Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke
,,Harz (Niedersachsen)“ und ,,Harz (Sachsen-Anhalt)“
Vom 23. Februar 2006
Artikel 1
(1) Dem am 5. Januar 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke ,,Harz (Niedersachsen)“ und ,,Harz (Sachsen-Anhalt)“ wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2 Das Gleiche gilt für den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2 außer Kraft tritt.
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