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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Änderungshistorie
Amtliche Abkürzung:ZustVO-Naturschutz
Ausfertigungsdatum:09.12.2004
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Niedersachsen
Fundstelle:Nds. GVBl. 2004, 583
Gliederungs-Nr:28100
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(ZustVO-Naturschutz)
Vom 9. Dezember 2004
Zum 09.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.11.2007 (Nds. GVBl. S. 684)

Aufgrund des § 55 Abs. 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:

§ 1

Rechte und Befugnisse

Die nach den §§ 2 bis 4 zuständigen Behörden sind bei der Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben auch zuständig für die Ausübung der im Zusammenhang damit stehenden gesetzlichen Rechte und Befugnisse, insbesondere Anordnungs-, Betretens-, Auskunfts-, Kontroll- und Untersuchungsrechte.

§ 2

Umweltministerium

Das Umweltministerium ist als oberste Naturschutzbehörde zuständig für

1.

die Übertragung der Betreuung, Pflege und Entwicklung von Naturparken nach § 61 Satz 1 Nr. 2 NNatG,

2.

die allgemeine Zulassung von Ausnahmen nach § 17 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).


§ 3

Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz

(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für

1.

Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 NNatG auf Flächen, die das Land außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und Biosphärenreservaten für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworben hat,

2.

den Erlass einer Verordnung zur Begründung eines Vorkaufsrechts des Landes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 NNatG,

3.

die Aufgaben nach § 57 NNatG,

4.

die Bestimmung von Stellen nach § 43 Abs. 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),

5.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 7 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 62 BNatSchG jeweils von den Besitz- und Vermarktungsverboten,

6.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 62 BNatSchG jeweils von den Verboten nach § 42 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG,

7.

die nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,

8.

die Verwendung von nach § 49 Abs. 4 oder § 67 BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,

9.

die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV,

10.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV,

11.

die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 BArtSchV,

12.

die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV,

13.

die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV,

14.

die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV,

15.

die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV,

16.

die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6 BArtSchV,

17.

die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".

(2) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr

1.

im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und

2.

in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.


§ 4

Institut für Vogelforschung

Das Institut für Vogelforschung ist zuständig für

1.

die Erteilung der Erlaubnis für die Kennzeichnung von Vögeln nach § 43 Satz 1 NNatG und

2.

die Zulassung von Ausnahmen zum Fang von Vögeln für Zwecke der Forschung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG.


§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Hannover, den 9. Dezember 2004

Niedersächsisches Umweltministerium

Sander
Minister


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