Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt Dokumenttext

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Hinweis

Dokument

zurückDokument 25 von 31weiter in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
 Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm  
Amtliche Abkürzung:KiTaG
Fassung vom:07.02.2002
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2113003
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(KiTaG)
in der Fassung vom 7. Februar 2002

§ 18

Besondere Personalausgaben

(1) Findet die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen in dafür genehmigten Gruppen statt, so gewährt das Land eine zusätzliche, angemessene Finanzhilfe zu den nicht durch Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gedeckten Ausgaben, die sich nach dem höheren Betreuungsaufwand richtet.

(2) Das Land kann Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts für Kräfte gewähren, die in Kindertagesstätten mit einem hohen Anteil an Kindern ausländischer Herkunft oder an Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den in § 4 vorgesehenen Kräften erforderlich sind.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+ND+%C2%A7+18&psml=bsvorisprod.psml&max=true


 Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm  
  zurückDokument 25 von 31weiter