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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
Aktenzeichen:53-04036/03/00/01
Erlassdatum:02.06.2008
Fassung vom:02.06.2008
Gültig ab:01.01.2007
Gültig bis:31.12.2015
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:28100
Normen:§ 4 DüngeV, § 28a NNatG, § 29 NNatG
Fundstelle:Nds. MBl. 2008, 683
Richtlinie über die Gewährung von Zahlungen zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen in den Ländern Bremen und Niedersachsen (Kooperationsprogramm Naturschutz - KoopNat -)

Richtlinie über die Gewährung von Zahlungen zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen in den Ländern Bremen und Niedersachsen
(Kooperationsprogramm Naturschutz — KoopNat —)


RdErl. d. MU v. 2. 6. 2008 — 53-04036/03/00/01 —
— VORIS 28100 —


Fundstelle: Nds. MBl. 2008 Nr. 24, S. 683



I. Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten aufgrund des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER vom 13. 6. 2006 auch für Antragsteller der Freien Hansestadt Bremen bzw. für Flächen, die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegen.


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Bremen und Niedersachsen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EG auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. 9. 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER, Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1; 2008 Nr. L 67 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. 2. 2008 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zahlungen im Rahmen von Vereinbarungen für freiwillige Maßnahmen zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung von für den Naturschutz wertvollen Biotopen sowie zu erhaltenden Lebens- und Zufluchtstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten.


1.2 Ein besonderes Interesse von Bremen/Niedersachsen an der Durchführung der Maßnahmen besteht, da durch die Förderung eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Eigenart der Kulturlandschaft, der natürlichen Ressourcen einschließlich der Böden und der genetischen Vielfalt sowie der Biodiversität vereinbar ist, erreicht wird.


1.3 Ein Anspruch auf Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung besteht nicht; vielmehr entscheidet die vertragschließende Behörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden freiwillige naturschutzgerechte Bewirtschaftungsmaßnahmen, die entsprechend den naturschutzfachlichen Zielen unter Einhaltung der in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für eine Laufzeit von fünf vollen Kalenderjahren (Verpflichtungszeitraum) erbracht werden,

in Naturschutzgebieten,
in Nationalparks,
in Biosphärenreservaten,
auf Flächen, die bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind oder die von Bremen / Niedersachsen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,
in Lebensräumen der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Vogelarten,
in Gebieten gemäß Artikel 10, auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie),

jeweils einschließlich angeschnittener Feldblöcke.


2.2 Förderfähig sind Bewirtschaftungsmaßnahmen auf

2.2.1
Acker
a)
für Ackerwildkräuter (Fördermaßnahmennummer (FM-Nr. 431),
b)
für Vogel- und sonstige Tierarten der Feldflur (FMNr. 432),

2.2.2
Besonderen Biotoptypen
a)
durch Beweidung (FM-Nr. 441),
b)
durch Mahd (FM-Nr. 442),

2.2.3
Dauergrünland
a)
nach dem Ergebnisorientierten Honorierungsprinzip (FM-Nr. 411),
b)
nach dem Handlungsorientierten Honorierungsprinzip (FM-Nr. 412),

2.2.4
Rast- und Nahrungsflächen für nordische Gastvögel
a)
auf Acker (FM-Nr. 421),
b)
auf Dauergrünland (FM-Nr. 422).

2.3 Von der Förderung ausgenommen sind naturschutzgerechte Bewirtschaftungsmaßnahmen,

die von Gebietskörperschaften erbracht werden,
soweit andere Zahlungen von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Stellen für gleichartige Leistungen auf derselben Fläche gewährt werden,
die im Zusammenhang mit Entscheidungen stehen, die der Durchführung der Eingriffsregelung des NNatG bzw. des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatSchG) oder anderer Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen dienen,
die bereits durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordnet oder anderweitig vertraglich vereinbart sind,
die auf Dauergrünland erbracht werden, wenn dem Zahlungsempfänger eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung i. V. m. der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom 22. 12. 2006 (ABl. EU Nr. L 382 S. 1) für seinen Betrieb erteilt worden ist.

Zahlungsempfänger sind die Bewirtschafter der Flächen. Bewirtschafter ist, wer aufgrund Eigentums, privatrechtlicher Vereinbarungen oder im Rahmen einer bestandskräftigen Anordnung gemäß § 29 Abs. 1 NNatG bzw. gemäß den §§ 16 und 17 Abs. 1 BremNatSchG berechtigt ist, ein Grundstück zu nutzen und es nutzt.


4. Zahlungsvoraussetzungen

4.1 Es ist eine der unter Nummer 2.2 genannten naturschutzgerechten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich in Bremen/Niedersachsen befinden, durchzuführen.


4.2 Für die vereinbarten Flächen sind zusätzlich die allgemeinen Vereinbarungsbestimmungen zum KoopNat (AVB), die Bestandteil der Vereinbarung sind und weitere Verpflichtungen des Bewirtschafters, Rücktritt, Kündigung, Rückzahlung und Vertragsstrafen regeln, einzuhalten.


4.3 Über die auf den vereinbarten Flächen durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und ggf. Aufwandmengen nach einem vorgegebenen Inhalt (Schlagkartei) geführt und bereitgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen unverzüglich nach der Durchführung der jeweiligen Bewirtschaftungsmaßnahme (noch am selben Tag) vorgenommen werden.


4.4 Der jährliche Zahlungsbetrag einer Maßnahme nach dieser Richtlinie muss je Zahlungsempfänger und FM-Nr. über 500 EUR liegen (Bagatellgrenze). Bei den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3, sofern sie als aufbauende Komplementärförderung nach dem Baukastensystem gemäß Abschnitt II Nrn. 3.1.4.3 bzw. 3.2.4.3 vereinbart werden, sowie für die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung muss der jährliche Zahlungsbetrag 250 EUR/Jahr überschreiten.


5. Art, Höhe und Umfang der Zahlung

5.1 Die Zahlung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäß Nummer 2.1 stellen öffentlich-rechtliche Verträge dar.


5.2 Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Flächengröße und den jeweils tatsächlich eingegangenen konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Zahlung wird in jährlichen Teilbeträgen geleistet.


5.3 Für zusätzliche Aufwendungen zur Vorbereitung, Umsetzung und Absicherung der Vereinbarung wird ergänzend, völlig unabhängig von der Flächengröße und den tatsächlich eingegangenen konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen, pro abgeschlossener Vereinbarung ein Transaktionskostenzuschlag von 50 EUR/Jahr gezahlt.


5.4 Soweit im Einzelfall der gemäß Anhang zu Artikel 39 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zulässige Höchstbetrag überschritten wird, erfolgt für die Kofinanzierung durch die EG ggf. eine Kappung. Durch Dienstanweisung gegenüber der für die Abrechnung zuständigen vertragschließenden Behörde wird sichergestellt, dass maximal der zulässige Höchstbetrag über die ELER-Förderung geleistet wird. Die den Höchstbetrag übersteigenden Maßnahmen werden ausschließlich aus Landesmitteln finanziert.


6. Sonstige Zahlungsbestimmungen

6.1 Der Verpflichtungszeitraum beginnt bei allen Maßnahmen am 1. Januar nach Antragstellung. Für 2007 wird ein abweichender Beginn vom MU durch gesonderten RdErl. festgelegt.


6.2 Für Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen Regelung [z. B. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] stillgelegt sind, oder die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird grundsätzlich keine Zahlung im Rahmen dieser Richtlinie geleistet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Betriebsinhaber von der Stilllegungspflicht ausgenommen sind. Dies trifft zu auf stillgelegte Flächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, und bei Betrieben, deren gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. 6. 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1; 1991 Nr. L 220 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 404/2008 der Kommission vom 6. 5. 2008 (ABl. EU Nr. L 120 S. 8), genügt.


6.3 Die Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher Maßnahmen nach dieser und anderen Förderrichtlinien auf denselben Flächen im selben Jahr werden jährlich gemäß der Kombinationstabelle zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen geregelt.


6.4 Von den in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fördermaßnahmen in Abschnitt II Teile 1 bis 4 enthaltenen Bewirtschaftungsmaßnahmen kann im Rahmen einer regional-orientierten Strategie abgewichen werden. Dabei sind neben den naturschutzfachlichen Erfordernissen (z. B. der Schaffung eines Bewirtschaftungsmosaiks) auch die speziellen örtlichen Verhältnisse (z. B. die natürlichen Voraussetzungen, die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten) zu berücksichtigen. Die jeweiligen Zahlungshöhen sind ggf. zu kürzen.


7. Anweisungen zum Verfahren

Für die Bewirtschaftungsvereinbarung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zahlung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Bewirtschaftungsvereinbarung und die Rückforderung der gewährten Zahlung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie bzw. den in Nummer 4.2 genannten AVB Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.

Die Abwicklung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und der vertragschließenden Behörde. Die nach Nummer 2.2 zu vereinbarenden Bewirtschaftungsmaßnahmen werden vorab von der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt und der vertragschließenden Behörde mitgeteilt. Bei Abweichungen nach Nummer 6.4 ist entsprechend zu verfahren. Beide Behörden informieren sich wechselseitig über sonstige Abweichungen von den Bewirtschaftungsvereinbarungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen.


7.1 Antragsweg, Antragsunterlagen

7.1.1 Anträge auf Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen für die einzelnen Nutzungsmaßnahmen (Vertragsangebote) sowie für Änderungen und Ergänzungen in Folgejahren können nur formgebunden in einer vom MU durch gesonderten RdErl. festzulegenden Zeit gestellt werden.


7.1.2 Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) nimmt die Anträge entgegen und nimmt die Eingangsregistrierung vor. Es folgen, soweit erforderlich, die Konkretisierung der Vertragsangebote, die vollständige Verwaltungskontrolle sowie die Datenerfassung des KoopNat-Antrages. Außerdem ist seitens der LWK der Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen vollständig zu erfassen.


7.2 Abschluss der Bewirtschaftungsvereinbarung

7.2.1 Vertragschließende Behörde ist die LWK. Innerhalb der LWK wird der Förderantrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der Direktzahlungen zuständig ist. Erfolgt diese nicht in Bremen/Niedersachsen, so ist die Stelle zuständig, in deren Gebiet der überwiegende Teil der bremischen/ niedersächsischen Flächen des Antragstellers liegt.


7.2.2 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel schließt die vertragschließende Behörde jährlich bis zu einem vom MU durch gesonderten RdErl. festzulegenden Zeitpunkt, der dem Verpflichtungszeitraum vorausgeht, die Bewirtschaftungsvereinbarungen ab. Für 2007 wird ein abweichendes Verfahren vom MU durch gesonderten RdErl. festgelegt.


7.2.3 Reichen die jeweiligen länderbezogenen Haushaltsmittel für alle Anträge auf Abschluss neuer Vereinbarungen nicht aus, werden vom MU, für Bremen im Einvernehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (im Folgenden: SUBVE), Prioritäten sowohl innerhalb als auch zwischen den einzelnen Maßnahmen durch gesonderten RdErl. festgelegt.


7.3 Auszahlung der Mittel

7.3.1 Die Auszahlung und Verbuchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die Zahlstelle des ML.


7.3.2 Die Auszahlung erfolgt jährlich nach dem 30. September des auf den Vereinbarungsabschluss folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauf folgenden 28./29. Februar auf das vom Bewirtschafter bestimmte Konto, sofern er zuvor gegenüber der LWK schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Auszahlungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen. Gleiches gilt auch für die Auszahlung in den Folgejahren. Der Auszahlungsantrag ist Teil des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen. Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrages entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. 4. 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitpunkt der Antragstellung. Für 2007 wird ein abweichender Auszahlungstermin vom MU durch gesonderten RdErl. festgelegt.


7.4 Kontrolle

Die vertragschließende Behörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 und dieser Richtlinie, ob die Voraussetzungen für die Auszahlungen vorlagen bzw. noch vorliegen und die Bestimmungen der Vereinbarung erfüllt wurden bzw. werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.


7.5 Begleitung und Bewertung

Über die Maßnahmen und ihre Durchführung führt für Niedersachsen das MU bzw. für Bremen der SUBVE Erfolgskontrollen durch. Der Umfang der Erfolgskontrollen richtet sich nach den Vorgaben der EU und den Haushaltsvorschriften der Länder Bremen/Niedersachsen. Das MU und der SUBVE stimmen sich dabei über Indikatoren und Methoden ab. In Niedersachsen wirkt auf Veranlassung des MU der NLWKN in seiner Eigenschaft als Fachbehörde für Naturschutz an der Durchführung der Maßnahmen beratend mit und beobachtet in ausgewählten Bereichen die Entwicklung von Biotoptypen, Flora und Fauna auf den Flächen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, sowie auf nicht von dieser Richtlinie erfassten Vergleichsflächen. Wissenschaftliche Arbeiten werden vom NLWKN koordiniert. Die gesetzlich verankerten Aufgaben der gebietlich zuständigen Nationalpark- oder Biosphärenreservatsverwaltungen bleiben hiervon unberührt.


II. Besondere Bestimmungen für die Fördermaßnahmen

1.0 Acker

1.0.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Extensivierung von Anbauverfahren auf Ackerflächen.


1.0.2 Generelle Zahlungsvoraussetzungen

1.0.2.1 Förderfähig sind nur Ackerflächen, die nicht i. S. der Artikel 53 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind und die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Aktivierung von Zahlungsansprüchen „Stilllegung“ in Betracht kommen, sowie innerhalb der vom MU durch gesonderten RdErl. festgelegten Gebiete einschließlich der angeschnittenen Feldblöcke liegen.


1.0.2.2 Es sind jährlich Randstreifen entlang von Schlaggrenzen mindestens im Umfang der vereinbarten Fläche mit einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 24 m anzulegen. Diese Fläche ist mit Getreide (außer Mais) ohne Untersaat ordnungsgemäß zu bestellen; dabei ist auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel einschließlich Kalken entsprechend der Anlage 1 ganzjährig zu verzichten sowie ein doppelter Saatreihenabstand von mindestens 18 cm einzuhalten.


1.0.2.3 Die Aufteilung von Schlägen zur „künstlichen“ Schaffung von Schlaggrenzen, an denen Randstreifen angelegt werden können, ist nicht zulässig.


1.1 Für Ackerwildkräuter (FM-Nr. 431)

1.1.1 Besonderer Zuwendungszweck

Besonderer Zuwendungszweck ist der Erhalt von vor allem nach der Roten Liste Niedersachsen und Bremen landesweit vom Aussterben bedrohter und stark gefährdeter Pflanzenarten und -gesellschaften.


1.1.2 Höhe der Zahlung

Die Höhe der Zahlung beträgt bei Randstreifen jährlich 425 EUR je Hektar und bei Ackerteilflächen oder ganzen Ackerflächen 275 EUR je Hektar.


1.1.3 Sonstige Zahlungsbestimmungen

1.1.3.1 Förderfähig sind auch Flächen außerhalb der Gebietskulisse von Nummer 2.1 des KoopNat.


1.1.3.2 Abweichend von Nummer 1.0.2.2 ist auch der Anbau von Raps ohne Untersaat förderungswürdig.


1.1.3.3 Abweichend von Nummer 1.0.2.2 sind bei besonders wertvollen Flächen auch Ackerteilflächen oder ganze Ackerflächen förderfähig.


1.2 Für Vogel- und sonstige Tierarten der Feldflur (FM-Nr. 432)

1.2.1 Besonderer Zuwendungszweck

Besonderer Zuwendungszweck ist der Erhalt von Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsflächen für Vogel- und Tierarten der Agrarlandschaft.


1.2.2 Höhe der Zahlung

Die Höhe der Zahlung beträgt jährlich je Hektar Randstreifen
425 EUR bei Nummer 1.0.1 (Anbau von Getreide, außer Mais, ohne Untersaat),
320 EUR bei Nummer 1.0.1 i. V. m. Nummer 1.2.3.2 (Anbau von Getreide, außer Mais, ohne Untersaat und ohne Bewirtschaftungsbeschränkungen im dritten Vertragsjahr),
615 EUR bei Nummer 1.0.1 i. V. m. Nummer 1.2.3.3 (Anbau von Luzerne/mehrjährigen Futterkulturen),
480 EUR bei Nummer 1.0.1 i. V. m. Nummer 1.2.3.4 (Anbau von Gemenge ohne Ernte),
385 EUR bei Nummer 1.0.1 i. V. m. Nummer 1.2.3.5 (Anbau von Gemenge mit Ernte).


1.2.3 Sonstige Zahlungsbestimmungen

1.2.3.1 Auf den vereinbarten Flächen darf keine Beregnung durchgeführt werden.


1.2.3.2 Abweichend von Nummer 1.0.2.2 ist im dritten Vertragsjahr auch eine Bewirtschaftung ohne Einschränkungen förderungswürdig.


1.2.3.3 Abweichend von Nummer 1.0.2.2 ist die Ansaat von Luzerne und/oder mehrjährigen Futterkulturen mit niedrigwüchsigen Kräutern und Gräsern entsprechend den in der Anlage 2 genannten Saatgutmischungen bis zum 30. April förderungswürdig. Im dritten sowie fünften Vertragsjahr ist ein Umbruch vor dem Einsaattermin durchzuführen. Es ist mindestens einmal im Jahr nach dem 15. Juli zu mähen und das Mähgut abzutransportieren. In der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli darf keine mechanische Bodenbearbeitung durchgeführt werden. Im zweiten sowie im vierten Vertragsjahr darf nur einmal gemäht werden.


1.2.3.4 Abweichend von Nummer 1.0.2.2 ist auch die zweimalige Ansaat von Erbsen-Sommergetreide-Gemenge entsprechend der in der Anlage 3 genannten Saatgutmischung ohne doppelten Saatreihenabstand bis zum 30. April förderungswürdig. Das Gemenge ist jeweils nach dem 31. Juli ohne nachfolgenden Abtransport des Mähgutes ordnungsgemäß abzuschlegeln. In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli darf keine mechanische Bodenbearbeitung durchgeführt werden. Die Bestellung mit einfachem Saatreihenabstand erfolgt auch in den übrigen Jahren.


1.2.3.5 Abweichend von Nummer 1.2.3.4 ist anstelle des Abschlegelns auch die jeweilige Ernte nach dem 31. Juli förderungswürdig.


2.0 Besondere Biotoptypen

2.0.1 Besonderer Zuwendungszweck

Besonderer Zuwendungszweck ist der Erhalt bestimmter besonderer und schutzbedürftiger Biotoptypen.


2.0.2 Generelle Zahlungsvoraussetzungen

2.0.2.1 Für Flächen, die im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt werden, wird der nach den Nummern 2.1.2.1 und 2.2.2.1 jeweils vorgesehene Grundbetrag um jährlich 45 EUR je Hektar gekürzt.


2.0.2.2 Förderfähig sind Besondere Biotoptypen, die innerhalb der vom MU durch gesonderten RdErl. festgelegten Gebiete einschließlich der angeschnittenen Feldblöcke liegen.


2.0.2.3 Auf den vereinbarten Flächen ist auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln einschließlich Kalken entsprechend der Anlage 1 sowie die Durchführung einer mechanischen Bodenbearbeitung ganzjährig zu verzichten. Es dürfen keine Lagerung insbesondere landwirtschaftlicher Geräte, Maschinen und Mist sowie die Anlage von Silagemieten oder Futterlagerplätzen (soweit nicht zur unmittelbaren Fütterung) oder ähnliche, vergleichbare Handlungen vorgenommen werden.


2.1 Durch Beweidung (FM-Nr. 441)

2.1.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beweidung von montanen Wiesen, Magerrasen, Sand- und Moorheiden (einschließlich Pfeifengrasdegenerationsstadien, die mit Moorheide in Kontakt sind), ggf. teilweise zusätzlich mit Mahd.


2.1.2 Höhe der Zahlung

2.1.2.1 Die Höhe der Zahlung (Grundbetrag) beträgt jährlich
195 EUR je Hektar Magerrasen und montane Wiesen,
150 EUR je Hektar Sand- und Moorheiden.


2.1.2.2 Für eine Beweidung von Magerrasen und montanen Wiesen unter erschwerten Bedingungen (mittlere bis starke Hanglage, Flachgründigkeit, Kleinstparzellierung, flexible Zäunung) erhöht sich die Zahlung um jährlich 230 EUR je Hektar.


2.1.2.3 Für eine zusätzlich durchzuführende Mahd von Teilflächen einschließlich Abtransport des Mähgutes erhöht sich die Zahlung bei zweijährlichem Rhythmus um jährlich 140 EUR je Hektar dieser Teilflächen.


2.1.2.4 Für eine zusätzlich durchzuführende Mahd von Teilflächen, die ihrem Schutzzweck entsprechend oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nur von Hand zu bearbeiten sind, einschließlich Abtransport des Mähgutes erhöht sich die Zahlung bei zweijährlichem Rhythmus um jährlich 410 EUR je Hektar dieser Teilflächen.


2.2 Durch Mahd (FM-Nr. 442)

2.2.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die maschinelle Mahd mit dem ersten Schnitt nach dem 24. Juni von montanen Wiesen und Magerrasen einschließlich Abtransport des Mähgutes.


2.2.2 Höhe der Zahlung

2.2.2.1 Die Höhe der Zahlung (Grundbetrag) beträgt jährlich
255 EUR je Hektar montane Wiesen,
140 EUR je Hektar Magerrasen.


2.2.2.2 Für eine Mahd, die nur mit besonderen arbeitstechnischen Erschwernissen (z. B. mittlere Hanglage) durchgeführt werden kann, kann die Zahlung bei

montanen Wiesen

um 185 EUR,

Magerrasen

um 200 EUR

jährlich je Hektar erhöht werden.


2.2.2.3 Für eine Mahd, die dem Schutzzweck entsprechend oder aufgrund der Beschaffenheit der Flächen nur von Hand durchgeführt werden kann, wird die Zahlung bei

montanen Wiesen

um 605 EUR,

Magerrasen

um 490 EUR

jährlich je Hektar erhöht.


2.2.2.4 Im Fall nicht verwertbarer Aufwüchse infolge der örtlichen Gegebenheiten (Steine, Schmutz, Bestandszusammensetzung) wird die Zahlung zusätzlich jährlich um 510 EUR je Hektar erhöht.


3.0 Dauergrünland

3.0.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Extensivierung von Anbauverfahren auf Dauergrünland.


3.0.2 Generelle Zahlungsvoraussetzungen

3.0.2.1 Die vereinbarten Flächen sind mindestens einmal jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung zu nutzen (z. B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung).


3.0.2.2 Förderfähig sind Dauergrünlandflächen, die innerhalb der vom MU durch gesonderten RdErl. festgelegten Gebiete einschließlich der angeschnittenen Feldblöcke liegen.


3.1 Nach dem Ergebnisorientierten Honorierungsprinzip (FM-Nr. 411)

3.1.1 Besonderer Zuwendungszweck

Besonderer Zuwendungszweck ist die Förderung einer pflanzengenetisch wertvollen Grünlandvegetation.


3.1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen (Anlage 4 ) in Form einer ergebnisorientierten Honorierung.


3.1.3 Höhe der Zahlung

3.1.3.1 In Ergänzung der Basis-Förderung des ML durch die Maßnahme B2 für vier Kennarten gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische/ Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU) in der jeweils geltenden Fassung beträgt die Höhe der Zahlung für mindestens zwei weitere Kennarten jährlich 105 EUR je Hektar Dauergrünland.


3.1.3.2 Für den Fall, dass die unter Nummer 3.1.3.1 genannte Basis-Förderung generell in Bremen/Niedersachsen nicht angeboten wird, beträgt die Höhe der Zahlung jährlich 110 EUR je Hektar Dauergrünland beim Nachweis von vier Kennarten oder 215 EUR je Hektar Dauergrünland beim Nachweis von sechs Kennarten.


3.1.4 Sonstige Zahlungsbestimmungen

3.1.4.1 Die vereinbarten Flächen sind einheitlich zu bewirtschaften. Das Vorkommen der Kennarten ist einmal jährlich zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli zu kontrollieren, in einem vorgegebenen Muster aufzuzeichnen und im Betrieb bereitzuhalten.


3.1.4.2 Es ist jährlich auf den vereinbarten Flächen das Vorkommen von insgesamt mindestens sechs Kennarten aus dem niedersächsischen/bremischen Katalog von 20 bis höchstens 40 krautigen Pflanzen nach Anlage 5 nachzuweisen. Der Nachweis gilt nur dann als erbracht, wenn mindestens sechs dieser Kennarten auf jedem Drittel der längsten möglichen Gerade, die die betreffende Fläche quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt, vorgefunden werden. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine gebogene Linie festgelegt werden.


3.1.4.3 Die Maßnahme ist, sofern die Basis-Förderung des ML durch die NAU/BAU-Maßnahme B2 gewährt wird, als aufbauende Komplementärförderung nach dem Baukastensystem zu vereinbaren. Dabei ist auch eine Reduzierung der in Abschnitt I Nr 2.1 genannten Dauer des Verpflichtungszeitraumes förderungswürdig, falls dies erhebliche Vorteile für die Umwelt mit sich bringt. Für den Fall, dass generell keine solche Basis-Förderung in Bremen/Niedersachsen erfolgt, kann abweichend von Nummer 3.1.4.2 auch der Nachweis von vier Kennarten nach dieser Richtlinie vereinbart werden.


3.1.4.4 Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ liegen, oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in besonders geschützten Biotopen nach den §§ 28 a oder 28 b NNatG bzw. § 22 a BremNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.


3.2 Nach dem Handlungsorientierten Honorierungsprinzip (FM-Nr. 412)

3.2.1 Besonderer Zuwendungszweck

Besonderer Zuwendungszweck sind der Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen im Dauergrünland für die Vogel- und sonstige Tierwelt sowie der für diese Standorte typischen Flora.


3.2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen (Anlage 4 ) nach Bedingungen, die sich aus der Punktwerttabelle in Anlage 6 ergeben, in Form einer handlungsorientierten Honorierung.


3.2.3 Höhe der Zahlung

Die Höhe der Zahlung beträgt jährlich pro Punktwert 10,23 EUR je Hektar.


3.2.4 Sonstige Zahlungsbestimmungen

3.2.4.1 Die Oberflächengestaltung des Bodens (Bodenrelief) der vereinbarten Flächen darf nicht verändert, zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen dürfen nicht durchgeführt sowie die Lagerung insbesondere landwirtschaftlicher Geräte, Maschinen und Mist sowie die Anlage von Silagemieten oder Futterlagerplätzen (soweit nicht zur unmittelbaren Fütterung) oder ähnliche, vergleichbare Handlungen dürfen nicht vorgenommen werden.


3.2.4.2 Die Bewertung der Bewirtschaftungsbedingungen anhand der Punktwerttabelle ist entsprechend der im A n h a n g zur Anlage 6 beschriebenen Herleitung vorzunehmen. Die Bewirtschaftungsbedingungen werden nach den Naturschutzerfordernissen ausgewählt und kombiniert.


3.2.4.3 Die Maßnahme ist, sofern die Basis-Förderung des ML durch die NAU/BAU-Maßnahme B1 gewährt wird, als aufbauende Komplementärförderung nach dem Baukastensystem zu vereinbaren. Dabei ist auch eine Reduzierung der in Abschnitt I Nr. 2.1 genannten Dauer des Verpflichtungszeitraumes förderungswürdig, falls dies erhebliche Vorteile für die Umwelt mit sich bringt. Für den Fall, dass generell keine solche Basis-Förderung in Bremen/Niedersachsen erfolgt, können für die davon betroffenen Bewirtschaftungsbedingungen Punktwerte nach dieser Richtlinie vereinbart werden. Aus besonderen naturschutzfachlichen Gründen kann mit Zustimmung des MU, für bremische Flächen im Einvernehmen mit dem SUBVE, auch in Ausnahmefällen bzw. -gebieten entsprechend verfahren werden.


3.2.4.4 Bei Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“, im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ sowie in bremischen Natura 2000-Schutzgebieten liegen, wird die Maßnahme als Komplementärförderung auf die in den Schutzgebietsbestimmungen festgelegten Nutzungsauflagen (Erschwernisausgleich) aufgebaut.


4.0 Rast- und Nahrungsflächen für nordische Gastvögel

4.0.1 Besonderer Zuwendungszweck

Besonderer Zuwendungszweck ist das Bereitstellen von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel.


4.0.2 Generelle Zahlungsvoraussetzungen

4.0.2.1 Förderfähig sind nur Flächen, die innerhalb der vom MU durch gesonderten RdErl. festgelegten Gebiete einschließlich der angeschnittenen Feldblöcke liegen.


4.0.2.2 Auf den vereinbarten Flächen ist grundsätzlich auf jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen (einschließlich Beweidung) sowie auf Beunruhigungen in anderer Weise jeweils vom 1. November bis 31. März des Folgejahres (außendeichs bis 30. April) zu verzichten.


4.0.2.3 Auf den vereinbarten Flächen dürfen die Lagerung insbesondere landwirtschaftlicher Geräte, Maschinen und Mist sowie die Anlage von Silagemieten oder Futterlagerplätzen (soweit nicht zur unmittelbaren Fütterung) oder ähnliche, vergleichbare Handlungen jeweils vom 1. November bis 31. März des Folgejahres (außendeichs bis 30. April) nicht vorgenommen werden.


4.0.2.4 Auf sämtlichen zum Betrieb gehörenden Flächen, die innerhalb der Gebietskulisse liegen, dürfen jeweils vom 1. November bis 31. März des Folgejahres (außendeichs bis 30. April) keine Anlagen zur Vergrämung aufgestellt werden, auch wenn die Vereinbarung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes abgeschlossen wird.


4.1 Auf Acker (FM-Nr. 421)

4.1.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Extensivierung der Nutzung von störungsarmen Ackerflächen.


4.1.2 Höhe der Zahlung

Die Höhe der Zahlung beträgt jährlich 210 EUR je Hektar Ackerfläche.


4.1.3 Sonstige Zahlungsbestimmungen

4.1.3.1 Förderfähig sind nur Ackerflächen, die nicht i. S. der Artikel 53 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind, und die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Aktivierung von Zahlungsansprüchen „Stilllegung“ in Betracht kommen.


4.1.3.2 Die vereinbarten Flächen sind mit Wintergetreide (mit Ausnahme von Winterroggen) oder Winterraps jährlich ordnungsgemäß zu bestellen und nachfolgend zu ernten. Eine feste Fruchtfolge ist nicht erforderlich, allerdings ist während des Verpflichtungszeitraums mindestens einmal Winterraps anzubauen. Die Einsaat hat jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres zu erfolgen.


4.1.3.3 Eine einmalige mineralische Düngung sowie eine organische Düngung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverfahren auf den vereinbarten Flächen ist im Zeitraum nach Nummer 4.0.2.2 freigestellt.


4.1.3.4 Ein einmaliger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes oder des Großen Rapsstängelrüßlers und des Gefleckten Kohltriebrüßlers auf den vereinbarten Flächen ist im Zeitraum nach Nummer 4.0.2.2 freigestellt.


4.2 Auf Dauergrünland (FM-Nr. 422)

4.2.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beibehaltung oder Extensivierung der Nutzung von störungsarmen Dauergrünlandflächen (Anlage 4 ).


4.2.2 Höhe der Zahlung

Die Höhe der Zahlung beträgt jährlich 115 EUR je Hektar Dauergrünland.


4.2.3 Sonstige Zahlungsbestimmungen

4.2.3.1 Die vereinbarten Flächen sind mindestens einmal jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung zu nutzen (z. B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung).


4.2.3.2 Eine einmalige mineralische Düngung auf den vereinbarten Flächen ist im Zeitraum nach Nummer 4.0.2.2 freigestellt.


III. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2015 außer Kraft.



An
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Pflanzenschutz- und Düngemittel

Anlage 2: Saatgutmischungen

Anlage 3: Saatgutmischung

Anlage 4: Dauergrünland

Anlage 5: Kennartenliste gemäß Abschnitt II Nr. 3.1.4.2 KoopNat

Anlage 6: Punktwerttabelle KoopNat

Anlage 7: Anhang zu Anlage 6 - Herleitung für die finanzielle Bewertung der Bewirtschaftungsbedingungen anhand der Punktwerttabelle

 


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