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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:RegHannG ND
Ausfertigungsdatum:05.06.2001
Gültig ab:01.11.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Fundstelle:Nds. GVBl. 2001, 348
Gliederungs-Nr:2030031
Gesetz über die Region Hannover
Vom 5. Juni 2001
Zum 08.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gültig ab

Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 200101.11.2001
Inhaltsverzeichnis01.11.2001
Eingangsformel01.11.2001
Erster Teil - Bildung der Region Hannover01.11.2001
§ 1 - Bildung der Region Hannover01.11.2001
§ 2 - Rechtsnachfolge01.11.2001
Zweiter Teil - Rechtsstellung der Region und der regionsangehörigen Gemeinden, Kommunalaufsicht01.11.2001
§ 3 - Region Hannover25.05.2006
§ 4 - Landeshauptstadt Hannover01.11.2001
§ 5 - Andere regionsangehörige Gemeinden01.11.2001
§ 6 - Kommunalaufsichtsbehörde01.01.2005
Dritter Teil - Verteilung der Aufgaben im Gebiet der Region Hannover, besondere Kostenregelungen 01.11.2001
Erster Abschnitt - Grundsatz01.11.2001
§ 7 - Grundsatz01.07.2004
Zweiter Abschnitt - Besondere Aufgaben der Region01.11.2001
§ 8 - Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet01.11.2009
§ 9 - Besondere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und diesen gleichstehende Aufgaben der Region Hannover19.06.2010
Dritter Abschnitt - Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover01.11.2001
§ 10 - Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover25.05.2006
Vierter Abschnitt - Besondere Aufgaben der Gemeinden im Gebiet der Region Hannover 01.11.2001
§ 11 - Besondere Aufgaben des eigenen Wirkungskreises25.05.2006
§ 12 - Besondere von den Gemeinden der Region Hannover wahrzunehmende Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise01.01.2010
Fünfter Abschnitt - Anderweitige Bestimmung über die Wahrnehmung von Aufgaben, Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen01.11.2001
§ 13 - Aufgabenwahrnehmung aufgrund einer Vereinbarung01.11.2001
§ 14 - Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen01.01.2010
§ 15 - Verordnungsermächtigungen01.11.2001
Vierter Teil - Organe, Frauenbeauftragte01.11.2001
§ 16 - Organe der Region Hannover01.11.2001
§ 17 - Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte25.05.2006
Fünfter Teil - Satzungsgewalt, Abgaben und Umlagen01.11.2001
§ 18 - Satzungsgewalt30.04.2005
§ 19 - Hauptsatzung30.04.2005
§ 20 - Inhalt von Satzungen01.11.2001
§ 21 - Erhebung von Abgaben und Regionsumlagen01.11.2001
Sechster Teil - Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner01.11.2001
§ 22 - Rechte und Pflichten der Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner01.11.2001
§ 23 - Einwohnerantrag29.12.2004
§ 24 - Bürgerbegehren, Bürgerentscheid20.05.2009
§ 25 - Anregungen und Beschwerden01.11.2001
§ 26 - Einwohnerbefragung01.11.2001
§ 27 - Ehrenamtliche Tätigkeit01.11.2001
§ 28 - Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit01.11.2001
§ 29 - Amtsverschwiegenheit01.11.2001
§ 30 - Mitwirkungsverbot30.04.2005
§ 31 - Vertretungsverbot01.11.2001
§ 32 - Pflichtenbelehrung01.11.2001
§ 33 - Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung25.05.2006
Siebenter Teil - Innere Verfassung der Region Hannover01.11.2001
Erster Abschnitt - Regionsversammlung01.11.2001
§ 34 - Rechtsstellung und Zusammensetzung30.04.2005
§ 35 - Zahl der Regionsabgeordneten01.11.2001
§ 36 - Wahl und Wahlperiode der Regionsabgeordneten01.11.2001
§ 37 - Recht zur Wahl der Mitglieder der Regionsversammlung01.11.2001
§ 38 - Wählbarkeit25.05.2006
§ 39 - Unvereinbarkeit01.11.2006
§ 40 - Sitzerwerb01.11.2001
§ 41 - Sitzverlust25.05.2006
§ 42 - Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Partei01.11.2001
§ 43 - Ruhen der Mitgliedschaft in der Regionsversammlung01.11.2001
§ 44 - Rechtsstellung der Regionsabgeordneten25.05.2006
§ 45 - Antragsrecht, Auskunftsrecht01.11.2001
§ 46 - Fraktionen und Gruppen01.11.2001
§ 47 - Zuständigkeit der Regionsversammlung20.05.2009
§ 48 - Einberufung der Regionsversammlung20.05.2009
§ 49 - Verpflichtung der Regionsabgeordneten01.11.2001
§ 50 - Wahl der oder des Vorsitzenden01.11.2001
§ 51 - Einwohnerfragestunde, Anhörung01.11.2001
§ 52 - Öffentlichkeit der Sitzungen der Regionsversammlung01.11.2001
§ 53 - Beschlussfähigkeit01.11.2001
§ 54 - Abstimmung01.11.2001
§ 55 - Wahlen01.11.2001
§ 56 - Ordnung in den Sitzungen01.11.2001
§ 57 - Niederschrift01.11.2001
§ 58 - Ausschüsse der Regionsversammlung01.11.2006
§ 59 - Verfahren in den Ausschüssen01.11.2001
§ 60 - Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften01.11.2001
§ 61 - Auflösung der Regionsversammlung01.11.2001
Zweiter Abschnitt - Regionsausschuss01.11.2001
§ 62 - Zusammensetzung des Regionsausschusses01.11.2006
§ 63 - Rechtsstellung der Regionsausschussmitglieder01.11.2006
§ 64 - Zuständigkeit des Regionsausschusses01.11.2001
§ 65 - Sonstige Rechte des Regionsausschusses01.11.2001
§ 66 - Sitzungen des Regionsausschusses01.11.2001
§ 67 - Einspruchsrecht01.11.2001
Dritter Abschnitt - Regionspräsidentin oder Regionspräsident01.11.2001
§ 68 - Wahl, Amtszeit und Vertretung01.04.2009
§ 69 - Abwahl01.11.2001
§ 70 - Altersgrenze01.04.2009
§ 71 - Zuständigkeit20.05.2009
§ 72 - Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte 20.05.2009
§ 73 - Teilnahme an Sitzungen25.05.2006
§ 74 - Einspruch30.04.2005
§ 75 - Eilentscheidungen25.05.2006
Vierter Abschnitt - Beschäftigte der Region Hannover25.05.2006
§ 76 - Rechtsverhältnisse der Beschäftigten01.04.2009
§ 77 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit01.04.2009
Achter Teil - Wirtschaft der Region Hannover01.11.2001
§ 78 - Anwendung von Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung 01.01.2006
§ 79 - Rechnungsprüfungsamt01.11.2001
Neunter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften, In-Kraft-Treten01.11.2001
Erster Abschnitt - Anpassung des Landesrechts01.11.2001
§ 80 - Anpassung des Landesrechts01.11.2001
Zweiter Abschnitt - Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten01.11.2001
Erster Titel - Übergangsregelungen für das Sparkassenwesen01.11.2001
§ 81 - Neuordnung des Sparkassenwesens in der Region Hannover01.11.2006
§ 82 - (aufgehoben)01.01.2003
Zweiter Titel - Weitere Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten01.11.2001
§ 83 - Übergangsregelungen01.11.2001
§ 84 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang01.11.2001
§ 85 - In-Kraft-Treten01.11.2001
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242)
Inhaltsübersicht

Erster Teil: Bildung der Region Hannover

§§ 1 und 2

Zweiter Teil: Rechtsstellung der Region und der regionsangehörigen Gemeinden, Kommunalaufsicht

§§ 3 bis 6

Dritter Teil: Verteilung der Aufgaben im Gebiet der Region Hannover, besondere Kostenregelungen

§§ 7 bis 15

Erster Abschnitt: Grundsatz

§ 7

Zweiter Abschnitt: Besondere Aufgaben der Region

§§ 8 und 9

Dritter Abschnitt: Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover

§ 10

Vierter Abschnitt: Besondere Aufgaben der Gemeinden im Gebiet der Region Hannover

§§ 11 und 12

Fünfter Abschnitt: Anderweitige Bestimmungen über die Wahrnehmung von Aufgaben, Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

§§ 13 bis 15

Vierter Teil: Organe, Frauenbeauftragte

§§ 16 und 17

Fünfter Teil: Satzungsgewalt, Abgaben und Umlagen

§§ 18 bis 21

Sechster Teil: Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner

§§ 22 bis 33

Siebenter Teil: Innere Verfassung der Region Hannover

§§ 34 bis 77

Erster Abschnitt: Regionsversammlung

§§ 34 bis 61

Zweiter Abschnitt: Regionsausschuss

§§ 62 bis 67

Dritter Abschnitt: Regionspräsidentin oder Regionspräsident

§§ 68 bis 75

Vierter Abschnitt: Bedienstete der Region Hannover

§§ 76 und 77

Achter Teil: Wirtschaft der Region Hannover

§§ 78 und 79

Neunter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften, In-Kraft-Treten

§§ 80 bis 85

Erster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts

§ 80

Zweiter Abschnitt: Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

§§ 81 bis 85

Erster Titel: Übergangsregelungen für das Sparkassenwesen

§§ 81 und 82

Zweiter Titel: Weitere Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

§§ 83 bis 85

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil

Bildung der Region Hannover

§ 1

Bildung der Region Hannover

(1) 1 Aus den Gemeinden des Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover wird als neuer Gemeindeverband die Gebietskörperschaft Region Hannover gebildet. 2 Zugleich werden der Landkreis Hannover und der Kommunalverband Großraum Hannover aufgelöst.

(2) Das Gebiet der Region Hannover besteht aus den zu ihr gehörenden Gemeinden.

§ 2

Rechtsnachfolge

Die Region Hannover ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover und des Kommunalverbandes Großraum Hannover.

Zweiter Teil

Rechtsstellung der Region und der
regionsangehörigen Gemeinden, Kommunalaufsicht

§ 3

Region Hannover

(1) 1 Die Region Hannover verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in eigener Verantwortung. 2 Ihr Gebiet bildet zugleich den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde, soweit sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

(2) 1 In die Rechte der Region Hannover kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. 2 Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(3) 1 Auf die Region Hannover finden die für Landkreise geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Dabei entsprechen

1.

die Regionsversammlung dem Kreistag,

2.

der Regionsausschuss dem Kreisausschuss,

3.

die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident der Landrätin oder dem Landrat.


§ 4

Landeshauptstadt Hannover

(1) 1 Die Landeshauptstadt Hannover hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Auf sie finden die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Landeshauptstadt Hannover finden die für die anderen regionsangehörigen Gemeinden im Sinne des § 5 geltenden kommunalwahlrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 5

Andere regionsangehörige Gemeinden

1 Die regionsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover haben die Rechtsstellung kreisangehöriger Gemeinden. 2 Auf sie finden die für kreisangehörige Gemeinden geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 6

Kommunalaufsichtsbehörde

(1) 1 Die Kommunalaufsicht über die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.2 Der Siebente Teil der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) und § 68 NLO gelten entsprechend.

(2) Die Kommunalaufsicht über die übrigen regionsangehörigen Gemeinden führt die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde.

Dritter Teil

Verteilung der Aufgaben im Gebiet der Region Hannover,
besondere Kostenregelungen

Erster Abschnitt

Grundsatz

§ 7
Grundsatz

(1) 1 Die Region Hannover ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Trägerin der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- und Finanzkraft der regionsangehörigen Gemeinden übersteigt. 2 Sie fördert die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und vermittelt einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten. 3 Die Region Hannover erfüllt

1.

in ihrem gesamten Gebiet neben den von ihr freiwillig übernommenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise diejenigen Aufgaben, die den Landkreisen durch Gesetz oder Verordnung als eigene zugewiesen werden, soweit diese Aufgaben nicht

a)

der Landeshauptstadt Hannover durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen werden oder nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 zugewiesen sind,

b)

den übrigen Gemeinden der Region nach Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 für ihr Gebiet zugewiesen sind,

2.

in ihrem Gebiet mit Ausnahme des Gebiets der Landeshauptstadt Hannover die staatlichen Aufgaben, die den Landkreisen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen werden (übertragener Wirkungskreis), soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 3 oder den §§ 9 und 12 etwas anderes ergibt,

3.

die ihr nach den §§ 8 und 9 besonders zugewiesenen Aufgaben,

4.

weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Aufgaben.

4 Im Übrigen gelten § 2 Abs. 2 und die §§ 3 und 4 NLO entsprechend.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

1.

die den Landkreisen obliegenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit sie ihr durch § 10 zugewiesen werden,

2.

die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 11,

3.

die den Landkreisen obliegenden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, soweit sich aus § 9 oder dem Neunten Teil nichts anderes ergibt oder ein anderes Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt,

4.

die ihr nach § 12 zugewiesenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Die übrigen regionsangehörigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

1.

die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 11,

2.

die besonderen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 12 Abs. 1 und nach § 12 Abs. 2 bis 4, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen,

3.

soweit es sich um selbständige Gemeinden nach § 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) handelt, die Aufgaben nach § 12 Abs. 1 NGO, soweit nicht § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Region begründet.


Zweiter Abschnitt

Besondere Aufgaben der Region

§ 8
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet

(1) Die Region Hannover ist Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes.

(2) Die Region Hannover ist als Träger der Regionalplanung im Sinne des des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) auch zuständig für die Erarbeitung von regionalen Entwicklungskonzepten, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden.

(3) 1 Die Region Hannover ist zuständig für die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung, soweit sie nicht staatliche Aufgabe ist. 2 Sie ist ferner zuständig für die kommunale Förderung der regional bedeutsamen Naherholung und kann auf Antrag der Gemeinden die Trägerschaft von Anlagen und Einrichtungen übernehmen, die diesem Zweck dienen. 3 Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 schließt eine Förderung durch die Standortgemeinde nicht aus.

(4) Die Region Hannover übernimmt neben den Aufgaben nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze die Trägerschaft der kommunalen Krankenhäuser in ihrem Gebiet.

(5) Die Region Hannover nimmt auch diejenigen Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahr, die sich nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften außerhalb des § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ergeben.

(6) 1 Die Region Hannover ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit dazu nicht regionsangehörige Gemeinden bestimmt worden sind. 2 Sie ist Träger zentraler Einrichtungen und Leistungsangebote auch für das Gebiet anderer örtlicher Träger der Jugendhilfe, soweit diese eine solche Aufgabenübernahme mit ihr vereinbart haben. 3 Sie ist ferner zuständig für die Abstimmung der Jugendhilfeplanung innerhalb ihres Gebiets im Wege einer Rahmenplanung, auch mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und mit der überörtlichen Planung, und für die Förderung der auf ihrer Ebene bestehenden Jugendverbände und ihrer Zusammenschlüsse. 4 Anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt sie auf Antrag einen angemessenen pauschalierten Kostenausgleich bis zu 80 vom Hundert der Personal- und Sachkosten für Leistungen nach den §§ 19, 21, 29 bis 35 a, 41 bis 43, 52, 55, 56, 59 und 90 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). 5 Voraussetzung dafür ist, dass diese ihre Jugendhilfeplanung mit der Region Hannover abstimmen und ihr den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII übertragen. 6 Die Region Hannover kann die Anwendung der Sätze 4 und 5 auf weitere Aufgaben und Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs erstrecken.

(7) 1 Die Region Hannover ist Träger der berufsbildenden Schulen, der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen für Lernhilfe, der Abendgymnasien, der Kollegs und der kommunalen Schullandheime. 2 Der Kreiselternrat nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) wird unter der Bezeichnung "Regionselternrat" für ihr gesamtes Gebiet eingerichtet, der Kreisschülerrat in gleicher Weise unter der Bezeichnung "Regionsschülerrat". 3 § 102 Abs. 3 bis 5 und die §§ 117 und 118 NSchG finden im Gebiet der gesamten Region Hannover keine Anwendung. 4 § 103 NSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Region Hannover über die Übertragung der laufenden Verwaltung einzelner ihrer Schulen nach eigenem Ermessen entscheidet.

(8) 1 Die Region Hannover ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. 2 Sie übernimmt von dem Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt Hannover die diesem Zweck dienenden Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht zugleich anderen Zwecken dienen und dafür weiterhin benötigt werden.

(9) Die Region Hannover ist neben ihren Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes zuständig für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen über die ambulante Pflege, die stationäre, die Kurzzeit- und die Tagespflege nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs.

(10) Die Region Hannover ist für die Planung und Finanzierung der kommunalen Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuständig.

§ 9
Besondere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und
diesen gleichstehende Aufgaben der Region Hannover

Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für

1.

die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung,

2.

die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB), ausgenommen

a)

Entscheidungen nach § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 2 und § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB für Bauleitpläne und Satzungen, die die Region selbst erarbeitet hat,

b)

Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 165 Abs. 7 Satz 1 BauGB und

c)

die der Enteignungsbehörde (§ 104 BauGB) obliegenden Aufgaben

2 a.

die Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB,

3.

die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, soweit nicht nach § 12 Abs. 4 dieses Gesetzes einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,

4.

die durch Bundes- und Landesrecht den Gesundheitsämtern, den unteren Gesundheitsbehörden und den Amtsärztinnen und Amtsärzten zugewiesenen Aufgaben sowie die Aufgaben der Landkreise

a)

in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz und darauf gestützte Verordnungen mit Ausnahme der Überwachung, ob die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes eingehalten worden sind, und mit Ausnahme der Zulassung von Abweichungen für Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung,

b)

nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke,

c)

nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz,

5.

(aufgehoben)

6.

die Aufgaben der Landkreise nach dem Dritten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes,

7.

die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

a)

nach § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), soweit nicht ein nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes eingerichtetes Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist, und

b)

nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Bezug auf die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Staaten, für die durch Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen bestimmt ist; abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2011 für Förderungsanträge für Ausbildungen an in Asien gelegenen Ausbildungsstätten für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. März 2010 beginnen, das Studentenwerk Oldenburg als Amt für Ausbildungsförderung zuständig,

8.

die Aufgaben des Versicherungsamtes nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs,

9.

die Aufgaben des Ausgleichsamtes nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach darauf verweisenden Gesetzen,

10.

die Aufgaben der unteren Deichbehörden nach dem Niedersächsischen Deichgesetz und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz,

11.

die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, ausgenommen die Zuständigkeiten

a)

nach § 12 Abs. 3, soweit sie regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,

b)

für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen im Bereich der selbständigen Gemeinden und der Landeshauptstadt Hannover nach § 151 NWG,

12.

(aufgehoben)

13.

die den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts,

14.

(aufgehoben)

15.

(aufgehoben)

16.

die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nach § 10 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,

17.

die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes,

18.

die Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, die nur den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,

19.

die den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den darauf gestützten Verordnungen,

20.

(aufgehoben)

21.

die Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG sowie die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG.


Dritter Abschnitt

Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover

§ 10
Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover

(1) Die Landeshauptstadt Hannover ist für ihr Gebiet zuständig für die den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben

1.

nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,

2.

nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz,

3.

der kommunalen Förderung der Träger der Jugendarbeit nach dem Jugendförderungsgesetz,

4.

des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nach dem Niedersächsischen Straßengesetz und der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für diese Straßen,

5.

der Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 NStrG sowie die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Kreisstraßen betroffen sind.

(2) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist bei der Regionsumlage der Landeshauptstadt Hannover in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) zu berücksichtigen.

(3) Die Landeshauptstadt Hannover bleibt in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig, wie sie dies bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes war.

Vierter Abschnitt

Besondere Aufgaben der Gemeinden im Gebiet der Region Hannover

§ 11
Besondere Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

(1) 1 Die Gemeinden der Region Hannover sind Träger der öffentlichen Schulen, soweit nicht nach § 8 Abs. 7 die Region Hannover zuständig ist. 2 Schulträger, die Schülerinnen und Schüler aus anderen regionsangehörigen Gemeinden (Herkunftsgemeinde) aufnehmen, erhalten von dem für die Herkunftsgemeinde zuständigen Schulträger einen Schulbeitrag auf der Grundlage eines von der Region Hannover pauschal nach Schulformen durch Satzung festgesetzten Pro-Kopf-Betrages, wenn der für die Herkunftsgemeinde zuständige Schulträger die gewählte Schulform oder den gewählten Bildungsgang nicht vorhält und wenn zwischen den beteiligten Schulträgern nichts anderes vereinbart wird; dies gilt nicht, wenn der Schulbesuch den schulrechtlichen Vorschriften widerspricht. 3 Satz 2 gilt für Schulträger, die Träger einer Schule für Lernhilfe sind, entsprechend.

(2) Die Gemeinden der Region Hannover sind unbeschadet des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit zuständig für die kommunalen Aufgaben der Erwachsenenbildung.

(3) Die Gemeinden sind für die kommunale Förderung des sozialen Wohnungsbaus und neben der Region Hannover auch für die Finanzierung dieser Förderung zuständig.

(4) Auf Antrag können unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 SGB VIII Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Stadt Springe zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.

§ 12
Besondere von den Gemeinden der Region Hannover
wahrzunehmende Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises der Landkreise

(1) Alle Gemeinden in der Region Hannover nehmen folgende Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise wahr:

1.

die Überwachung des fließenden und des ruhenden Verkehrs nach der Straßenverkehrsordnung; insoweit sind sie Straßenverkehrsbehörde,

2.

die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz,

3.

die Aufgaben nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz,

4.

die Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz,

5.

die Durchführung des Wohngeldgesetzes,

6.

die Durchführung des Ersten Abschnitts und die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Zweiten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

7.

die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz.

(2) 1 Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nehmen alle regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. 2 Entsprechendes gilt für regionsangehörige Gemeinden, die diese Aufgaben bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wahrnehmen. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anderen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen; hierfür gilt § 63 Abs. 2 NBauO entsprechend.

(3) Wenn die ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist, kann die Region Hannover auf Antrag einer regionsangehörigen Gemeinde dieser für deren Gebiet folgende Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wassergesetz übertragen:

1.

die Erteilung der Erlaubnis für Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen (§ 10 NWG),

2.

die Erteilung der Genehmigung von baulichen Anlagen an Gewässern dritter Ordnung (§ 91 NWG),

3.

die Erteilung der Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 154 Abs. 1 NWG), deren Abwässer in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden sollen, wenn die Gemeinde für die Genehmigung dieser Einleitungen aufgrund des § 151 NWG zuständig ist.

Im Umfang der übertragenen Aufgaben hat die Gemeinde die Aufgaben und Befugnisse nach § 169 NWG; insoweit obliegt ihr die behördliche Überwachung.

(4) 1 Wenn die ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist, kann die Region Hannover auf Antrag einer regionsangehörigen Gemeinde dieser für deren Gebiet die Aufgaben der Naturschutzbehörde nach den §§ 27, 28 a und 28 b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes übertragen. 2 Soweit die Übertragung der Aufgaben erfolgt ist, hat die Gemeinde die Stellung einer unteren Naturschutzbehörde und kann entsprechend § 58 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz bestellen. 3 Die Aufgabe nach § 27 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes wird von der regionsangehörigen Gemeinde im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen; das gilt auch für die Landeshauptstadt Hannover.

(5) 1 Eine auf Antrag erfolgte Aufgabenübertragung nach den Absätzen 2 bis 4 oder ihre Beendigung ist im amtlichen Verkündungsblatt derjenigen Behörde bekannt zu machen, die über die Aufgabenübertragung entscheidet oder entschieden hat. 2 Eine solche Aufgabenübertragung kann widerrufen werden, wenn die regionsangehörige Gemeinde dies beantragt oder wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(6) Bei Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 und § 63 a Abs. 1 NBauO übt die Region Hannover die Fachaufsicht über regionsangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover aus.

(7) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über einen Kostenausgleich oder den Verzicht auf einen Kostenausgleich hat die Region Hannover den betroffenen regionsangehörigen Gemeinden 90 vom Hundert der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die auf Antrag nach den Absätzen 3 und 4 übernommenen Aufgaben zu erstatten, soweit diese Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der ihr durch die Aufgabenübertragung ersparten Nettoaufwendungen.

Fünfter Abschnitt

Anderweitige Bestimmung über die Wahrnehmung von Aufgaben,
Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

§ 13
Aufgabenwahrnehmung aufgrund einer Vereinbarung

(1) 1 Die Region Hannover kann alle oder einzelne regionsangehörige Gemeinden durch Vereinbarung beauftragen, erstinstanzliche Vollzugsaufgaben für sie in ihrem Namen wahrzunehmen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2 Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung übertragener Aufgaben verantwortlich.

(2) 1 Eine regionsangehörige Gemeinde kann die Region Hannover durch Vereinbarung beauftragen, ihr obliegende Vollzugsaufgaben in ihrem Namen wahrzunehmen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2 Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(3) Aufgabenübertragungen nach Absatz 1 oder 2 und ihre Rücknahme sind im amtlichen Verkündungsblatt der beauftragenden Körperschaft bekannt zu machen.

(4) 1 Soweit von den Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht wird, ist die Erstattung der notwendigen Verwaltungskosten durch die beauftragende Körperschaft in einer Vereinbarung der Beteiligten zu regeln. 2 Das gilt nicht für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise oder der Gemeinden, sofern der Auftrag einheitlich für das gesamte Gebiet der Region erfolgt.

(5) 1 Die Möglichkeiten der Vereinbarung von Aufgabenübertragungen nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit und andere Möglichkeiten der Verwaltungshilfe bleiben durch die Absätze 1 und 2 unberührt. 2 Hängt nach Bestimmungen dieses Teils die Übertragung einer Aufgabe von dem Erreichen einer bestimmten Einwohnerzahl der regionsangehörigen Gemeinde ab, so gilt diese Voraussetzung für alle Beteiligten als erfüllt, wenn eine von ihnen nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit vereinbarte gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe ein Gebiet betrifft, dessen Einwohnerzahl die Mindestgrenze erreicht.

(6) 1 Einrichtungen, die sowohl Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover als auch gesetzlichen Aufgaben der Region Hannover dienen, können in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit gemeinsam betrieben werden. 2 Andere Möglichkeiten der Zusammenarbeit dieser beiden Körperschaften bleiben unberührt.

§ 14
Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

(1) Die Region Hannover erhält vom Land für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie über die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise hinaus nach dem 1. Januar 2005 erstmals anstelle einer staatlichen Behörde zuständig wird,

1.

einen Ausgleich ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten, notwendigen personellen und sächlichen Verwaltungskosten, der vom Land nach Pauschalsätzen berechnet werden kann, und

2.

die Erstattung ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten notwendigen Zweckausgaben.

(2) 1 Die regionsangehörigen Gemeinden erhalten von der Region Hannover für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, die sie nach § 12 Abs. 1 abweichend von allgemeinen Regelungen oder nach § 12 Abs. 2 wahrnehmen, anteilig nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen die der Region Hannover für diese Aufgaben nach § 12 NFAG oder § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes zufließenden Zuweisungen, soweit die Kosten für diese Aufgaben nicht bereits in den ihnen unmittelbar zustehenden Zuweisungen dieser Art berücksichtigt sind. 2 Die regionsangehörigen Gemeinden haben der Region für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Region Hannover nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes an ihrer Stelle wahrnimmt und für die ihnen solche Zuweisungen zufließen, die auf diese Aufgaben entfallenden Anteile zur Verfügung zu stellen. 3 Zu den Sätzen 1 und 2 können die Beteiligten anderes vereinbaren.

(3) 1 Bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze wird die Landeshauptstadt Hannover nach den für kreisangehörige Gemeinden geltenden Vorschriften, bei der Anwendung der weiteren Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich als kreisfreie Stadt behandelt. 2 Abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Regionsumlage so zu berechnen, dass ein Betrag in Höhe von 75 vom Hundert der Zinszahlungen für die Schulden des Landkreises Hannover zum Zeitpunkt seiner Auflösung ausschließlich von dessen Gemeinden getragen wird. 3 Bei der Verteilung dieses besonderen Umlageanteils sind allein die Steuerkraftzahlen nach § 11 Abs. 1 NFAG zu berücksichtigen.

§ 15
Verordnungsermächtigungen

(1) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

1.

der Region Hannover weitere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu übertragen, die im übrigen Landesgebiet staatliche Behörden wahrnehmen,

2.

der Region Hannover Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise gegenüber der Landeshauptstadt Hannover oder, auch abweichend von im übrigen Landesgebiet geltenden Bestimmungen, gegenüber den ihr angehörigen selbständigen Gemeinden vorzubehalten,

3.

regionsangehörigen Gemeinden weitere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise zu übertragen.

2 Soweit es um Aufgaben geht, deren Zuständigkeit zu regeln im übrigen Landesbereich ein Fachministerium ermächtigt ist, kann dieses anstelle der Landesregierung innerhalb einer landesweiten Regelung von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen. 3 Für die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragungen und -vorbehalte nach Satz 1 gilt § 14 entsprechend.

(2) 1 Soweit im übrigen Landesgebiet die in den §§ 9 und 12 geregelten Zuständigkeiten durch Verordnung der Landesregierung oder des zuständigen Fachministeriums bestimmt sind, können die gesetzlichen Regelungen durch Ergänzung der jeweiligen Verordnung im Rahmen der Verordnungsermächtigung ersetzt und insoweit gleichzeitig aufgehoben werden. 2 Knüpft eine in §§ 9 oder 12 geregelte Zuständigkeit der Region oder regionsangehöriger Gemeinden an eine auf diese Weise geregelte allgemeine Zuständigkeit für die Landkreise an, so kann sie in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie die allgemeine Zuständigkeit geändert oder aufgehoben werden. 3 Führen nicht schon die allgemeinen Kostenregelungen zu einem Ausgleich der Kosten der die Aufgabe wahrnehmenden Stelle, so gilt bei antragsabhängigen Zuständigkeiten regionsangehöriger Gemeinden § 12 Abs. 7, im Übrigen § 14 Abs. 2 entsprechend.

Vierter Teil

Organe, Frauenbeauftragte

§ 16

Organe der Region Hannover

Organe der Region Hannover sind die Regionsversammlung, der Regionsausschuss und die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident.

§ 17

Förderung der Gleichberechtigung,
Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1 Die Region Hannover hat eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) 1 Die Regionsversammlung entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. 2 Betreffen die in § 76 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Regionsversammlung zuständig. 3 Der Regionsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. 4 Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. 5 Ist eine Vertreterin nicht bestellt, so soll der Regionsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(3) 1 Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. 2 Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. 3 Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

1.

die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,

2.

personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Region Hannover oder

3.

Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich der Region Hannover

betreffen. 4 Die Regionsversammlung kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. 5 Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Regionsversammlung hierfür einen Vorschlag vorlegen.

(4) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten unterstellt. 2 Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen der Regionsversammlung, des Regionsausschusses, der Ausschüsse der Regionsversammlung und der Ausschüsse nach § 60 teilnehmen. 2 Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3 Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung der Regionsversammlung, eines ihrer Ausschüsse und des Regionsausschusses gesetzt wird. 4 Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses der Regionsversammlung durch den Regionsausschuss, so hat die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident die Regionsversammlung zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. 5 Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Regionsausschuss und den Jugendhilfeausschuss entsprechend anzuwenden. 6 Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen der Regionsversammlung verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO).

(6) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. 3 Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Regionsverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(8) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident berichtet der Regionsversammlung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die die Region Hannover zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. 2 Der Bericht ist der Regionsversammlung erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen.

Fünfter Teil

Satzungsgewalt, Abgaben und Umlagen

§ 18

Satzungsgewalt

(1) 1 Die Region Hannover kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. 2 Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Region Hannover.

(3) Satzungen sind von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen.

(4) 1 Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund der Niedersächsischen Landkreisordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Region Hannover unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. 2 Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.

(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für Verordnungen der Region Hannover.

§ 19

Hauptsatzung

(1) 1 Die Region Hannover hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2 In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist.

(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Regionsversammlung gefasst.

§ 20

Inhalt von Satzungen

Die Region Hannover kann im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere

1.

die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,

2.

für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an ihre der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und von Schlachthöfen vorschreiben (Benutzungszwang), wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellt. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Regionsgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.


§ 21

Erhebung von Abgaben und Regionsumlagen

Die Region Hannover kann Gebühren, Beiträge, Steuern und Umlagen im Rahmen der Gesetze erheben.

Sechster Teil

Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner

§ 22

Rechte und Pflichten der Regionseinwohnerinnen
und Regionseinwohner

(1) Die Region Hannover schafft innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) 1 Regionseinwohnerin oder Regionseinwohner ist, wer im Regionsgebiet seinen Wohnsitz hat. 2 Die Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Region Hannover zu benutzen; sie sind im Rahmen der Gesetze verpflichtet, die Lasten der Region Hannover zu tragen.

(3) Grundbesitzende oder Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Region Hannover haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Region Hannover für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Regionsgebiet zu den Lasten der Region Hannover beizutragen.

(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 23

Einwohnerantrag

(1) 1 Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Regionsgebiet haben, können beantragen, dass die Regionsversammlung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). 2 Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Region Hannover zum Gegenstand haben, für die die Regionsversammlung nach § 47 Abs. 1 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. 3 Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.

(2) 1 Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.2 Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 3 Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. 4 Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften von mindestens 8000 Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohnern.

(3) 1 Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. 2 Ungültig sind Eintragungen, die

1.

die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2.

von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt sind oder die gemäß § 37 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) 1 Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein. 2 § 79 Abs. 2 und 3 NLO gilt entsprechend.

(5) 1 Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Regionsausschuss. 2 Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn die Regionsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten; § 58 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. 3 Die Regionsversammlung soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören. 4 Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zu machen.

(6) 1 Den Anspruch, dass über den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat. 2 Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. 3 Wird der Antrag für unzulässig erklärt, verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung. 4 Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

§ 24

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner, die zur Wahl der Regionsversammlung berechtigt sind, über eine Angelegenheit der Region Hannover entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) 1 Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die die Regionsversammlung nach § 47 Abs. 1 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2 Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1.

die innere Organisation der Regionsverwaltung,

2.

die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regionsversammlung, des Regionsausschusses und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Region Hannover,

3.

die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

4.

den Jahresabschluss der Region Hannover und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

5.

Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

6.

Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,

7.

Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.

(3) 1 Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. 2 Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. 3 Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4 Das Bürgerbegehren ist der Region Hannover schriftlich anzuzeigen. 5 Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Regionsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.

(4) 1 Das Bürgerbegehren muss von mindestens 48 000 der nach § 37 in der Region Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. 2 § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) 1 Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Region Hannover schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2 Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. 3 Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Regionsversammlung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(6) 1 Der Regionsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2 Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3 Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.

(7) Am Tag der Wahl der Abgeordneten der Regionsversammlung oder der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten findet kein Bürgerentscheid statt.

(8) 1 Das Bürgerbegehren hindert die Region Hannover nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. 2 Die Region Hannover kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. 3 Die Regionsversammlung kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(9) 1 Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. 2 Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. 3 Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der nach § 37 Wahlberechtigten beträgt; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 4 Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.

(10) 1 Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Regionsversammlung. 2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag der Regionsversammlung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(11) 1 Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 2 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme der Region vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. 2 Für dieses Begehren gelten die Absätze 3 bis 7 und 9 entsprechend.

(12) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.

§ 25

Anregungen und Beschwerden

1 Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Region Hannover an die Regionsversammlung zu wenden. 2 Die Zuständigkeit des Regionsausschusses, der Ausschüsse und der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten wird hierdurch nicht berührt. 3 Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann die Regionsversammlung dem Regionsausschuss übertragen. 4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Art der Erledigung der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten. 5 Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 26

Einwohnerbefragung

1 Die Regionsversammlung kann in Angelegenheiten der Region Hannover eine Befragung der zur Wahl der Regionsversammlung berechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner beschließen. 2 Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.

§ 27

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1 Die zur Wahl der Regionsversammlung berechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Region Hannover zu übernehmen und auszuüben. 2 Anderen Personen kann die Region Hannover Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten mit ihrem Einverständnis übertragen.

(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann jederzeit zurückgenommen werden; ist sie auf Zeit erfolgt, so kann sie zurückgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 28

Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Rücknahme der Bestellung verlangt werden. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohnern die Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger ihre Person betreffenden Umstände nicht zugemutet werden kann.

(2) 1 Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung der Regionsausschuss, bei Mitgliedern der Regionsversammlung diese. 4 Im Übrigen trifft die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident die erforderlichen Maßnahmen.

§ 29

Amtsverschwiegenheit

(1) 1 Wer ehrenamtlich tätig ist, hat über die ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu wahren; dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung dieser Tätigkeit. 2 Von dieser Verpflichtung kann ihn keine persönliche Bindung befreien. 3 Er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4 Die Genehmigung erteilt für Mitglieder der Regionsversammlung diese; in Eilfällen kann sie der Regionsausschuss erteilen. 5 Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Regionsausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Regionspräsidentin oder den Regionspräsidenten übertragen.

(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, sofern die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann; § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 30

Mitwirkungsverbot

(1) 1 Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten der Region Hannover nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. 3 Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass, von der Ausführung von Beschlüssen nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt nicht

1.

für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,

2.

für Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,

3.

für Wahlen,

4.

für denjenigen, der dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreter der Region angehört.

(4) 1 Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. 2 Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. 3 Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.

(5) 1 Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. 2 Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

(6) 1 Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2 § 18 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. 3 Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.

§ 31

Vertretungsverbot

(1) 1 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Region Hannover nicht vertreten; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2 Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und ihr Auftrag mit den Aufgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Regionsversammlung.

§ 32

Pflichtenbelehrung

1 Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist auf die ihm nach den §§ 29 bis 31 obliegenden Pflichten hinzuweisen. 2 Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 33

Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

(1) 1 Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines Verdienstausfalls; durch Satzung sind diese Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. 2 Wer einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. 3 Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. 4 Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend.

(2) 1 Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. 2 Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

Siebenter Teil

Innere Verfassung der Region Hannover

Erster Abschnitt

Regionsversammlung

§ 34
Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die Regionsversammlung ist das Hauptorgan der Region Hannover, ihre Mitglieder sind die Regionsabgeordneten sowie kraft Amtes die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident.

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Mitglieder der Regionsversammlung oder der Regionsabgeordneten vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zugrunde zu legen.

§ 35
Zahl der Regionsabgeordneten

(1) Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84.

(2) 1 Durch Satzung kann bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Regionsabgeordneten um zwei, vier oder sechs verringert werden. 2 Die Satzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder der Regionsversammlung beschlossen.

§ 36
Wahl und Wahlperiode der Regionsabgeordneten

(1) 1 Die Regionsabgeordneten werden von den Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohnern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Im Übrigen gelten, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, die Vorschriften des Niedersächsischen Kommu-nalwahlgesetzes (NKWG) und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend.

(2) 1 Die allgemeine Wahlperiode der Regionsabgeordneten beträgt fünf Jahre. 2 Die erste Wahlperiode beginnt am 1. November 2001.

§ 37
Recht zur Wahl der Mitglieder der Regionsversammlung

(1) 1 Zur Wahl der Regionsabgeordneten und der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltag

1.

das 16. Lebensjahr vollendet hat und

2.

seit mindestens drei Monaten im Regionsgebiet seinen Wohnsitz hat.

2 Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. 3 Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. 4 Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. 5 Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

1.

wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

2.

wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht das Wahlrecht nicht besitzt,

3.

wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.


§ 38
Wählbarkeit

(1) 1 Zur Regionsabgeordneten oder zum Regionsabgeordneten ist wählbar, wer am Wahltag

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

seit mindestens sechs Monaten im Regionsgebiet seinen Wohnsitz hat und

3.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

2 § 37 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

1.

wer nach § 37 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2.

wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3.

wer als Unionsbürger nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.


§ 39
Unvereinbarkeit

(1) 1 Regionsabgeordnete dürfen nicht sein

1.

Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Region Hannover,

2.

die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer der Region Hannover angehörenden Gemeinde und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,

3.

Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über die Region Hannover wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und

4.

Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Region Hannover über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

2 Satz 1 Nr. 4 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend.

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. 2 Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(3) 1 Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zur Regionsversammlung gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Region Hannover nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. 2 Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. 3 Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. 5 Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zur Regionsversammlung gehindert war, und weist die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung nach, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus der Regionsversammlung aus. 6 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

§ 40
Sitzerwerb

Die Mitgliedschaft in der Regionsversammlung beginnt für Regionsabgeordnete mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 41 Abs. 2.

§ 41
Sitzverlust

(1) Die Mitgliedschaft in der Regionsversammlung endet für Regionsabgeordnete:

1.

durch Verzicht; dieser ist der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,

2.

durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,

3.

durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des § 42,

4.

durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

5.

durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl der Regionsversammlung oder der Regi-onsabgeordneten oder des Regionsabgeordneten ungültig ist,

6.

durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,

7.

durch Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,

8.

durch Verwendung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, wenn die Mitgliedschaft in der Regionsversammlung nach § 39 mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von vier Monaten geführt wird.

(2) Die Regionsversammlung stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 oder 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 42
Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Partei

1 Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Regionsabgeordneten ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. 2 Das Gleiche gilt für diejenigen Regionsabgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.

§ 43
Ruhen der Mitgliedschaft in der Regionsversammlung

1 Wird gegen eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre oder seine Mitgliedschaft in der Regionsversammlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. 2 Die oder der Regionsabgeordnete ist verpflichtet, die Regionspräsidentin oder den Regionspräsidenten von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.

§ 44
Rechtsstellung der Regionsabgeordneten

(1) 1 Die Regionsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. 2 Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Regionsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden.

(2) 1 Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Regionsabgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2 Es ist unzulässig, eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grund zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. 3 Der oder dem Regionsabgeordneten ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. 4 Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Mitglieds der Regionsversammlung zu gewähren. 5 Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Regionsabgeordnete keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Region Hannover diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. 6 Die Region Hannover erstattet Regionsabgeordneten die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. 7 Sind Regionsabgeordnete zugleich auch Ratsfrauen oder Ratsherren, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 29, 30, 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 32 finden auf die Regionsabgeordneten Anwendung.

(4) Handeln Regionsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 29 bis 31 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Region Hannover den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) 1 Die Regionsabgeordneten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. 2 Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. 3 Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. 4 Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. 5 Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. 6 Regionsabgeordnete,

1.

die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,

2.

die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und

3.

denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. 7 Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. 8 Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend.

(6) 1 Die Regionsabgeordneten können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Regionsversammlung sowie an Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. 2 Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb des Regionsgebiets. 3 Durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten nach § 68 Abs. 6, die Fraktionsvorsitzenden und die Regionsabgeordneten, die Mitglieder des Regionsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.

(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.

§ 45
Antragsrecht, Auskunftsrecht

1 Jedes Mitglied der Regionsversammlung hat das Recht, in der Regionsversammlung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Mitglieder der Regionsversammlung zu bedürfen. 2 Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Regionsabgeordnete oder jeder Regionsabgeordnete von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten Auskünfte in allen Angelegenheiten der Region verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO).

§ 46
Fraktionen und Gruppen

(1) Mindestens zwei Regionsabgeordnete können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.

(2) 1 Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Regionsversammlung, im Regionsausschuss und in den Ausschüssen mit. 2 Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) 1 Die Region Hannover kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Region Hannover haben. 2 Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Soweit personenbezogene Daten an die Regionsabgeordneten übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.

(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 47
Zuständigkeit der Regionsversammlung

(1) Die Regionsversammlung beschließt ausschließlich über

1.

Angelegenheiten, für die gesetzlich ihre Zuständigkeit vorgeschrieben ist;

2.

die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll;

3.

die Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Region Hannover;

4.

Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen;

5.

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;

6.

die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen;

7.

die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern), von Umlagen und allgemeinen privatrechtlichen Entgelten;

8.

den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm,

9.

den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,

10.

die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,

10a.

die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110 NGO,

11.

die Verfügung über Vermögen der Region Hannover, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt;

12.

die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Region Hannover oder solchen, an denen die Region Hannover beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte;

13.

Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO),

13a.

die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,

14.

die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen;

15.

die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens;

16.

die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;

17.

Verträge der Region Hannover mit Mitgliedern der Regionsversammlung oder sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

(2) 1 Die Regionsversammlung beschließt über Angelegenheiten, für die der Regionsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident zuständig ist, wenn sie sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2 In der Hauptsatzung kann sich die Regionsversammlung die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. 3 Die Regionsversammlung kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihr vom Regionsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(3) 1 Die Regionsversammlung überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. 2 Sie kann zu diesem Zweck von dem Regionsausschuss und von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3 Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder der Regionsversammlung oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Regionsabgeordneten Einsicht in die Akten zu gewähren. 4 Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO).

(4) Die Regionsversammlung kann die ihr nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Regionsausschuss übertragen.

§ 48
Einberufung der Regionsversammlung

(1) 1 Die Regionsversammlung wird von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument einberufen; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. 2 Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. 3 Im Übrigen erfolgt die Einberufung, sooft es die Geschäftslage erfordert. 4 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident hat die Regionsversammlung unverzüglich einzuberufen,

1.

wenn es ein Drittel der Mitglieder der Regionsversammlung oder der Regionsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,

2.

wenn die letzte Sitzung der Regionsversammlung länger als drei Monate zurückliegt und eine Regionsabgeordnete oder ein Regionsabgeordneter die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident stellt die Tagesordnung auf. 2 Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. 3 In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss der Regionsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erweitert werden.

§ 49
Verpflichtung der Regionsabgeordneten

(1) Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Regionsabgeordneten von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

(2) Die Verpflichtung wird von der oder dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Regionsabgeordneten vorgenommen, wenn die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident noch nicht in das Amt berufen worden ist.

§ 50
Wahl der oder des Vorsitzenden

(1) Nach der Verpflichtung der Regionsabgeordneten wählt die Regionsversammlung in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds der Regionsversammlung aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Die Regionsversammlung beschließt über die Vertretung der oder des Vorsitzenden.

(3) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Regionsversammlung abberufen werden.

§ 51
Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Die Regionsversammlung kann bei öffentlichen Sitzungen Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Region Hannover zu stellen.

(2) Die Regionsversammlung kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(3) Die Regionsversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen, anwesende Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner einschließlich der nach § 30 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 52
Öffentlichkeit der Sitzungen der Regionsversammlung

(1) 1 Die Sitzungen der Regionsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2 Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) Zeit und Ort der Sitzungen sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu machen, sofern die Regionsversammlung nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 53
Beschlussfähigkeit

(1) 1 Die Regionsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Regionsversammlung rügt. 2 Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. 3 Die Regionsversammlung gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Regionsversammlung zurückgestellt worden und wird die Regionsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

§ 54
Abstimmung

(1) 1 Beschlüsse werden, soweit nicht gesetzlich oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

§ 55
Wahlen

1 Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. 2 Auf Verlangen eines Mitglieds der Regionsversammlung ist geheim zu wählen. 3 Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Regionsversammlung gestimmt hat. 4 Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 5 Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. 6 Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten zu ziehende Los.

§ 56
Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) 1 Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Regionsversammlung bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von einer Sitzung ausschließen. 2 Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds stellt die Regionsver-sammlung in ihrer nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

(3) Die Regionsversammlung kann ein Mitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit in der Regionsversammlung und ihren Ausschüssen ausschließen.

§ 57
Niederschrift

(1) 1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. 3 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 4 Jedes Mitglied der Regionsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.

(2) 1 Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 2 Die Regionsversammlung beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. 3 Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung der Regionsversammlung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Regionsausschuss.

§ 58
Ausschüsse der Regionsversammlung

(1) Die Regionsversammlung kann aus der Mitte der Regionsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden.

(2) 1 Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die von der Regionsversammlung festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen der Regionsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. 2 Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3 Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. 4 Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Regionspräsidentin oder Regionspräsident zu ziehen hat.

(3) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Regionsabgeordneten angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 3 und 4 zu verteilen. 2 In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 3 und 4 anzuwenden.

(4) 1 Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. 3 Regionsabgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt die Regionsversammlung durch Beschluss fest.

(6) Hat die Regionsversammlung in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar.

(7) 1 Die Regionsversammlung kann beschließen, dass neben Regionsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Bedienstete der Region, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. 2 Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Regionsabgeordnete sein. 3 Die nicht der Regionsversammlung angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. 4 Im Übrigen findet auf sie § 44 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(8) 1 Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 2 Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident zu ziehen hat. 3 Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Regionsabgeordneten.

(9) 1 Ausschüsse können von der Regionsversammlung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. 2 Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Regionsversammlung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. 3 Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

1.

aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen,

2.

durch andere Ausschussmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitgliedes in der Regionsversammlung endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.

(10) Die Regionsversammlung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 59
Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 51 und 52 entsprechend.

(2) 1 Jede Regionsabgeordnete und jeder Regionsabgeordnete ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Ausschüsse der Regionsversammlung zuzuhören. 2 Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Regionsabgeordnete oder ein Regionsabgeordneter gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. 3 Die oder der Ausschussvorsitzende kann einer oder einem Regionsabgeordneten, die oder der nicht dem Ausschuss angehört, das Wort erteilen.

(3) 1 Die Ausschüsse werden von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident stellt im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. 3 Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit der Regionsversammlung und dem Regionsausschuss sind in der von der Regionsversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. 4 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Regionsversammlung entsprechend.

§ 60
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

1 Die §§ 58 und 59 sind auf Ausschüsse der Region Hannover anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. 2 Die nicht der Regionsversammlung angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 61
Auflösung der Regionsversammlung

(1) 1 Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist die Regionsversammlung aufgelöst. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann die Regionsversammlung auflösen, wenn sie dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Region Hannover auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) 1 Die Wahlperiode der neu gewählten Regionsabgeordneten beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 36). 2 Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

Zweiter Abschnitt

Regionsausschuss

§ 62
Zusammensetzung des Regionsausschusses

1 Der Regionsausschuss besteht aus der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten, sechs stimmberechtigten Regionsabgeordneten und den Mitgliedern nach § 58 Abs. 4 Satz 1. 2 Die Regionsversammlung kann vor der Besetzung des Regionsausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Regionsausschuss zwei oder vier weitere stimmberechtigte Regionsabgeordnete angehören. 3 Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch andere Beamtinnen oder Beamte auf Zeit dem Regionsausschuss mit beratender Stimme angehören. 4 Den Vorsitz führt die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident.

§ 63
Rechtsstellung der Regionsausschussmitglieder

(1) 1 In seiner ersten Sitzung bestimmt die Regionsversammlung die weiteren Regionsausschussmitglieder aus der Mitte der Regionsabgeordneten; § 58 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden. 2 Für die dem Regionsausschuss angehörenden Regionsabgeordneten ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. 3 Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. 4 Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Regionsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. 5 § 45 Satz 1 und § 58 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Regionsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Regionsausschusses fort.

§ 64
Zuständigkeit des Regionsausschusses

(1) 1 Der Regionsausschuss bereitet die Beschlüsse der Regionsversammlung vor. 2 Eine vorherige Beratung von Anträgen in der Regionsversammlung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) 1 Der Regionsausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Regionsversammlung oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 71 der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten obliegen. 2 Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 71 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 3 Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4 Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlussfassung vorlegt.

(3) Der Regionsausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit der Regionsversammlung gegeben ist, weil sie in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Regionsausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Aufgabengebiete auf die Regionspräsidentin oder den Regionspräsidenten übertragen.

(5) Der Regionsausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der von der Regionsversammlung gebildeten Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.

§ 65
Sonstige Rechte des Regionsausschusses

1 Unabhängig von der in den §§ 47, 64 und 71 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Regionsausschuss von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Region Hannover verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. 2 Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO).

§ 66
Sitzungen des Regionsausschusses

(1) 1 Der Regionsausschuss ist von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten nach Bedarf einzuberufen. 2 Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es mindestens zwei stimmberechtigte Regionsausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) 1 Die Sitzungen des Regionsausschusses sind nicht öffentlich. 2 Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass jede Regionsabgeordnete und jeder Regionsabgeordnete berechtigt ist, an den Sitzungen des Regionsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. 3 Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 30 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Regionsausschussmitglied widerspricht.

(4) 1 Im Übrigen gelten für das Verfahren des Regionsausschusses die für das Verfahren der Regionsversammlung geltenden Vorschriften sinngemäß. 2 Soweit das Verfahren in der von ihr erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Regionsausschusses Abweichendes bestimmen.

§ 67
Einspruchsrecht

1 Hält der Regionsausschuss das Wohl der Region Hannover durch einen Beschluss der Regionsversammlung für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3 Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Regionsversammlung, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

Dritter Abschnitt

Regionspräsidentin oder Regionspräsident

§ 68
Wahl, Amtszeit und Vertretung

(1) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. 2 Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) 1 Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten

1.

vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,

2.

vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,

3.

vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 70 Satz 3

statt. 2 Scheidet die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Regionspräsidentin oder der neue Regionspräsident innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3 Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(3) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 38 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.

(4) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident ist hauptamtlich tätig. 2 Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 3 Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. 4 Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. 5 Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. 6 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(5) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung der Regionsversammlung durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten vereidigt. 2 Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Mitglied der Regionsversammlung die Vereidigung vor.

(6) 1 Die Regionsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den stimmberechtigten Regionsausschussmitgliedern bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten, die sie oder ihn bei der Leitung der Sitzungen des Regionsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der Region Hannover vertreten. 2 Die Regionsversammlung bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. 3 Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Regionspräsidentin oder stellvertretender Regionspräsident. 4 Die Regionsversammlung kann die Stellvertreterin oder den Stellvertreter abberufen. 5 Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Regionsversammlung.

(7) 1 Für die in Absatz 6 Satz 1 nicht genannten Fälle der Vertretung hat die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter. 2 In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.

(8) 1 Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten übertragen ist, beauftragt die Regionsversammlung auf Vorschlag der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten eine Beamtin oder einen Beamten der Region Hannover mit der allgemeinen Vertretung.

§ 69
Abwahl

1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften von den nach § 37 Wahlberechtigten vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. 2 Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Regionsversammlung gestellten Antrags. 3 Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. 4 Eine Aussprache findet nicht statt. 5 Der Beschluss über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Regionsversammlung. 6 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.

§ 70
Altersgrenze

1 Regionspräsidentinnen und Regionspräsidenten erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 2 § 37 NBG findet keine Anwendung. 3 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

1.

das 65. Lebensjahr vollendet hat und

2.

das Amt der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

4 Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich zu stellen. 5 Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. 6 Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

§ 71
Zuständigkeit

(1) Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident hat

1.

die Beschlüsse des Regionsausschusses vorzubereiten; dabei soll sie oder er die Ausschüsse der Regionsversammlung beteiligen,

2.

die Beschlüsse der Regionsversammlung und des Regionsausschusses auszuführen und die ihr oder ihm vom Regionsausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen,

3.

über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der sonstigen in § 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 NLO genannten Aufgaben sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,

4.

Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO), zu erfüllen,

5.

Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist,

6.

die nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident erfüllt die Aufgaben der Region Hannover als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde. 2 Sie oder er bedarf der Zustimmung des Regionsausschusses bei Entscheidungen über

1.

oder die erforderlichen Bestimmungen, sofern ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande kommt (§ 19 NGO),

2.

die Genehmigung, den Bestand des Stiftungsvermögens anzugreifen oder es anderweitig zu verwenden (§ 107 Abs. 2 NGO)

und in sonstigen Fällen, wenn sie oder er eine kommunalaufsichtliche Genehmigung versagen will. 3 Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien der Regionsversammlung die Geschäftsverteilung. 2 Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.

(4) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident hat die Regionsversammlung und den Regionsausschuss über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; sie oder er unterrichtet die Regionsversammlung insbesondere alsbald über wichtige Beschlüsse des Regionsausschusses. 2 Sie oder er hat auch der Landesregierung über Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind; zu diesem Zweck kann sie oder er sich bei den staatlichen Sonderbehörden der unteren Verwaltungsstufe, deren Geschäftsbereich sich auf die Region Hannover erstreckt, in geeigneter Weise unterrichten. 3 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Region Hannover.

(5) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 68 Abs. 6 zu unterrichten.

§ 72
Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte

(1) 1 Der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten obliegt die repräsentative Vertretung der Region Hannover. 2 Sie oder er vertritt die Region Hannover nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 3 Die Vertretung der Region Hannover in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Region Hannover nach außen im Sinne des Satzes 2.

(2) Erklärungen, durch die die Region Hannover verpflichtet werden soll, sind sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

(3) 1 Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. 2 Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten nicht besetzt oder die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Region vor der ersten Sitzung der Regionsversammlung der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 68 Abs. 6 Satz 1.

§ 73
Teilnahme an Sitzungen

(1) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, der Regionsversammlung auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO). 2 Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Regionsausschusses. 4 Bei Verhinderung der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.

(2) 1 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Regionsversammlung teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte vertreten lassen. 3 Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder verlangt. 4 Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Region an Sitzungen der Regionsversammlung, des Regionsausschusses und der Ausschüsse der Regionsversammlung gilt § 30 entsprechend.

§ 74
Einspruch

(1) 1 Hält die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident einen Beschluss der Regionsversammlung im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und die Regionsversammlung davon zu unterrichten. 2 Gegen einen Beschluss der Regionsversammlung kann sie oder er stattdessen Einspruch einlegen. 3 In diesem Fall hat die Regionsversammlung über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 4 Hält die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. 5 Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. 6 Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Regionsausschusses.

(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.

§ 75
Eilentscheidungen

1 In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der Regionsversammlung nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Regionsausschuss. 2 Kann im Fall des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Regionsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 68 Abs. 6 die notwendigen Maßnahmen. 3 Sie oder er hat die Regionsversammlung und den Regionsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

Vierter Abschnitt

Beschäftigte der Region Hannover

§ 76
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) 1 Die Region beschäftigt das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. 2 Hat die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt.

(2) 1 Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 2 Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) 1 Die Region stellt einen Stellenplan auf. 2 Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. 3 Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) 1 Die Regionsversammlung beschließt im Einvernehmen mit der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; die Regionsversammlung kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Regionsausschuss, der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten übertragen. 2 Der Regionsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeiternehmerinnen oder Arbeitnehmern der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten übertragen,

(5) 1 Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten ist die Regionsversammlung. 2 Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. 3 Für die übrigen Regionsbeamtinnen und Regionsbeamten ist oberste Dienstbehörde die Regionsversammlung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Regionsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident.

(6) 1 In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. 2 Die Regionsversammlung kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. 3 Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. 4 Die Regionsversammlung kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung weiterer einzelner Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.

§ 77
Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) 1 Außer der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten können auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2 Sie führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, die Bezeichnung Erste Regionsrätin oder Erster Regionsrat, im Übrigen die Bezeichnung Regionsrätin oder Regionsrat; ein Zusatz, der das Fachgebiet der Regionsrätin oder des Regionsrats kennzeichnet, ist zulässig.

(2) 1 Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Absatz 1 werden auf Vorschlag der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten von der Regionsversammlung für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 55 Satz 3 gewählt. 2 Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. 3 Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Regionsversammlung kann jedoch im Einvernehmen mit der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt

1.

die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen oder

2.

eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

4 Beschlüsse nach Satz 3 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Regionsversammlung. 5 Schlägt die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 3 Nr. 1 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet die Regionsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein. 6 Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 7 Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 8 Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wieder gewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) 1 Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen von der Regionsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss abberufen werden. 2 § 69 gilt entsprechend. 3 Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

Achter Teil

Wirtschaft der Region Hannover

§ 78

Anwendung von Vorschriften
der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Für die Wirtschaft der Region Hannover gelten nach Maßgabe der §§ 47, 64 und 71 dieses Gesetzes die Vorschriften des Sechsten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 83 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie der §§ 106 und 117 NGO entsprechend.

§ 79

Rechnungsprüfungsamt

1 Die Region Hannover hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. 2 § 67 Abs. 2 NLO gilt entsprechend.

Neunter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften, In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt

Anpassung des Landesrechts

§ 80
Anpassung des Landesrechts

(Änderungsanweisungen)

Zweiter Abschnitt

Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Erster Titel

Übergangsregelungen für das Sparkassenwesen

§ 81
Neuordnung des Sparkassenwesens in der Region Hannover

(1) Werden die Kreissparkasse Hannover und die Stadtsparkasse Hannover nach § 2 NSpG zusammengelegt, so gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Sparkassengesetzes mit den aus den Absätzen 2 bis 8 folgenden Maßgaben.

(2) Träger der übernehmenden Sparkasse ist die Region Hannover.

(3) Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus folgenden Personen:

1.

Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NSpG,

2.

der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt,

3.

zehn weiteren Mitgliedern.

Wählt die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats, so gehört abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover dem Verwaltungsrat im Wechsel in der nach Absatz 4 Satz 1 vorgegebenen Weise an. Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, die oder der dann nicht Mitglied des Verwaltungsrats ist, gilt § 12 Abs. 4 NSpG entsprechend. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats nach Satz 1 Nr. 3 darf der Vertretung des Trägers nicht mehr als die Hälfte einschließlich des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NSpG gewählten Vorsitzenden angehören.

(4) Sofern nicht die Regionsversammlung ein anderes ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählt, wechselt der Vorsitz im Verwaltungsrat zwischen der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamtin der Region Hannover und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover nach Ablauf von jeweils der Hälfte der Wahlperiode der Regionsversammlung. Die Reihenfolge wird einvernehmlich von den beiden Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten oder, falls diese sich nicht einigen, von der Regionsversammlung festgelegt. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der dann nicht den Vorsitz führt, kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats ihre allgemeine Vertreterin oder ihren allgemeinen Vertreter beziehungsweise seine allgemeine Vertreterin oder seinen allgemeinen Vertreter im Hauptamt mit der ständigen Vertretung im Verwaltungsrat beauftragen.

(5) Von den nach § 13 NSpG in den Verwaltungsrat zu wählenden Personen muss jeweils die Hälfte zur Vertretung der Landeshauptstadt Hannover beziehungsweise zur Vertretung einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden wählbar sein. Für die Wahl der erstgenannten Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats kann auch der Rat der Landeshauptstadt Hannover einen Wahlvorschlag machen, für die Wahl der anderen Hälfte können auch die Regionsabgeordneten aus den anderen regionsangehörigen Gemeinden einen Wahlvorschlag machen; die in die Wahlvorschläge nach Halbsatz 1 aufzunehmenden Bewerber werden entsprechend § 58 Abs. 2 und 4 oder 9 bestimmt, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 58 Abs. 2 die Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen jeweils um die zur Vertretung der Landeshauptstadt Hannover wählbaren Regionsabgeordneten zu verringern sind. Liegen Wahlvorschläge der nach Satz 2 Halbsatz 1 Berechtigten vor, so beschließt die Regionsversammlung zunächst darüber. Liegen beide Vorschläge nach Satz 2 vor, so können sie nur gemeinsam angenommen werden. Soweit Vorschläge nicht angenommen worden sind, schließt sich das Verfahren gemäß § 13 Abs. 5 NSpG an.

(6) Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats wählt, ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt, Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats ist, ist Mitglied im Kreditausschuss.

(7) Die Anteile des Reingewinns der Sparkasse, die nach § 24 NSpG an den Träger abgeführt werden, sind für gemeinnützige Zwecke je zur Hälfte in den Gebieten des bisherigen Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden. Entsprechendes gilt im Fall einer Auflösung der Sparkasse für die Verwendung des nach einer Liquidation verbleibenden Vermögens.

(8) Wird die Region Hannover als Gewährträger für Verbindlichkeiten der Sparkasse in Anspruch genommen oder erbringt sie Leistungen an die Sparkasse nach § 5 Abs. 2 NSpG, so ist bei Festsetzung der Regionsumlage sicherzustellen, dass die Belastungen die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regionsangehörigen Gemeinden je zur Hälfte treffen.

(9) Wird die übernehmende Sparkasse gemäß § 2 NSpG mit einer anderen Sparkasse zusammengelegt, so kann die Trägerschaft (Absatz 2) auf einen Zweckverband übertragen werden. In diesem Fall sind die Absätze 3 bis 8 nicht mehr anwendbar.

§ 82
(aufgehoben)
Zweiter Titel

Weitere Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

§ 83
Übergangsregelungen

(1) 1 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung tritt die Region Hannover in die Mitgliedschaft von Zweckverbänden ein, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landkreis Hannover angehört; Gleiches gilt für die Mitgliedschaft der Landeshauptstadt Hannover in Zweckverbänden, die auf die Region Hannover kraft Gesetzes übergehende Aufgaben erfüllen. 2 In den Fällen des Satzes 1 bleibt das Gebiet des Zweckverbands unverändert. 3 Die Region Hannover kann innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine solche Mitgliedschaft mit angemessener Frist und unter angemessenen Auseinandersetzungsregelungen mit den anderen Verbandsgliedern auch dann kündigen, wenn in der Verbandssatzung die Kündigung nicht geregelt ist.

(2) 1 Das Regionale Raumordnungsprogramm des Kommunalverbandes Großraum Hannover und das bisherige Kreisrecht des Landkreises Hannover gelten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Recht der Region Hannover im bisherigen örtlichen Geltungsbereich fort. 2 Gleiches gilt für Recht der Landeshauptstadt Hannover in Aufgabengebieten des eigenen Wirkungskreises der Landkreise, die kraft Gesetzes auf die Region Hannover übergehen. 3 Innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist unterschiedliches Recht der in Satz 2 genannten Aufgabengebiete durch Erweiterung bestehenden oder Erlass neuen Rechts der Region zu vereinheitlichen; davon ausgenommen sind Rechtsvorschriften, die nur in örtlich begrenzten Teilen der Landeshauptstadt Hannover oder des jetzigen Landkreises Hannover gelten. 4 Solange Einrichtungen der Abfallentsorgung, die die Region Hannover von dem Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt Hannover übernommen hat, nicht zu einer Einrichtung zusammengelegt sind, können unterschiedliche Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

(3) Für den Rest der Wahlperiode der gewählten Vertrauensleute des Wahlausschusses beim Verwaltungsgericht Hannover bleibt es bei der bestehenden Zusammensetzung der Versammlung der Wahlbevollmächtigten.

(4) 1 Die §§ 15 und 16 NLO gelten für Vereinbarungen aufgrund der Auflösung des Kommunalverbandes Großraum Hannover und des durch dieses Gesetz geregelten oder ermöglichten Übergangs von Aufgaben von Gemeinden auf die Region Hannover oder von Kreisaufgaben auf Gemeinden entsprechend. 2 Solche Vereinbarungen und Vereinbarungen nach § 15 Abs. 1 NLO aus Anlass dieses Gesetzes sind bei gesetzlichen Aufgabenübergängen innerhalb von 18 Monaten nach seinem In-Kraft-Treten, bei antragsgebundenen Aufgabenübergängen vor deren Wirksamwerden zu treffen. 3 Auf Antrag eines Beteiligten kann die Kommunalaufsichtsbehörde Bestimmungen anstelle einer nicht erreichten Vereinbarung schon vor Ablauf der maßgeblichen Frist für den Abschluss treffen. 4 Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2 sollen eine Regelung über die Übertragung des den übergehenden Aufgaben dienenden Verwaltungsvermögens enthalten. 5 Kommt insoweit eine Vereinbarung nicht zustande, so geht das Eigentum an dem Verwaltungsvermögen gleichzeitig mit der Aufgabe entschädigungslos auf die künftig zuständige Körperschaft über und fällt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung bei ersatzlosem Fortfall des Verwendungszwecks entschädigungslos an die früher zuständige Körperschaft zurück.

(5) Bei Anwendung des § 110 NBG gelten auch diejenigen Aufgaben des Landkreises Hannover, die nach den Vorschriften des Dritten Teils in Verbindung mit § 85 dieses Gesetzes ab Bildung der Region Hannover von regionsangehörigen Gemeinden wahrzunehmen sind, als auf die Region Hannover übergegangen.

(6) Die der Landeshauptstadt Hannover bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits gezahlten Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich für den Zeitraum vom 1. bis 15. November 2001 werden von den entsprechenden, zum 20. Dezember 2001 fälligen Leistungen an die Landeshauptstadt Hannover abgerechnet und der abgerechnete Betrag der Region Hannover zum selben Zeitpunkt ausgezahlt.

(7) 1 Zur erforderlichen Regelung der Haushalts- und Finanzwirtschaft für die Region Hannover für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2001 schließen der Kommunalverband Großraum Hannover, der Landkreis Hannover und die Landeshauptstadt Hannover eine Verwaltungsvereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. 2 Dabei darf wegen besonderer Erschwernisse, die sich zwingend aus dem Regionsbildungsprozess ergeben, von den gesetzlichen Vorschriften zur Haushaltsführung, wenn die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft getreten ist, und zur Festsetzung der Regionsumlage sachgerecht abgewichen werden. 3 Kommt innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes keine Vereinbarung zustande, so hat die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen zu treffen.

(8) 1 Die Quote nach § 6 b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (Nds. AG BSHG) wird für die Region Hannover erstmals für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung der nach § 6 b Abs. 1 und 2 Nds. AG BSHG zu berücksichtigenden Aufwendungen und Einnahmen der Landeshauptstadt Hannover und des Landkreises Hannover der Jahre 1997 bis 1999 festgelegt. 2 Für die Monate November und Dezember 2001 erhält die Region Hannover die Abschläge nach § 6 d Abs. 1 Nds. AG BSHG, die ohne sie an die Landeshauptstadt Hannover und den Landkreis Hannover zu zahlen wären, und rechnet sie mit der zuständigen Stelle des Landes ab. 3 Die Erstattung nach § 6 d Abs. 3 Nds. AG BSHG erfolgt für Aufwendungen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die Landeshauptstadt Hannover, für spätere Aufwendungen an die Region Hannover. 4 Die Landeshauptstadt Hannover rechnet mit der zuständigen Stelle des Landes auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Aufwendungen ab, für die sie Zahlungen des Landes erhält oder erhalten hat.

(9) Bußgelder nach § 18 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 2001 in einer Höhe von bis zu 10000 Deutsche Mark festgesetzt.

§ 84
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 80 Abs. 4, 11 und 13 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung geändert werden.

§ 85
In-Kraft-Treten

(1) 1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. November 2001 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten das Gesetz über den Kommunalverband Großraum Hannover vom 20. Mai 1992 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82), und Artikel III § 3 des Gesetzes über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover vom 11. Februar 1974 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. September 1993 (Nds. GVBl. S. 359), außer Kraft.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 tritt der Übergang der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz und nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) zu einem zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover zu vereinbarenden Zeitpunkt, spätestens am 1. Mai 2003, in Kraft. 2 Zu diesem Zeitpunkt tritt auch der Wechsel der Trägerschaft von Einrichtungen der Abfallentsorgung und von Krankenhäusern und der Wechsel der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage nach § 2 Abs. 3 Nds. KHG ein. 3 Der Zeitpunkt des Aufgabenübergangs ist bekannt zu machen. 4 Im Übrigen gilt § 83 Abs. 4 mit Ausnahme des Satzes 3 entsprechend.

(3) 1 Die besonderen Aufgaben der selbständigen Gemeinden gehen auf die von der Aufhebung des Artikels III § 3 des Gesetzes über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover betroffenen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnerinnen und Einwohnern am 1. Januar 2002 über. 2 Entsprechendes gilt für den Aufgabenübergang nach § 12 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6 dieses Gesetzes. 3 Bis zum 31. Dezember 2001 nimmt die Region Hannover die nach den Sätzen 1 und 2 auf Gemeinden übergehenden Aufgaben wahr.

(4) 1 § 83 Abs. 7 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2 Vereinbarungen nach § 83 Abs. 4 und in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 NLO können bereits vor dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Regelung nach den Absätzen 1 oder 2 geschlossen werden. 2 Gleiches gilt für sie ersetzende oder ergänzende Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde und für eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1.

Hannover, den 5. Juni 2001

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf Wernstedt

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar Gabriel


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