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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:APVOFeu
Ausfertigungsdatum:26.03.2001
Gültig ab:04.04.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Niedersachsen
Fundstelle:Nds. GVBl. 2001, 128
Gliederungs-Nr:204110184
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
(APVOFeu)
Vom 26. März 2001
Zum 09.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gültig ab

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVOFeu) vom 26. März 200104.04.2001
Inhaltsverzeichnis04.04.2001
Eingangsformel04.04.2001
§ 1 - Geltungsbereich04.04.2001
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen04.04.2001
§ 3 - Dienstbezeichnung04.04.2001
§ 4 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen04.04.2001
§ 5 - Dauer des Vorbereitungsdienstes04.04.2001
§ 6 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes04.04.2001
§ 7 - Punktzahlen und Noten für die Bewertung von Leistungen04.04.2001
§ 8 - Schriftliche Leistungsnachweise während der Ausbildung04.04.2001
§ 9 - Befähigungsberichte04.04.2001
§ 10 - Zwischenprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 04.04.2001
§ 11 - Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit04.04.2001
§ 12 - Aufstiegsprüfung04.04.2001
§ 13 - Prüfungsausschüsse für den mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst04.04.2001
§ 14 - Zulassung zur Prüfung, Prüfungsinhalt04.04.2001
§ 15 - Prüfungsniederschrift und -verfahren04.04.2001
§ 16 - Bewertung der Prüfungsleistungen04.04.2001
§ 17 - Ergebnisse, Zeugnis, Akteneinsicht04.04.2001
§ 18 - Wiederholung der Prüfung04.04.2001
§ 19 - Rücktritt04.04.2001
§ 20 - Zuerkennung der Befähigung04.04.2001
§ 21 - Täuschung, Ordnungsverstöße04.04.2001
§ 22 - Prüfung im höheren feuerwehrtechnischen Dienst04.04.2001
§ 23 - Beendigung des Beamtenverhältnisses04.04.2001
§ 24 - Übergangsregelungen04.04.2001
§ 25 - In-Kraft-Treten04.04.2001
Anlage 1 - Ausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst04.04.2001
Anlage 2 - Ausbildungsplan für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst04.04.2001
Anlage 3 - Ausbildungsplan für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst04.04.2001
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Dienstbezeichnung
§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Punktzahlen und Noten für die Bewertung von Leistungen
§ 8 Schriftliche Leistungsnachweise während der Ausbildung
§ 9 Befähigungsberichte
§ 10 Zwischenprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 11 Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit
§ 12 Aufstiegsprüfung
§ 13 Prüfungsausschüsse für den mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 14 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsinhalt
§ 15 Prüfungsniederschrift und -verfahren
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 17 Ergebnisse, Zeugnis, Akteneinsicht
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Rücktritt
§ 20 Zuerkennung der Befähigung
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 22 Prüfung im höheren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 23 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 24 Übergangsregelung
§ 25 In-Kraft-Treten

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in Niedersachsen.

(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahnen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes entspricht und

2.

sich einer Eignungsprüfung mit Erfolg unterzogen hat.

(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer in einem hierfür geeigneten Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung bestanden hat.

(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer einen für die Laufbahn geeigneten wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mehr als sieben Semestern an einer Hochschule mit einer Diplomprüfung oder mit einer ersten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 3

Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung

1.

im mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter",

2.

im höheren feuerwehrtechnischen Dienst die Bezeichnung "Brandreferendarin" oder "Brandreferendar".


§ 4

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind

1.

für den mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die Landesfeuerwehrschulen sowie die Gemeinden und Landkreise mit mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,

2.

für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst das Innenministerium, die Landesfeuerwehrschulen sowie die Gemeinden und Landkreise mit mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.

(2) 1 Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. 2 Die Ausbildungsleitung muss von einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen, für den höheren Dienst von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden. 3 Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter organisiert und überwacht die Durchführung der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit.

(3) 1 Die Ausbildung findet bei den Ausbildungsstellen statt. 2 Ausbildungsstellen sind Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben. 3 Die Ausbildungsstellen bestellen Ausbildungsbeauftragte, die für die theoretische und praktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. 4 Sie müssen mindestens in der Laufbahn tätig sein, für die die Befähigung erworben werden soll. 5 Ein Ausbildungsabschnitt kann auch bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr stattfinden.

§ 5

Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert

1.

im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2.

im gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst zwei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst können angerechnet werden Zeiten

1.

einer hauptberuflichen Tätigkeit oder des Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes, soweit sie für die Ausbildung förderlich sind,

2.

zur Vorbereitung einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung oder einer der Meisterprüfung entsprechenden Prü-fung in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Handwerk und

3.

einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss des Grundausbildungslehrgangs, soweit sie zwei Jahre übersteigen, für die Ausbildung förderlich sind und derselbe Zeitraum nicht nach Nummer 1 oder 2 angerechnet wird.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit oder des Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes angerechnet werden.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst im höheren feuerwehrtechnischen Dienst können

1.

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Bestehen der Hochschulprüfung, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, sowie

2.

für die Ausbildung förderliche Zeiten des Vorbereitungsdienstes in einer entsprechenden Laufbahn

angerechnet werden.

§ 6

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Ausbildungsplan (Anlagen 1 bis 3) festgelegten Ausbildungsabschnitte. 2 Ihre Reihenfolge kann geändert werden, jedoch muss der Ausbildungsabschnitt 1 am Beginn des Vorbereitungsdienstes stehen, wenn er nicht durch Anrechnung nach § 5 entfällt.

(2) Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes stellt die Ausbildungsbehörde einen Zeitplan über dessen Durchführung sowie für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt einen Dienstplan auf.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen im Rahmen des Dienstsports das Deutsche Sportabzeichen und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.

§ 7

Punktzahlen und Noten für die Bewertung von Leistungen

(1) Leistungen sind mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte sehr gut (1) =

eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,

13 bis 11 Punkte gut (2) =

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

10 bis 8 Punkte befriedigend (3) =

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

7 bis 5 Punkte ausreichend (4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte ungenügend (6) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1 Die Punktzahl einer Durchschnitts- oder Gesamtnote ist der bis auf zwei Dezimalstellen errechnete Mittelwert der jeweiligen Einzelpunktzahlen; es wird nicht gerundet. 2 Hierbei entsprechen

14,00 bis 15

Punkte der Note "sehr gut",

11,00 bis 13,99

Punkte der Note "gut",

8,00 bis 10,99

Punkte der Note "befriedigend",

5,00 bis 7,99

Punkte der Note "ausreichend",

2,00 bis 4,99

Punkte der Note "mangelhaft",

0 bis 1,99

Punkte der Note "ungenügend".

§ 8

Schriftliche Leistungsnachweise während der Ausbildung

Die Beamtinnen und Beamten haben während der Grundausbildung schriftliche Leistungsnachweise über den Lernerfolg zu erbringen.

§ 9

Befähigungsberichte

(1) 1 Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts ist die Leistung in einem Befähigungsbericht mit Angaben über Art, Umfang und Erfolg der Ausbildung nach § 7 zu bewerten. 2 Mit der Anmeldung zur Laufbahnprüfung teilt die Ausbildungsbehörde der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Gesamtausbildungsnote unter Beifügung der Befähigungsberichte mit.

(2) Die Befähigungsberichte und die Gesamtausbildungsnote sind den Beamtinnen und Beamten zur Kenntnis zu geben.

§ 10

Zwischenprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst

(1) 1 Die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes haben als Zwischenprüfung die Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abzulegen. 2 Die Prüfung soll während der ersten Hälfte des Vorbereitungsdienstes stattfinden.

(2) 1 Die Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, sind zu entlassen.

§ 11

Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit

(1) Für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann zugelassen werden, wer

1.

geeignet ist, sich in der bisherigen Dienstzeit bewährt hat und die Zulassung durch fachliche Leistungen rechtfertigt sowie

2.

zum Zeitpunkt der Zulassung das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Einführungszeit dauert

1.

bei dem Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2.

bei dem Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ein Jahr.

(3) Die Einführung ist auf der Grundlage des Ausbildungsplans der Laufbahn unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdegangs des Beamten vorzunehmen.

(4) Die §§ 6 bis 9 gelten entsprechend.

§ 12

Aufstiegsprüfung

1 Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2 Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung.

§ 13

Prüfungsausschüsse für den mittleren und gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Die Prüfungsausschüsse werden vom Innenministerium bei der Landesfeuerwehrschule Celle (Prüfungsbehörde) gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst besteht aus

1.

der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule Celle als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der kommunalen Ausbildungsbehörden mit der Befähigung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst,

3.

einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und

4.

einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.

(3) Der Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst besteht aus

1.

der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule Celle als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der kommunalen Ausbildungsbehörden mit der Befähigung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst und

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Ausbildungsbehörden mit der Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst.

(4) Bei der Prüfung von Beamtinnen und Beamten des Landes können an die Stelle der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 Beamtinnen oder Beamte des Landes treten.

(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(6) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Entscheidungen außerhalb der Prüfung und während der schriftlichen Prüfung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(8) Das Innenministerium fordert die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf, für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 und nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter Vorschläge zu unterbreiten.

§ 14

Zulassung zur Prüfung, Prüfungsinhalt

(1) Zur Laufbahnprüfung wird schriftlich zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte nach den Bewertungen in den Befähigungsberichten mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen hat.

(2) 1 Die Prüfungen umfassen

1.

im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

a)

einen schriftlichen Teil mit zwei Aufsichtsarbeiten von je zwei Stunden,

b)

einen praktischen Teil mit zwei Aufgaben und

c)

einen mündlichen Teil,

2.

im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

a)

einen schriftlichen Teil mit drei Aufsichtsarbeiten von je fünf Stunden,

b)

einen praktischen Teil mit drei Aufgaben und

c)

einen mündlichen Teil.

2 Sie erstrecken sich auf die im Ausbildungsplan (Anlage 1 oder 2) bezeichneten Ausbildungsgebiete.

§ 15

Prüfungsniederschrift und -verfahren

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) 1 Die praktische und die mündliche Prüfung finden statt, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung vorliegt. 2 Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden den Prüflingen zugelost.

(3) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Am mündlichen und am praktischen Teil der Prüfung können Beauftragte der Einstellungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften beobachtend teilnehmen; andere Personen können ausnahmsweise zugelassen werden. 3 Dies gilt nicht für die Beratung. 4 Die oder der Vorsitzende kann die Zahl der Beobachtenden beschränken.

§ 16

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1 Die Prüfungsklausuren sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu bewerten. 2 Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3 Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) 1 Sind sämtliche Prüfungsklausuren mit weniger als vier Punkten bewertet worden, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen. 2 Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

(3) Die Leistungen in der praktischen und der mündlichen Prüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln zu bewerten.

§ 17

Ergebnisse, Zeugnis, Akteneinsicht

(1) Für die einzelnen Prüfungsteile wird jeweils eine Durchschnittsnote gebildet.

(2) Als Prüfungsergebnis wird die Prüfungsgesamtnote mit Punktzahl aus

1.

den Punktzahlen der Noten der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 30 vom Hundert,

2.

der Punktzahl der Note der praktischen Prüfung mit einem Anteil von 40 vom Hundert und

3.

der Punktzahl der Note der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 30 vom Hundert

gebildet.

(3) Als Gesamtergebnis wird die Gesamtnote mit Punktzahl aus

1.

der Punktzahl der Prüfungsgesamtnote mit einem Anteil von 90 vom Hundert und

2.

der Punktzahl der Gesamtausbildungsnote mit einem Anteil von 10 vom Hundert

gebildet.

(4) 1 Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der praktischen Prüfung und im Gesamtergebnis wenigstens die Note "ausreichend" erreicht ist. 2 Andernfalls ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(5) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung das Ergebnis bekannt. 2 Über das Bestehen der Prüfung wird ein Zeugnis mit der Gesamtnote und Punktzahl erteilt. 3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid.

(6) Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses kann der Prüfling seine Prüfungsakten einsehen.

§ 18

Wiederholung der Prüfung

1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuss kann auf Verlangen des Prüflings bestimmen, dass einzelne Prüfungsteile auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden. 3 Er kann Vorschläge zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit machen.

§ 19

Rücktritt

(1) 1 Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden oder der Prüfungsteil als mit 0 Punkten bewertet. 2 Es gilt als Rücktritt vom Prüfungsteil, wenn eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird.

(2) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 3 Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein amtsärztlichen Zeugnis kann verlangt werden.

§ 20

Zuerkennung der Befähigung

Der Prüfungsausschuss kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zuerkennen, wenn der Prüfling erfolglos an der Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst teilgenommen hat.

§ 21

Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2 Über die Folgen einer Täuschung entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. 4 Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(2) 1 Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. 2 Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Übrigen gilt die jeweils betroffene Prüfungsleistung als mit 0 Punkten bewertet.

(3) Bei einem wiederholten Täuschungsversuch oder einem wiederholten Ordnungsverstoß kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 22

Prüfung im höheren feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Die Prüfung wird vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den dort geltenden Bestimmungen abgelegt.

(2) Die Ausbildungsbehörde meldet dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unverzüglich den Beginn des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit.

(3) 1 Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 meldet die Ausbildungsbehörde die Beamtinnen und Beamten bei dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen zu den Prüfungen an, und zwar spätestens einen Monat vor den Prüfungsterminen. 2 Mit der Anmeldung ist die Gesamtausbildungsnote mitzuteilen.

§ 23

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet

1.

bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes,

2.

bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses.


§ 24

Übergangsregelungen

(1) 1 Die Ausbildung und Prüfung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Ausbildung befindlichen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. 2 Soweit der Ausbildungsstand es zulässt, kann die Ausbildungsbehörde bestimmen, dass die Ausbildung nach den Regelungen dieser Verordnung fortgeführt wird.

(2) Für die nach den bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften ausgebildeten Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ohne Gruppenführerausbildung bleibt § 12 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 24. Januar 1986 (Nds. GVBl. S. 5), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1989 (Nds. GVBl. S. 21), bis zum 31. Dezember 2005 anwendbar.

(3) Bei Beamtinnen und Beamten, die nach bisherigem Recht zum Aufstieg zugelassen worden sind, kann die Einführungszeit bis auf die in § 11 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.

§ 25

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 24. Januar 1986 (Nds. GVBl. S. 5), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1989 (Nds. GVBl. S. 21), außer Kraft.

Hannover, den 26. März 2001

Niedersächsisches Innenministerium

Bartling

Minister

Anlage 1

(zu § 6 Abs. 1 Satz 1)

Ausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Ausbildungsabschnitt

Ausbildungsgebiet

Dauer
(Monate)

1

Grundausbildungslehrgang

6

Feuerwehrtechnische Ausbildung,

Ausbildung im Rettungswesen

2

Einsatzpraktikum I

5

Verwendung als Truppmitglied im Brand- und Hilfeleistungsdienst,

Teilnahme an einem Maschinistenlehrgang,

Teilnahme an einem Lehrgang "Technische Hilfeleistung",

Einweisung in die Truppführungsaufgaben,

Erwerb der erforderlichen Führerscheine, soweit noch nicht vorhanden,

Ausbildung im Rettungswesen

3

Speziallehrgänge

1

"Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle" (2 Wochen):

Rechtsgrundlagen der Telekommunikation,

Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen mit gemeinsamen Sicherheitsaufgaben,

Alarm- und Ausrückeordnungen,

Grundsätze über das Aufstellen von Einsatzplänen,

technische Einrichtungen in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle, Einsatzleitsystem, Funktion und Betrieb;

"ABC-Lehrgang" (2 Wochen):

Besonderheiten des Einsatzablaufs, Einsatzgrundsätze,

ABC-Grundlagen, Mess-, Arbeits- und Sondergerät

4

Einsatzpraktikum II

4,75

Führung eines Trupps im Brand- und Hilfeleistungsdienst,

Praktische Ausbildung im Krankentransport- und Rettungswesen (2 Monate),

Einweisung in die Bedienung von sonstigen Feuerwehrfahrzeugen und Spezialgeräten sowie Teilnahme an technischen Überprüfungen,

Ausbildung an Hubrettungsfahrzeugen,

Erwerb der erforderlichen Führerscheine, soweit noch nicht abgeschlossen oder noch nicht vorhanden

5

Prüfungslehrgang und Laufbahnprüfung

1,25

Führungsausbildung mittlerer Dienst:

Rechtsgrundlagen der Gefahrenabwehr,

Führung einer Gruppe und eines Fahrzeugs,

Einsatzlehre,

Verbrennungs- und Löschvorgang,

Löschwasserversorgung,

Fahrzeuge und Geräte,

Löschmittel und Löschverfahren,

Technische Hilfeleistung,

Fernmeldewesen,

Bauliche Anlagen,

Vorbeugender Brandschutz,

Atemschutz,

ABC-Stoffe,

Verhalten auf Sicherheitswachen,

Unfallverhütung,

Unterrichtslehre,

Praktischer Feuerwehrdienst (Ausbildungsanleitung, Auftreten und Verhalten),

Ernstfallmäßiger Einsatz einer Löschgruppe

Ergänzende Bestimmungen:

Die Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst während des Vorbereitungsdienstes darf nur zu Ausbildungszwecken erfolgen.

Erholungsurlaub soll in den Zeiten der Einsatzpraktika gewährt werden.

Anlage 2

(zu § 6 Abs. 1 Satz 1)

Ausbildungsplan für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

Ausbildungsabschnitt

Ausbildungsgebiet

Dauer
(Monate)

1

Grundausbildungslehrgang

6

Feuerwehrtechnische Ausbildung,

Ausbildung im Rettungswesen,

Dienst auf Brand- und Unfallstellen (außerhalb der Lehrgangszeiten)

2

Einsatzpraktikum I

3,5

Verwendung als Truppmitglied, Führung eines Trupps im Brand- und Hilfeleistungsdienst,

Ausbildung im Kraftfahrzeugwesen, Gerätewesen, Atemschutz, Strahlenschutz, Nachrichtenwesen,

Ausbildung im Rettungswesen,

Speziallehrgänge "Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle" (2 Wochen) und "ABC" (2 Wochen),

Brandberichterstattung,

Einweisung in die Aufgaben der Trupp-, Staffel- und Gruppenführung,

Erwerb der erforderlichen Führerscheine, sofern noch nicht vorhanden

3

Zwischenprüfung

1,25

Führungsausbildung mittlerer Dienst

4

Einsatzpraktikum II

4,25

Führung einer Gruppe im Brand- und Hilfeleistungsdienst oder Verwendung in einer Landesfeuerwehrschule

5

Prüfungslehrgang - Teil I -

2,5

Einsatztaktik für die Führung eines Zuges,

Führungsorganisation,

Einsatzrecht,

Organisation des Feuerwehrwesens,

Feuerwehrtechnik,

Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,

Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge)

6

Einsatzpraktikum III

4,5

Führung eines Zuges und Leitung der Wachabteilung

7

Prüfungslehrgang - Teil II - und Laufbahnprüfung

2

Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen,

Informations- und Kommunikationstechniken,

Verwaltungs- und Haushaltsrecht,

Gesprächsführung,

Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung),

Mitarbeiterführung und -beurteilung

Ergänzende Bestimmungen:

Die Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst während des Vorbereitungsdienstes darf nur zu Ausbildungszwecken erfolgen.

Die Ausbildungsabschnitte 2, 4 und 6 sind bei verschiedenen Feuerwehren abzuleisten.

Einzelne Ausbildungsabschnitte können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden.

Den Beamtinnen und Beamten ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen, Besprechungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.

Erholungsurlaub soll in den Zeiten der Einsatzpraktika gewährt werden.

Anlage 3

(zu § 6 Abs. 1 Satz 1)

Ausbildungsplan für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

Ausbildungsabschnitt

Ausbildungsgebiet

Dauer
(Monate)

1

Einführungsseminar

6

(Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen - IdF NRW -, 1 Woche)

Grundausbildungslehrgang

Feuerwehrtechnische Ausbildung,

Ausbildung im Rettungswesen,

Dienst auf Brand- und Unfallstellen (außerhalb der Lehrgangszeiten)

2

Führungslehrgang I

2

(IdF NRW)

Ausbildung zur Gruppen- und Zugführung

3

Einsatzpraktikum I

3

Führung einer Gruppe und eines Zuges,

Mitarbeit in den Abteilungen Einsatzorganisation und Technik,

Vertiefung der Kenntnisse der allgemeinen Verwaltung, des kommunalen Haushaltswesens und der Personalverwaltung

4

Laufbahnprüfung - Teil I -

1

(IdF NRW)

Feuerwehrtechnik, Organisation, Zugführung (1 Woche),

Urlaub

5

Einführungsseminar

2

(IdF NRW)

für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte (1 Woche) oder Urlaub für Laufbahnbeamtinnen und -beamte (1 Woche),

Verwaltungslehrgang

(Verwaltungsakademie Berlin)

Rechtliche Grundlagen für den Verantwortungsbereich Leitung eines Amtes/einer Abteilung

6

Verwaltungspraktikum

2

(höhere oder oberste Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen)

Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse,

Aufbauorganisation der Landesverwaltung,

Finanzierung des Feuerwehrwesens

7

Führungslehrgang II

1

(an einer Landesfeuerwehrschule)

Einsatzleitung bei Großschadenlagen,

Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,

Erwachsenenausbildung

8

Einsatzpraktikum II

3

Einsatzleitung und Direktionsdienst,

Mitarbeit in der Abteilung "Vorbeugender Brandschutz"

9

Führungslehrgang III

1

(an einer Landesfeuerwehrschule)

Management und Personalführung

10

Wahlpraktikum

2

Vertiefung oder Erweiterung der Kenntnisse

11

Laufbahnprüfung - Teil II -

1

(IdF NRW)

Vorbeugender Brandschutz, Management und Personalführung, Erwachsenenbildung, Verbandsführung (1 Woche),

Urlaub

Ergänzende Bestimmungen:

Die Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst während des Vorbereitungsdienstes darf nur zu Ausbildungszwecken erfolgen.

Während des Vorbereitungsdienstes hat die Brandreferendarin oder der Brandreferendar an Seminaren/Lehrgängen aus den Bereichen Verwaltung, Technik und Einsatztaktik teilzunehmen.

Die Ausbildungsabschnitte 1, 3 und 8 sind bei verschiedenen Berufsfeuerwehren abzuleisten. Unter diesen Feuerwehren soll die Feuerwehr einer Hafenstadt und die Feuerwehr einer Stadt mit mehr als 400000 Einwohnern sein.

Auch bei einer Abweichung von vorstehender Gliederung soll der Ausbildungsabschnitt 6 in der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes liegen.

Einzelne Ausbildungsabschnitte können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden.

Den Beamtinnen und Beamten ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen, Besprechungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.


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