§ 7
Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen
(1) 1
Kindertagesstätten sollen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Gruppen umfassen. 2
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1
AG KJHG bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen.
(2) 1
Der Träger einer Kindertagesstätte hat die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter gefördert werden können. 2
Werden in einer Gruppe auch behinderte Kinder betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. 3
Ebenfalls soll der besondere Aufwand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht.
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