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Amtliche Abkürzung:KiTaG
Fassung vom:07.02.2002
Gültig ab:01.01.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2113003
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(KiTaG)
in der Fassung vom 7. Februar 2002

§ 7

Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen

(1) 1 Kindertagesstätten sollen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Gruppen umfassen. 2 Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen.

(2) 1 Der Träger einer Kindertagesstätte hat die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter gefördert werden können. 2 Werden in einer Gruppe auch behinderte Kinder betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. 3 Ebenfalls soll der besondere Aufwand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+ND+%C2%A7+7&psml=bsvorisprod.psml&max=true


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