§ 6 a
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
(1) 1 Der Einsatz technischer Mittel zur Informationsbeschaffung aus Wohnungen ist nur zulässig zur Abwehr der Gefahr, dass jemand eine besonders schwerwiegende Straftat begehen wird, die im Einzelfall geeignet ist, eines der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Schutzgüter zu gefährden. 2 Besonders schwerwiegende Straftaten sind
- 1.
Straftaten des Friedensverrats und des Hochverrats nach den §§ 80, 81 und 82
des Strafgesetzbuchs,
- 2.
Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97 b, sowie nach den §§ 97 a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100 a Abs. 4
des Strafgesetzbuchs,
- 3.
Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129 a, ausgenommen die Fälle des § 129 a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b, des Strafgesetzbuchs,
- 4.
Straftaten gegen das Leben nach den §§ 211 und 212
des Strafgesetzbuchs,
- 5.
Völkermord nach § 6
des Völkerstrafgesetzbuchs,
- 6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234 a Abs. 1, §§ 239 a und 239 b
des Strafgesetzbuchs,
- 7.
Gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 306 a, 306 b, 307 Abs. 1 und 2, § 308 Abs. 1, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 316 b Abs. 3 und § 316 c
des Strafgesetzbuchs sowie
- 8.
Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
3 Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen die verdächtige Person richten und nur in der Wohnung der verdächtigen Person durchgeführt werden. 2 In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verdächtige Person sich dort aufhält und die Maßnahme in der Wohnung der verdächtigen Person nicht möglich oder allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht ausreichend ist. 3 Die Maßnahme darf nicht in einer Wohnung durchgeführt werden, die von einer nach § 53 oder 53 a
StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird.
(3) 1 Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2 Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(4) 1 Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. 2 Werden durch die Maßnahme Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. 3 Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.
(5) Der Einsatz technischer Mittel zur Informationsbeschaffung aus Wohnungen ist auch zulässig, soweit dieser Einsatz zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen unerlässlich ist.
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