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Amtliche Abkürzung:LRHG
Fassung vom:27.11.1991
Textnachweis ab:01.01.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2011001
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof
(LRHG)
Vom 27. November 1991*

§ 4

Wahl und Ernennung

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. Die Landesregierung ernennt die Gewählten und beruft sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags ernannt. Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein. Zu dem Vorschlag für die Ernennung weiterer Mitglieder hat die Präsidentin oder der Präsident den Senat zu hören. Die Stellungnahme des Senats ist dem Vorschlag beizufügen.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RHG+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true


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