§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz enthält Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 Abs. 1
GWB, sofern die Aufträge mindestens einen Wert von 30.000 Euro haben.
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