§ 1
Voraussetzungen und Mindestanforderungen
für integrative Gruppen
(1) 1
Kindergartengruppen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden (integrative Gruppen), dürfen nur eingerichtet werden, wenn in einem bestimmten Gebiet die örtliche Betreuung, Förderung und therapeutische Versorgung der Kinder mit Behinderung sowie die Fortbildung der Fachkräfte sichergestellt ist. 2
Die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und der Sozialhilfe haben über die nötigen Maßnahmen eine Vereinbarung zu treffen.
(2) 1
Abweichend von § 1 Abs. 1
der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) muss der Gruppenraum für eine integrative Gruppe mindestens 3 m² Bodenfläche je Kind umfassen. 2
Die weiteren Raumangebote und Außenflächen müssen den Anforderungen einer integrativen Gruppe entsprechen.
(3) 1
Der Integration in Gruppen ist der Vorrang gegenüber Maßnahmen der Einzelintegration zu geben. 2
Eine integrative Gruppe soll nicht weniger als 14 und darf nicht mehr als 18 Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung umfassen. 3
Unter ihnen dürfen nicht weniger als zwei, höchstens jedoch vier Kinder mit Behinderung sein. 4
Innerhalb derselben Einrichtung darf mit vorheriger Zustimmung der nach § 9 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) bestimmten Behörde nur dann eine weitere integrative Gruppe geschaffen werden, wenn kein integrativer Platz mehr zur Verfügung steht oder wenn besondere fachliche Gründe dies erforderlich machen. 5
Aus organisatorischen Gründen kann die Zahl der Kinder mit Behinderung in einer integrativen Gruppe für höchstens ein Jahr auf fünf erhöht werden, wenn die Förderung der Kinder in der Gruppe sichergestellt bleibt und die nach § 9 Abs. 2 Satz 1
AG KJHG bestimmte Behörde vorher zugestimmt hat.
(4) 1
Eine integrative Gruppe kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 auch als altersübergreifende Gruppe geführt werden. 2
In einer solchen Gruppe dürfen nicht mehr als drei Kinder unter drei Jahren betreut werden. 3
Von den Kindern mit Behinderung müssen mindestens zwei Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sein.
(5) 1
Eine Kindertagesstätte mit einer integrativen Gruppe kann auch von einer Heilpädagogin oder einem Heilpädagogen, ein Sonderkindergarten mit einer integrativen Gruppe auch von einer Heilpädagogin, einem Heilpädagogen, einer Heilerziehungspflegerin oder einem Heilerziehungspfleger geleitet werden. 2
Für die Leitung einer integrativen Gruppe ist die Ausbildung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (heilpädagogische Fachkraft) gleichwertig im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3
KiTaG.
(6) 1
In jeder integrativen Gruppe müssen eine heilpädagogische Fachkraft und eine sozialpädagogische Fachkraft sowie zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein. 2
Anstelle der heilpädagogischen Fachkraft kann auch eine sozialpädagogische Fachkraft tätig sein, die
- 1.
eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Aus- oder Fortbildung im Umfang von mindestens 260 Unterrichtsstunden erworben hat oder
- 2.
mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderung hauptberuflich betreut hat und an einer in Nummer 1 bezeichneten Aus- oder Fortbildung teilnimmt.
(7) Abweichend von § 5
Abs. 2
Satz 1
KiTaG sind der Gruppenleitung und den weiteren Kräften in der integrativen Gruppe eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu gewähren; davon können bis zu zwei Stunden dazu verwendet werden, die Leitung der Einrichtung von der Arbeit in einer Gruppe freizustellen.
(8) Integrative Gruppen müssen mindestens fünf Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche betreut werden.