§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung trifft im Bereich des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 26 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) abweichende Regelungen über
- 1.
die Berechnung von Stellenobergrenzen und
- 2.
Obergrenzen für bestimmte Beförderungsämter
für Beamtinnen und Beamte. 2 Ausgenommen ist der Bereich der kommunalen Körperschaften und Anstalten.
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