Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
(APVOFeu)
Vom 26. März 2001
Aufgrund des § 21
Abs. 2
des
Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33) wird verordnet:
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