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Amtliche Abkürzung:AVO-GOFAK
Fassung vom:19.05.2005
Gültig ab:01.08.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:22410
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOFAK)
Vom 19. Mai 2005*

§ 1

Arten der Abschlüsse

(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen

1.

in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und

2.

in der Abiturprüfung.

(3) Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs, und zwar der schulische Teil nach Maßgabe des § 17 und der berufsbezogene Teil durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymOStuaAbschlV+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true


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