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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:2. DVO-KiTaG
Ausfertigungsdatum:16.07.2002
Gültig ab:01.08.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Niedersachsen
Fundstelle:Nds. GVBl. 2002, 353
Gliederungs-Nr:21130
Verordnung über Mindestanforderungen an
besondere Tageseinrichtungen
für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe
(2. DVO-KiTaG)
Vom 16. Juli 2002
Zum 09.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geändert durch Verordnung vom 20.11.2009 (Nds. GVBl. S. 443)

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57) wird verordnet:

§ 1

Voraussetzungen und Mindestanforderungen
für integrative Gruppen

(1) 1 Kindergartengruppen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden (integrative Gruppen), dürfen nur eingerichtet werden, wenn in einem bestimmten Gebiet die örtliche Betreuung, Förderung und therapeutische Versorgung der Kinder mit Behinderung sowie die Fortbildung der Fachkräfte sichergestellt ist. 2 Die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und der Sozialhilfe haben über die nötigen Maßnahmen eine Vereinbarung zu treffen.

(2) 1 Abweichend von § 1 Abs. 1 der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) muss der Gruppenraum für eine integrative Gruppe mindestens 3 m² Bodenfläche je Kind umfassen. 2 Die weiteren Raumangebote und Außenflächen müssen den Anforderungen einer integrativen Gruppe entsprechen.

(3) 1 Der Integration in Gruppen ist der Vorrang gegenüber Maßnahmen der Einzelintegration zu geben. 2 Eine integrative Gruppe soll nicht weniger als 14 und darf nicht mehr als 18 Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung umfassen. 3 Unter ihnen dürfen nicht weniger als zwei, höchstens jedoch vier Kinder mit Behinderung sein. 4 Innerhalb derselben Einrichtung darf mit vorheriger Zustimmung der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) bestimmten Behörde nur dann eine weitere integrative Gruppe geschaffen werden, wenn kein integrativer Platz mehr zur Verfügung steht oder wenn besondere fachliche Gründe dies erforderlich machen. 5 Aus organisatorischen Gründen kann die Zahl der Kinder mit Behinderung in einer integrativen Gruppe für höchstens ein Jahr auf fünf erhöht werden, wenn die Förderung der Kinder in der Gruppe sichergestellt bleibt und die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmte Behörde vorher zugestimmt hat.

(4) 1 Eine integrative Gruppe kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 auch als altersübergreifende Gruppe geführt werden. 2 In einer solchen Gruppe dürfen nicht mehr als drei Kinder unter drei Jahren betreut werden. 3 Von den Kindern mit Behinderung müssen mindestens zwei Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sein.

(5) 1 Eine Kindertagesstätte mit einer integrativen Gruppe kann auch von einer Heilpädagogin oder einem Heilpädagogen, ein Sonderkindergarten mit einer integrativen Gruppe auch von einer Heilpädagogin, einem Heilpädagogen, einer Heilerziehungspflegerin oder einem Heilerziehungspfleger geleitet werden. 2 Für die Leitung einer integrativen Gruppe ist die Ausbildung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (heilpädagogische Fachkraft) gleichwertig im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG.

(6) 1 In jeder integrativen Gruppe müssen eine heilpädagogische Fachkraft und eine sozialpädagogische Fachkraft sowie zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein. 2 Anstelle der heilpädagogischen Fachkraft kann auch eine sozialpädagogische Fachkraft tätig sein, die

1.

eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Aus- oder Fortbildung im Umfang von mindestens 260 Unterrichtsstunden erworben hat oder

2.

mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderung hauptberuflich betreut hat und an einer in Nummer 1 bezeichneten Aus- oder Fortbildung teilnimmt.

(7) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG sind der Gruppenleitung und den weiteren Kräften in der integrativen Gruppe eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu gewähren; davon können bis zu zwei Stunden dazu verwendet werden, die Leitung der Einrichtung von der Arbeit in einer Gruppe freizustellen.

(8) Integrative Gruppen müssen mindestens fünf Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche betreut werden.

§ 2

Mindestanforderungen an Kinderspielkreise

(1) 1 Kinderspielkreise, in denen Kinder mindestens zehn Stunden in der Woche betreut werden, müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen:

1.

ein Gruppenraum mit mindestens 2 m² Bodenfläche je Kind,

2.

eine Teeküche oder Küchenzeile,

3.

eine Außenfläche zum Spielen.

2 Der Garderobenbereich muss sich außerhalb des Gruppenraums befinden.

(2) 1 Eine Gruppe darf bis zu 20 Kinder umfassen. 2 Bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 KiTaG und des § 1 der 1. DVO-KiTaG darf eine Gruppe bis zu 25 Kinder umfassen.

(3) 1 Die Gruppenleitung darf einer Spielkreisgruppenleiterin oder einem Spielkreisgruppenleiter mit entsprechendem Befähigungsnachweis übertragen werden. 2 In jeder Gruppe muss als zweite Kraft eine Spielkreisbetreuerin oder ein Spielkreisbetreuer regelmäßig tätig sein, die oder der mindestens an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat. 3 Es können auch Fachkräfte mit einer Befähigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KiTaG eingesetzt werden.

(4) 1 In Gruppen, durch die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllt werden kann (§ 12 Abs. 3 KiTaG), ist den Fach- und Betreuungskräften insgesamt eine Freistellungs- und Verfügungszeit von mindestens fünf Stunden wöchentlich zu gewähren. 2 Die Betreuung in den Gruppen soll in der Regel durch dieselbe Gruppenleitung und zweite Kraft erfolgen.

(5) 1 Besteht im Einzugsbereich eines eingruppigen Kinderspielkreises zusätzlich zu der bestehenden Gruppe Bedarf an Kinderspielkreisplätzen für eine Gruppe von nicht mehr als zehn Kindern, so braucht für eine solche Gruppe abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine zweite Kraft nur für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung zu stehen. 2 Die Freistellungs- und Verfügungszeit für die Betreuung der Gruppe beträgt insgesamt mindestens drei Stunden.

§ 3

Ermittlung der Finanzhilfe nach den §§ 16, 16 a und 18 Abs. 1 KiTaG

(1) 1 Der Finanzhilfebetrag ergibt sich aus den vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden der gemäß § 4 KiTaG vorgesehenen Fach- und Betreuungskräfte während eines Jahres (Jahreswochenstunden), multipliziert mit einer für jedes Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ermittelnden Finanzhilfepauschale. 2 Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 ist der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. 3 Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Tageseinrichtung oder einer Gruppe, wenn der Betrieb später aufgenommen worden ist.

(2) Die Finanzhilfepauschale ergibt sich aus dem Finanzhilfesatz nach § 16 Abs. 1 oder § 16 a KiTaG, multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 3.

(3) 1 Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt

1.

je sozialpädagogischer Fachkraft

a)

in einer Kindertagesstätte oder Kleinen Kindertagesstätte als Leitung, deren ständige Vertretung, Gruppenleitung oder zweite Betreuungskraft oder

b)

in einem Kinderspielkreis als Gruppenleitung

1 069 Euro,

2.

je sonstiger Fach- oder Betreuungskraft im Sinne des § 4 Abs. 3 KiTaG

a)

in einer Kindertagesstätte oder Kleinen Kindertagesstätte als zweite Betreuungskraft oder

b)

in einem Kinderspielkreis als Gruppenleitung

918 Euro und

3.

je Berufspraktikantin und Berufspraktikant der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik

512 Euro.

2 Die Beträge in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 erhöhen sich für das Kindergartenjahr 2010/2011 um 1,2 vom Hundert und ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 jährlich um 1,5 vom Hundert auf den jeweils erhöhten Betrag; sie werden auf volle Euro abgerundet.

(4) Für die nach § 1 Abs. 6 in einer integrativen Gruppe erforderlichen Kräfte gilt Folgendes:

1.

für die sozialpädagogische Fachkraft ist die Finanzhilfepauschale abweichend von Absatz 2 45 vom Hundert des Betrages nach Absatz 3, wenn am Stichtag nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 oder § 1 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfüllt sind,

2.

für die dritte Kraft wird Finanzhilfe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gewährt, sofern diese Kraft eine der in § 4 Abs. 3 KiTaG genannten Befähigungen besitzt,

3.

für die in den Nummern 1 und 2 genannten Kräfte in integrativen Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 4 wird der Finanzhilfesatz nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 und des § 16 a Abs. 2 KiTaG ermittelt.

(5) Die Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen der Betrieb der Einrichtung oder einzelner Gruppen nicht nur vorübergehend keinen vollen Kalendermonat umfasst.

§ 4

Abrechnung der Finanzhilfe

(1) 1 Abrechnungszeitraum ist das Kindergartenjahr. 2 Der Antrag auf Finanzhilfe muss für jede Einrichtung gesondert mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum Ende des Abrechnungszeitraums bei der für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein. 3 Er muss Namen, Vornamen und die regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungszeiten der in den Einrichtungen beschäftigten Kräfte enthalten.

(2) Die für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständige Behörde leistet dem Träger der Einrichtung auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag für die ersten sechs Monate des neuen Abrechnungszeitraums Zahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums für die Einrichtung bewilligten Finanzhilfe.

(3) Der Träger ist verpflichtet, der für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.

(4) 1 Nach Eingang des Finanzhilfeantrags kann die für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Abschlagszahlungen leisten. 2 Maßstab für die Bemessung der Abschläge sind insbesondere die Einrichtungsgröße (Anzahl der Gruppen) sowie der Betreuungsumfang.

§ 5

Übergangsvorschriften

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 wird die erhöhte Finanzhilfe nach § 16 a KiTaG auf der Grundlage der für das Kindergartenjahr 2008/2009 nach § 3 Abs. 2 bis 4 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung ermittelten Beträge errechnet.

(2) Der Antrag auf erhöhte Finanzhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 muss bis zum Ende des Kindergartenjahres 2009/2010 bei der für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein.

§ 6

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Mindestanforderungen für die gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern vom 29. November 2000 (Nds. GVBl. S. 320) außer Kraft.

Hannover, den 16. Juli 2002

Niedersächsisches Ministerium
für Frauen, Arbeit und Soziales

Trauernicht

Ministerin


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