Zum 03.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10
des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden mit Ausnahme des Landesjustizprüfungsamtes. 2 Auf deren Zustellungen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
§ 2
Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.