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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(ZustVO-Naturschutz)
Vom 9. Dezember 2004 Zum 09.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.11.2007 (Nds. GVBl. S. 684) |
Aufgrund des § 55 Abs. 5
des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:
§ 1
Rechte und Befugnisse
Die nach den §§ 2 bis 4 zuständigen Behörden sind bei der Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben auch zuständig für die Ausübung der im Zusammenhang damit stehenden gesetzlichen Rechte und Befugnisse, insbesondere Anordnungs-, Betretens-, Auskunfts-, Kontroll- und Untersuchungsrechte.
§ 2
Umweltministerium
Das Umweltministerium ist als oberste Naturschutzbehörde zuständig für
- 1.
die Übertragung der Betreuung, Pflege und Entwicklung von Naturparken nach § 61 Satz 1 Nr. 2
NNatG,
- 2.
die allgemeine Zulassung von Ausnahmen nach § 17
der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
§ 3
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz
(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für
- 1.
Maßnahmen nach § 29
Abs. 1
Satz 2
NNatG auf Flächen, die das Land außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und Biosphärenreservaten für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworben hat,
- 2.
den Erlass einer Verordnung zur Begründung eines Vorkaufsrechts des Landes nach § 48
Abs. 1
Satz 2
NNatG,
- 3.
die Aufgaben nach § 57
NNatG,
- 4.
die Bestimmung von Stellen nach § 43 Abs. 6 Satz 3
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
- 5.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 43
Abs. 7
BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 62
BNatSchG jeweils von den Besitz- und Vermarktungsverboten,
- 6.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1
BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 62
BNatSchG jeweils von den Verboten nach § 42 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG,
- 7.
die nach § 44 Abs. 1 Nr. 5
BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
- 8.
die Verwendung von nach § 49 Abs. 4 oder § 67
BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
- 9.
die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2
BArtSchV,
- 10.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 2
BArtSchV,
- 11.
die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 BArtSchV,
- 12.
die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4
BArtSchV,
- 13.
die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9
BArtSchV,
- 14.
die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2
BArtSchV,
- 15.
die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2
BArtSchV,
- 16.
die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6
BArtSchV,
- 17.
die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2 Satz 5
des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".
(2) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr
- 1.
im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
- 2.
in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.
§ 4
Institut für Vogelforschung
Das Institut für Vogelforschung ist zuständig für
- 1.
die Erteilung der Erlaubnis für die Kennzeichnung von Vögeln nach § 43
Satz 1
NNatG und
- 2.
die Zulassung von Ausnahmen zum Fang von Vögeln für Zwecke der Forschung nach § 43
Abs. 8
Satz 1
Nr. 3
BNatSchG.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Hannover, den 9. Dezember 2004
Niedersächsisches Umweltministerium
Sander
Minister
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