Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(NVwVfG)
Vom 3. Dezember 1976
§ 3
Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt
1.
die Gemeinden und Samtgemeinden,
2.
die Landkreise sowie
3.
jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
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