Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt Dokumenttext

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Hinweis

Dokument

zurückDokument 22 von 31weiter in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
 Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm  
Amtliche Abkürzung:KiTaG
Fassung vom:07.02.2002
Gültig ab:01.01.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2113003
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(KiTaG)
in der Fassung vom 7. Februar 2002

§ 16

Finanzhilfe für Personalausgaben

(1) Das Land gewährt eine Finanzhilfe in Höhe von 20 vom Hundert der Personalausgaben für die

1.

in § 4 vorgesehenen Kräfte in Kindertagesstätten und Kleinen Kindertagesstätten sowie

2.

Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in Kinderspielkreisen, soweit sie einen entsprechenden Befähigungsnachweis besitzen oder Fachkräfte im Sinne des § 4 sind.

(2) 1 Bei der Bemessung der Finanzhilfe sind nur die Ausgaben für Kräfte im Sinne des § 4 zu berücksichtigen,

1.

denen Freistellungs- und Verfügungszeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 oder nach den Rechtsvorschriften über Kleine Kindertagesstätten und Kinderspielkreise eingeräumt sind und

2.

die mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Kräfte in Ganztagsgruppen sowie für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in Kinderspielkreisen. 3 Auf Kräfte mit heilpädagogischer Ausbildung, die in Gruppen nach § 3 Abs. 6 tätig sind, findet § 16 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs Anwendung.

(3) Wird in einer Gruppe die Mindestbetreuungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 für Vormittagsgruppen oder nach § 12 Abs. 3 für Kinderspielkreise und Nachmittagsgruppen nicht erfüllt, so entfällt die Finanzhilfe zu den Personalausgaben für die Gruppenleitung und die zweiten Kräfte in der Gruppe.

(4) Finanzhilfe wird nicht für Personalausgaben gewährt, die überwiegend aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit erstattet werden.

(5) 1 Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörenden Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+ND+%C2%A7+16&psml=bsvorisprod.psml&max=true


 Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm  
  zurückDokument 22 von 31weiter