§ 33
Allgemeines
(1) 1 Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und den Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2 Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3 Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 3 zu verursachen.
(2) 1 Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
- 2.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
- 3.
Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt (§ 37),
- 4.
Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson (§ 38),
- 5.
Unfallausgleich (§ 39),
- 6.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 42),
- 7.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
- 8.
einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
- 9.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).
2 Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sowie nach § 43.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
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