§ 1
Arten der Abschlüsse
(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen
- 1.
in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und
- 2.
in der Abiturprüfung.
(3) Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs, und zwar der schulische Teil nach Maßgabe des § 17 und der berufsbezogene Teil durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
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