§ 18
Besondere Personalausgaben
(1) Findet die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen in dafür genehmigten Gruppen statt, so gewährt das Land eine zusätzliche, angemessene Finanzhilfe zu den nicht durch Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gedeckten Ausgaben, die sich nach dem höheren Betreuungsaufwand richtet.
(2) Das Land kann Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts für Kräfte gewähren, die in Kindertagesstätten mit einem hohen Anteil an Kindern ausländischer Herkunft oder an Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den in § 4 vorgesehenen Kräften erforderlich sind.
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