Zum 09.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, Karte eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.09.1997 (Nds. GVBl. S. 420) |
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Für den Niedersächsischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis gebildet, in dem nach § 16
des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind.
§ 2
Der Bannkreis umfaßt im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover außer den Freiflächen auf dem Landtagsgrundstück die Schloßstraße, die Leinstraße, den Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz, den Bohlendamm einschließlich des östlich angrenzenden Arkadenganges, den Platz der Göttinger Sieben und die südlich angrenzende Wehranlage bis zum Fahrbahnrand der Karmarschstraße und die südwestlich der Leine zwischen Schloßstraße und Karmarschstraße gelegenen Grünflächen bis zum Fahrbahnrand des Leibnizufers und des Friederikenplatzes. Die genaue Abgrenzung des Bannkreises ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§ 3
Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtages in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen innerhalb des befriedeten Bannkreises zulassen.
§ 4
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Niedersächsischen Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtages.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.
Hannover, den 12. Juni 1962.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Dr. Diederichs
Der Niedersächsische Minister des Innern
Bennemann
Anlage
zu § 2
des Niedersächsischen Bannmeilengesetzes