§ 8
Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Die Baubeschreibung für Werbeanlagen muß auch Angaben über den Anbringungsort mit Höhenangaben über der Geländeoberfläche, Angaben über die Art und Größe sowie über die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage enthalten. Die auf dem Baugrundstück vorhandenen Werbeanlagen sind anzugeben.
(2) Die Bauzeichnungen für Werbeanlagen müssen auch die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Anlage und die Darstellung der geplanten Anlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll, enthalten. Diese Bauzeichnungen müssen einen Maßstab haben, der nicht kleiner als 1 : 50 sein darf.
(3) Vorhandene Werbeanlagen auf dem Baugrundstück sind zeichnerisch in demselben Maßstab wie die geplanten Werbeanlagen oder durch Lichtbilder darzustellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Warenautomaten entsprechend.
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