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Landwirt/Landwirtin und Pferdewirt/Pferdewirtin soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Für den Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin gilt dies nur für die Grundstufe und die Fachstufe 1.
3.1.8 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter/ Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter/ Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und Justizfachangestellter/ Justizfachangestellte kann der berufsbezogene Lernbereich im Rahmen der Gesamtwochen-stunden um zwei Gesamtwochenstunden erhöht werden.
- 3.2
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer von |
2 Jahren | 3 Jahren | 3 ½ Jahren |
Berufsübergreifender Lernbereich | 9 | | 14 | | 16 | ,5 |
mit den Fächern |
|
|
|
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
|
|
|
Fremdsprache/Kommunikation 1) |
|
|
|
|
|
Politik |
|
|
|
|
|
Sport |
|
|
|
|
|
Religion |
|
|
|
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 15 |
| 22 |
| 25 | ,5 |
mit den Lernfeldern |
|
|
|
|
|
— |
|
|
|
|
|
— |
|
|
|
|
|
Insgesamt | 24 |
| 36 |
| 42 |
|
- 1)
Für Auszubildende nach § 66 BBiG und § 42 m der Handwerksordnung kann das Fach Fremdsprache/Kommunikation durch optionale Lernangebote zur individuellen Förderung ersetzt werden.
- 3.3
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 6 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Bewegungserziehung/Sport |
|
|
Religion |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 6 |
|
Insgesamt | 12 |
|
- 4.
- 4.1
- 4.1.1
In dem berufsbezogenen Lernbereich soll, in Abstimmung zwischen Theorie und Praxis, die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Zielen und Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder berufsqualifizierender Berufsfachschulen entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine). Diese Qualifizierungsbausteine sollen
- -
zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung ist, und
- -
einen Vermittlungsumfang von jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Zeitstunden umfassen.
Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden mit doppelter Lehrerbesetzung stattfinden. Diese Stunden sind jedoch auf das Stundenmaß der Stundentafel anzurechnen.
Eine gemeinsame Beschulung von Fachrichtungen ist nur soweit möglich, wie sich die jeweiligen Curricula (Ziele und Inhalte) nicht unterscheiden.
- 4.1.2
Während des Bildungsganges soll ein Betriebspraktikum von 160 Zeitstunden Dauer durchgeführt werden.
Die praktischen Inhalte von Qualifizierungsbausteinen können ganz oder teilweise in außerschulischen Einrichtungen als praktische Ausbildung vermittelt werden.
- 4.1.3
Ist von einer Schülerin oder einem Schüler einer Berufseinstiegsklasse, die oder der noch kein Berufsvorbereitungsjahr besucht hat, nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel einer Berufseinstiegsklasse erreichen wird, kann er oder sie auf Beschl. der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in ein Berufsvorbereitungsjahr überwiesen werden. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule diese nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.
- 4.1.4
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 14 |
mit den Fächern |
|
Deutsch/Kommunikation |
|
Englisch |
|
Mathematik |
|
Politik |
|
Sport |
|
Religion |
|
Berufsbezogener Lernbereich | 21 |
mit den Qualifizierungsbausteinen |
|
— |
|
— |
|
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche | 35 |
- 4.2
- 4.2.1
Die berufsbezogenen Lernbereiche — Theorie — und — Praxis — beziehen sich in der Regel auf Bildungsinhalte aus zwei Fachrichtungen.
Eine Fachrichtung muss mit den berufsbezogenen Lernbereichen — Theorie — und — Praxis — durchgehend während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Die zweite Fachrichtung darf jedoch nicht mit weniger als sechs Stunden pro Woche angesetzt werden. Die Stundenanteile, die den jeweiligen Fachrichtungen zugeordnet werden, bleiben variabel. Sie sollen — wie die Wahl der Fachrichtungen auch — die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen. In der Fachrichtung Wirtschaft wird im berufsbezogenen Lernbereich nicht zwischen — Theorie — und — Praxis — getrennt. Hier sollen solche Bildungsinhalte unterrichtet werden, die für anwendungsbezogene Tätigkeiten besonders geeignet sind. Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden mit doppelter Lehrerbesetzung durchgeführt werden. Diese Stunden sind jedoch auf das Stundenmaß der Stundentafel anzurechnen.
- 4.2.2
Im Berufsvorbereitungsjahr können für leistungsbereite Schülerinnen und Schüler Lerngruppen im Rahmen eines besonderen handlungsorientierten Förderkonzeptes mit innerer oder äußerer Differenzierung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses gebildet werden. Dabei ist ein besonderes sechsstündiges Förderangebot vorzusehen. Im Rahmen dieses Förderangebotes sind zwei Stunden Englischunterricht zu erteilen. Die Stundentafel ist unter Einhaltung der Gesamtwochenstunden zu modifizieren. Das Förderkonzept muss die besondere berufspädagogische Förderung geeigneter Schülerinnen und Schüler zur ausgewogenen Entwicklung von Fach-, Methoden- sowie Sozialkompetenz darlegen. Durch eine projektorientierte Unterrichtsgestaltung soll das theoretische Wissen gefestigt werden. In den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik ist im zweiten Schulhalbjahr eine schriftliche Überprüfung der Schülerleistungsstände durchzuführen. Als schriftliche Überprüfung wird je eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten geschrieben. Die Klausuraufgaben werden von den Lehrkräften, die in dem Fach zuletzt unterrichtet haben, gestellt und bewertet. Das Ergebnis der Klausurarbeit geht bei der Bildung der Endnote für das Fach so ein, als läge eine zusätzliche Lernkontrolle mit gleicher Bewertung (doppelte Wertung) vor.
Im Fach Deutsch/Kommunikation findet eine mündliche Überprüfung statt. Die Überprüfung soll die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in einem berufsbezogenen Thema erkennen lassen. Sie soll in der Regel 15 Minuten dauern. Es kann auch eine Gruppe von bis zu drei Schülerinnen und Schülern gebildet werden. In diesem Fall dauert die Überprüfung in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Überprüfung soll von der das Fach Deutsch/Kommunikation unterrichtenden Lehrkraft durchgeführt werden.
Die Förderangebote sind besonders zu benoten und in eine Lernbereichsnote Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zusammenzufassen.
- 4.2.3
Im Berufsvorbereitungsjahr in der Sprachförderklasse kann zugunsten eines vermehrten Deutschunterrichts im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl eine andere als die vorgesehene Stundenverteilung vorgenommen werden. Der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich kann sich auf eine Fachrichtung beschränken.
- 4.2.4
Abweichend von Nummer 2.9 dienen optionale Lernangebote im Berufsvorbereitungsjahr der schwerpunktmäßigen Entwicklung von Interessen und Neigungen, der Förderung der Kreativität und der Freizeitgestaltung, für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer auch der Förderung in der deutschen Sprache.
Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den optionalen Lernangeboten werden nicht bewertet.
- 4.2.5
Für Jugendliche, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht nach § 69 Abs. 4 NSchG einzelfallbezogene Förderpläne aufgestellt werden. Die einzelfallbezogene Förderung kann vollständig durch eine Jugendwerkstatt oder eine andere geeignete Einrichtung übernommen oder durch eine Vernetzung schulischer (z. B. Teilbesuch des Berufsvorbereitungsjahres) und außerschulischer Förderangebote durchgeführt werden.
- 4.2.6
Im Berufsvorbereitungsjahr soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass auch die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.
- 4.2.7
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 7 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Sport |
|
|
Religion |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 24 |
|
Theorie — Fachrichtung ... — |
|
|
Praxis — Fachrichtung ... — |
|
|
Theorie — Fachrichtung ... — |
|
|
Praxis — Fachrichtung ... — |
|
|
Optionale Lernangebote | 4 |
|
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche | 35 |
|
- 5.
- 5.1
- 5.1.1
Die Schule strukturiert die Fachrichtungen und ggf. berufsbezogenen Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen so, dass nachweislich die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres bestimmter (einzelner oder einer Gruppe) dualer Ausbildungsberufe erworben werden. Der Unterricht in bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkten soll auf dem Sekundarabschluss I — Realschulabschluss — aufbauen, wenn anders die Anforderungen an den Beruf nicht erreicht werden können. Die Berufsfachschule — Wirtschaft —, die auf dem Sekundarabschluss I — Realschulabschluss — aufbauend geführt wird, kann mit der Zusatzbezeichnung „Höhere Handelsschule” versehen werden.
- 5.1.2
In der einjährigen Berufsfachschule kann in den berufsbezogenen Lernbereichen — Theorie — und — Praxis — wöchentlich pro Klasse im Durchschnitt eine gemeinsame Unterrichtsstunde für Planungsunterricht verwendet werden, der im Klassenverband gemeinsam von der Fachtheorielehrkraft und den Fachpraxislehrkräften erteilt wird. Für die Schülerinnen und Schüler reduziert sich dadurch die Stundenzahl der Stundentafel entsprechend.
- 5.1.3
In einjährigen Berufsfachschulen sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Praxis — als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden.
- 5.1.4
Ist von einer Schülerin oder einem Schüler einer Berufsfachschule nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel einer Berufsfachschule erreichen wird, kann er oder sie auf Beschl. der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in eine Berufseinstiegsklasse oder ein Berufsvorbereitungsjahr überwiesen werden, wenn dieser Bildungsgang noch nicht besucht wurde. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule diese nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.
- 5.1.5
In der Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule können im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs — Theorie — bis zu zwei Wochenstunden Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.
- 5.1.6
In der einjährigen Berufsfachschule — Agrarwirtschaft — und — Gartenbau — soll ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.
- 5.2
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich |
| |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik | 9 |
|
Sport |
|
|
Religion |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — 1) | 9 |
|
mit den Lernfeldern |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — 1) | 18 |
|
mit den Lernfeldern |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
Insgesamt | 36 |
|
- 1)
In der Fachrichtung Wirtschaft werden die Gesamtwochenstunden für die berufsbezogenen Lernbereiche — Theorie — und — Praxis — zusammengefasst.
- 5.3
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 16 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Sport |
|
|
Religion |
|
|
Mathematik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 10 |
|
mit den Lernfeldern |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
Insgesamt | 26 | 1) |
- 1)
Der Unterricht soll so organisiert werden, dass während des Bildungsganges zusätzlich ein Praktikum in Betrieben und Einrichtungen der Wirtschaft im Zeitumfang von einem Tag pro Woche durchgeführt werden kann.
- 5.4
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 23 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Religion |
|
|
Sport |
|
|
Mathematik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 39 |
|
mit den Fächern |
|
|
Berufsrolle und Konzeptionen |
|
|
Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse |
|
|
Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung |
|
|
Sozialpädagogische Bildungsarbeit |
|
|
Optionale Lernangebote |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — |
|
|
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung von insgesamt 420 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt. |
|
|
Insgesamt | 62 |
|
- 6.
- 6.1
Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochen-stunden mit Genehmigung der Schulbehörde abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
- 6.2
Lernbereiche | Gesamtwochen- stunden des dreijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 7,5 |
mit den Fächern |
|
| Deutsch/Kommunikation |
|
| Fremdsprache/Kommunikation |
|
| Politik |
|
| Religion |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie und schulische Praxis — |
|
mit den Fächern |
|
| Theoretische Grundlagen und Pflegeplanung im altenpflegerischen Handeln | 5 |
| Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen | 18 |
| Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie | 5 |
| Anleiten, Beraten und Kommunizieren | 2 |
| Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung | 7,5 |
| Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit | 4 |
| Altenpflege als Beruf | 6 |
| Optionale Lernangebote | 5 |
Insgesamt | 60 |
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von insgesamt 2 500 Zeitstunden in geeigneten Einrichtungen der Altenpflege und Altenhilfe durchgeführt. Die praktische Ausbildung in den Versorgungsformen der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege ist in mindestens drei der folgenden Einrichtungen durchzuführen:
- a)
Heim i. S. des § 1 HeimG oder einer stationären Pflegeeinrichtung i. S. des § 71 Abs. 2 SGB XI, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt,
- b)
ambulante Pflegeeinrichtung i. S. des § 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,
- c)
psychiatrische Klinik mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
- d)
Allgemeinkrankenhaus, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt oder geriatrische Fachklinik,
- e)
geriatrische Rehabilitationseinrichtung,
- f)
Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
Davon müssen mindestens 2 000 Zeitstunden in Einrichtungen nach den Buchstaben a und b abgeleistet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler Urlaub nur während der unterrichtsfreien Zeit erhalten. Soweit die Dauer des Urlaubs nicht durch Tarifvertrag bestimmt ist, sind pro Jahr mindestens fünf Wochen zu gewähren.
- 6.3
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges |
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — |
|
|
|
mit den Fächern |
|
|
|
Pädagogik/Heilpädagogik Psychologie Sprachbehindertenpädagogik Musiktheorie Phoniatrie/Pädaudiologie Berufs- und Rechtskunde | 
| 26 |
|
Atem- und Stimmtherapie Atem- und Sprachtherapie Atem- und Bewegungstherapie | 
| 19 | ,5 |
Medizinische Grundlagen |
| 12 | ,0 |
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — |
|
|
|
mit den Fächern |
|
|
|
Atem- und Stimmtherapie 1) Atem- und Sprachtherapie 1) Atem- und Bewegungstherapie 1) | 
| 15 |
|
Lehrproben im Bereich Schulung Instrumentalspiel 1) Chor/Chorische Stimmschulung Rhythmik | 
| 12 | ,5 |
Insgesamt 2) |
| 85 |
|
- 1)
In diesem Fach muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
- 2)
Während der Ausbildung an der Berufsfachschule — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer — ist zusätzlich ein Praktikum abzuleisten. Das Praktikum dient der Anwendung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und dem Erwerb praktischer Fertigkeiten. Das Praktikum dauert ein halbes Jahr. Die Schülerin oder der Schüler wählt im Einvernehmen mit der Schule die Praktikumsstelle aus. Die Schule und die Praktikumsstelle legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Ein Wechsel der Praktikumsstelle ist nur mit Zustimmung der Schule möglich. Nach Ablauf des Praktikums berichtet die Praktikumsstelle der Schule über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Nach Abschluss des Praktikums haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen.
- 6.4
- 6.4.1
Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent,
- 6.4.2
Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent,
- 6.4.3
Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent,
- 6.4.4
Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent,
- 6.4.5
Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent
- 6.4.6
Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent:
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich |
| 10 | |
mit den Fächern |
|
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
|
Englisch/Kommunikation |
|
|
|
Politik |
|
|
|
Sport |
|
|
|
Religion |
|
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — 1) | 
| 56 |
|
mit den Fächern/Lernfeldern |
— |
— |
— |
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — 1) 2) |
mit den Fächern/Lernfeldern |
— |
— |
— |
Insgesamt |
| 66 |
|
- 1)
In der Klasse 2 der Bildungsgänge
— Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent,
— Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent und
— Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik
ist in den berufsbezogenen Lernbereichen ein lernbereichsübergreifendes Projekt durchzuführen. Das Projekt wird anteilig innerhalb der jeweiligen Lernbereiche bewertet und geht in die Lernbereichsnote ein. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
- 2)
In der Klasse 2 des Bildungsganges sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Praxis — als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden.
- 6.5
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges |
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie und praktischer Unterricht — |
|
|
mit den Fächern |
|
|
Ergotherapeutische Mittel | 28 | ,75 |
Ergotherapeutische Maßnahmen | 27 |
|
Kommunikation | 2 | ,5 |
Berufsidentität | 3 | ,25 |
Optionale Lernangebote | 6 |
|
Insgesamt | 67 | ,5 |
Berufsbezogener Lernbereich
— Praxis —
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von 1 700 Zeitstunden durchgeführt, die in folgenden Bereichen abzuleisten sind:
- a)
| Psychosozialer (psychiatrischer/ psychosomatischer) Bereich | 400 Zeitstunden |
|
- b)
| Motorisch-funktioneller, neurophysiologischer oder neuropsychologischer Bereich | 400 Zeitstunden |
|
- c)
| Arbeitstherapeutischer Bereich | 400 Zeitstunden |
|
- d)
| Erhöhung der Bereiche a bis c nach Wahl der Schule | 500 Zeitstunden | . |
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergo-therapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken. Die während der praktischen Ausbildung anleitenden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten müssen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen. Das Zahlenverhältnis zwischen anleitenden Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Schülerinnen oder Schülern soll höchstens 1 zu 4 betragen.
- 6.6
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 10 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Englisch/Kommunikation |
|
|
Betriebswirtschaftslehre |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Kernbereiche der Informatik — | 27 |
|
mit den Lernfeldern |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Schwerpunkte der Informatik — 1) | 29 |
|
mit den Lernfeldern |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
Insgesamt | 66 |
|
- 1)
Im zweiten Ausbildungsjahr ist ein Projekt mit einem Stundenanteil von 240 Stunden durchzuführen. Die erbrachten Leistungen fließen in die Lernbereichsnote ein. Außerdem sind der Projekttitel und die Projektgesamtnote unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
- 6.7
Lernbereiche | Gesamtwochen- stunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 8 |
mit den Fächern |
|
| Deutsch/Kommunikation |
|
| Politik |
|
| Religion |
|
| Sport |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Wirtschaft/Bürokommunikation — | 27 |
mit den Lernfeldern |
|
| — |
|
| — |
|
| — |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Englisch/Zweite Fremdsprache — | 29 |
mit den Lernfeldern |
|
| — |
|
| — |
|
| — |
|
Insgesamt 1) | 64 |
- 1)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
- 6.8
Lernbereiche | Gesamtwochen- stunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 8 |
mit den Fächern |
|
| Deutsch/Kommunikation |
|
| Politik |
|
| Religion |
|
| Sport |
|
| Englisch/Kommunikation |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Wirtschaft — | 27 |
mit den Lernfeldern |
|
| — |
|
| — |
|
| — |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Informationsverarbeitung — | 29 |
mit den Lernfeldern |
|
| — |
|
| — |
|
| — |
|
Insgesamt 1) | 64 |
- 1)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
- 6.9
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Sport |
|
|
Religion |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 21 |
|
mit den Lernfeldern |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — 1) | 21 |
|
mit den Lernfeldern |
|
|
— |
|
|
— |
|
|
Insgesamt | 54 |
|
- 1)
Im Berufsbezogenen Lernbereich — Praxis — werden in der Klasse 2 zusätzlich insgesamt 560 Zeitstunden als praktische Ausbildung in geeigneten Kosmetikbetrieben durchgeführt.
- 6.10
- 6.10.1
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Englisch/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Sport |
|
|
Religion |
|
|
Informationsverarbeitung |
|
|
Chemie und Physik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 18 |
|
mit den Fächern |
|
|
Versuchswesen |
|
|
Tierernährung |
|
|
Tierzucht |
|
|
Tierhygiene |
|
|
Biologie |
|
|
Mikrobiologie |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — | 6 |
|
Naturwissenschaftliche Laborarbeit |
|
|
Praktische Ausbildung |
|
|
Zusätzlich findet während des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1 800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. |
|
|
Insgesamt | 36 |
|
- 6.10.2
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Englisch/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Sport |
|
|
Religion |
|
|
Informationsverarbeitung |
|
|
Chemie und Physik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 18 |
|
mit den Fächern |
|
|
Versuchswesen |
|
|
Bodenkunde und Pflanzenernährung |
|
|
Pflanzenbau |
|
|
Pflanzenschutz |
|
|
Pflanzenzüchtung |
|
|
Biologie |
|
|
Mikrobiologie |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — | 6 |
|
Naturwissenschaftliche Laborarbeit Praktische Ausbildung Zusätzlich findet während des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1 800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. |
Insgesamt | 36 |
|
- 6.11
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Mathematik |
|
|
Politik |
|
|
Sport |
|
|
Religion |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — |
|
|
mit den Fächern |
|
|
Arbeits- und Beziehungsprozesse | 6 |
|
Unterstützung des Menschen | 12 |
|
Pflege von Menschen | 12 |
|
Optionale Lernangebote | 3 |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — |
|
|
Während des Bildungsganges wird eine zusätzliche praktische Ausbildung von insgesamt 960 Stunden (24 Wochen) in geeigneten Einrichtungen in dem Bereich Pflege und in mindestens einem der bei- den Bereiche Betreuung und Versorgung durchgeführt. Die praktische Ausbildung soll geblockt erfolgen. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen. |
|
|
Insgesamt | 45 |
|
- 6.12
- 6.12.1
- 6.12.1.2
Stundentafel
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation | 2 |
|
Fremdsprache/Kommunikation | 2 |
|
Politik | 2 |
|
Berufsbezogener Lernbereich — theoretischer Anwendungsbereich — |
|
|
|
|
mit den Lernfeldern |
|
|
Verordnungen ausführen | 5 |
|
Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation | 10 | ,5 |
Dienstleistungen anbieten und erbringen | 5 | ,5 |
Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken | 4 | ,5 |
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — |
|
|
mit den Lernfeldern |
|
|
Arzneimittel herstellen | 16 |
|
Qualität kontrollieren | 17 | ,5 |
Insgesamt | 65 |
|
- 6.12.1.2
Praktikum
Während der Ausbildung ist ein Praktikum von 160 Zeitstunden außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten. Es soll Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Von der Apotheke wird über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum eine Bescheinigung erteilt.
- 6.12.1.3
Erste Hilfe
Außerhalb der schulischen Ausbildung ist eine Ausbildung in Erster Hilfe abzuleisten.
- 6.12.2
Die praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Die Leiterin oder der Leiter der Apotheke hat dafür zu sorgen, dass die praktische Ausbildung nur Tätigkeiten umfasst, die die Ausbildung fördern. Einer in der Apotheke tätigen Apothekerin oder einem in der Apotheke tätigen Apotheker soll nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Ausbildung vertieft die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse und wendet sie praktisch an. Sie erstreckt sich auf folgende Lerngebiete:
- a)
Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,
- b)
Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung,
- c)
Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,
- d)
Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,
- e)
Notfallarzneimittel nach § 15 ApBetrO,
- f)
Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,
- g)
Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,
- h)
Ausführung ärztlicher Verschreibungen,
- i)
Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme,
- j)
Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,
- k)
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,
- l)
Aufzeichnungen nach § 22 ApBetrO,
- m)
Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren,
- n)
Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung.
Während der praktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler ein Tagebuch zu führen. In diesem sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen.
Über die praktische Ausbildung in der Apotheke hat die Apotheke eine Bescheinigung auszustellen, in der auch zu bestätigen ist, dass die im Tagebuch beschriebenen Arbeiten von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeführt wurden.
Nummer 2.11 findet keine Anwendung.
- 6.13
- 6.13.1
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 12 |
| mit den Fächern |
| Deutsch/Kommunikation |
| Englisch/Kommunikation |
| Politik |
| Sport |
| Religion |
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 25 |
mit den Lernfeldern |
| Aufgaben im Maschinendienst übernehmen |
| Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten |
| Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen |
| Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen |
| Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen |
| Auf dem Schiff arbeiten und leben |
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — | 31 |
mit den Lernfeldern |
| Aufgaben im Maschinendienst übernehmen |
| Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten |
| Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen |
| Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen |
| Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen |
| Auf dem Schiff arbeiten und leben |
Insgesamt | 68 |
- 6.13.2
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung auf Seeschiffen mit einer Dauer von 30 Wochen durchgeführt. Die Schülerin oder der Schüler, die Schule und die Ausbildungsstätte schließen einen Vertrag über die praktische Ausbildung ab. Der für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums vorgesehene Schiffsoffizier soll Inhaber eines deutschen Befähigungszeugnisses sein.
Während der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule ein Berichtsheft über ihre Tätigkeit zu führen und nach Abschluss eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung einzureichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden in Anwendung von § 22 Abs. 5 BbS-VO von den beteiligten Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern bewertet.
- 6.14
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich 1) | 10 |
|
|
mit den Fächern |
|
| Deutsch/Kommunikation |
| Fremdsprache/Kommunikation |
| Politik |
| Mathematik |
| Religion |
| Sport |
|
Berufsbezogener Lernbereich – Theorie 2) | 35 |
|
|
Klasse 1 | Klasse 2 |
|
mit den Modulen | mit den Modulen |
Erwerb der sozialpädagogischen Berufsrolle | Entwicklung beruflicher Identität |
Betreuung und Begleitung von Kindern | Entwicklungs- und Bildungsprozesse von Kindern |
|
Erziehung als pädagogische Beziehungsgestaltung | Pädagogische Konzepte |
|
Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen I | Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen II |
|
Vielfalt in der Lebenswelt von Kindern 3) | Arbeit mit Familien und Bezugspersonen 3) |
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Optionale Lernangebote 3) | Optionale Lernangebote 3) |
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Berufsbezogener Lernbereich – Praxis |
mit den Modulen |
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Reflexion der Praktischen Ausbildung | 3 |
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Durchführung der Praktischen Ausbildung 1) |
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Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 840 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder durchgeführt. Die Schule hat sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Abs. 8 der Anlage 4 zu § 33 BbS-VO in die Klasse 2 aufgenommen werden, in der Klasse 2 eine praktische Ausbildung von 600 Zeitstunden ableisten. |
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Insgesamt | 48 |
- 1)
Die für den berufsübergreifenden Lernbereich in Klasse 2 vorgesehene Stundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife um höchstens drei Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
- 2)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs – Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
- 3)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
- 6.15
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden | Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Klasse 1 | Klasse 2 |
Berufsübergreifender Lernbereich | 9 | Berufsübergreifender Lernbereich | 5 |
mit den Fächern | mit den Fächern |
| Deutsch/Kommunikation |
| Deutsch/Kommunikation |
| Fremdsprache/Kommunikation |
| Fremdsprache/Kommunikation |
| Politik |
| Politik |
| Religion |
| Religion |
| Sport |
| Sport |
|
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| Mathematik |
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 9 | Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — | 13 |
mit den Lernfeldern | mit den Lernfeldern |
| Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren |
| Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren |
| Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen |
| Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden |
| Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden Optionales Lernfeld |
| Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen |
| Dienstleistungen für Menschen mit Unterstützungsbedarf koordinieren und organisieren |
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — 1) | 18 | Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — |
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mit den Lernfeldern | Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen im Umfang von insgesamt 20 Wochen durchgeführt. |
| Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren |
| Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen |
| Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden |
| Optionales Lernfeld |
Insgesamt | 36 | Insgesamt | 18 |
- 1)
In der Klasse 1 sollen mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Praxis — als praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen durchgeführt werden.
- 7.
- 7.1
7.1.1 Die Klasse 11 umfasst sowohl den in der Stundentafel vorgesehenen Unterricht als auch ein gelenktes Praktikum.
7.1.2 Das Praktikum soll in einschlägigen Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden und muss geeignet sein, einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe sowie Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung zu vermitteln. Teile des Praktikums können in Werkstätten berufsbildender Schulen abgeleistet werden. Diese Anteile sollen 240 Stunden nicht überschreiten. In der Fachoberschule – Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie – ist die Teilnahme an einem berufsspezifischen Lehrgang bis zu drei Wochen möglich.
7.1.3 Das Fach Naturwissenschaft wird nur in der Klasse 12 erteilt.
- 7.2
Lernbereiche | Wochenstunden |
Klasse 11 | Klasse 12 |
Berufsübergreifender Lernbereich | 8 | | 18 | |
mit den Fächern |
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Deutsch |
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Englisch |
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Mathematik |
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Naturwissenschaft |
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Politik |
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Sport |
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Religion |
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Berufsbezogener Lernbereich | 4 |
| 12 |
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mit den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung und des jeweiligen Schwerpunktes |
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Insgesamt | 12 |
| 30 |
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7.3 Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife
- 7.3.1
Stundentafel für den Ergänzungsbildungsgang zu der
— Berufsschule für den Ausbildungsberuf............
— Berufsfachschule — Altenpflege —
— Berufsfachschule — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer —
— Berufsfachschule — Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent —
— Berufsfachschule — Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent —
— Berufsfachschule — Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent —
— Berufsfachschule — Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent —
— Berufsfachschule — Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent —
— Berufsfachschule — Ergotherapie —
— Berufsfachschule — Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent —
— Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz —
— Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik —
— Berufsfachschule — Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent —
— Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent —
— Berufsfachschule — Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent —
— Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent —
— Berufsfachschule — Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz —
— Schule für Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
— Schule für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
— Schule für Logopädin/Logopäde
— Schule für Physiotherapeutin/Physiotherapeut
— Schule für Diätassistentin/Diätassistent
— Schule für Technische Assistentin/Technischer Assistent in der Medizin
— Schule für Hebamme/Entbindungspfleger
Fächer | Gesamtwochenstunden |
Deutsch/Kommunikation | 
|
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Fremdsprache/Kommunikation |
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Politik | 6 1) |
Mathematik |
|
Naturwissenschaft |
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Insgesamt | 6 |
- 1)
Die Schule, die den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife anbietet, entscheidet in Abstimmung mit der Schule, die den Unterricht für die Berufsausbildung erteilt, welche Fächer mit welchem Stundenumfang unterrichtet werden müssen, um die Voraussetzungen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der Fassung vom 9.3. 2001 (Nds. MBl. S. 610) zu erfüllen. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vereinbarung ist zu dokumentieren.
- 8.
Lernbereiche | Wochenstunden Klasse 13 |
Berufsübergreifender Lernbereich 1) | 19 |
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mit den Fächern |
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| Deutsch |
| Englisch |
| Mathematik |
| Naturwissenschaft |
| Religion |
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In der Fachrichtung Technik zusätzlich Wirtschaftslehre |
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Berufsbezogener Lernbereich | 11 |
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mit den Fächern oder den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung |
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Insgesamt | 30 |
- 1)
Nach § 31 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa BbS-VO ist für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nur möglich, wenn in der Berufsoberschule Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von 320 Stunden erteilt wurde.
- 9.
- 9.1
- 9.1.1
9.1.1.1 Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales, Schwerpunkte Agrarwirtschaft und Ökotrophologie können in der Einführungsphase zwei Naturwissenschaften jeweils ein halbes Schuljahr erteilt werden.
9.1.1.2 Das Fach „Praxis” ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.
9.1.1.3 Zusätzlich können im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl unter Beachtung der Belegungsverpflichtung optionale Lernangebote eingerichtet werden.
- 9.1.2
In einem Halbjahr des 12. Jahrgangs der Qualifikationsphase ist eine Projektarbeit mit beruflichem Bezug anzufertigen. Sie gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur vertieften selbständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Die Projektarbeit ist auf der Grundlage des Profilfaches „Praxis“ und der die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfächer zu erstellen. Es können jedoch auch alle weiteren Fächer der Stundentafel in das Projekt einbezogen werden.
- 9.1.3
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur oder in gleichwertigen schriftlichen Leistungsnachweisen führen in der Qualifikationsphase zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten bei der einfachen Wertung.
- 9.1.4
Im dritten oder vierten Schulhalbjahr ist in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit zu schreiben.
- 9.1.5
Während der Einführungsphase kann ein Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.
- 9.2
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase |
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang |
|
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Lernbereich – Kernfächer – |
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Deutsch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
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Englisch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
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Mathematik | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
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Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
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|
Lernbereich – Ergänzungsfächer – |
|
Geschichte | 
| 2 je ein Halbjahr | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
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Politik | – | – |
|
|
|
|
|
Religion | 2 | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
|
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|
Biologie oder Chemie oder Physik | 2 | 2 (3/5) 3) | 2 (3/5) 3) |
|
|
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Sport | 2 | 2 | 2 |
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Lernbereich – Profilfächer – |
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Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen -Controlling 4) | 4 | 4 | 4 |
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Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
|
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Informationsverarbeitung | 3 | 3 | 3 |
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Praxis der Unternehmung | 2 | 2 | 2 |
- 1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
- 2)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
- 3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
- 4)
Fachrichtung prägendes Profilfach.
- 9.3
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase |
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang |
|
|
|
|
Lernbereich – Kernfächer – |
|
Deutsch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Englisch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Mathematik | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
|
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|
Lernbereich – Ergänzungsfächer – |
|
Geschichte | 
| 2 je ein Halbjahr | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
|
|
Politik | – | – |
|
|
|
|
Religion | 2 | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
|
|
|
Chemie oder Physik | 2 | 2 (3/5) 3) | 2 (3/5) 3) |
|
|
|
|
Sport | 2 | 2 | 2 |
|
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|
|
Lernbereich – Profilfächer – |
|
Technik (schwerpunktbezogen) 4) | 4 | 4 | 4 |
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Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Informationsverarbeitung | 3 | 3 | 3 |
|
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Praxis (schwerpunktbezogen) | 2 | 2 | 2 |
- 1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
- 2)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
- 3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
- 4)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
- 9.4
- 9.4.1
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase |
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang |
|
|
|
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Lernbereich – Kernfächer – |
|
Deutsch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Englisch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Mathematik | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Lernbereich – Ergänzungsfächer – |
|
Geschichte | 
| 2 je ein Halbjahr | 2 (3) 3) | – (3) 3) |
|
|
|
Politik | – | – |
|
|
|
|
|
Religion | 2 | 2 (3) 3) | – (3) 3) |
|
|
|
|
Biologie 2) oder Chemie | 2 | 2 (3/5) 4) | 2 (3/5) 4) |
|
|
|
|
Sport | 2 | 2 | 2 |
|
|
|
|
Lernbereich – Profilfächer – |
|
Agrar- und Umwelttechnologie 5) | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Informationsverarbeitung | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Praxis | 2 | 2 | 2 |
- 1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
- 2)
Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
- 3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
- 4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
- 5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
- 9.4.2
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase |
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang |
|
|
|
|
Lernbereich – Kernfächer – |
|
Deutsch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Englisch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Mathematik | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Lernbereich – Ergänzungsfächer – |
|
Geschichte | 
| 2 je ein Halbjahr | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
|
|
Politik | – | – |
|
|
|
|
Religion | 2 | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
|
|
|
Biologie oder Chemie | 2 | 2 (3/5) 3) | 2 (3/5) 3) |
|
|
|
|
Sport | 2 | 2 | 2 |
|
|
|
|
Lernbereich – Profilfächer – |
|
Gesundheit-Pflege 4) | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Informationsverarbeitung | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Praxis | 2 | 2 | 2 |
- 1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
- 2)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
- 3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
- 4)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
- 9.4.3
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase |
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang |
|
|
|
|
Lernbereich – Kernfächer – |
|
Deutsch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Englisch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Mathematik | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Lernbereich – Ergänzungsfächer – |
|
Geschichte | 
| 2 je ein Halbjahr | 2 (3) 3) | – (3) 3) |
|
|
|
Politik | – | – |
|
|
|
|
|
Religion | 2 | 2 (3) 3) | – (3) 3) |
|
|
|
|
Biologie oder Chemie 2) | 2 | 2 (3/5) 4) | 2 (3/5) 4) |
|
|
|
|
Sport | 2 | 2 | 2 |
|
|
|
|
Lernbereich – Profilfächer– |
|
Ernährung 5) | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Informationsverarbeitung | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Praxis | 2 | 2 | 2 |
- 1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
- 2)
Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
- 3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
- 4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
- 5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
- 9.4.4
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase |
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang |
|
|
|
|
Lernbereich – Kernfächer – |
|
Deutsch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Englisch | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Mathematik | 3 | 3 (5) 1) | 3 (5) 1) |
|
|
|
|
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Lernbereich – Ergänzungsfächer – |
|
Geschichte | 
| 2 je ein Halbjahr | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
|
|
Politik | – | – |
|
|
|
|
|
Religion | 2 | 2 (3) 2) | – (3) 2) |
|
|
|
|
Biologie oder Chemie | 2 | 2 (3/5) 3) | 2 (3/5) 3) |
|
|
|
|
Sport | 2 | 2 | 2 |
|
|
|
|
Lernbereich – Profilfächer – |
|
Pädagogik-Psychologie 4) | 4 | 4 | 4 |
|
|
|
|
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Informationsverarbeitung | 3 | 3 | 3 |
|
|
|
|
Praxis | 2 | 2 | 2 |
- 1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
- 2)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
- 3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
- 4)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
- 10.
- 10.1
Rahmenvorgaben für den Erwerb der Fachhochschulreife:
- -
Sprachlicher Bereich 240 Stunden,
- -
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich 240 Stunden,
- -
Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich 80 Stunden.
Diese Stundenvorgaben sind im Rahmen der Lernbereiche der Stundentafel zu erbringen.
- 10.2
10.2.1 | Bautechnik |
10.2.2 | Bergbautechnik |
10.2.3 | Elektrotechnik |
10.2.4 | Fahrzeugtechnik |
10.2.5 | Farb- und Lacktechnik |
10.2.6 | Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik |
10.2.7 | Holzgestaltung, Schwerpunkt Objektdesign |
10.2.8 | Holztechnik |
10.2.9 | Informatik |
10.2.10 | Maschinentechnik |
10.2.11 | Mechatronik |
10.2.12 | Medizintechnik |
10.2.13 | Metallbautechnik |
10.2.14 | Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik |
10.2.15 | Schiffbautechnik |
10.2.16 | Steintechnik |
10.2.17 | Umweltschutztechnik |
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 15 |
mit den Fächern |
|
Deutsch/Kommunikation |
|
Englisch/Kommunikation |
|
Mathematik 2) |
|
Naturwissenschaft |
|
Politik |
|
Betriebswirtschaft 2) |
|
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Kernbereich — 1) 3) | 15 — 25 |
mit den Fächern |
|
— |
|
— |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Schwerpunkt — 1) 3) | 20 — 30 |
mit den Fächern |
|
— |
|
— |
|
Insgesamt | 60 |
- 1)
Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulbehörde vor Beginn des Bildungsganges unter Beachtung der Stundentafel und der curricularen Konzeption über die zu unterrichtenden Lernbereiche und Fächer sowie deren Inhalte und planmäßige Wochenstundenzahl. Wird eine Fachrichtung nicht in Schwerpunkten geführt, so wird außer dem berufsübergreifenden Lernbereich nur ein berufsbezogener Lernbereich gebildet und es sind die Stunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Kernbereich — und des berufsbezogenen Lernbereichs — Schwerpunkt — zusammenzufassen.
- 2)
Inhalte mit Berufs- und Anwendungsbezug sind im berufsbezogenen Lernbereich zu vermitteln.
- 3)
Im zweiten Ausbildungsjahr ist ein Projekt in den berufsbezogenen Lernbereichen mit einem Stundenanteil von mindestens 160 Stunden durchzuführen. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
- 10.3
Lernbereiche | Einjährige Fachschule | Zweijährige Fachschule |
Wochenstunden | Gesamtwochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 8 | 15 |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Betriebswirtschaft |
|
|
Mitarbeiterführung/ Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
|
Mathematik |
|
|
Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Kernbereich — | 9 | 18 |
mit den Fächern |
|
|
Informationstechnik/Technische Kommunikation |
|
|
Maschinentechnik |
|
|
Geologie |
|
|
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik |
|
|
Antriebs- und Arbeitsmaschinen Qualitätsmanagement |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Schwerpunkt — | 13 | 27 |
mit den Fächern |
|
|
Bergbehördliche Vorschriften und Arbeitssicherheit |
|
|
Bohrgerätetechnik |
|
|
Bohrtechnik |
|
|
Fördertechnik |
|
|
Verfahrenstechnik |
|
|
Workovertechnik |
|
|
Optionale Lernangebote |
|
|
Insgesamt | 30 | 60 |
- 10.4
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 13 |
mit den Fächern |
|
Deutsch/Kommunikation |
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
Politik |
|
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
Mathematik |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Betriebswirtschaft — | 18 |
mit den Fächern |
|
Betriebswirtschaftslehre |
|
Verkaufs- und Filialorganisation |
|
Verkaufsmanagement |
|
Qualitätsmanagement |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Produktion — | 29 |
mit den Fächern |
|
Back- und Süßwarenproduktion |
|
Produktionstechnik |
|
Naturwissenschaft |
|
Optionale Lernangebote |
|
Insgesamt | 60 |
- 10.5
- 10.5.1
Der Unterricht wird im Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule — Agrarwirtschaft — mit dem Schwerpunkt Gartenbau und im Schwerpunkt Umweltschutztechnik nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule — Agrarwirtschaft — mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau — erteilt.
- 10.5.2
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 7 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrartechnische Fachaufgaben — | 15 |
|
mit dem Fach |
|
|
Produktions- und Verfahrenstechnik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrartechnische Führungsaufgaben — | 8 |
|
mit den Fächern |
|
|
Betriebswirtschaft |
|
|
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
|
Insgesamt 1) | 30 |
|
- 1)
Im Rahmen des Unterrichts können Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.
- 10.5.3
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 7 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrartechnische Fachaufgaben — | 15 |
|
mit den Fächern |
|
|
Produktions- und Verfahrenstechnik |
|
|
Naturschutz/Landschaftspflege |
|
|
Optionale Lernangebote |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrartechnische Führungsaufgaben — | 8 |
|
mit den Fächern |
|
|
Betriebswirtschaft |
|
|
Mitarbeiterführung/ Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
|
Insgesamt 1) | 30 |
|
- 1)
Im Rahmen des Unterrichts können Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.
- 10.6
- 10.6.1
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 6 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben — | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Naturwissenschaft |
|
|
Produktions- und Verfahrenstechnik |
|
|
Naturschutz/Landschaftspflege |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben — | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Betriebswirtschaft |
|
|
Unternehmensführung |
|
|
Marketing |
|
|
Insgesamt 1) | 30 |
|
- 1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
- 10.6.2
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 6 |
|
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben — | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Naturwissenschaft |
|
|
Gestaltung |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben — | 12 |
|
mit den Fächern |
|
|
Betriebswirtschaft |
|
|
Unternehmensführung |
|
|
Marketing |
|
|
Insgesamt 1) | 30 |
|
- 1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
- 10.6.3
- 10.6.3.1
Der Unterricht in der Klasse 1 wird nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule —Agrarwirtschaft — erteilt.
- 10.6.3.2
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 7 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben — | 13 |
|
mit den Fächern |
|
|
Naturwissenschaft |
|
|
Betriebswirtschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben — | 10 |
|
mit den Fächern |
|
|
Unternehmensführung |
|
|
Marketing |
|
|
Optionale Lernangebote |
|
|
Insgesamt 1) | 30 |
|
- 1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
- 10.6.3.3
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 7 |
mit den Fächern |
| Deutsch/Kommunikation |
| Fremdsprache/Kommunikation |
| Politik |
| Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben — |
|
mit den Fächern |
|
| Naturwissenschaft | 
| 8 |
| Produktions- und Verfahrenstechnik |
| Naturschutz/Landschaftspflege |
| Optionale Lernangebote | 0 — 7 |
Berufsbezogener Lernbereich — Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben — |
|
mit den Fächern |
|
| Betriebswirtschaft | 
| 8 |
| Unternehmensführung |
| Marketing |
| Optionale Lernangebote | 0 — 7 |
Insgesamt 1) | 30 |
- 1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
- 10.7
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 15 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaft 1) |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich 3) — Betriebswirtschaftliche Fachaufgaben — | 23 |
|
mit den Fächern |
|
|
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht |
|
|
Rechnungswesen-Controlling |
|
|
Wirtschaftsinformatik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich 3) — Betriebswirtschaftliche Führungsaufgaben — | 22 |
|
mit den Fächern |
|
|
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
|
|
Personal- und Ausbildungswesen mit Arbeits- und Sozialrecht |
|
|
Zentralfach 2) |
|
|
Optionale Lernangebote |
|
|
Insgesamt | 60 |
|
- 1)
Inhalte mit Berufs- und Anwendungsbezug sind im berufsbezogenen Lernbereich zu vermitteln.
- 2)
Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:
— Absatzwirtschaft/Marketing —Außenwirtschaft
— Controlling
— Finanzwirtschaft
— Fremdenverkehr/Touristik
— Logistik
— Personalwirtschaft
— Umweltökonomie
— Wirtschaftsinformatik.
- 3)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs – Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
- 10.8
| Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich |
| 12 |
|
|
|
mit den Fächern |
|
|
| Deutsch/ Kommunikation Erste Fremdsprache Zweite Fremdsprache Politik |
|
|
|
|
|
Berufsbezogener Lernbereich – Theorie |
| 48 |
|
|
|
Klasse 1 | Klasse 2 |
|
mit den Modulen Veranstaltungsmanagement anwenden und reflektieren Betriebswirtschaftliche Daten aufbereiten Unternehmensgründungsprozesse gestalten Qualitätsmanagement für den Food-Bereich entwickeln Personal rechtssicher, situationsangemessen und zielorientiert führen 1) Betriebliche Wertströme dokumentieren und analysieren | mit den Modulen Berufliche Bildung im Betrieb systematisch fördern 1) Marketingkonzept entwickeln Warenwirtschaftliche Abläufe für den Beverage-Bereich entwickeln und überprüfen Kosten- und Leistungsrechnung anwenden und Handlungsmöglichkeiten im operativen Bereich gestalten Anlassbezogene Lösungen in einer Projektarbeit entwickeln Optionale Lernangebote |
|
Insgesamt |
| 60 |
- 1)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
- 10.9
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 12 | |
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
Fremdsprache/Kommunikation |
|
|
Politik |
|
|
Mathematik |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Hauswirtschaftliche Fachaufgaben — | 28 |
|
mit den Fächern |
|
|
Naturwissenschaft |
|
|
Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung |
|
|
Versorgung |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich — Hauswirtschaftliche Führungsaufgaben — | 20 |
|
mit den Fächern |
|
|
Betriebs- und Unternehmensführung |
|
|
Zentralfach 1) |
|
|
Insgesamt 2) | 60 |
|
- 1)
Das Zentralfach ist nur in Klasse II zu unterrichten. Der Unterricht ist in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:
— Management im Großhaushalt,
— Produktion, Absatz und Fremdenverkehr im hauswirtschaftlichen Betrieb.
- 2)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt drei Wochen Dauer durchgeführt.
- 10.10
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich 1) | 16 |
|
|
mit den Fächern |
|
| Deutsch/Kommunikation |
|
| Fremdsprache/Kommunikation |
|
| Politik |
|
| Naturwissenschaften |
|
| Mathematik |
|
| Religion |
|
|
|
Berufsbezogener Lernbereich – Theorie 2) | 42 |
|
|
Klasse 1 | Klasse 2 |
|
mit den Modulen | mit den Modulen |
|
Entwicklung professioneller Perspektiven | Netzwerkarbeit und Qualitätsentwicklung |
|
Diversität und Inklusion | Individuelle Lebenslagen |
|
Professionelle Gestaltung von Bildungsprozessen I | Professionelle Gestaltung von Bildungsprozessen II |
|
Professionelle Entwicklungs- und Bildungsbegleitung 3) | Erziehungs- und Bildungspartnerschaften 3) |
|
Pädagogische Arbeit mit Gruppen 3) |
|
|
Optionale Lernangebote 3) | Optionale Lernangebote 3) |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich – Praxis |
mit den Modulen |
|
Reflexion der Praktischen Ausbildung | 3 |
|
|
Durchführung der Praktischen Ausbildung 1) |
|
Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 600 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene durchgeführt. Die praktische Ausbildung erfolgt in zwei Tätigkeitsbereichen mit Menschen in verschiedenen Altersstufen (0 bis 3, 3 bis 6, 6 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 21, über 21). Der Umfang in einem Tätigkeitsbereich beträgt mindestens 180 Zeitstunden. |
|
Insgesamt | 61 |
- 1)
Die für den berufsübergreifenden Lernbereich vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife von 16 auf bis zu 10 Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
- 2)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind drei Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs – Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
- 3)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
- 10.11
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
mit den Fächern |
|
|
Deutsch/Kommunikation | 3 |
|
Fremdsprache/Kommunikation | 3 |
|
Mathematik/Naturwissenschaft | 2 |
|
Politik | 2 |
|
Religion | 2 |
|
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — |
|
|
mit den Fächern |
| |
Berufsidentität und Qualitätssicherung | 6 |
|
Heilerziehungspflegerische Begleitung und Pflege | 15 |
|
Lebenswelten und Beziehungen | 9 |
|
Heilerziehungspflegerische Konzepte und Prozessplanung | 15 |
|
Optionale Lernangebote | 3 | |
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis — |
|
|
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von 1 500 Zeitstunden durchgeführt. Die praktische Ausbildung ist vorrangig in den Bereichen Pflege, Bildung und Erziehung abzuleisten. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die sechs Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen. |
|
|
Insgesamt | 60 |
|
- 10.12
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des eineinhalbjährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich | 7,5 |
|
|
mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Politik Religion |
|
|
|
Berufsbezogener Lernbereich – Theorie – | 16,5 |
|
|
mit den Modulen Heilpädagogische Profession 1) Inklusion und Teilhabe Organisationsentwicklung und Leitung Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen I Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II Optionale Lernangebote 2) |
|
|
|
Berufsbezogener Lernbereich – Heilpädagogisches Handeln 3) | 21 |
|
|
mit den Modulen Heilpädagogische Diagnostik und Beratung I 1) Heilpädagogische Diagnostik und Beratung II Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen I 1) Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II Optionale Lernangebote 2) |
|
Insgesamt | 45 |
- 1)
Die Module sind im Teilzeitunterricht im 1. Schuljahr zu unterrichten und im Versetzungs- bzw. Jahreszeugnis zu bewerten.
- 2)
Die Schule kann die optionalen Lernangebote ausschließlich einem Lernbereich zuordnen.
- 3)
Der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich – Heilpädagogisches Handeln – schließt angeleitete Anwendung und Übungen in der heilpädagogischen Praxis ein. In der Vollzeitausbildung sind zusätzlich 160 Stunden als praktische Ausbildung im heilpädagogischen Arbeitsbereich durchzuführen.
11. Fachschule Seefahrt
11.1 Fachschule – Nautischer Schiffsdienst –
11.1.1 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsgangs |
Berufsübergreifender Lernbereich | 23 |
|
mit den Fächern |
| Gesellschaft und Kommunikation |
| Seefahrtbezogene |
| Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 41,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsführung |
| Ladungsumschlag und Stauung Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
Insgesamt | 64,5 |
11.1.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 4 |
|
mit dem Fach |
| Gesellschaft und Kommunikation |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 28,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsführung |
Ladungsumschlag und Stauung |
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
Insgesamt | 32,5 |
11.1.3 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK 500
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich | 8,5 |
|
mit den Fächern |
| Gesellschaft und Kommunikation |
| Seefahrtbezogene |
| Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 23,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsführung |
| Ladungsumschlag und Stauung |
| Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord |
Insgesamt | 32 |
11.1.4 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BG
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsgangs |
Berufsübergreifender Lernbereich | 20,5 |
|
mit den Fächern |
| Gesellschaft und Kommunikation |
| Seefahrtbezogene |
| Naturwissenschaft |
|
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 43,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsführung |
| Ladungsumschlag und Stauung |
| Fischereitechnologie |
| Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
Insgesamt | 64 |
11.1.5 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BK
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich | 6,5 |
|
mit den Fächern |
| Gesellschaft und Kommunikation |
| Seefahrtbezogene |
| Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 25,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsführung |
| Ladungsumschlag und Stauung |
| Fischereitechnologie |
| Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord |
Insgesamt | 32 |
11.1.6 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BKü
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich | 1,5 |
|
mit den Fächern |
| Gesellschaft und Kommunikation |
| Seefahrtbezogene |
| Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 14,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsführung |
| Ladungsumschlag und Stauung |
| Fischereitechnologie |
| Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord |
Insgesamt | 16 |
11.2 Fachschule – Technischer Schiffsdienst –
11.2.1 Stundentafel für den Bildungsgang Leiterin/Leiter der Maschinenanlage TLM
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsgangs |
Berufsübergreifender Lernbereich | 21,5 |
|
mit den Fächern |
| Gesellschaft und Kommunikation |
Seefahrtbezogene |
Naturwissenschaft |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 44 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsbetriebstechnik |
Wartung und Instandsetzung |
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik |
Steuerung des technischen |
Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
Insgesamt | 65,5 |
11.2.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Leiterin/Leiter der Maschinenanlage TLM
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsbezogener Lernbereich | 33,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsbetriebstechnik |
Wartung und Instandsetzung |
Elektrotechnik, Leittechnik |
Steuerung des technischen |
Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
Insgesamt | 33,5 |
11.2.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist TSM
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich | 1,5 |
|
mit dem Fach |
| Kommunikation |
|
|
Berufsbezogener Lernbereich | 14,5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsbetriebstechnik |
Wartung und Instandsetzung |
Elektrotechnik, Leittechnik |
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs |
Insgesamt | 16 |
11.2.4 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsbezogener Lernbereich | 5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsbetriebstechnik |
Wartung und Instandsetzung |
Elektrotechnik, Leittechnik |
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs |
Insgesamt | 5 |
11.2.5 Zusatzangebot zum Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsbezogener Lernbereich | 5 |
|
mit den Fächern |
| Schiffsbetriebstechnik |
Wartung und Instandsetzung |
Elektrotechnik, Leittechnik |
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs |
Insgesamt | 5 |
11.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden |
Sicherheitsgrundausbildung (SGA) | 
| 2 |
Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten (SÜB) |
Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB) |
Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (SRT) |
Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSO) |
Optionale Lernangebote: Tankerschein Theorie und Praxis |
Dynamic Positioning (DP) |
Insgesamt | 2 |
Zweiter Abschnitt
Zeugnisse und Noten
- 1.
Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
- 2.
2.1 Zeugnisse berufsbildender Schulen müssen enthalten:
- 2.1.1
Name der Schule;
- 2.1.2
Art des Zeugnisses;
- 2.1.3
Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers;
- 2.1.4
Bezeichnung des Bildungsganges (Schulform, Fachrichtung, ggf. Schwerpunkt, Ausbildungsberuf, Klassenstufe);
- 2.1.5
Bezeichnung der besuchten Klasse;
- 2.1.6
Angaben über Unterrichtsversäumnisse und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums;
- 2.1.7
Aussage über das Ergebnis des Schulbesuches (Versetzung, erfolgreicher Besuch);
- 2.1.8
Bewertung der Leistungen in den Lernbereichen, Fächern, Lernfeldern, Modulen, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen, die in den Stundentafeln ausgewiesen oder durch Platzhalter gekennzeichnet sind. Die Bewertung des Faches Englisch/Kommunikation ist in der Berufsschule um den Zusatz der erreichten Kompetenzstufe zu ergänzen, wenn mindestens die Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht wird. Die erreichte Kompetenzstufe im Fach Englisch oder Englisch/Kommunikation kann auch in Zeugnissen anderer Bildungsgänge ausgewiesen werden.
- 2.1.9
Vermerke zu den erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen;
- 2.1.10
Ort und Datum der Zeugnisausgabe;
- 2.1.11
Unterschriften bei
- a)
Abschlusszeugnissen nach einer Abschlussprüfung
- -
der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- -
soweit nicht selbst vorsitzendes Mitglied im Prüfungsausschuss: der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- -
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
- b)
bei Abschlusszeugnissen eines Bildungsganges, in dem Unterricht in Modulen erteilt wird, und in sonstigen Abschluss- oder Abgangszeugnissen
- -
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- -
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
- c)
Versetzungszeugnissen, Zeugnissen nach erfolglosem Besuch der Abschlussklasse, wenn die Klasse wiederholt wird,
- -
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- -
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
- -
der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,
- d)
Jahreszeugnissen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
- -
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- -
der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,
- -
der oder des Ausbildenden,
- e)
Halbjahreszeugnissen
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
bei Halbjahreszeugnissen, die durch Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt werden, kann auf die Unterschriften und Namenswiedergaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers verzichtet werden.
- f)
Bescheinigungen
der Schulleiterin oder des Schulleiters;
- 2.1.12
Kleines Landessiegel bei allen Zeugnissen und Bescheinigungen, die einen Abschluss oder eine Berechtigung vergeben oder einen erfolglosen Schulbesuch bescheinigen.
2.2 Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.
2.3 Schülerinnen und Schülern, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.
- 3.
- 3.1
Eine Schülerin oder ein Schüler einer einjährigen berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht und der Klasse 12 der Fachoberschule erhält am Ende des Schulhalbjahres ein Zeugnis, im Berufsvorbereitungsjahr zusätzlich zu diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung. In das im Berufsvorbereitungsjahr zu erteilende Zeugnis ist der folgende Vermerk aufzunehmen:
„Zu diesem Zeugnis gehört eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung.”
An den übrigen berufsbildenden Schulen kann einer Schülerin oder einem Schüler eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis ausgestellt werden.
- 3.2
Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend, soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet. In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz versetzt.”
oder
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz nicht versetzt.”
- 3.3
Wer die Schule erfolgreich besucht, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in das beim Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden Vermerke aufzunehmen sind:
- 3.3.1
„Frau/Herrn
_______________________________________________
wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung
_______________________________________________
zu führen."
- 3.3.2
„Sie/Er hat den/die
Hauptschulabschluss
Sekundarabschluss I — Hauptschulabschluss/
Sekundarabschluss I — Realschulabschluss/
Erweiterten Sekundarabschluss I/
Berufsschulabschluss/
schulischen Teil der Fachhochschulreife/
Fachhochschulreife/
fachgebundene Hochschulreife/
allgemeine Hochschulreife
erworben."
Liegt zum Zeitpunkt der Ausgabe des Berufsschulabschlusszeugnisses der für den Erwerb des Sekundarabschlusses I -Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschlusses I erforderliche Nachweis über die erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht vor, kann folgender Vermerk auf das Berufsschulabschlusszeugnis gesetzt werden:
„Sie/Er hat
den |
|
| (Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschluss I) |
erworben, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur/zum
_________________________________________________
(Bezeichnung des Ausbildungsberufes)
erbracht wird."
- 3.3.3
Wird mit dem Abschlusszeugnis oder einem Ergänzungszeugnis die Fachhochschulreife, der schulische Teil der Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, so ist der Vermerk nach Nummer 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:
Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)
……………………. | ………………………………………… | ". |
- 3.3.4
3.3.4.1 Wer an der Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
“Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule — Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung — berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.”
Dieser Zusatz ist auch in ein Ergänzungszeugnis aufzunehmen, wenn die Allgemeine Hochschulreife erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 BbS-VO erworben wurde.
3.3.4.2 Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
“Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule — Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung — berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen (Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung eintragen):
- 3.3.4.2.1
Fachrichtung Technik:
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge Architektur und Innenarchitektur Chemie und Lebensmittelchemie Geowissenschaften (ohne Geografie) Informatik und Wirtschaftsinformatik Lebensmitteltechnologie
Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen,
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen,
- c)
Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Ländern zugelassenen Fächerverbindungen mit:
Chemie
Informatik
Mathematik
Physik;
- 3.3.4.2.2
Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung:
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik
Statistik
Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge
Verwaltung und Rechtspflege
Öffentliche Verwaltung
Wirtschaftsrecht
Medienrecht,
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;
- 3.3.4.2.3
Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie:
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz
Biochemie
Biologie
Biotechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Umweltschutztechnik,
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;
- 3.3.4.2.4
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie,
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als berufliche Fachrichtungen,
- c)
Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach;
- 3.3.4.2.5
Fachrichtung Gesundheit und Soziales:
- a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Pädagogik, einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie
Biologie
Biochemie
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
Sozialwissenschaften,
- b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Sozialpädagogik
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
jeweils als berufliche Fachrichtungen,
- c)
Sonderpädagogisches Lehramt,
- d)
Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I.
- 3.3.5
In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:
“Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 11. 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.”
- 3.3.6
In das Abschlusszeugnis der jeweiligen Fachschule ist ein zusätzlicher Vermerk aufzunehmen:
"Der Berufsabschluss ... *) kann von der Hochschule mit bis zu 90 Credit-Points auf ein einschlägiges Hochschulstudium angerechnet werden (Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium [I] und [II] vom 28. 6. 2002 und 18. 9. 2008)".
*) Die jeweilige Berufsbezeichnung ist zu ergänzen.“
- 3.3.7
In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
"Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. 6. 2009 (Nds. GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. 1. 2017 (Nds. GVBl. S. 8), und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), RdErl. des MK vom 10. 6. 2009 (Nds. MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. vom 14. 1. 2017 (Nds. MBl. S. 136), durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 2. 11. 2015.
Vorbehaltlich der Nachweise über die Befähigung im Schiffssicherheitsdienst dient dieses Zeugnis nach § 5 (1) Nr. 3 a der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur
................................................................................
Subject to the proof of proficiency in ship safety training, this document serves to provide evidence of the professional aptitude according to § 5(1) No. 3a of the Seafarers‘ Competenciens and Proficiencies Regulations (See-BV) for the issuance of a certificate as
............................................................................."
- 3.3.8
- 3.3.8.1
Abschlusszeugnis der Fachoberschule
In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
“Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule — Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1. 10. 2010 — berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.”
- 3.3.8.2
Abschlusszeugnis der Fachschule, einschließlich der Fachschule Seefahrt
Wird mit dem Abschluss der Fachschule die Fachhochschulreife erworben, ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:
“Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen — Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 — berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.”
- 3.3.8.3
Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO
In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten.
Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:
“Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum
_______________________________________________
(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO)
und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen — Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 — erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der
____________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)
vom ............................ .”
- 3.3.8.4
Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Besuch des Beruflichen Gymnasiums oder der gymnasialen Oberstufe und der Praxis
Wer die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BbSVO erworben hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife, in das neben den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Zusatz einzutragen ist:
„Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II — Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1. 10. 2010 zugrunde. Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern — außer in den Ländern Bayern und Sachsen — anerkannt.“
- 3.3.8.5
Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulische Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO
In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten. Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:
“Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der
____________________________________________________
(Berufsqualifizierende Berufsfachschule)
vom ............................ .“
- 3.3.8.6
Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 3 BbS-VO
Die Schule, die das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO ausgestellt hat, erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 29 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird.
Sie erteilt darüber ein Zeugnis, in das zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Vermerk aufzunehmen ist:
“Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am ............... abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tage die
Fachhochschulreife
erworben.
Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum
_______________________________________________
(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO)
und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen — Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 — erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der
____________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)
vom ............................ .“
- 3.4
3.4.1 Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges — in der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses — verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis. Auf Antrag kann statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.
3.4.2 Wer die Schule vor dem Ende des laufenden Bildungsganges verlässt, erhält auf Antrag ein Abgangszeugnis, wenn eine Bewertung der Leistungen möglich ist.
- 3.5
3.5.1 Eine Schülerin oder ein Schüler der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Besuch der Berufsschule zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.
3.5.2 In Bildungsgängen mit einer Dauer von eineinhalb, zweieinhalb und dreieinhalb Jahren, die von Schuljahresbeginn an in Teilzeit mit dieser Dauer geführt werden, gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr. Erst bei Beendigung eines solchen Schuljahres erfolgt eine Zeugniserteilung. Einer Schülerin oder einem Schüler kann auf Verlangen am Ende eines Schulhalbjahres eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis ausgestellt werden.
3.6 Zeugnis des Berufsvorbereitungsjahres
Am Ende des Berufsvorbereitungsjahres werden ein Zeugnis, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 BbS-VO mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.2, und eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung ausgestellt.
- 3.7
3.7.1 Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.
3.7.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule — Lebensmitteltechnik — oder — Hauswirtschaft — die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.1.
3.7.3 Schülerinnen und Schüler, die die zweijährige Fachschule nach Anlage 8 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht haben, können eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung erhalten.
- 3.8
In das nach § 6 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO von den Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums zu führende Studienbuch wird am Ende eines jeden Halbjahres für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.
3.9 Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)
3.9.1 Auf dem Zeugnis des Berufsvorbereitungsjahres nach Nummer 3.6 und allen Abschlusszeugnissen der berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der Fachoberschule, der Berufsoberschule und des Beruflichen Gymnasiums ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen zu vermerken. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle (B-L-KS DQR) erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (http://www.dqr.de/content/2453.php).
3.9.2 In dem Zeugnis des Berufsvorbereitungsjahres wird die Niveaustufe 1 vermerkt, wenn Leistungen nachgewiesen wurden, die dem § 23 Abs. 2 Satz 2 BbS-VO entsprechen.
3.9.3 Die Berufseinstiegsklasse und die einjährige Berufsfachschule, die nicht auf dem Sekundarabschluss I – Realschulabschluss aufbaut, werden der Niveaustufe 2 zugeordnet.
3.9.4 Die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule, die zum Sekundarabschluss I – Realschulabschluss führt, und die einjährige Berufsfachschule, die auf dem Sekundarabschluss I – Realschulabschluss aufbaut, werden der Niveaustufe 3 zugeordnet.
3.9.5 Für das Ausweisen der Niveaustufen auf den Zeugnissen berufsbildender Schulen sind die folgenden Formulierungen zu verwenden:
3.9.5.1 Berufsschulabschlusszeugnis:
"Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zuzuordnen."
- 3.9.5.2
Abschlusszeugnisse doppelqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen:
"Der Abschluss ......... (Berufsabschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."
- 3.9.5.3
Abschlusszeugnisse berufsqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen ohne Doppelqualifizierung, der Berufseinstiegsklasse und der Berufsfachschulen (die zu einem schulischen Abschluss führen):
"Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."
- 3.9.5.4
Zeugnisse des Berufsvorbereitungsjahres:
"Das Zeugnis ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 1 zugeordnet."
- 4.
4.1 Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung
- –
der Bildungsziele,
- –
des vermittelten Berufsprofils,
- –
der besonderen Schwerpunktbildung,
- –
der vermittelten Kompetenzen,
- –
der Credit-Points der bestandenen Module im Modulhandbuch; zusätzlich können hier Credit-Points ausgewiesen werden, wenn weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten gegeben sind,
- –
die in der praktischen Ausbildung oder in einem Förderkonzept erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie
- –
anderer wesentlicher Qualifikationen (z. B. Europass) ergeben.
Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.
4.2 Für die Abschlusszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen hat die Kultusministerkonferenz als einen Teil des Europasses "europass Zeugniserläuterungen" erarbeitet, die als Anlagen für diese Zeugnisse verwendet werden können.
Diese können unter der Internet-Adresse
http://www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung/europass-zeugniserlaeuterung.html
abgerufen werden.
Nähere Informationen zum Europass stehen unter der Internet-Adresse
http://www.europass-info.de/
zur Verfügung.
4.3 In den Zeugnissen der einjährigen Berufsfachschulen sind die dualen Ausbildungsberufe zu benennen, für die die Berufsfachschule die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres vermittelt hat. Außerdem können darüber hinaus vermittelte Kompetenzen vermerkt werden.
- 5.
In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In anderen Zeugnissen berufsbildender Schulen dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.
- 5.1
Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.
- 5.2
Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden. Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
- -
Leistungsbereitschaft und Mitarbeit,
- -
Ziel- und Ergebnisorientierung,
- -
Kooperationsfähigkeit,
- -
Selbstständigkeit.
Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
- -
Selbstbewusstsein und Reflexionsfähigkeit,
- -
Vereinbaren und Einhalten von Regeln,
- -
Konfliktfähigkeit,
- -
Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer,
- -
Übernehmen von Verantwortung,
- -
Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.
Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschl. der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:
- -
„verdient besondere Anerkennung",
- -
„entspricht den Erwartungen in vollem Umfang",
- -
„entspricht den Erwartungen",
- -
„entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen",
- -
„entspricht nicht den Erwartungen".
Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.
- 6.
6.1 Ist eine Leistung im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist „teilgenommen" zu vermerken.
6.2 Ist der Unterricht in einem Fach, Lernfeld, Modul oder Lerngebiet aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note „nicht erteilt" zu vermerken.
6.3 Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk „nicht teilgenommen" einzutragen.
6.4 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist „befreit" einzutragen.
6.5 Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern, Lernfeldern, Modulen, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk „kann nicht beurteilt werden" aufzunehmen.
- 7.
Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über
- -
die Gefährdung der Versetzung,
- -
die Gefährdung des Abschlusses,
- -
die Nichtversetzung,
- -
das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
- -
den erfolglosen Besuch des Bildungsganges
zu unterrichten.
Über die Gefährdung der Versetzung oder des Abschlusses ist durch einen Vermerk auf einem Zeugnis oder in anderer geeigneter schriftlicher Form so rechtzeitig zu unterrichten, dass noch eine Verbesserung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers möglich ist. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht. Eine unterbliebene Unterrichtung begründet keinen Anspruch auf Versetzung oder Vergabe des Abschlusses.
Dritter Abschnitt
Klassenbildung
Auf der Grundlage der folgenden fachlichen und quantitativen Anforderungen bilden die Schulen Klassen, anderweitig organisierte Lerngruppen und Praxisgruppen selbstständig nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen sowie im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten und des ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Lehrkräftesollstunden-Budgets (Schulbudget).
- 1.
Die Erfüllung des Bildungsauftrages der berufsbildenden Schulen erfordert die Einrichtung fachlich und jahrgangsweise gegliederter Klassen. Für die Bildung von Klassen werden daher folgende Rahmenvorgaben gegeben:
- 1.1
In der Berufsschule können folgende Klassen gebildet werden:
- 1.1.1
Auszubildende einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für den berufsbezogenen Lernbereich sich nicht um mehr als etwa 25 v. H. voneinander unterscheiden, werden in jahrgangsweise gegliederten Fachklassen unterrichtet. Eine äußere Differenzierung ist daher nicht erforderlich.
- 1.1.2
Auszubildende verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für den berufsbezogenen Lernbereich sich um mehr als etwa 25 v. H. voneinander unterscheiden, können in Berufsgruppenklassen mit äußerer Differenzierung zusammengefasst werden. Die äußere Differenzierung kann je nach Unterschied der Curricula einen Umfang bis zur Höhe der Unterrichtsstunden des berufsbezogenen Lernbereichs haben.
- 1.1.3
Werden Schülerinnen und Schüler einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für berufsbezogenen Lernbereich sich nicht um mehr als etwa 25 v. H. voneinander unterscheiden, ausnahmsweise in jahrgangsübergreifenden Klassen zusammengefasst, so ist eine äußere Differenzierung bis zur Hälfte dieser Unterrichtsstunden möglich.
Die Entscheidung darüber, wie groß die Übereinstimmung der jeweiligen Curricula ist und welchen Umfang die äußere Differenzierung haben muss, trifft die berufsbildende Schule nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen auf der Basis der Ordnungsmittel für den Unterricht in berufsbildenden Schulen im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten.
- 1.2
Berufsbildende Schulen in Vollzeitform müssen jahrgangsweise organisiert werden. Verschiedene Fachrichtungen derselben Schulform können in einer Klasse zusammengefasst werden; für den fachrichtungsspezifischen Unterricht können die Schülerinnen und Schüler einer Fachrichtung jeweils in getrennten Gruppen unterrichtet werden (äußere Differenzierung).
- 2.
2.1 Die Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich im Rahmen des für jede Schule nach Nummer 3 berechneten Schulbudgets an Unterrichtsstunden
- -
für den theoretischen Unterricht und
- -
für den praktischen Unterricht
halten. Die Schule entscheidet in diesem Rahmen eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z. B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Praxisgruppen, über Angebote für äußere Differenzierung, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.
Die Lehrkräftesollstunden für diese Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget der Schule nicht überschreiten.
2.2 Bei den organisatorischen Entscheidungen nach Nummer 2.1 haben die Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung in allen Schulformen Vorrang einzuräumen.
- 3.
3.1 Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres auf der Basis der Schülerzahlen und der Festlegungen des Faktorenverzeichnisses, das von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt wird, ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht und ihr Schulbudget für den praktischen Unterricht. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest.
Die Schulbudgets werden zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft.
3.2 In der Berufsschule und dem Berufsvorbereitungsjahr wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:
- a)
Berufsschule — Teilzeit
Gruppen von ...
7 | bis | 13 | Schülerinnen und Schülern: | 0,8 | -
Klassenfaktor
|
14 | bis | 30 | Schülerinnen und Schülern: | 1,0 | -
Klassenfaktor
|
31 | bis | 48 | Schülerinnen und Schülern: | 2,0 | -
Klassenfaktor;
|
- b)
Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule für Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42 m der Handwerksordnung
Gruppen von ...
7 | bis | 8 | Schülerinnen und Schülern: | 0,8 | -
Klassenfaktor
|
9 | bis | 16 | Schülerinnen und Schülern: | 1,0 | -
Klassenfaktor
|
17 | bis | 28 | Schülerinnen und Schülern: | 2,0 | -
Klassenfaktor.
|
Das Schulbudget für den praktischen Unterricht wird nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.3 In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16, 17 Abs. 2 und §§ 18 bis 20 NSchG wird das Schulbudget für den theoretischen und den praktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.4 Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen. Diese Gruppen setzen sich zusammen entweder
- -
in der Berufsschule gemäß Nummer 3.2 aus den Schülerinnen und Schülern einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula sich um weniger als etwa 25 v. H. voneinander unterscheiden und die deshalb ohne äußere Differenzierung unterrichtet werden können, oder
- -
in anderen Bildungsgängen gemäß Nummer 3.3 jeweils aus den Schülerinnen und Schülern derselben Schulform und derselben Fachrichtung.
Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den praktischen Unterricht.
3.5 Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen.
3.6 In der Berufsschule und dem Berufsvorbereitungsjahr gemäß Nummer 3.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.
3.7 In allen anderen Fällen werden die Schülerzahlen mit dem jeweiligen Schüleranteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.
3.8 Für Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die in einem Bildungsgang inklusiv beschult werden, können personenbezogen bis zu fünf Wochenstunden zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
- 4.
4.1 Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 3.5 keine Anwendung.
4.2 Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Berufsbildenden Schulen Borkum, in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für behinderte Menschen wird durch individuelle Zuweisung von Lehrerstunden sichergestellt.
- 5.
Für die Neueinführung von Bildungsgängen an Schulstandorten muss eine Planzahl von 27 Schülerinnen oder Schülern erreicht werden. Die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres darf 22 nicht unterschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bildungsgänge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind.
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler
Ende der Schulpflicht
Aufgrund § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn
- 1.
Auszubildende ein mindestens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger Zulassung zur Abschlussprüfung oder Kürzung der Ausbildungszeit erfolgreich beenden,
- 2.
Auszubildende die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Gründen vor Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,
- 3.
Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis, dessen Dauer weniger als drei Jahre beträgt, in der vorgesehenen Zeit oder vorzeitig erfolgreich beenden,
- 4.
Auszubildende eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich beenden, es sei denn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,
- 5.
Auszubildende eine Stufenausbildung erfolgreich beenden, deren Dauer bis zum Abschluss der letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,
- 6.
Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen und die Berufsschule mindestens zwei Jahre besucht haben,
- 7.
Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, bei dem die Abschlussprüfung in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden, jedoch in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und die Kenntnisprüfung nicht wiederholen müssen,
- 8.
Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Beginn eines Schuljahres in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres das 18. Lebensjahr vollenden und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen oder
- 9.
Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe erworben haben, ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum nach § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK ableisten.
Fünfter Abschnitt
Kosten
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens
Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- 1.
Vergütungssätze:
- 1.1
Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei
— | mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit | 11,25 EUR, |
— | mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit | 9,00 EUR, |
— | mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit, | 6,75 EUR, |
— | mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit | 4,50 EUR, |
— | mindestens einstündiger Bearbeitungszeit | 2,25 EUR. |
- 1.2
Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung
— | je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer | 9,00 EUR, |
— | höchstens jedoch pro Prüfungstag | 45,00 EUR, |
— | werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf | 63,00 EUR. |
2. Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.
3. Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn
- 3.1
diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und
- 3.2
sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann.
Dies gilt für Tarifbeschäftigte im Landesdienst entsprechend.
4. Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
5. Neben der Vergütung nach Nummer 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach Maßgabe des BRKG.
6. Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß Bezugserlass zu b erhöhen sich die in Nummer 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.
7. Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerprüfung bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.
Sechster Abschnitt
Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen
berufsbildenden Schulen
- 1.
Nach den Vorschriften des NSchG können in Niedersachsen für berufsbildende Schulen keine Schulbezirke festgelegt werden, die eine Schülerin oder einen Schüler zum Besuch einer bestimmten berufsbildenden Schule verpflichten. Eine niedersächsische Schülerin oder ein niedersächsischer Schüler kann ihre oder seine Schulpflicht daher auch durch den planmäßigen Besuch einer berufsbildenden Schule eines benachbarten niedersächsischen Schulträgers oder eines anderen Bundeslandes erfüllen.
1.1 Gastschulverhältnisse mit anderen Bundesländern können begründet werden aufgrund von
- 1.1.1
Rahmenvereinbarungen der Länder (Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder [KMK])
Die KMK hat am 26. 1. 1984, zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. 10. 2010, die Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender beschlossen. Sie kann in der laufend aktualisierten Fassung unter ‚kmk.org.de > berufliche Bildung > Beschulung in sog. Splitterberufen‘ abgerufen werden und wird für das Land Niedersachsen in Kraft gesetzt;
- 1.1.2
bilateralen Vereinbarungen mit anderen Ländern;
- 1.1.3
Vereinbarungen einzelner niedersächsischer Schulträger mit einzelnen Schulträgern anderer Bundesländer
Da auch diese Vereinbarungen Auswirkungen auf die vom Land Niedersachsen zu tragenden Personalkosten bzw. die ggf. vom Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG zu erstattenden Sachkosten haben, ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des MK erforderlich.
- 1.2
Gastschulverhältnisse mit niedersächsischen Schulträgern können begründet werden aufgrund von
- 1.2.1
Verordnungen der nachgeordneten Schulbehörde nach § 105 Abs. 3 NSchG
Vor Erlass einer Verordnung sind die betroffenen Schulträger und Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Verordnung darf rückwirkend nur in Kraft gesetzt werden, wenn alle betroffenen Schulträger zustimmen oder aufgrund der besonderen Verhältnisse damit rechnen mussten;
- 1.2.2
bilateralen Vereinbarungen oder durch ständige Praxis einzelner niedersächsischer Schulträger.
2. Gastschulbeiträge
2.1 Voraussetzung für die Erhebung und Zahlung von Gastschulbeiträgen von Schulträgern bzw. an Schulträger anderer Bundesländer ist, dass eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt.
2.2 In der in Nummer 1.1.1 zitierten Rahmenvereinbarung der KMK haben die Länder auf die gegenseitige Erstattung von Gastschulbeiträgen verzichtet. Soweit Schulträger Vereinbarungen nach Nummer 1.1.3 treffen, soll angestrebt werden, dass auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen verzichtet wird. In diesem Fall erstattet das Land Niedersachsen dem niedersächsischen Schulträger nach Maßgabe der Nummer 3 die durch die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten.
2.3 Ist die Zahlung von Gastschulbeiträgen vereinbart, werden diese von den betroffenen niedersächsischen Schulträgern in Höhe der Personal- und Sachkosten gezahlt bzw. erhoben. Bei der Abrechnung zwischen dem niedersächsischen Schulträger und dem Land Niedersachsen wird pauschal ein Sachkostenanteil von einem Sechstel und ein Personalkostenanteil von fünf Sechsteln des Gastschulbeitrages zugrunde gelegt. Der Personalkostenanteil des Gastschulbeitrages wird zwischen der Niedersächsische Landesschulbehörde und dem niedersächsischen Schulträger abgerechnet.
3. Erstattung der Sachkosten durch das Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG
3.1 Voraussetzung für eine Erstattung der Sachkosten
Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 8 NSchG für einen Anspruch auf Erstattung der Sachkosten für die Beschulung nicht niedersächsischer Schülerinnen und Schüler sind erfüllt, wenn
- —
eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt und
- —
in der Vereinbarung auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen gegenseitig verzichtet wurde.
Die Erstattung der Sachkosten ist damit nicht möglich für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die lediglich in Einzelfällen aus persönlichen Gründen und nicht planmäßig in Abstimmung mit einem anderen Bundesland oder einem nicht niedersächsischen Schulträger in Niedersachsen beschult werden.
3.2 Höhe der Sachkostenerstattung nach § 105 Abs. 8 NSchG
Die Sachkosten für die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler werden den niedersächsischen Schulträgern nach folgenden einheitlichen Sätzen erstattet:
3.2.1 | je Schülerin oder Schüler einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) pro Schuljahr: |
|
3.2.1.1 | für die Beschulung |
|
3.2.1.1.1 | im Regelfall: | 307 EUR |
3.2.1.1.2 | in Schulgebäuden an einem Ort, der hinsichtlich des Angebots berufsbildender Schulen eine Monostruktur aufweist: | 435 EUR |
3.2.1.1.3 | in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1.1.2 erfüllt sind und in denen aufgrund der Bildungsinhalte der Berufsschule für einen Ausbildungsberuf ein überdurchschnittlicher Sachkostenaufwand für Fachpraxiseinrichtungen entsteht: | 767 EUR |
3.2.1.2 | für die Internatsunterbringung | 128 EUR |
3.2.2 | je Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht pro Schuljahr: | 1 150 EUR. |
Siebenter Abschnitt
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
in der beruflichen Bildung
Mit Beschluss vom 20. 11. 1998 i. d. F. vom 14. 9. 2017 hat die Kultusministerkonferenz die „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung“ beschlossen und darin die Standards für vier Niveaustufen festgelegt. Die Vereinbarung ist durch RdErl. vom 13. 6. 2001 (Nds. MBl. S. 610, SVBl. S. 449), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. 6. 2011 (Nds. MBl. S. 523), für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt worden und damit eine Zertifizierungsmöglichkeit i. S. von § 32 BbS-VO.
Zur Durchführung dieser Zertifizierungsmöglichkeit werden die folgenden Regelungen getroffen:
- 1.
Schülerinnen und Schüler, die mit dem Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die der KMK-Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung vom 20. 11. 1998 i. d. F. vom 27. 6. 2008 entsprechen, können bei der jeweiligen berufsbildenden Schule einen Antrag auf Zulassung zur Zertifizierungsprüfung stellen.
- 2.
Die NLSchB bildet nach Bedarf bei einer Schule, schul- oder bezirksübergreifend einen Prüfungsausschuss.
- 3.
Zur Vorbereitung der Prüfung nach § 32 BbS-VO wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die über die jährlich landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben entscheidet.
- 4.
Das NLQ wird — unbeschadet der Regelung zu Nummer 2 — mit der organisatorischen, haushalts- und kassentechnischen Abwicklung der Zertifizierungsprüfungen beauftragt.
- 5.
Die Aufgabe der Zertifizierung soll von den beteiligten Lehrkräften und Bediensteten im Rahmen einer Nebentätigkeit geleistet werden. Für diese Nebentätigkeit können pro Schuljahr höchstens folgende Vergütungen gezahlt werden:
- a)
| Erstellung eines Aufgabenvorschlages | 78,00 EUR |
- b)
| je Mitglied der Arbeitsgruppe für die Vorbereitung der Prüfung für bis zu 16 Zeitstunden | 10,00 EUR pro Zeitstunde |
- c)
| Aufsicht über die schriftliche Prüfung pro Prüfling | 0,50 EUR |
- d)
| Korrektur einer Klausur — Erster Prüfer | 13,00 EUR |
- e)
| Korrektur einer Klausur — Zweiter Prüfer | 6,50 EUR |
- f)
| Mündliche Prüfung — je Prüfling und Prüfer | 6,50 EUR |
- g)
| Verwaltungstechnische Abwicklung der Prüfung pro Prüfling | 1,50 EUR. |
- 6.
Die nach Maßgabe der für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften entstehenden Reisekosten und die sonstigen Materialkosten sollen einen Betrag von 15 EUR pro Prüfling nicht überschreiten.
- 7.
Für die Zertifizierung der Fremdsprachenkenntnisse hat der Prüfling nach Nummer 77.6.2 der Anlage (Kostentarif) zur AllGO vom 5. 6. 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. 1. 2018 (Nds. GVBl. S. 5), eine Gebühr von 65 EUR zu zahlen. Die Gebühr ist auf das Konto des NLQ bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale mit der IBAN DE 64 2505 0000 0106 0222 70 unter Angabe der Buchungsstelle und der besuchten Schule zu überweisen.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Bildungsgänge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnitts nach den vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.
2. Die in den Ordnungsmitteln für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i. S. von Nummer 2.12 des Ersten Abschnitts nicht mehr anzuwenden.
3. Soweit Ordnungsmittel für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den Unterricht in dem berufsbezogenen Lernbereich nach Maßgabe der vor dem 1. 8. 2000 geltenden Stundentafeln erteilen.
4. Im Schuljahr 2016/2017 wird an Stelle der Klasse 2 der Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent – die bisherige Klasse 2 der Berufsfachschule – Sozialassistentin/Sozialassistent – mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik weitergeführt.
5. Dieser RdErl. tritt am 1. 8. 2009 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31. 7. 2009 außer Kraft.