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Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(NVwVG)
Vom 2. Juni 1982 Zum 03.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6, 10, 67, 70 und 74 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S. 394) |
| Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden |
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften |
| § 1 |
Leistungsbescheid |
| § 2 |
Vollstreckungsschuldner |
| § 3 |
Voraussetzungen der Vollstreckung |
| § 4 |
Mahnung |
| § 5 |
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers |
| § 6 |
Vollstreckungsbehörden |
| § 7 |
Vollstreckungshilfe |
| § 8 |
Vollstreckungsbeamte |
| § 9 |
Befugnisse des Vollstreckungsbeamten |
| § 10 |
Widerstand gegen die Vollstreckung |
| § 11 |
Hinzuziehung von Zeugen |
| § 12 |
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen |
| § 13 |
Niederschrift |
| § 14 |
Aufforderungen und Mitteilungen des Vollstreckungsbeamten |
| § 15 |
Vollstreckung gegen Ehegatten |
| § 16 |
Vollstreckung gegen Nießbraucher |
| § 17 |
Vollstreckung nach dem Tode des Vollstreckungsschuldners |
| § 18 |
Vollstreckung gegen Erben |
| § 19 |
Sonstige Fälle beschränkter Haftung |
| § 20 |
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen |
| § 21 |
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts |
| § 22 |
Eidesstattliche Versicherung |
| § 23 |
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen |
| § 24 |
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung |
| § 25 |
Erteilung von Urkunden |
| § 26 |
Rechte Dritter |
Zweiter Abschnitt:
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen |
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften |
| § 27 |
Pfändung |
| § 28 |
Wirkung der Pfändung |
| § 29 |
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter |
| § 30 |
Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen |
2. Unterabschnitt:
Vollstreckung in Sachen |
| § 31 |
Verfahren bei der Pfändung |
| § 32 |
Ungetrennte Früchte |
| § 33 |
Anschlußpfändung |
| § 34 |
Verwertung |
| § 35 |
Versteigerung |
| § 36 |
Zuschlag |
| § 37 |
Mindestgebot |
| § 38 |
Einstellung der Versteigerung |
| § 39 |
Wertpapiere |
| § 40 |
Namenspapiere |
| § 41 |
Versteigerung ungetrennter Früchte |
| § 42 |
Besondere Verwertung |
| § 43 |
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen |
| § 44 |
Verwertung bei mehrfacher Pfändung |
3. Unterabschnitt:
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte |
| § 45 |
Pfändung einer Geldforderung |
| § 46 |
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung |
| § 47 |
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung |
| § 48 |
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren |
| § 49 |
Pfändung fortlaufender Bezüge |
| § 50 |
Einziehungsverfügung |
| § 51 |
Wirkung bei Einziehungsverfügung |
| § 52 |
Erklärungspflicht des Drittschuldners |
| § 53 |
Andere Art der Verwertung |
| § 54 |
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen |
| § 55 |
Unpfändbarkeit von Forderungen |
| § 56 |
Mehrfache Pfändung einer Forderung |
| § 57 |
Vollstreckung in andere Vermögensrechte |
Dritter Abschnitt:
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen |
| § 58 |
Verfahren |
| § 59 |
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger |
Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen |
| § 60 |
Vollstreckung aus Urkunden |
| § 61 |
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen |
| § 62 |
Verordnungsermächtigung |
| § 63 |
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen |
| § 64 |
Dinglicher Arrest |
| § 65 |
Verwertung von Sicherheiten |
| § 66 |
Rechtsbehelfe |
| § 67 |
Kosten |
| § 68 |
Erstreckung des Geltungsbereichs |
| § 69 |
Ausnahmen vom Geltungsbereich |
Dritter Teil
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen |
| § 70 |
Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung |
| § 71 |
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen |
| § 72 |
Öffentlich-rechtliche Verträge |
| § 73 |
Kosten |
| § 74 |
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte |
Vierter Teil
Schlußvorschriften |
| § 75 |
Einschränkung von Grundrechten |
| § 76 |
Verweisungen |
| § 77 |
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte |
| § 78 |
Änderung von Rechtsvorschriften |
| § 79 |
Besonderer Vollstreckungstitel |
| § 80 |
Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 81 |
Übergangsvorschrift |
| § 82 |
Inkrafttreten |
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Teil Vollstreckung von Leistungsbescheiden
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
Leistungsbescheid
(1) Leistungsbescheide der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt.
(2) Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldleistung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich.
§ 2
Vollstreckungsschuldner
Als Vollstreckungsschuldner kann derjenige in Anspruch genommen werden, gegen den der Leistungsbescheid gerichtet ist.
§ 3
Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
- 1.
der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder wenn Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
- 2.
die Leistung fällig ist,
- 3.
dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden war, es sei denn, daß diese nach § 4 nicht erforderlich ist,
- 4.
die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 3 eine Woche, in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.
(2) Von dem Erlaß eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und im Leistungsbescheid über die Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen wurde.
§ 4
Mahnung
(1) Der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen und ist verschlossen zu übermitteln. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
(2) Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.
(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
- 1.
der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
- 2.
die Mahnung infolge eines in der Person des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.
(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden
- 1.
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
- 2.
Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.
§ 5
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers
Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat.
§ 6
Vollstreckungsbehörden
(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Samtgemeinden und die Landkreise befugt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Landesbehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, zu weiteren Vollstreckungsbehörden zu bestimmen, wenn sie für die Durchführung von Vollstreckungen geeignet erscheinen.
(3) Die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Landesbehörden sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.
§ 7
Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, auch Bundesbehörden und Behörden in anderen Bundesländern, sowie anderen Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind anzuwenden. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, daß der Leistungsbescheid vollstreckbar ist.
(2) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(3) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden zuständig.
§ 8
Vollstreckungsbeamte
(1) Die dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.
(2) Der Vollstreckungsbeamte muß bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
(3) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
(4) Der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.
(5) Der Minister der Justiz kann zulassen, daß bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, auch durch Gerichtsvollzieher ausführen. Der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und ausgehändigt.
§ 9
Befugnisse des Vollstreckungsbeamten
(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume und das sonstige Besitztum des Vollstreckungsschuldners betreten und durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen, wenn
- 1.
der Vollstreckungsschuldner dies gestattet,
- 2.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll, dies angeordnet hat oder
- 3.
Gefahr im Verzuge ist.
(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten. Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.
§ 10
Widerstand gegen die Vollstreckung
(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen darf er Waffen (§ 69 Abs. 4
des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) nicht gebrauchen. Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50
des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) bestellt, so sind diese berechtigt, den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.
§ 11
Hinzuziehung von Zeugen
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.
§ 12
Vollstreckung zur Nachtzeit und an
Sonn- und Feiertagen
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden. Die Erlaubnis ist vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
§ 13
Niederschrift
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
- 3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4.
die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
- 5.
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
§ 14
Aufforderungen und Mitteilungen
des Vollstreckungsbeamten
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollstreckungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
§ 15
Vollstreckung gegen Ehegatten
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten gelten die §§ 739, 740, 741, 743 und 745
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 16
Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, gilt § 737
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 17
Vollstreckung nach dem Tode
des Vollstreckungsschuldners
(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlaß fortgesetzt werden.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
§ 18
Vollstreckung gegen Erben
(1) Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778 und 781 bis 784
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Einwendungen nach den §§ 781 bis 784
der Zivilprozeßordnung kann der Erbe im Streitfall durch Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770
der Zivilprozeßordnung treffen.
§ 19
Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Auf die nach § 1489
des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784
der Zivilprozeßordnung, auf die nach § 1480
des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung ist § 781
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 20
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.
§ 21
Vollstreckung gegen juristische Personen des
öffentlichen Rechts
(1) Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, es handele sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen. Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.
§ 22
Eidesstattliche Versicherung
(1) Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:
- 1.
die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138
der Insolvenzordnung);
- 2.
die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Nrn. 1 und 2
der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 915
der Zivilprozeßordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1
der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe und Grund der Forderung.
§ 23
Einstellung der Vollstreckung und
Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
- 1.
der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
- 2.
die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
- 3.
die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
- 4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
- 5.
die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.
§ 24
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Vollstreckungsschuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 25
Erteilung von Urkunden
Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Vollstreckungsschuldners verlangen.
§ 26
Rechte Dritter
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774
der Zivilprozeßordnung. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.
Zweiter Abschnitt Vollstreckung in das bewegliche
Vermögen
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 27
Pfändung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.
§ 28
Wirkung der Pfändung
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§ 29
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
Macht ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.
§ 30
Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
2. Unterabschnitt Vollstreckung in Sachen
§ 31
Verfahren bei der Pfändung
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollstreckungsbeamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollstreckungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
(5) Die §§ 811 bis 812 und § 813 Abs. 1 bis 3 sowie § 813 a
der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme seines Absatzes 5 Satz 4 gelten entsprechend.
§ 32
Ungetrennte Früchte
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.
§ 33
Anschlußpfändung
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten, daß er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
§ 34
Verwertung
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
§ 35
Versteigerung
(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter der Versteigerung beizuwohnen.
(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 36
Zuschlag
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156
des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluß des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Vollstreckungsgläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt.
§ 37
Mindestgebot
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 42 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.
§ 38
Einstellung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).
§ 39
Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 40
Namenspapiere
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
§ 41
Versteigerung ungetrennter Früchte
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollstreckungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§ 42
Besondere Verwertung
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. Der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.
§ 43
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 4 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3281), erstreckt, gilt § 100
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte.
(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.
§ 44
Verwertung bei mehrfacher Pfändung
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamte oder durch Vollstreckungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.
(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882
der Zivilprozeßordnung.
(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.
3. Unterabschnitt Vollstreckung in Forderungen und
andere Vermögensrechte
§ 45
Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners und Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn
- 1.
die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat oder
- 2.
der Schuldner oder Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zuläßt.
§ 46
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollstreckungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159
des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187
des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.
§ 47
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht
an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert durch § 56 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), und auf die in § 53
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.
(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
§ 48
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 49
Pfändung fortlaufender Bezüge
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(2) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.
§ 50
Einziehungsverfügung
(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung. § 45 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
§ 51
Wirkung der Einziehungsverfügung
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.
(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Das Amtsgericht kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
§ 52
Erklärungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
- 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.
(3) Die §§ 841 bis 843
der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
§ 53
Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
§ 54
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an den Vollstreckungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
§ 55
Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852
der Zivilprozeßordnung für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
§ 56
Mehrfache Pfändung einer Forderung
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856
der Zivilprozeßordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854
der Zivilprozeßordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§ 57
Vollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 863
der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
Dritter Abschnitt Vollstreckung in das unbewegliche
Vermögen
§ 58
Verfahren
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871
der Zivilprozeßordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868
der Zivilprozeßordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870 a Abs. 3
der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 1
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171 h bis 171 n
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38
der Grundbuchordnung und des § 45
der Schiffsregisterordnung (vom 19. Dezember 1940 Reichsgesetzbl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 833).
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, daß der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daß das Vorrecht wegfällt.
§ 59
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Leistungsbescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.
Zweiter Teil Ergänzende Vorschriften über
die Vollstreckung von
Geldforderungen
§ 60
Vollstreckung aus Urkunden
Der Erste Teil gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Ansprüchen auf eine Geldleistung, die sich ergeben aus
- 1.
einer vom Leistungspflichtigen abgegebenen Selbstberechnungserklärung, wenn er seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift des Landes einzuschätzen hat,
- 2.
einer Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht,
- 3.
öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat,
- 4.
einem Verzeichnis, einer Tabelle oder einer ähnlichen Urkunde, sofern durch Rechtsvorschrift des Landes die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren besonders zugelassen ist.
An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Urkunde.
§ 61
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen
(1) Der Erste Teil gilt sinngemäß, wenn durch Verordnung nach § 62 zugelassen ist, daß wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.
(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
- 1.
der Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder
- 2.
der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetzt werden.
§ 62
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus
- 1.
der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
- 2.
der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
- 3.
der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
§ 63
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Der Erste Teil gilt sinngemäß,
- 1.
wenn nach gesetzlicher Vorschrift gerichtliche Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, von einer Behörde zu vollstrecken sind,
- 2.
wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldleistung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.
§ 64
Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
(2) Die Vollstreckungsbehörde stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht den Arrest. Die §§ 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932
der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.
§ 65
Verwertung von Sicherheiten
(1) Werden Geldforderungen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind, bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Ansprüche gestellt sind oder die er zu diesem Zwecke sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Ersten Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.
(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
§ 66
Rechtsbehelfe
Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Ersten und Zweiten Teil, die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7
der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 67
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach dem Ersten und Zweiten Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
(2) Die Kosten trägt der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner. Können die Kosten beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden und ist das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen einer Behörde durchgeführt worden, die nicht demselben Träger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.
(5) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder dem Wert der Sachen, die gepfändet oder verwertet werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(6) Im übrigen gelten die §§ 8, 11 und 13
des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 531), in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 67a
Erstattung der Vollstreckungskosten
(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, so erstattet diese der Vollstreckungsbehörde den durch die Vollstreckung entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das gilt auch für die Vollstreckung nach § 7 Abs. 3. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einen Pauschalbetrag für den Verwaltungsaufwand mit Ausnahme der Auslagen entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand festzusetzen.
(2) Von dem Erstattungsbetrag sind die beim Kostenschuldner im Einzelfall beigetriebenen Vollstreckungskosten abzusetzen.
§ 68
Erstreckung des Geltungsbereichs
Dieses Gesetz gilt auch, soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, daß für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
§ 69
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht, soweit Landesrecht bestimmt, daß für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Dritter Teil Erzwingung von Handlungen, Duldungen
und
Unterlassungen
§ 70
Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt.
(2) Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die für seinen Erlaß zuständig ist.
(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50
des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.
§ 71
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen
(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, dem Betroffenen oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person zu übergeben. Weigert sich der Empfangsberechtigte, die Sachen in Empfang zu nehmen, so sind sie zu verwahren. Der Betroffene ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.
(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache beim Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Verwaltungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899, 900 Abs. 3 und 5, und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 72
Öffentlich-rechtliche Verträge
Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Verpflichtete der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.
§ 73
Kosten
(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 1 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Die Kosten schuldet derjenige, gegen den sich die Amtshandlung richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die §§ 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 13
des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.
§ 74
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte
In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall der Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten kirchlicher Satzungen oder von kirchlichen Verwaltungsakten im öffentlich-rechtlichen Bereich vorgesehen werden, daß kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anwenden.
Vierter Teil Schlußvorschriften
§ 75
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit sie Befugnissen entgegenstehen, die dieses Gesetz Behörden, Vollstreckungsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamten einräumt.
§ 76
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.
§ 77
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte
Für das Verfahren der ordentlichen Gerichte und die Anfechtung ihrer Entscheidungen gelten die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.
§ 78
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Dem § 118 Abs. 2 der Niedersächsischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 8. September 1970 (Nieders. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel IV des Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 18. Februar 1982 (Nieders. GVBl. S. 53), wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zuständig ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte, auch soweit es sich um die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen handelt."
(2) § 65 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse vom 28. April 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 377), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), erhält folgende Fassung:
"(1) Die Brandkassenbeiträge sowie die Kosten nach § 76 Satz 2 werden wie öffentliche Abgaben erhoben."
(3) In § 21 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 751), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), werden die Worte "im Verwaltungswege" gestrichen.
(4) In § 20 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 30. November 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 755), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), werden die Worte "im Verwaltungswege" gestrichen.
(5) In § 3 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 311), geändert durch § 174 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 1. Juni 1978 (Nieders. GVBl. S. 473), erhält Satz 1 folgende Fassung:
"Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt."
§ 79
Besonderer Vollstreckungstitel
Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehen und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt. Der schriftliche Antrag der Anstalt auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel; der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, daß der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797
Abs. 4 und 5 und § 800
Abs. 3
der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 80
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Aufgehoben werden:
- 1.
das preußische Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 22), geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 55 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
- 2.
die preußische Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 24),
- 3.
das preußische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finanzielle Zwangsbefugnisse vom 12. Juli 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 34), geändert durch Artikel 9 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
- 4.
das braunschweigische Gesetz, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 9. April 1888 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
- 5.
die braunschweigische Verordnung über die Gebühren der Vollziehungsbeamten im Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldforderungen vom 28. Mai 1923 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 35), geändert durch § 9 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren vom 8. Juli 1963 (Nieders. GVBl. S. 337),
- 6.
das braunschweigische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens vom 23. März 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 37),
- 7.
das oldenburgische Gesetz für das Großherzogthum, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Verwaltungssachen vom 14. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 34),
- 8.
die oldenburgische Verordnung, betreffend das Gesetz für das Großherzogthum vom 14. April 1882, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Verwaltungssachen vom 14. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 36),
- 9.
die oldenburgische Bekanntmachung über das Verfahren bei den von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen vom 1. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 36),
- 10.
die oldenburgische Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung über das Verfahren bei den von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1924, vom 28. Februar 1925 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 37),
- 11.
die oldenburgische Bekanntmachung zur Abänderung der Gebühren des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in Verwaltungssachen vom 16. November 1925 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 38),
- 12.
die Verordnung über die Bestimmung von kreisangehörigen Gemeinden im Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig zu Vollstreckungsbehörden vom 21. Dezember 1950 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 88),
- 13.
§ 3 der braunschweigischen Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Anstalten zum Betriebe der Mobiliar- und Lebensversicherung vom 13. Mai 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 754),
- 14.
§ 3 der braunschweigischen Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Anstalten zum Betriebe der Mobiliar- und Lebensversicherung vom 6. Oktober 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 755),
- 15.
das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 159),
- 16.
die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 160),
- 17.
die Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Reichsfinanzverwaltung vom 17. Dezember 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 161),
- 18.
das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 22),
- 19.
das preußische Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 277),
- 20.
das preußische Gesetz, betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau vom 12. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 277),
- 21.
das oldenburgische Gesetz für das Großherzogthum, betreffend das Verfahren bei der Abnahme von Eiden vom 12. Dezember 1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 34),
- 22.
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 150),
- 23.
die Verordnung über die Erhebung und Beitreibung von Forderungen der Deutschen Landesrentenbank vom 28. April 1954 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 88),
- 24.
§ 17 des Verwaltungskostengesetzes,
- 25.
§ 4 Abs. 4 Satz 4 und § 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8. Februar 1973 (Nieders. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Niedersächsischen Abgabenordnung-Anpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 325),
- 26.
§ 87 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. November 1981 (Nieders. GVBl. S. 347).
(2) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 81
Übergangsvorschrift
Vollstreckungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt.
§ 82
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 6 Abs. 2, §§ 62 und 67 Abs. 5 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Hannover, den 2. Juni 1982.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht
Der Niedersächsische Minister des Innern
Möcklinghoff
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